Wiener Schlußakte
(Schluß-Acte der über Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes zu Wien
gehaltenen Ministerial-Conferenzen)
vom 15. Mai 1820
Durch Beschluß der Bundesversammlung vom 8. Juni 1820 wurden die
nachfolgenden Bestimmungen als "der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit
gleichen Grundgesetze des Bundes" bezeichnet.
Die souverainen Fürsten und
freien Städte Deutschlands, eingedenk ihrer bei Stiftung des deutschen Bundes
übernommenen Verpflichtung, den Bestimmungen der Bundesacte durch ergänzende
und erläuternde Grundgesetze eine zweckmäßige Entwickelung und hiemit dem
Bundesverein selbst die erforderliche Vollendung zu sichern, überzeugt, daß
sie, um das Band, welches das gesammte Deutschland in Friede und Eintracht verbindet,
unauflöslich zu befestigen, nicht länger anstehen durften, jener Verpflichtung
und einem allgemein gefüllten Bedürfnisse durch gemeinschaftliche Berathungen
Genüge zu leisten, haben zu diesem Ende nachstehende Bevollmächtigte ernannt,
nämlich
[es folgen die Namen der
Bevollmächtigten]
welche zu Wien, nach geschehener
Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, in Cabinets-Conferenzen
zusammengetreten, und, nach sorgfältiger Erwägung und Ausgleichung der
wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu einer
definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt sind:
Art. I. Der deutsche Bund ist ein
völkerrechtlicher Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte,
zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde
begriffenen Staaten, und zur Erhaltung der innern und äußern
Sicherheit Deutschlands.
Art. II. Dieser Verein besteht in seinem Innern als
eine Gemeinschaft selbständiger, unter sich unabhängiger Staaten, mit
wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in
seinen äußern Verhältnissen aber, als eine in politischer Einheit verbundene
Gesammt-Macht.
Art. III. Der Umfang und die Schranken, welche der
Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundesacte bestimmt, die
der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe
die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begränzt sie zugleich dessen
Befugnisse und Verpflichtungen.
Art. IV. Der Gesammtheit der Bundesglieder steht die
Befugniß der Entwickelung und Ausbildung der Bundesacte zu, insofern die
Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig macht. Die deßhalb
zu fassenden Beschlüsse dürfen aber mit dem Geiste der Bundesacte nicht im
Widerspruch stehen, noch von dem Grundcharakter des Bundes abweichen.
Art. V. Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein
gegründet, und es kann daher der Austritt aus diesem Verein keinem Mitgliede
desselben frei stehen.
Art. VI. Der Bund ist nach seiner ursprünglichen
Bestimmung auf die gegenwärtig daran Theil nehmenden Staaten beschränkt. Die
Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesammtheit der
Bundesglieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem
Vortheil des Ganzen angemessen findet. Veränderungen in dem gegenwärtigen
Besitzstande der Bundesglieder können keine Veränderungen in den Rechten und
Verpflichtungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung
der Gesammtheit, bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete
haftender Souverainetäts-Rechte kann ohne solche Zustimmung nur zu Gunsten
eines Mitverbündeten geschehen.
Art. VII. Die Bundesversammlung, aus den
Bevollmächtigten sämmtlicher Bundesglieder gebildet, stellt den Bund in seiner
Gesammtheit vor, und ist das beständige verfassungsmäßige Organ seines Willens
und Handelns.
Art. VIII. Die einzelnen Bevollmächtigten am
Bundestage sind von ihren Committenten unbedingt abhängig, und diesen allein
wegen getreuer Befolgung der ihnen ertheilten Instructionen, so wie wegen ihrer
Geschäftsführung überhaupt verantwortlich.
Art. IX. Die Bundesversammlung übt ihre Rechte und
Obliegenheiten nur innerhalb der ihr vorgezeichneten Schranken aus. Ihre
Wirksamkeit ist zunächst durch die Vorschriften der Bundesacte, und durch die
in Gemäßheit derselben beschlossenen oder ferner zu beschließenden
Grundgesetze, wo aber diese nicht zureichen, durch die im
Grundvertrage bezeichneten Bundeszwecke bestimmt.
Art. X. Der Gesammtwille des Bundes wird durch
verfassungsmäßige Beschlüsse der Bundesversammlung ausgesprochen;
verfassungsmäßig aber sind diejenigen Beschlüsse, die innerhalb der Gränzen der
Competenz der Bundesversammlung, nach vorgängiger Berathung, durch freie
Abstimmung entweder im engem Rathe oder im Plenum, gefaßt werden, je nachdem
das Eine oder das Andere durch die grundgesetzlichen Bestimmungen
vorgeschrieben ist.
Art. XI. In der Regel faßt die Bundesversammlung
die zur Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes erforderlichen
Beschlüsse im engern Rathe, nach absoluter Stimmenmehrheit. Diese Form der
Schlußfassung findet in allen Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine
Grundsätze in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen zur
Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bei allen Berathungs-Gegenständen,
welche die Bundesacte oder spätere Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen
haben.
Art. XII. Nur in den in der Bundesacte ausdrücklich
bezeichneten Fällen, und, wo es auf eine Kriegserklärung, oder
Friedensschluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über
die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet
sich die Versammlung zu einem Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, ob ein
Gegenstand vor das Plenum gehört, zweifelhaft, so steht die Entscheidung
derselben dem engem Rathe zu. Im Plenum findet keine
Erörterung noch Berathung Statt, sondern es wird nur darüber abgestimmt, ob ein
im engem Rathe vorbereiteter Beschluß angenommen oder
verworfen werden soll. Ein gültiger Beschluß im Plenum setzt eine Mehrheit von
zwei Drittheilen der Stimmen voraus.
Art. XIII. Über folgende Gegenstände:
1. Annahme neuer Grundgesetze, oder Abänderung der bestehenden;
2. Organische Einrichtungen, das heißt, bleibende Anstalten, als Mittel zur
Erfüllung der ausgesprochenen Bundeszwecke;
3. Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;
4. Religions-Angelegenheiten;
findet kein Beschluß durch Stimmenmehrheit Statt; jedoch kann eine definitive
Abstimmung über Gegenstände dieser Art nur nach genauer Prüfung und Erörterung
der den Widerspruch einzelner Bundesglieder bestimmenden Gründe, deren
Darlegung in keinem Falle verweigert werden darf, erfolgen.
Art. XIV. Was insbesondere die organischen
Einrichtungen betrifft, so muß nicht nur über die Vorfrage, ob solche unter den
obwaltenden Umständen nothwendig sind, sondern auch über Entwurf und Anlage
derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen, im
Plenum, und durch Stimmeneinhelligkeit entschieden werden. Wenn die
Entscheidung zu Gunsten der vorgeschlagenen Einrichtung ausgefallen ist, so
bleiben die sämmtlichen weitern Verhandlungen über die Ausführung im Einzelnen
der engem Versammlung überlassen, welche alle dabei noch vorkommenden Fragen
durch Stimmenmehrheit entscheidet, auch nach Befinden der Umstände eine
Commission aus ihrer Mitte anordnet, um die verschiedenen Meinungen und Anträge
mit möglichster Schonung und Berücksichtigung der Verhältnisse und Wünsche der
Einzelnen auszugleichen.
Art. XV. In Fällen, wo die Bundesglieder nicht in
ihrer vertragsmäßigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige und
unabhängige Staaten erscheinen, folglich jura singulorum obwalten, oder wo
einzelnen Bundesgliedern eine besondere, nicht in den gemeinsamen
Verpflichtungen Allen begriffene Leistung oder Verwilligung für den Bund
zugemuthet werden sollte, kann ohne freie Zustimmung sämmtlicher Betheiligten
kein dieselben verbindenden Beschluß gefaßt werden.
Art. XVI. Wenn die Besitzungen eines souverainen
deutschen Hauses durch Erbfolge auf ein anderes übergehen, so hängt es von der
Gesammtheit des Bundes ab, ob und in wie fern die auf jenen Besitzungen
haftenden Stimmen im Plenum, da im engem Rathe kein Bundesglied mehr als eine
Stimme führen kann, dem neuen Besitzer beigelegt werden sollen.
Art. XVII. Die Bundesversammlung ist berufen, zur
Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundes-Acte, die darin enthaltenen
Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entstehen sollten, dem
Bundeszweck gemäß zu erklären, und in allen vorkommenden Fällen den
Vorschriften dieser Urkunde ihre richtige Anwendung zu sichern.
Art. XVIII. Da Eintracht und Friede unter den
Bundesgliedern ungestört aufrechterhalten werden soll, so hat die
Bundesversammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend
eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung
derselben Rath zu pflegen, und die dazu geeigneten Beschlüsse nach Anleitung
der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu fassen.
Art. XIX. Wenn zwischen Bundesgliedern
Thätlichkeiten zu besorgen, oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die
Bundesversammlung berufen, vorläufige Maaßregeln zu ergreifen, wodurch jeder
Selbsthülfe vorgebeugt, und den bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu
dem Ende hat sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu
tragen.
Art. XX. Wenn die Bundesversammlung von einem
Bundesgliede zum Schutze des Besitzstandes angerufen wird, und der jüngste
Besitzstand streitig ist, so soll sie für diesen besondem Fall befugt seyn, ein
beider Sache nicht betheiligtes Bundesglied in der Nähe des zu schützenden
Gebietes aufzufordern, die Thatsache des jüngsten Besitzes, und die angezeigte
Störung desselben ohne Zeitverlust durch seinen obersten Gerichtshof summarisch
untersuchen, und darüber einen rechtlichen Bescheid abfassen zu lassen, dessen
Vollziehung die Bundesversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er
gerichtet ist, sich nicht auf vorgängige Aufforderung freiwillig dazu versteht,
durch die ihr zu diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Art. XXI. Die Bundesversammlung hat in allen, nach
Vorschrift der Bundesacte bei ihr anzubringenden Streitigkeiten der
Bundesglieder die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen. Können die
entstandenen Streitigkeiten auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so hat sie
die Entscheidung derselben durch eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und
dabei, so lange nicht wegen der Austrägal-Genichte überhaupt eine anderweitige
Übereinkunft zwischen den Bundesgliedern Statt gefunden hat, die in dem
Bundestags-Beschlusse vom sechszehnten Juni achtzehn hundert und siebenzehn
enthaltenen Vorschriften, so wie den, in Folge gleichzeitig an die
Bundestags-Gesandten ergehenden Instructionen, zu fassenden besondern Beschluß
zu beobachten.
Art. XXII. Wenn nach Anleitung des obgedachten
Bundestags-Beschlusses der oberste Gerichtshof eines Bundesstaats zur
Austrägal-Instanz gewählt ist, so steht demselben die Leitung des Processes und
die Entscheidung des Streits in allen seinen Haupt- und Nebenpuncten
uneingeschränkt, und ohne alle weitere Einwirkung der Bundesversammlung oder
der Landesregierung zu. Letztere wird jedoch, auf Antrag der Bundesversammlung,
oder der streitenden Theile, im Fall einer Zögerung von Seiten des Gerichts,
die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Verfügungen erlassen.
Art. XXIII. Wo keine besondere Entscheidungs-Normen
vorhanden sind, hat das Austrägal-Gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten
derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen,
insofern solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder noch anwendbar
sind, zu erkennen.
Art. XXIV. Es steht übrigens den Bundesgliedern frei,
sowohl bei einzelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle,
wegen besonderer Austräge oder Compromisse übereinzukommen, wie denn auch
frühere Familien- oder Vertrags-Austräge durch Errichtung der
Bundes-Austrägal-Instanz nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.
Art. XXV. Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und
Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann
jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und in
Folge der Verpflichtung der Bundesglieder zu gegenseitiger Hülfsleistung, die
Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Ruhe, im
Fall einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Regierung, eines offenen
Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegungen in mehreren Bundesstaaten, Statt finden.
Art. XXVI. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit
der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und
eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher
Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung
der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft,
so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung
der Ordnung zu veranlassen. Sollte im letztgedachten Falle die Regierung
notorisch außer Stande seyn, den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken,
zugleich aber durch die Umstände gehindert werden, die Hülfe des Bundes zu
begehren, so ist die Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch
um-aufgerufen zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten.
In jedem Falle aber dürfen die verfügten Maaßregeln von keiner längern Dauer
seyn, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, es
nothwendig erachtet.
Art. XXVII. Die Regierung, welcher eine solche Hülfe
zu Theil geworden, ist gehalten, die Bundesversammlung von der Veranlassung der
eingetretenen Unruhen in Kenntniß zu setzen, und von den zur Befestigung den
wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getroffenen Maaßregeln eine
beruhigende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen.
Art. XXVIII. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche
Ordnung in mehreren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge
bedroht sind, und dagegen nur durch Zusammenwirken der Gesammtheit zureichende
Maaßregeln ergriffen werden können, so ist die Bundesversammlung befugt und
berufen, nach vongängiger Rücksprache mit den zunächst bedrohten Regierungen,
solche Maaßregeln zu berathen und zu beschließen.
Art. XXIX. Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer
Justiz-Verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülle
nicht erlangt werden kann, so liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, nach
der Verfassung und den bestehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilende
Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf
die gerichtliche Hülle beider Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß
gegeben hat, zu bewirken.
Art. XXX. Wenn Forderungen von Privatpersonen
deßhalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben
Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten
ist, so hat die Bundesversammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst
eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser
Versuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundesgliedern sich
nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Compromiß vereinigten, die
rechtliche Entscheidung der streitigen Vorfrage durch eine Austrägal-Instanz zu
veranlassen.
Art. XXXI. Die Bundesversammlung hat das Recht und
die Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundesacte und übrigen
Grundgesetze des Bundes, der in Gemäßheit ihrer Competenz von ihr gefaßten
Beschlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, den
unter die Gewährleistung des Bundes gestellten compromissarischen
Entscheidungen und den am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die
Aufrechthaltung der von dem Bunde übernommenen besonderen Garantien, zu sorgen,
auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung allen andern bundesverfassungsmäßigen
Mittel, die erforderlichen Executions-Maaßregeln, mit genauer Beobachtung der
in einer besonderen Executions-Ordnung dieserhalb festgesetzten Bestimmungen
und Nonnen, in Anwendung zu bringen.
Art. XXXII. Da jede Bundesregierung die Obliegenheit
hat, auf Vollziehung der Bundesbeschlüsse zu halten, der Bundesversammlung aber
eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht
zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein
Executions-Verfahren Statt finden. - Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch
ein, wenn eine Bundesregierung, in Ermangelung eigener zureichenden Mittel,
selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder, wenn die Bundesversammlung
unter den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen, zur
Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen
einzuschreiten verpflichtet ist. - Im ersten Fall muß jedoch immer in
Übereinstimmung mit den Anträgen den Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe
geleistet wird, verfahren, und im zweiten Fall ein Gleiches, sobald die
Regierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet wenden.
Art. XXXIII. Die Executions-Maaßnegeln
werden im Namen den Gesammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die
Bundesversammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung aller
Localumstände und sonstigen Verhältnisse, einer oder mehreren, bei der Sache
nicht betheiligten Regierungen, den Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen
Maaßregeln, und bestimmt zugleich sowohl die Stärke der dabei zu verwendenden
Mannschaft, als die nach dem jedesmaligen Zweck des Executions-Verfahrens zu
bemessende Dauer desselben.
Art. XXXIV. Die Regierung, an welche den Auftrag
gerichtet ist, und welche solchen als eine Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt
zu diesem Behuf einen Civil-Comsnissär, den, in Gemäßheit einer, nach den
Bestimmungen den Bundesversammlung, von der beauftragten Regierung zu
ertheilenden besondern Instruction, das Executions-Verfahren unmittelbar
leitet. Wenn der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so bestimmt die
Bundesversammlung, welche denselben den Civil-Commissär zu ernennen hat. Die
beauftragte Regierung wird, während den Dauer des Executions-Verfahrens, die
Bundesversammlung von dem Erfolge desselben in Kenntniß erhalten, und sie,
sobald der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäfts
unterrichten.
Art. XXXV. Den Bund hat als Gesammtmacht das Recht,
Krieg, Frieden, Bündnisse, und andere Verträge zu beschließen. Nach dem im
zweiten Artikel der Bundesacte ausgesprochenen Zwecke des Bundes übt derselbe
aber diese Rechte nur zu seiner Selbstvertheidigung, zur Erhaltung den
Selbständigkeit und äußern Sicherheit Deutschlands, und den Unabhängigkeit und
Unverletzbarkeit den einzelnen Bundesstaaten aus.
Art. XXXVI. Da in dem eilften Artikel der Bundesacte
alle Mitglieder des Bundes sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz
Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu
nehmen, und sich gegenseitig ihre sämmtlichen unten dem Bunde begriffenem
Besitzungen zu garantiren, so kann kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen
verletzt werden, ohne daß die Verletzung zugleich und in demselben Maaße die
Gesammtheit des Bundes treffe.
Dagegen sind die einzelnen
Bundesstaaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen
Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen. Sollte von
Seiten eines fremden Staates über eine von einem Mitgliede des Bundes ihm
widerfahrne Verletzung bei der Bundesversammlung Beschwerde geführt, und diese
gegründet befunden werden, so liegt der Bundesversammlung ob, das Bundesglied,
welches die Beschwerde veranlaßt hat, zur schleunigen und genügenden Abhülfe
aufzufordern, und mit dieser Aufforderung, nach Befinden der Umstände, Maaßregeln,
wodurch weitern friedestörenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt wende, zu
verbinden.
Art. XXXVII. Wenn ein Bundesstaat, bei einer zwischen
ihm und einer auswärtigen Macht entstandenen Irrung, die Dazwischenkunft des
Bundes anruft, so hat die Bundesversammlung den Ursprung solcher Irrung und das
wahre Sachvenhältniß sorgfältig zu prüfen. - Ergibt sich aus dieser Prüfung,
daß dem Bundesstaate das Recht nicht zur Seite steht, so hat die
Bundesversammlung denselben von Fortsetzung des Streites ernstlich abzumahnen,
und die begehrte Dazwischenkunft zu verweigern, auch erforderlichen Falls zur
Erhaltung des Friedensstandes geeignete Mittel anzuwenden. Ergibt sich das
Gegentheil, so ist die Bundesversammlung verpflichtet, dem verletzten
Bundesstaate ihre wirksamste Verwendung und Vertretung angedeihen zu lassen,
und solche so weit auszudehnen, als nöthig ist, damit demselben volle
Sicherheit und angemessene Genugthuung zu Theil werde.
Art. XXXVIII. Wenn aus der Anzeige eines Bundesstaats,
oder aus andern zuverlässigen Angaben, Grund zu der Besorgniß geschöpft wird,
daß ein einzelner Bundesstaat, oder die Gesammtheit des Bundes, von einem
feindlichen Angriffe bedroht sey, so muß die Bundesversammlung sofort die
Frage, ob die Gefahr eines solchen Angriffes wirklich vorhanden ist, in
Berathung nehmen, und darüber in der kürzest-möglichen Zeit einen Ausspruch
thun. Wird die Gefahr anerkannt, so muß, gleichzeitig mit diesem Ausspruche,
wegen den in solchem Falle unverzüglich in Wirksamkeit zu setzenden Vertheidigungs-Maaßregeln,
ein Beschluß gefaßt werden. Beides, jener Ausspruch und dieser Beschluß, ergeht von der engern Versammlung, die dabei nach der in ihr
geltenden absoluten Stimmenmehrheit verfährt.
Art. XXXIX. Wenn das Bundesgebiet von einer auswärtigen
Macht feindlich überfallen wird, tritt sofort der Stand des Krieges ein, und es
muß in diesem Falle, was auch ferner von der Bundesversammlung beschlossen
werden mag, ohne weitern Verzug zu den erforderlichen Vertheidigungs-Maaßregeln
geschritten wenden.
Art. XL. Sieht sich der Bund zu einer förmlichen
Kriegserklärung genöthigt, so kann solche nun in der vollen Versammlung nach
der für dieselbe vorgeschriebenen Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen
beschlossen wenden.
Art. XLI. Der in der engern Versammlung gefaßte
Beschluß über die Wirklichkeit den Gefahr eines
feindlichen Angriffes verbindet sämmtliche Bundesstaaten zur Theilnahme an den
vom Bundestage nothwendig erachteten Vertheidigungs-Maaßnegeln. Gleicherweise
verbindet die in der vollen Versammlung ausgesprochene Kriegserklärung
sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelbaren Theilnahme an dem gemeinschaftlichen
Kriege.
Art. XLII. Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden
ist, durch die Stimmenmehrheit verneinend entschieden wird, so bleibt nichts
desto weniger denjenigen Bundesstaaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr
überzeugt sind, unbenommen, gemeinschaftliche Vertheidigungs-Maaßregeln unter
einander zu verabreden.
Art. XLIII. Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und
Beschützung einzelner Bundesstaaten gilt, einer der streitenden Theile auf die
förmliche Vermittelung des Bundes anträgt, so wird derselbe, insofern er es der
Lage den Sachen und seinen Stellung angemessen findet, unter vorausgesetzter
Einwilligung des andern Theils, diese Vermittelung übernehmen; jedoch darf
dadurch den Beschluß wegen der zur Sicherheit des Bundesgebiets zu ergreifenden
Vertheidigungs-Maaßregeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausführung der
bereits beschlossenen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten.
Art. XLIV. Bei ausgebrochenem Kriege steht jedem
Bundesstaate frei, zur gemeinsamen Vertheidigung eine größere Macht zu stellen,
als sein Bundes-Contingent beträgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine
Forderung an den Bund Statt finden.
Art. XLV. Wenn in einem Kriege zwischen auswärtigen
Mächten, oder in andern Fällen Verhältnisse eintreten, welche die Besorgniß
einer Verletzung der Neutralität des Bundesgebiets veranlassen, so hat die
Bundesversammlung ohne Verzug im engern Rathe die zur Behauptung dieser
Neutralität erforderlichen Maaßregeln zu beschließen.
Art. XLVI. Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich
außerhalb des Bundesgebiets Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als
Europäische Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen
des Bundes nicht berührender Krieg dem Bunde ganz fremd.
Art. XLVII. In den Fällen, wo ein solchen Bundesstaat
in seinen außer dem Bunde belegenen Besitzungen bedroht oder angegriffen wird,
tritt für den Bund die Verpflichtung zu gemeinschaftlichen
Vertheidigungs-Maaßregeln, oder zur Theilnahme und Hülfsleistung nun in so fern
ein, als derselbe nach vorgängiger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engem
Versammlung Gefahr für das Bundesgebiet erkennt. Im letztem
Falle finden die Vorschriften den vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige
Anwendung.
Art. XLVIII. Die Bestimmung der Bundesacte, vermöge
welcher, nach einmal erklärtem Bundeskriege, kein Mitglied des Bundes
einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand
oder Frieden schließen darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen
außerhalb des Bundes Besitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.
Art. XLIX. Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen
über Abschluß des Friedens oder eines Waffenstillstandes Statt finden, so hat
die Bundesversammlung zu specieller Leitung derselben einen Ausschuß zu
bestellen, zu dem Unterhandlungs-Geschäft selbst aber eigene Bevollmächtigte zu
ernennen, und mit gehörigen Instructionen zu versehen. Die Annahme und Bestätigung
eines Friedensvertrags kann nur in der vollen Versammlung geschehen.
Art. L. In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse
überhaupt liegt der Bundesversammlung ob:
1. Als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung friedlicher und
freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten Sorge zu tragen;
2. Die von fremden Mächten bei dem Bunde beglaubigten Gesandten anzunehmen, und
wenn es nöthig befunden werden sollte, im Namen des Bundes Gesandte an fremde
Mächte abzuordnen;
3. In eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bundes zu
führen, und Verträge für denselben abzuschließen;
4. Auf Verlangen einzelner Bundesregierungen, für dieselben die Verwendung des
Bundes bei fremden Regierungen, und in gleicher Art, auf Verlangen fremder
Staaten die Dazwischenkunft des Bundes bei einzelnen Bundesgliedem eintreten zu
lassen.
Art. LI. Die Bundesversammlung ist ferner
verpflichtet, die auf das Militärwesen des Bundes Bezug habenden organischen
Einrichtungen, und die zur Sicherstellung seines Gebiets erforderlichen
Vertheidigungs-Anstalten zu beschließen.
Art. LII. Da zu Erreichung der Zwecke und Besorgung
der Angelegenheiten des Bundes, von der Gesammtheit der Mitglieder Geldbeiträge
zu leisten sind, so hat die Bundesversammlung
1. den Betrag der gewöhnlichen verfassungsmäßigen Ausgaben, so weit solches im
Allgemeinen geschehen kann, festsetzen;
2. in vorkommenden Fällen die zur Ausführung besonderer, in Hinsicht auf
anerkannte Bundeszwecke gefaßten Beschlüsse erforderlichen außerordentlichen
Ausgaben und die zur Bestreitung denselben zu leistenden Beiträge zu bestimmen;
3. das matrikelmäßige Verhältniß, nach welchem von den Mitgliedern des Bundes
beizutragen ist, festzusetzen;
4. die Erhebung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge anzuordnen und darüber
die Aufsicht zu führen.
Art. LIII. Die durch die Bundesacte den einzelnen
Bundesstaaten garantirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede
Einwirkung des Bundes in die innere Staatseinrichtung und Staatsverwaltung aus.
Da aber die Bundesglieder sich in dem zweiten Abschnitt der Bundesacte über
einige besondere Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf
Gewährleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse der
Unterthanen beziehen, so liegt der Bundesversammlung ob, die Erfüllung der
durch diese Bestimmungen übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sich aus
hinreichend begründeten Anzeigen der Betheiligten ergibt, daß solche nicht
statt gefunden habe, zu bewirken. Die Anwendung der in Gemäßheit dieser
Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle
bleibt jedoch den Regierungen allein überlassen.
Art. LIV. Da nach dem Sinn des dreizehnten Artikels
der Bundesacte, und den darüber erfolgten spätern Erklärungen, in allen
Bundesstaaten landständische Verfassungen Statt finden sollen, so hat die
Bundesversammlung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem
Bundesstaate unerfüllt bleibe.
Art. LV. Den souverainen Fürsten der Bundesstaaten
bleibt überlassen, diese innere Landes-Angelegenheit mit Berücksichtigung
sowohl der früherhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der
gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen.
Art. LVI. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden
landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder
abgeändert werden.
Art. LVII. Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der
freien Städte, aus souverainen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen
Grundbegriffe zufolge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats
vereinigt bleiben, und der Souverain kann durch eine landständische Verfassung
nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden
werden.
Art. LVIII. Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten
dürfen durch keine Iandständische Verfassung in der Erfüllung ihrer
bundesmäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden.
Art. LIX. Wo die Öffentlichkeit landständischer
Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, muß durch die
Geschäftsordnung dafür gesorgt werden, daß die gesetzlichen Gränzen den freien
Äußerung, weder beiden Verhandlungen selbst, noch bei deren Bekanntmachung
durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaats oder des
gesammten Deutschlands gefährdende Weise überschnitten werden.
Art. LX. Wenn von einem Bundesgliede die Garantie
des Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung
nachgesucht wird, so ist die Bundesversammlung berechtigt, solche zu
übernehmen. Sie erhält dadurch die Befugniß, auf Anrufen der Betheiligten, die
Verfassung aufrecht zu erhalten, und die über Auslegung oder Anwendung
derselben entstandenen Irrungen, so fern dafür nicht anderweitig Mittel und
Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermittelung oder
compromissanische Entscheidung beizulegen.
Art. LXI. Außer dem Fall der übernommenen besondern
Garantie einer landständischen Verfassung, und der Aufrechthaltung der über den
dreizehnten Artikel der Bundesacte hier festgesetzten Bestimmungen, ist die
Bundesversammlung nicht berechtigt, in landständische Angelegenheiten, oder in
Streitigkeiten zwischen den Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so
lange solche nicht den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Character
annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen dieses, so wie des sieben und
zwanzigsten Artikels auch hiebei ihre Anwendung finden. - Der sechs und
vierzigste Artikel der Wiener Congreßacte vom Jahre achtzehn hundert und
fünfzehn in Betreff der Verfassung der freien Stadt Frankfurt erhält jedoch
hiedurch keine Abänderung.
Art. LXII. Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf
den dneizehnten Artikel der Bundesacte sind auf die freien Städte in so weit
anwendbar, als die besondern Verfassungen und Verhältnisse derselben es
zulassen.
Art. LXIII. Es liegt der Bundesversammlung ob, auf die
genaue und vollständige Erfüllung denjenigen Bestimmungen zu achten, welche der
vierzehnte Artikel der Bundesacte in Betreff der mittelbar gewordenen
ehemaligen Reichsstände und des ehemaligen unmittelbaren Reichsadels enthält.
Diejenigen Bundesglieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einverleibt
worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrechthaltung der durch jene
Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn
gleich die über die Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der
Bundesacte erlassenen Verordnungen oder abgeschlossenen Verträge entstehenden
Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die competenten Behörden des
Bundesstaats, in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen Fürsten,
Grafen, und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen, so
bleibt denselben doch, im Fall der verweigerten gesetzlichen und
verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einseitigen zu ihrem Nachtheil
erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundesacte ihnen zugesicherten
Rechte, der Recurs an die Bundesversammlung vorbehalten; und diese ist in einem
solchen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine
genügende Abhülfe zu bewirken.
Art. LXIV. Wenn Vorschläge mit gemeinnützigen
Anordnungen, deren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller
Bundesstaaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedem an
die Bundesversammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit
und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr
ob, die Mittel zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und
ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche
freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken.
Art. LXV. Die in den besondern Bestimmungen der
Bundesacte, Artikel 16, 18, 19, zur Berathung der Bundesversammlung gestellten
Gegenstände bleiben denselben, um durch gemeinschaftliche Übereinkunft zu
möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur fernern
Bearbeitung vorbehalten.
Die
vorstehende Acte wird als das Resultat einer unabänderlichen Vereinbarung
zwischen den Bundesgliedern, mittelst Präsidial-Vortrags an den Bundestag
gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklärungen der Bundesregierungen,
durch förmlichen Bundesbeschluß zu einem Grundgesetz erhoben werden, welches
die nämliche Kraft und Gültigkeit wie die Bundesacte selbst haben und der
Bundesversammlung zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll.
Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier versammelte
Bevollmächtigte die gegenwärtige Acte unterzeichnet und mit ihren Wappen
untersiegelt.
So geschehen
zu Wien, den fünfzehnten des Monats Mai, im Jahr ein tausend acht hundert und
zwanzig.
Fürst von Metternich.
Graf Bernstorff
Krusemarck.
J. E. von Küster.
Freiherr von Zentner.
Freiherr v. Stainlein.
Graf v. d. Schulenburg.
von Globig.
Ernst Graf v. Hardenberg.
Graf von Mandelsloh.
Freiherr von Berstett.
Freiherr v. Tettenborn.
Münchhausen.
du Bos du Thil.
J. Bernstorff.
A. R. Falck.
Carl Wilhelm Freiherr v. Fritsch.
E. F. L. Marschall v. Bieberstein.
L. H. Freiherr v. Plessen.
von Berg.
J. F. Hach.
Quellen: Ernst
Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 1, Verlag
Kohlhammer
Düring/Rudolf, Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte, Verlag C.H.Beck
© 25. November 2000
http://www.verfassungen.de/de/de06-66/verfassung48-i.htm
Die deutsche
verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen, und verkündigt als
Reichsverfassung:
Verfassung des deutschen Reiches
vom 28. März 1849
Abschnitt I. Das Reich
Artikel I.
§ 1. Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des
bisherigen deutschen Bundes.
Die Festsetzung der Verhältnisse
des Herzogthums Schleswig bleibt vorbehalten.
§ 2. Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen
Lande dasselbe Staatsoberhaupt, so soll das deutsche Land eine von dem
nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Regierung und Verwaltung
haben. In die Regierung und Verwaltung des deutschen Landes dürfen nur deutsche
Staatsbürger berufen werden.
Die Reichsverfassung und
Reichsgesetzgebung hat in einem solchen deutschen Lande dieselbe verbindliche
Kraft, wie in den übrigen deutschen Lindern.
§ 3. Hat ein deutsches Land mit einem nichtdeutschen
Lande dasselbe Staatsoberhaupt, so muß dieses entweder in seinem deutschen
Lande residiren, oder es muß auf verfassungsmäßigem Wege in demselben eine
Regentschaft niedergesetzt werden, zu welcher nur Deutsche berufen werden
dürfen.
§ 4. Abgesehen von den bereits bestehenden Verbindungen
deutscher und nichtdeutscher Länder soll kein Staatsoberhaupt eines
nichtdeutschen Landes zugleich zur Regierung eines deutschen Landes gelangen
noch darf ein in Deutschland regierender Fürst, ohne seine deutsche Regierung
abzutreten, eine fremde Krone annehmen.
§ 5. Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre
Selbstständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die Reichsverfassung beschränkt
ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, soweit diese nicht der
Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind.
Abschnitt II. Die Reichsgewalt
Artikel I.
§ 6. Die Reichsgewalt ausschließlich übt dem Auslande
gegenüber die völkerrechtliche Vertretung Deutschlands und der einzelnen
deutschen Staaten aus.
Die Reichsgewalt stellt die
Reichsgesandten und die Consuln an. Sie führt den diplomatischen Verkehr,
schließt die Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, namentlich auch die
Handels- und Schifffahrtsverträge, so wie die Auslieferungsverträge ab. Sie
ordnet alle völkerrechtlichen Maaßregeln an.
§ 7. Die einzelnen deutschen Regierungen haben nicht
das Recht, ständige Gesandte zu empfangen oder solche zu halten.
Auch dürfen dieselben keine
besonderen Consuln halten. Die Consuln fremder Staaten erhalten ihr Exequatur
von der Reichsgewalt.
Die Absendung von
Bevollmächtigten an das Reichsoberhaupt ist den einzelnen Regierungen
unbenommen.
§ 8. Die einzelnen deutschen Regierungen sind befugt,
Verträge mit anderen deutschen Regierungen abzuschließen.
Ihre Befugniß zu Verträgen mit
nichtdeutschen Regierungen beschränkt sich auf Gegenstände des Privatrechts,
des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei.
§ 9. Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen
Inhalts, welche eine deutsche Regierung mit einer andern deutschen oder
nichtdeutschen abschließt, sind der Reichsgewalt zur Kenntnißnahme und,
insofern das Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen.
Artikel II.
§ 10. Der Reichsgewalt ausschließlich steht das
Recht des Krieges und Friedens zu.
Artikel III.
§ 11. Der Reichsgewalt steht die gesammte
bewaffnete Macht Deutschlands zur Verfügung.
§ 12. Das Reichsheer besteht aus der gesammten
zum Zwecke des Kriegs bestimmten Landmacht der einzelnen deutschen Staaten. Die
Stärke und Beschaffenheit des Reichsheeres wird durch das Gesetz über die
Wehrverfassung bestimmt.
Diejenigen Staaten, welche
weniger als 500.000 Einwohner haben, sind durch die Reichsgewalt zu größeren
militärischen Ganzen, welche dann unter der unmittelbaren Leitung der
Reichsgewalt stehen, zu vereinigen, oder einem angrenzenden größeren Staate
anzuschließen.
Die näheren Bedingungen einer
solchen Vereinigung sind in beiden Fällen durch Vereinbarung der betheiligten
Staaten unter Vermittelung und Genehmigung der Reichsgewalt festzustellen.
§ 13. Die Reichsgewalt ausschließlich hat in
Betreff des Heerwesens die Gesetzgebung und die Organisation; sie überwacht
deren Durchführung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle.
Den einzelnen Staaten steht die
Ausbildung ihres Kriegswesens auf Grund der Reichsgesetze und der Anordnungen
der Reichsgewalt und beziehungsweise in den Grenzen der nach § 12 getroffenen
Vereinbarungen zu. Sie haben die Verfügung über ihre bewaffnete Macht, soweit
dieselbe nicht für den Dienst des Reiches in Anspruch genommen wird.
§ 14. In den Fahneneid ist die Verpflichtung zur
Treue gegen das Reichsoberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle
aufzunehmen.
§ 15. Alle durch Verwendung von Truppen zu Reichszwecken
entstehenden Kosten, welche den durch das Reich festgesetzten Friedensstand
übersteigen, fallen dem Reiche zur Last.
§ 16. Über eine allgemeine für ganz Deutschland
gleiche Wehrverfassung ergeht ein besonderes Reichsgesetz.
§ 17. Den Regierungen der einzelnen Staaten
bleibt die Ernennung der Befehlshaber und Offiziere ihrer Truppen, soweit deren
Stärke sie erheischt, überlassen.
Für die
größeren militärischen Ganzen, zu denen Truppen mehrerer Staaten
vereinigt sind, ernennt die Reichsgewalt die gemeinschaftlichen Befehlshaber.
Für den Krieg ernennt die
Reichsgewalt die commandirenden Generale der selbstständigen Corps, sowie das
Personale der Hauptquartiere.
§ 18. Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu,
Reichsfestungen und Küstenvertheidigungswerke anzulegen und, insoweit die
Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen gegen billige
Ausgleichung, namentlich für das überlieferte Kriegsmaterial, zu
Reichsfestungen zu erklären.
Die Reichsfestungen und
Küstenvertheidigungswerke des Reiches werden auf Reichskosten unterhalten.
§ 19. Die Seemacht ist ausschließlich Sache des
Reiches. Es ist keinem Einzelstaate gestattet, Kriegsschiffe für sich zuhalten
oder Kaperbriefe auszugeben.
Die Bemannung der Kriegsflotte
bildet einen Theil der deutschen Wehrmacht. Sie ist unabhängig von der
Landmacht.
Die Mannschaft, welche aus einem
einzelnen Staate für die Kriegsflotte gestellt wird, ist von der Zahl der von
demselben zu haltenden Landtruppen abzurechnen. Das Nähere hierüber, so wie
über die Kostenausgleichung zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten, bestimmt
ein Reichsgesetz.
Die Ernennung der Offiziere und
Beamten der Seemacht geht allein vom Reiche aus.
Der Reichsgewalt liegt die Sorge
für die Ausrüstung, Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die
Anlegung, Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und See-Arsenälen ob.
Über die zur Errichtung von
Kriegshäfen und Marine-Etablissements nöthigen Enteignungen, sowie über die
Befugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen die zu
erlassenden Reichsgesetze.
Artikel IV.
§ 20. Die Schifffahrtsanstalten am Meere und in
den Mündungen der deutschen Flüsse (Häfen, Seetonnen, Leuchtschiffe, das
Lootsenwesen, das Fahrwasser u. s. w.) bleiben der Fürsorge der einzelnen Uferstaaten
überlassen. Die Uferstaaten unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln.
Ein Reichsgesetz wird bestimmen,
wie weit die Mündungen der einzelnen Flüsse zu rechnen sind.
§ 21. Die Reichsgewalt hat die Oberaufsicht über
diese Anstalten und Einrichtungen.
Es steht ihr zu, die betreffenden
Staaten zu gehöriger Unterhaltung derselben anzuhalten, auch dieselben aus den
Mitteln des Reiches zu vermehren und zu erweitern.
§ 22. Die Abgaben, welche in den Seeuferstaaten
von den Schiffen und deren Ladungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten
erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalten nothwendigen
Kosten nicht übersteigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt.
§ 23. In Betreff dieser Abgaben sind alle
deutschen Schiffe und deren Ladungen gleichzustellen.
Eine höhere Belegung fremder
Schiffahrt kann nur von der Reichsgewalt ausgehen.
Die Mehrabgabe von fremder
Schiffahrt fließt in die Reichskasse.
Artikel V.
§ 24. Die Reichsgewalt hat das Recht der
Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die in ihrem schiffbaren Lauf mehrere
Staaten durchströmenden oder begrenzenden Flüsse und Seen und über die
Mündungen der in dieselben fallenden Nebenflüsse, sowie über den
Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf denselben.
Auf welche Weise die
Schiffbarkeit dieser Flüsse erhalten oder verbessert werden soll, bestimmt ein
Reichsgesetz.
Die übrigen Wasserstraßen bleiben
der Fürsorge der Einzelstaaten überlassen. Doch steht es der Reichsgewalt zu,
wenn sie es im Interesse des allgemeinen Verkehrs für nothwendig erachtet,
allgemeine Bestimmungen über den Schifffahrtsbetrieb und die Flößerei auf
denselben zu erlassen, so wie einzelne Flüsse unter derselben Voraussetzung den
oben erwähnten gemeinsamen Flüssen gleich zu stellen.
Die Reichsgewalt ist befugt, die
Einzelstaaten zu gehöriger Erhaltung der Schiffbarkeit dieser Wasserstraßen
anzuhalten.
§ 25. Alle deutschen Flüsse sollen für deutsche
Schifffahrt von Flußzöllen frei seyn. Auch die Flößerei soll auf schiffbaren
Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. Das Nähere bestimmt ein
Reichsgesetz.
Bei den mehrere Staaten
durchströmenden oder begrenzenden Flüssen tritt für die Aufhebung dieser
Flußzölle eine billige Ausgleichung ein.
§ 26. Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager-,
Schleusen- und dergleichen Gebühren, welche an den gemeinschaftlichen Flüssen
und den Mündungen der in dieselben sich ergießenden Nebenflüsse erhoben werden,
dürfen die zur Unterhaltung derartiger Anstalten nöthigen Kosten nicht
übersteigen. Sie unterliegen der Genehmigung der Reichsgewalt.
Es darf in Betreff dieser
Gebühren keinerlei Begünstigung der Angehörigen eines deutschen Staates vor
denen anderer deutschen Staaten stattfinden.
§ 27. Flußzölle und Flußschifffahrtsabgaben
dürfen auf fremde Schiffe und deren Ladungen nur durch die Reichsgewalt gelegt
werden.
Artikel VI.
§ 28. Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen
und deren Betrieb, soweit es der Schutz des Reiches oder das Interesse des
allgemeinen Verkehrs erheischt, die Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung.
Ein Reichsgesetz wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu rechnen sind.
§ 29. Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie
es zum Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für
nothwendig erachtet, die Anlage von Eisenbahnen zu bewilligen so wie selbst
Eisenbahnen anzulegen, wenn der Einzelstaat, m dessen Gebiet die Anlage
erfolgen soll, deren Ausführung ablehnt. Die Benutzung der Eisenbahnen für
Reichszwecke steht der Reichsgewalt jederzeit gegen Entschädigung frei.
§ 30. Bei der Anlage oder Bewilligung von
Eisenbahnen durch die einzelnen Staaten ist die Reichsgewalt befugt, den Schutz
des Reichs und das Interesse des allgemeinen Verkehrs wahrzunehmen.
§ 31. Die Reichsgewalt hat über die Landstraßen
die Oberaufsicht und das Recht der Gesetzgebung, soweit es der Schutz des
Reiches oder das Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt. Ein Reichsgesetz
wird bestimmen, welche Gegenstände dahin zu rechnen sind.
§ 32. Die Reichsgewalt hat das Recht, soweit sie
es zum Schutze des Reiches oder im Interesse des allgemeinen Verkehrs für
nothwendig erachtet, zu verfügen, daß Landstraßen und Kanäle angelegt, Flüsse
schiffbar gemacht oder deren Schiffbarkeit erweitert werde.
Die Anordnung der dazu
erforderlichen baulichen Werke erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit den betheiligten Einzelstaaten durch die Reichsgewalt.
Die Ausführung und Unterhaltung
der neuen Anlagen geschieht von Reichswegen und auf Reichskosten, wenn eine
Verständigung mit den Einzelstaaten nicht erzielt wird.
Artikel VII.
§ 33. Das deutsche Reich soll ein Zoll- und
Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall
aller Binnengrenzzölle.
Die Aussonderung einzelner Orte
und Gebietstheile aus der Zolllinie bleibt der Reichsgewalt vorbehalten.
Der Reichsgewalt bleibt es ferner
vorbehalten, auch nicht zum Reiche gehörige Länder und Landestheile mittelst
besonderer Verträge dem deutschen Zollgebiete anzuschließen.
§ 34. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die
Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, so wie über gemeinschaftliche
Produktions- und Verbrauchs-Steuern. Welche Produktions- und Verbrauchs-Steuern
gemeinschaftlich seyn sollen, bestimmt die Reichsgesetzgebung.
§ 35. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle, so
wie der gemeinschaftlichen Productions- und Verbrauchs-Steuern, geschieht nach
Anordnung und unter Oberauffsicht der Reichsgewalt.
Aus dem Ertrage wird ein
bestimmter Theil nach Maaßgabe des ordentlichen Budgets für die Ausgaben des
Reiches vorweggenommen, das Übrige wird an die einzelnen Staaten vertheilt.
Ein besonderes Reichsgesetz wird
hierüber das Nähere feststellen.
§ 36. Auf welche Gegenstände die einzelnen
Staaten Produktions- oder Verbrauchssteuern für Rechnung des Staates oder
einzelner Gemeinden legen dürfen und welche Bedingungen und Beschränkungen
dabei eintreten sollen, wird durch die Reichsgesetzgebung bestimmt.
§ 37. Die einzelnen deutschen Staaten sind nicht
befugt, auf Güter, welche über die Reichsgränze ein- oder ausgehen, Zölle zu
legen.
§ 38. Die Reichsgewalt hat das Recht der
Gesetzgebung über den Handel und die Schifffahrt, und überwacht die Ausführung
der darüber erlassenen Reichsgesetze.
§ 39. Der Reichsgewalt steht es zu, über das
Gewerbewesen Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen.
§ 40. Erfindungs-Patente werden ausschließlich
von Reichswegen auf Grundlage eines Reichsgesetzes ertheilt; auch steht der
Reichsgewalt ausschließlich die Gesetzgebung gegen den Nachdruck von Büchern,
jedes unbefugte Nachahmen von Kunstwerken, Fabrikzeichen, Mustern und Formen
und gegen andere Beeinträchtigungen des geistigen Eigenthums zu.
Artikel VIII.
§ 41. Die Reichsgewalt hat das Recht der
Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Postwesen, namentlich über
Organisation, Tarife, Transit, Portotheilung und die Verhältnisse zwischen den
einzelnen Postverwaltungen.
Dieselbe sorgt für gleichmäßige
Anwendung der Gesetze durch Vollzugsverordnungen, und überwacht deren
Durchführung in den einzelnen Staaten durch fortdauernde Controle.
Der Reichsgewalt steht es zu, die
innerhalb mehrerer Postgebiete sich bewegenden Course im Interesse des
allgemeinen Verkehrs zu ordnen.
§ 42. Postverträge mit ausländischen
Postverwaltungen dürfen nur von der Reichsgewalt oder mit deren Genehmigung
geschlossen werden.
§ 43. Die Reichsgewalt hat die Befugniß,
insofern es ihr nöthig scheint, das deutsche Postwesen für Rechnung des Reiches
in Gemäßheit eines Reichsgesetzes zu übernehmen, vorbehaltlich billiger
Entschädigung der Berechtigten.
§ 44. Die Reichsgewalt ist befugt,
Telegraphenlinien anzulegen, und die vorhandenen gegen Entschädigung zu
benutzen, oder auf dem Wege der Enteignung zu erwerben.
Weitere Bestimmungen hierüber, so
wie über Benutzung von Telegraphen für den Privatverkehr, sind einem
Reichsgesetz vorbehalten.
Artikel IX.
§ 45. Die Reichsgewalt ausschließlich hat die
Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Münzwesen. Es liegt ihr ob, für ganz
Deutschland dasselbe Münzsystem einzuführen.
Sie hat das Recht, Reichsmünzen
zu prägen.
§ 46. Der Reichsgewalt liegt es ob, in ganz
Deutschland dasselbe System für Maaß und Gewicht, sowie für den Feingehalt der
Gold- und Silberwaaren zu begründen.
§ 47. Die Reichsgewalt hat das Recht, das
Bankwesen und das Ausgeben von Papiergeld durch die Reichsgesetzgebung zu
regeln. Sie überwacht die Ausführung der darüber erlassenen Reichsgesetze.
Artikel X.
§ 48. Die Ausgaben für alle Maaßregeln und
Einrichtungen, welche von Reichswegen ausgeführt werden, sind von der
Reichsgewalt aus den Mitteln des Reiches zu bestreiten.
§ 49. Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das
Reich zunächst auf seinen Antheil an den Einkünften aus den Zöllen und den
gemeinsamen Produktions- und Verbrauchs-Steuern angewiesen.
§ 50. Die Reichsgewalt hat das Recht, insoweit
die sonstigen Einkünfte nicht ausreichen, Matrikularbeiträge aufzunehmen.
§ 51. Die Reichsgewalt ist befugt, in
außerordentlichen Fällen Reichssteuern aufzulegen und zu erheben oder erheben
zulassen, sowie Anleihen zu machen oder sonstige Schulden zu contrahiren.
Artikel XI.
§ 52. Den Umfang der Gerichtsbarkeit des Reiches
bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht.
§ 53. Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft
der Reichsverfassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberaufsehend zu wahren.
§ 54. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des
Reichsfriedens ob.
Sie hat die für die
Aufrechterhaltung der innern Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maaßregeln
zu treffen:
1. wenn ein deutscher Staat von einem andern deutschen Staate in seinem Frieden
gestört oder gefährdet wird;
2. wenn in einem deutschen Staate die Sicherheit und Ordnung durch Einheimische
oder Fremde gestört oder gefährdet wird. Doch soll in diesem Falle von der
Reichsgewalt nur dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung sie
selbst dazu auffordert, es sey denn, daß dieselbe dazu notorisch außer Stande
ist oder der gemeine Reichsfrieden bedroht erscheint;
3. wenn die Verfassung eines deutschen Staates gewaltsam oder einseitig
aufgehoben oder verändert wird, und durch das Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche
Hülfe nicht zu erwirken ist.
§ 55. Die Maaßregeln, welche von der
Reichsgewalt zur Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 1.
Erlasse, 2. Absendung von Commissarien, 3. Anwendung von bewaffneter Macht.
Ein Reichsgesetz wird die
Grundsätze bestimmen, nach welchen die durch solche Maaßregeln veranlaßten
Kosten zu tragen sind.
§ 56. Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle
und Formen, in welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen
Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen.
§ 57. Der Reichsgewalt liegt es ob, die
gesetzlichen Normen über Erwerb und Verlust des Reichs- und Staatsbürgerrechts
festzusetzen.
§ 58. Der Reichsgewalt steht es zu, über das
Heimathsrecht Reichsgesetze zu erlassen und die Ausführung derselben zu
überwachen.
§ 59. Der Reichsgewalt steht es zu, unbeschadet
des durch die Grundrechte gewährleisteten Rechts der freien Vereinigung und
Versammlung, Reichsgesetze über das Associationswesen zu erlassen.
§ 60. Die Reichsgesetzgebung hat für die
Aufnahme öffentlicher Urkunden diejenigen Erfordernisse festzustellen, welche
die Anerkennung ihrer Ächtheit in ganz Deutschland bedingen.
§ 61. Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse
des Gesammtwohls allgemeine Maaßregeln für die Gesundheitspflege zu treffen.
Artikel XIII.
§ 62. Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung,
soweit es zur Ausführung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und
zum Schutze der ihr überlassenen Anstalten erforderlich ist.
§ 63. Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im
Gesammtinteresse Deutschlands gemeinsame Einrichtungen und Maaßregeln
nothwendig findet, die zur Begründung derselben erforderlichen Gesetze in den
für die Veränderung der Verfassung vorgeschriebenen Formen zu erlassen.
§ 64. Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die
Erlassung allgemeiner Gesetzbücher über bürgerliches Recht, Handels- und
Wechselrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im
deutschen Volke zu begründen.
§ 65. Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt
erhalten verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen.
§ 66. Reichsgesetze gehen den Gesetzen der
Einzelstaaten vor, insofern ihnen nicht ausdrücklich eine nur subsidiäre
Geltung beigelegt ist.
Artikel XIV.
§ 67. Die Anstellung der Reichsbeamten geht vom
Reiche aus.
Die Dienstpragmatik des Reiches
wird ein Reichsgesetz feststellen.
Abschnitt III. Das Reichsoberhaupt
Artikel I.
§ 68. Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem
der regierenden deutschen Fürsten übertragen.
§ 69. Diese Würde ist erblich im Hause des
Fürsten, dem sie übertragen worden. Sie vererbt im
Mannsstamme nach dem Rechte der Erstgeburt.
§ 70. Das Reichsoberhaupt führt den Titel:
Kaiser der Deutschen.
§ 71. Die Residenz des Kaisers ist am Sitze der
Reichsregierung. Wenigstens während der Dauer des Reichstags wird der Kaiser
dort bleibend residiren.
So oft sich der Kaiser nicht am
Sitze der Reichsregierung befindet, muß einer der Reichsminister in seiner
unmittelbaren Umgebung seyn.
Die Bestimmungen über den Sitz
der Reichsregierung bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.
§ 72. Der Kaiser bezieht eine Civilliste, welche
der Reichstag fest setzt.
Artikel II.
§ 73. Die Person des Kaisers ist unverletzlich.
Der Kaiser übt die ihm
übertragene Gewalt durch verantwortliche von ihm ernannte Minister aus.
§ 74. Alle Regierungshandlungen des Kaisers
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens einem der
Reichsminister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt.
Artikel III.
§ 75. Der Kaiser übt die völkerrechtliche
Vertretung des deutschen Reiches und der einzelnen deutschen Staaten aus. Er
stellt die Reichsgesandten und die Consuln an und führt den diplomatischen
Verkehr.
§ 76. Der Kaiser erklärt Krieg und schließt
Frieden.
§ 77. Der Kaiser schließt die Bündnisse und
Verträge mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar unter Mitwirkung des
Reichstages, insoweit diese in der Verfassung vorbehalten ist.
§ 78. Alle Verträge nicht rein privatrechtlichen
Inhalts, welche deutsche Regierungen unter sich oder mit auswärtigen
Regierungen abschließen, sind dem Kaiser zur Kenntnißnahme, und insofern das
Reichsinteresse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vorzulegen.
§ 79. Der Kaiser beruft und schließt den
Reichstag; er hat das Recht das Volkshaus aufzulösen.
§ 80. Der Kaiser hat das Recht des
Gesetzvorschlages. Er übt die gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mit dem
Reichstage unter den verfassungsmäßigen Beschränkungen aus. Er verkündigt die
Reichsgesetze und erläßt die zur Vollziehung derselben nöthigen Verordnungen.
§ 81. In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit
des Reichsgerichts gehören, hat der Kaiser das Recht der Begnadigung und
Strafmilderung. Das Verbot der Einleitung oder Fortsetzung von Untersuchungen
kann der Kaiser nur mit Zustimmung des Reichstages erlassen.
Zu Gunsten eines wegen seiner
Amtshandlungen verurtheilten Reichsministers kann der Kaiser das Recht der
Begnadigung und Strafmilderung nur dann ausüben, wenn dasjenige Haus, von
welchem die Anklage ausgegangen ist, darauf anträgt. Zu Gunsten von
Landesministern steht ihm ein solches Recht nicht zu.
§ 82. Dem Kaiser liegt die Wahrung des
Reichsfriedens ob.
§ 83. Der Kaiser hat die Verfügung über die
bewaffnete Macht.
§ 84. Überhaupt hat der Kaiser die
Regierungsgewalt in allen Angelegenheiten des Reiches nach Maaßgabe der
Reichsverfassung. Ihm als Träger dieser Gewalt stehen diejenigen Rechte und
Befugnisse zu, welche in der Reichsverfassung der Reichsgewalt beigelegt und
dem Reichstage nicht zugewiesen sind.
Abschnitt IV. Der Reichstag
Artikel I.
§ 85. Der Reichstag besteht aus zwei Häusern,
dem Staatenhaus und dem Volkshaus.
Artikel II.
§ 86. Das Staatenhaus wird gebildet aus den
Vertretern der deutschen Staaten.
§ 87. Die Zahl der Mitglieder vertheilt sich
nach folgendem Verhältniß:
Preußen 40 Mitglieder.
Österreich 38
Bayern 18
Sachsen 10
Hannover 10
Würtemberg 10
Baden 9
Kurhessen 6
Großherzogthum Hessen 6
Holstein (-Schleswig, s. Reich §. 1) 6
Mecklenburg-Schwerin 4
Luxemburg-Limburg 3
Nassau 3
Braunschweig 2
Oldenburg 2
Sachsen-Weimar 2
Sachsen-Coburg-Gotha 1
Sachsen-Meiningen-Hildburghausen 1
Sachsen-Altenburg 1
Mecklenburg-Strelitz 1
Anhalt-Dessau 1
Anhalt-Bernburg 1
Anhalt-Köthen 1
Schwarzburg-Sondershausen 1
Schwarzburg-Rudolstadt 1
Hohenzollern-Hechingen 1
Liechtenstein 1
Hohenzollern-Sigmaringen 1
Waldeck 1
Reuß ältere Linie 1
Reuß jüngere Linie 1
Schaumburg-Lippe 1
Lippe-Detmold 1
Hessen-Homburg 1
Lauenburg 1
Lübeck 1
Frankfurt 1
Bremen 1
Hamburg 1
gesamt 192 Mitglieder.
So lange die
deutsch-österreichischen Lande an dem Bundesstaate nicht Theil nehmen, erhalten
nachfolgende Staaten eine größere Anzahl von Stimmen im Staatenhause; nämlich:
Bayern 20
Sachsen 12
Hannover 12
Würtemberg 12
Baden 10
Großherzogthum Hessen 8
Kurhessen 7
Nassau 4
Hamburg 2
§ 88. Die Mitglieder des Staatenhauses werden
zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der
betreffenden Staaten ernannt.
In denjenigen deutschen Staaten,
welche aus mehreren Provinzen oder Ländern mit abgesonderter Verfassung oder
Verwaltung bestehen, sind die durch die Volksvertretung dieses Staates zu
ernennenden Mitglieder des Staatenhauses nicht von der allgemeinen
Landesvertretung, sondern von den Vertretungen der einzelnen Länder oder Provinzen
(Provinzialständen) zu ernennen.
Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der
diesen Staaten zukommenden Mitglieder unter die einzelnen Länder oder Provinzen
zu vertheilen ist, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Wo zwei Kammern bestehen und eine
Vertretung nach Provinzen nicht stattfindet, wählen beide Kammern in
gemeinsamer Sitzung nach absoluter Stimmenmehrheit.
§ 89. In denjenigen Staaten, welche nur ein
Mitglied in das Staatenhaus senden, schlägt die Regierung drei Candidaten vor,
aus denen die Volksvertretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt.
Auf dieselbe Weise ist in
denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahl von Mitgliedern senden, in
Betreff des letzten derselben zu verfahren.
§ 90. Wenn mehrere deutsche Staaten zu einem
Ganzen verbunden werden, so entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa
nothwendig werdende Abänderung in der Zusammensetzung des Staatenhauses.
§ 91. Mitglied des Staatenhauses kann nur seyn,
wer
1. Staatsbürger des Staates ist, welcher ihn sendet,
2. das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat,
3. sich in vollem Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte
befindet.
§ 92. Die Mitglieder des Staatenhauses werden
auf sechs Jahre gewählt. Sie werden alle drei Jahre zur Hälfte erneuert.
Auf welche Weise nach den ersten
drei Jahren das Ausscheiden der einen Hälfte stattfinden soll, wird durch ein
Reichsgesetz bestimmt. Die Ausscheidenden sind stets wieder wählbar.
Wird nach Ablauf dieser drei
Jahre und vor Vollendung der neuen Wahlen für das Staatenhaus ein
ausserordentlicher Reichstag berufen, so treten, so weit die neuen Wahlen noch
nicht stattgefunden haben, die früheren Mitglieder ein.
Artikel III.
§ 93. Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten
des deutschen Volkes.
§ 94. Die Mitglieder des Volkshauses werden für
das erste Mal auf vier Jahre demnächst immer auf drei Jahre gewählt.
Die Wahl geschieht nach den in
dem Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften.
Artikel IV.
§ 95. Die Mitglieder des Reichstages beziehen
aus der Reichskasse ein gleichmäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre
Reisekosten. Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
§ 96. Die Mitglieder beider Häuser können durch
Instruktionen nicht gebunden werden.
§ 97. Niemand kann gleichzeitig Mitglied von
beiden Häusern seyn.
Artikel V.
§ 98. Zu einem Beschluß eines jeden Hauses des
Reichstages ist die Theilnahme von wenigstens der
Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder und die einfache
Stimmenmehrheit erforderlich.
Im Falle der Stimmengleichheit
wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet.
§ 99. Das Recht des Gesetzvorschlages, der
Beschwerde, der Adresse und der Erhebung von Thatsachen, so wie der Anklage der
Minister, steht jedem Hause zu.
§ 100. Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die
Übereinstimmung beider Häuser gültig zu Stande kommen.
§ 101. Ein Reichstagsbeschluß, welcher die
Zustimmung der Reichsregierung nicht erlangt hat, darf in derselben
Sitzungsperiode nicht wiederholt werden.
Ist von dem Reichstage in drei
sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Beschluß
unverändert gefaßt worden, so wird derselbe, auch wenn die Zustimmung der
Reichsregierung nicht erfolgt, mit dem Schlusse des dritten Reichstages zum
Gesetz. Eine ordentliche Sitzungsperiode welche nicht wenigstens vier Wochen dauert,
wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt.
§ 102. Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden
Fällen erforderlich:
1. Wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Auslegung von
Reichsgesetzen handelt.
2. Wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen contrahirt werden,
wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe übernimmt, oder
Matrikularbeiträge oder Steuern erhebt.
3. Wenn fremde See- und Flußschiffahrt mit höheren Abgaben belegt werden soll.
4. Wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden sollen.
5. Wenn Handels-, Schifffahrts- und Auslieferungsverträge mit dem Auslande
geschlossen werden, so wie überhaupt völkerrechtliche Verträge, insofern sie
das Reich belasten.
6. Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landestheile dem deutschen
Zollgebiete angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der
Zolllinie ausgeschlossen werden sollen.
7. Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche Gebiete dem
Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbunden werden sollen.
§ 103. Bei Feststellung des Reichshaushaltes
treten folgende Bestimmungen ein:
1. Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichsregierung gelangen
zunächst an das Volkshaus.
2. Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag der Reichsregierung und bis
zum Belauf dieses Antrages erfolgen. Jede Bewilligung gilt nur für den
besonderen Zweck, für welchen sie bestimmt worden. Die Verwendung darf nur
innerhalb der Grenze der Bewilligung erfolgen.
3. Die Dauer der Finanzperiode und Budgetbewilligung ist ein Jahr.
4. Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des Reiches und über den
Reservefond, sowie über die für beides erforderlichen Deckungsmittel, wird auf
dem ersten Reichstage durch Reichstagsbeschlüsse festgestellt. Eine Erhöhung
dieses Budgets auf späteren Reichstagen erfordert gleichfalls einen
Reichstagsbeschluß.
5. Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage zuerst dem Volkshause
vorgelegt, von diesem in seinen einzelnen Ansätzen nach den Erläuterungen und
Belegen, welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und ganz oder
theilweise bewilligt oder verworfen.
6. Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das Volkshaus wird das Budget
an das Staatenhaus abgegeben. Diesem steht, innerhalb des Gesammtbetrages des
ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten Reichstage oder durch
spätere Reichstagsbeschlüsse festgestellt ist, nur das Recht zu, Erinnerungen
und Ausstellungen zu machen, über welche das Volkshaus endgültig beschließt.
7. Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungsmittel bedürfen, gleich
der Erhöhung des ordentlichen Budgets, eines Reichstagsbeschlusses.
8. Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder wird dem Reichstage,
und zwar zuerst dem Volkshause, zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt.
Artikel VI.
§ 104. Der Reichstag versammelt sich jedes Jahr
am Sitze der Reichsregierung. Die Zeit der Zusammenkunft wird vom
Reichsoberhaupt bei der Einberufung angegeben, insofern nicht ein Reichsgesetz
dieselbe festsetzt.
Außerdem kann der Reichstag zu
außerordentlichen Sitzungen jederzeit vom Reichsoberhaupt einberufen werden.
§ 105. Die ordentlichen Sitzungsperioden der
Landtage in den Einzelstaaten sollen mit denen des Reichstages in der Regel
nicht zusammenfallen. Das Nähere bleibt einem Reichsgesetz vorbehalten.
§ 106. Das Volkshaus kann durch das
Reichsoberhaupt aufgelöst werden. In dem Falle der Auflösung ist der Reichstag
binnen drei Monaten wieder zu versammeln.
§ 107. Die Auflösung des Volkshauses hat die
gleichzeitige Vertagung des Staatenhauses bis zur Wiederberufung des
Reichstages zur Folge.
Die Sitzungsperioden beider
Häuser sind dieselben.
§ 108. Das Ende der Sitzungsperiode des
Reichstages wird vom Reichsoberhaupt bestimmt.
§ 109. Eine Vertagung des Reichstages oder eines
der beiden Häuser durch das Reichsoberhaupt bedarf, wenn sie nach Eröffnung der
Sitzung auf länger als vierzehn Tage ausgesprochen werden soll, der Zustimmung
des Reichstages oder des betreffenden Hauses.
Auch der Reichstag selbst so wie
jedes der beiden Häuser kann sich auf vierzehn Tage vertagen.
Artikel VII.
§ 110. Jedes der beiden Häuser wählt seinen
Präsidenten, seine Vicepräsidenten und seine Schriftführer.
§ 111. Die Sitzungen beider Häuser sind
öffentlich. Die Geschäftsordnung eines jeden Hauses bestimmt, unter welchen
Bedingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können.
§ 112. Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner
Mitglieder und entscheidet über die Zulassung derselben.
§ 113. Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt
den Eid: "Ich schwöre, die deutsche Reichsverfassung getreulich zu
beobachten und aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe".
§ 114. Jedes Haus hat das Recht, seine Mitglieder
wegen unwürdigen Verhaltens im Hause zu bestrafen und äußersten Falls
auszuschließen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung jedes Hauses.
Eine Ausschließung kann nur dann
ausgesprochen werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sich
dafür entscheidet.
§ 115. Weder Überbringer von Bittschriften noch
überhaupt Deputationen sollen in den Häusern zugelassen werden.
§ 116. Jedes Haus hat das Recht, sich seine
Geschäftsordnung selbst zu geben. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen
beiden Häusern werden durch Übereinkunft beider Häuser geordnet.
Artikel VIII.
§ 117. Ein Mitglied des Reichstages darf während
der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses, zu welchem es gehört,
wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder verhaftet, noch in Untersuchung
gezogen werden, mit alleiniger Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.
§ 118. In diesem letzteren Falle ist dem
betreffenden Hause von der angeordneten Maaßregel sofort Kenntniß zu geben. Es
steht demselben zu, die Aufhebung der Haft oder Untersuchung bis zum Schlusse
der Sitzungsperiode zu verfügen.
§ 119. Dieselbe Befugniß steht jedem Hause in
Betreff einer Verhaftung oder Untersuchung zu, welche über ein Mitglied
desselben zur Zeit seiner Wahl verhängt gewesen, oder nach dieser bis zu
Eröffnung der Sitzungen verhängt worden ist.
§ 120. Kein Mitglied des Reichstages darf zu
irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder
sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel IX.
§ 121. Die Reichsminister haben das Recht, den
Verhandlungen beider Häuser des Reichstages beizuwohnen und jederzeit von
denselben gehört zu werden.
§ 122. Die Reichsminister haben die
Verpflichtung, auf Verlangen jedes der Häuser des Reichstages in demselben zu
erscheinen und Auskunft zu ertheilen, oder den Grund anzugeben, weshalb
dieselbe nicht ertheilt werden könne.
§ 123. Die Reichsminister können nicht Mitglieder
des Staatenhauses seyn.
§ 124. Wenn ein Mitglied des Volkshauses im
Reichsdienst ein Amt oder eine Beförderung annimmt, so muß es sich einer neuen
Wahl unterwerfen; es behält seinen Sitz im Hause, bis die neue Wahl
stattgefunden hat.
Abschnitt V. Das Reichsgericht
Artikel I.
§ 125. Die dem Reiche zustehende Gerichtsbarkeit
wird durch ein Reichsgericht ausgeübt.
§ 126. Zur Zuständigkeit des Reichsgerichts
gehören:
a) Klagen eines Einzelstaates gegen die Reichsgewalt wegen Verletzung der
Reichsverfassung durch Erlassung von Reichsgesetzen und durch Maaßregeln der
Reichsregierung, so wie Klagen der Reichsgewalt gegen einen Einzelstaat wegen
Verletzung der Reichsverfassung.
b) Streitigkeiten zwischen dem Staatenhause und dem Volkshause unter sich und
zwischen jedem von ihnen und der Reichsregierung, welche die Auslegung der
Reichsverfassung betreffen, wenn die streitenden Theile sich vereinigen, die
Entscheidung des Reichsgerichts einzuholen.
c) Politische und privatrechtliche Streitigkeiten aller Art zwischen den
einzelnen deutschen Staaten.
d) Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungsfähigkeit und Regentschaft in den
Einzelstaaten.
e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Einzelstaates und dessen
Volksvertretung über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung.
f) Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung desselben,
wegen Aufhebung oder verfassungswidriger Veränderung der Landesverfassung.
Klagen der Angehörigen eines Einzelstaates gegen die Regierung wegen Verletzung
der Landesverfassung können bei dem Reichsgericht nur angebracht werden, wenn
die in der Landesverfassung gegebenen Mittel der Abhülfe nicht zur Anwendung
gebracht werden können.
g) Klagen deutscher Staatsbürger wegen Verletzung der durch die
Reichsverfassung ihnen gewährten Rechte. Die näheren Bestimmungen über den
Umfang dieses Klagerechts und die Art und Weise dasselbe geltend zu machen,
bleiben der Reichsgesetzgebung vorbehalten.
h) Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenn die
landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind.
i) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichsminister, insofern
sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen.
k) Strafgerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Minister der Einzelstaaten,
insofern sie deren ministerielle Verantwortlichkeit betreffen.
l) Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Hoch- und Landesverraths gegen das
Reich.
Ob noch andere Verbrechen gegen das Reich der Strafgerichtsbarkeit des
Reichsgerichts zu überweisen sind, wird späteren Reichsgesetzen vorbehalten.
m) Klagen gegen den Reichsfiscus.
n) Klagen gegen deutsche Staaten, wenn die Verpflichtung, dem Anspruche Genüge
zu leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder bestritten ist, so wie
wenn die gemeinschaftliche Verpflichtung gegen mehrere Staaten in einer Klage
geltend gemacht wird.
§ 127. Über die Frage, ob ein Fall zur
Entscheidung des Reichsgerichts geeignet sey, erkennt einzig und allein das
Reichsgericht selbst.
§ 128. Über die Einsetzung und Organisation des
Reichsgerichts, über das Verfahren und die Vollziehung der reichsgerichtlichen
Entscheidungen und Verfügungen wird ein besonderes Gesetz ergehen.
Diesem Gesetze wird auch die
Bestimmung, ob und in welchen Fällen bei dem Reichsgericht die Urtheilsfällung
durch Geschworene erfolgen soll, vorbehalten.
Ebenso bleibt vorbehalten: ob und
wie weit dieses Gesetz als organisches Verfassungsgesetz zu betrachten ist.
§ 129. Der Reichsgesetzgebung bleibt es
vorbehalten, Admiralitits- und Seegerichte zu errichten, sowie Bestimmungen
über die Gerichtsbarkeit der Gesandten und Consuln des Reiches zu treffen.
Abschnitt VI. Die Grundrechte des deutschen Volkes
§ 130. Dem deutschen Volke sollen die
nachstehenden Grundrechte gewährleistet seyn. Sie sollen den Verfassungen der
deutschen Einzelstaaten zur Norm dienen, und keine Verfassung oder Gesetzgebung
eines deutschen Einzelstaates soll dieselben je aufheben oder beschränken
können.
Artikel I.
§ 131. Das deutsche Volk besteht aus den
Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden.
§ 132. Jeder Deutsche hatdas
deutsche
Reichsbürgerrecht. Die ihm kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem
deutschen Lande ausüben. Über das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu
wählen, verfügt das Reichswahlgesetz.
§ 133. Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem
Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen,
Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden
Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen.
Die Bedingungen für den
Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgesetz, jene für den
Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz Deutschland von der
Reichsgewalt festgesetzt.
§ 134. Kein deutscher Staat darf zwischen seinen
Angehörigen und andern Deutschen einen Unterschied im bürgerlichen, peinlichen
und Prozeß-Rechte machen, welcher die letzteren als Ausländer zurücksetzt.
§ 135. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll
nicht stattfinden, und da, wo sie bereits ausgesprochen ist, in ihren Wirkungen
aufhören, soweit nicht hierdurch erworbene Privatrechte verletzt werden.
§ 136. Die Auswanderungsfreiheit ist von
Staatswegen nicht beschränkt; Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Die Auswanderungsangelegenheit
steht unter dem Schutze und der Fürsorge des Reiches.
Artikel II.
§ 137. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der
Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben.
Alle Standesvorrechte sind
abgeschafft.
Die Deutschen sind vor dem
Gesetze gleich.
Alle Titel, insoweit sie nicht
mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt
werden.
Kein Staatsangehöriger darf von
einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen.
Die öffentlichen Ämter sind für
alle Befähigten gleich zugänglich.
Die Wehrpflicht ist für alle
gleich; Stellvertretung bei derselben findet nicht statt.
Artikel III.
§ 138. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
Die Verhaftung einer Person soll,
außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines
richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblicke
der Verhaftung oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem
Verhafteten zugestellt werden.
Die Polizeibehörde muß jeden, den
sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder
freilassen oder der richterlichen Behörde übergeben.
Jeder Angeschuldigte soll gegen
Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden Caution oder Bürgschaft der Haft
entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen
Verbrechens gegen denselben vorliegen.
Im Falle einer widerrechtlich
verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls
der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet.
Die für das Heer- und Seewesen
erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen
vorbehalten.
§ 139. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das
Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie
zuläßt, so wie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen
Züchtigung, sind abgeschafft.
§ 140. Die Wohnung ist unverletzlich.
Eine Haussuchung ist nur
zulässig:
1. an Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort
oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten
zugestellt werden soll,
2. im Falle der Verfolgung auf frischer That, durch den gesetzlich berechtigten
Beamten,
3. in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten
Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet.
Die Haussuchung muß, wenn
thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung
ist kein Hindemniß der Verhaftung eines gerichtlich Verfolgten.
§ 141. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren
darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen,
mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder
innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt
werden soll.
§ 142. Das Briefgeheimniß ist gewährleistet.
Die bei strafgerichtlichen
Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die
Gesetzgebung festzustellen.
Artikel IV.
§ 143. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort,
Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Preßfreiheit darf unter keinen
Umständen und in keiner Weise durch vorbeugende Maaßregeln, namentlich Censur,
Concessionen, Sicherheitsbestellungen, Staatsauflagen. Beschränkungen der
Druckereien oder des Buchhandels, Postverbote oder andere Hemmungen des freien
Verkehrs beschränkt, suspendirt oder aufgehoben werden.
Über Preßvergehen, welche von
Amts wegen verfolgt werden, wird durch Schwurgerichte geurtheilt.
Ein Preßgesetz wird vom Reiche
erlassen werden.
Artikel V.
§ 144. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und
Gewissensfreiheit.
Niemand ist verpflichtet, seine
religiöse Überzeugung zu offenbaren.
§ 145. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der
gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Übung seiner Religion.
Verbrechen und Vergehen, welche
bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu
bestrafen.
§ 146. Durch das religiöse Bekenntniß wird der
Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch
beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.
§ 147. Jede Religionsgesellschaft ordnet und
verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen
Staatsgesetzen unterworfen.
Keine Religionsgesellschaft
genießt vor andern Vorrechte durch den Staat; es besteht fernerhin keine
Staatskirche.
Neue Religionsgesellschaften
dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat
bedarf es nicht.
§ 148. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung
oder Feierlichkeit gezwungen werden.
§ 149. Die Formel des Eides soll künftig lauten:
"So wahr mir Gott helfe".
§ 150. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur
von der Vollziehung des Civilactes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur
nach der Vollziehung des Civilactes stattfinden.
Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.
§ 151. Die Standesbücher werden von den
bürgerlichen Behörden geführt.
Artikel VI.
§ 152. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
§ 153. Das Unterrichts- und Erziehungswesen steht
unter der Oberaufsicht des Staates, und ist, abgesehen vom Religionsunterricht,
der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als solcher enthoben.
§ 154. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu
gründen, zu leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem
Deutschen frei, wenn er seine Befähigung der betreffenden Staatsbehörde
nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht
unterliegt keiner Beschränkung.
§ 155. Für die Bildung der deutschen Jugend soll
durch öffentliche Schulen überall genügend gesorgt werden.
Eltern oder deren Stellvertreter
dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen,
welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
§ 156. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte
der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter gesetzlich
geordneter Betheiligung der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der
Volksschulen an.
§ 157. Für den Unterricht in Volksschulen und
niederen Gewerbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.
Unbemittelten soll auf allen
öffentlichen Unterrichtsanstalten freier Unterricht gewahrt werden.
§ 158. Es steht einem jeden frei, seinen Beruf zu
wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Artikel VII.
§ 159. Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit
Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die Volksvertretungen
und an den Reichstag zu wenden.
Dieses Recht kann sowohl von
Einzelnen als von Corporationen und von Mehreren im Vereine ausgeübt werden;
beim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie es die
Disciplinarvorschriften bestimmen.
§ 160. Eine vorgängige Genehmigung der Behörden
ist nicht nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen Handlungen
gerichtlich zu verfolgen.
Artikel VIII.
§ 161. Die Deutschen haben das Recht, sich
friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf
es nicht.
Volksversammlungen unter freiem
Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
verboten werden.
§ 162. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu
bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maaßregel beschränkt werden.
§ 163. Die in den §§ 161 und 162 enthaltenen
Bestimmungen finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit die
militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Artikel IX.
§ 164. Das Eigenthum ist unverletzlich.
Eine Enteignung kann nur aus
Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und gegen
gerechte Entschädigung vorgenommen werden.
Das geistige Eigenthum soll durch
die Reichsgesetzgebung geschützt werden.
§ 165. Jeder Grundeigenthümer kann seinen
Grundbesitz unter Lebenden und von Todes wegen ganz oder theilweise veräußern.
Den Einzelstaaten bleibt überlassen, die Durchführung des Grundsatzes der
Theilbarkeit alles Grundeigenthums durch Übergangsgesetze zu vermitteln.
Für die todte Hand sind
Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen,
im Wege der Gesetzgebung aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.
§ 166. Jeder Unterthänigkeits- und
Hörigkeitsverband hört für immer auf.
§ 167. Ohne Entschädigung sind aufgehoben:
1. Die Patrimonialgerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammt den aus
diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exemtionen und Abgaben.
2. Die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbande fließenden persönlichen
Abgaben und Leistungen.
Mit diesen Rechten fallen auch
die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigten dafür
oblagen.
§ 168. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben
und Leistungen, insbesondere die Zehnten, sind ablösbar: ob nur auf Antrag des
Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der
Gesetzgebung der einzelnen Staaten überlassen.
Es soll fortan kein Grundstück
mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden.
§ 169. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung
zur Jagd auf eignem Grund und Boden.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremden
Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke
sind ohne Entschädigung aufgehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die
Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen mit dem Eigenthümer
des belasteten Grundstücks abgeschlossenen Vertrag erworben ist; über die Art
und Weise der Ablösung haben die Landesgesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechts aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit und des gemeinen Wohls zu ordnen, bleibt
der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem
Grund und Boden darf in Zukunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt
werden.
§ 170. Die Familienfideicommisse sind aufzuheben.
Die Art und Bedingungen der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen
Staaten.
Über die Familienfideicommisse
der regierenden fürstlichen Häuser bleiben die Bestimmungen den
Landesgesetzgebungen vorbehalten.
§ 171. Aller Lehensverband ist aufzuheben. Das
Nähere über die Art und Weise der Ausführung haben die Gesetzgebungen der
Einzelstaaten anzuordnen.
§ 172. Die Strafe der Vermögenseinziehung soll
nicht stattfinden.
§ 173. Die Besteuerung soll so geordnet werden,
daß die Bevorzugung einzelner Stände und Güter in Staat und Gemeinde aufhört.
Artikel X.
§ 174. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus.
Es sollen keine Patrimonialgerichte bestehen.
§ 175. Die richterliche Gewalt wird selbstständig
von den Gerichten geübt. Cabinets und Ministerialjustiz ist unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte
sollen nie stattfinden.
§ 176. Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand
der Personen oder Güter geben. Die Militärgerichtsbarkeit ist auf die
Aburtheilung militärischer Verbrechen und Vergehen, so wie der
Militär-Disciplinarvergehen beschränkt, vorbehaltlich der Bestimmungen für den
Kriegsstand.
§ 177. Kein Richter darf, außer durch Urtheil und
Recht, von seinem Amt entfernt, oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden.
Suspension darf nicht ohne
gerichtlichen Beschluß erfolgen.
Kein Richter darf wider seinen
Willen, ausser durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten
Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhestand gesetzt
werden.
§ 178. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und
mündlich sein. Ausnahmen von der Öffentlichkeit bestimmt im Interesse der
Sittlichkeit das Gesetz.
§ 179. In Strafsachen gilt der Anklageprozeß.
Schwurgerichte sollen jedenfalls
in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen.
§ 180. Die bürgerliche Rechtspflege soll in
Sachen besonderer Berufserfahrung durch sachkundige, von den Berufsgenossen
frei gewählte Richter geübt oder mitgeübt werden.
§ 181. Rechtspflege und Verwaltung sollen
getrennt und von einander unabhängig seyn.
Über Competenzconflicte zwischen
den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden in den Einzelstaaten entscheidet ein
durch das Gesetz zu bestimmender Gerichtshof.
§ 182. Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; über
alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.
Der Polizei steht keine
Strafgerichtsbarkeit zu.
§ 183. Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte
sind in allen deutschen Landen gleich wirksam und vollziehbar.
Ein Reichsgesetz wird das Nähere
bestimmen.
Artikel XI.
§ 184. Jede Gemeinde hat als Grundrechte ihrer
Verfassung:
a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter;
b) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß
der Ortspolizei, unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates;
c) die Veröffentlichung ihres Gemeindehaushaltes;
d) Öffentlichkeit der Verhandlungen als Regel.
§ 185. Jedes Grundstück soll einem
Gemeindeverbande angehören. Beschränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien
bleiben der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Artikel XII.
§ 186. Jeder deutsche Staat soll eine Verfassung
mit Volksvertretung haben. Die Minister sind der Volksvertretung
verantwortlich.
§ 187. Die Volksvertretung hat eine entscheidende
Stimme bei der Gesetzgebung, bei der Besteuerung, bei der Ordnung des
Staatshaushaltes; auch hat sie -wo zwei Kammern vorhanden sind, jede Kammer für
sich - das Recht des Gesetzvorschlags, der Beschwerde, der Adresse, so wie der
Anklage der Minister.
Die Sitzungen der Landtage sind
in der Regel öffentlich.
Artikel XIII.
§ 188. Den nicht deutsch redenden Volksstämmen
Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich die
Gleichberechtigung ihrer Sprachen, soweit deren Gebiete reichen, in dem
Kirchenwesen, dem Unterrichte, der inneren Verwaltung und der Rechtspflege.
Artikel XIV.
§ 189. Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde
steht unter dem Schutze des Reichs.
Abschnitt VII. Die Gewähr der Verfassung
Artikel I.
§ 190. Bei jedem Regierungswechsel tritt der
Reichstag, falls er nicht schon sammelt ist, ohne Berufung zusammen, in der
Art, wie er das letzte Mal zusammengesetzt war. Der Kaiser, welcher die
Regierung antritt, leistet vor den zu einer Sitzung vereinigten beiden Häusern
des Reichstages einen Eid auf die Reichsverfassung.
Der Eid lautet: "Ich
schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die
Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So
wahr mir Gott helfe".
Erst nach geleistetem Eide ist
der Kaiser berechtigt, Regierungshandlungen vorzunehmen.
§ 191. Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres
Amtes einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt die
Dienstpragmatik des Reiches.
§ 192. Über die Verantwortlichkeit der
Reichsminister soll ein Reichsgesetz erlassen werden.
§ 193. Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung
wird in den Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung
verbunden und dieser vorangesetzt.
Artikel II.
§ 194. Keine Bestimmung in der Verfassung oder in
den Gesetzen eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Widerspruch
stehen.
§ 195. Eine Änderung der Regierungsform in einem
Einzelstaate kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese
Zustimmung muß in den für Änderungen der Reichsverfassung vorgeschriebenen
Formen gegeben werden.
Artikel III.
§ 196. Abänderungen in der Reichsverfassung
können nur durch einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des
Reichsoberhauptes erfolgen.
Zu einem solchen Beschluß bedarf
es in jedem der beiden Häuser:
1. der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder;
2. zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen
liegen muß;
3. einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
bei jeder der beiden Abstimmungen.
Der Zustimmung des
Reichsoberhaupts bedarf es nicht, wenn in drei sich unmittelbar folgenden
ordentlichen Sitzungsperioden derselbe Reichstagsbeschluß unverändert gefaßt
worden. Eine ordentliche Sitzungsperiode, welche nicht wenigstens vier Wochen
dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezählt.
Artikel IV.
§ 197. Im Falle des Kriegs oder Aufruhrs können
die Bestimmungen der Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und
Versammlungsrecht von der Reichsregierung oder der Regierung eines
Einzelstaates für einzelne Bezirke zeitweise ausser Kraft gesetzt werden;
jedoch nur unter folgenden Bedingungen:
1. die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammtministerium des
Reiches oder Einzelstaates ausgehen:
2. das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, das
Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben zur Zeit
versammelt sind, sofort einzuholen. Wenn dieselben nicht versammelt sind, so
darf die Verfügung nicht länger als 14 Tage dauern, ohne daß dieselben
zusammenberufen und die getroffenen Maaßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt
werden.
Weitere Bestimmungen bleiben
einem Reichsgesetz vorbehalten.
Für die Verkündigung des
Belagerungszustandes in Festungen bleiben die bestehenden gesetzlichen
Vorschriften in Kraft.
Zur
Beurkundung:
Frankfurt a.
M., den 28. März 1849.
Martin Eduard Simson von Königsberg in Preußen, d. Z. Präsident der
verfassunggebenden Reichsversammlung.
Carl Kirchgeßner aus Würzburg, d. Z. II. Stellvertreter des Vorsitzenden,
Abgeordneter des Wahlbezirkes Weiler in Bayern.
Friedrich Siegm. Jucho aus Frankfurt a. M., I. Schriftführer.
Carl August Fetzer aus Stuttgart, Schriftführer.
Dr. Anton Riehl aus Wien, Abgeordneter für Zwettl, Schriftführer.
Carl Biedermann aus Leipzig. Abgeordneter für den XI. sächsischen
Wahlbezirk, Schriftführer.
Gustav Robert v. Maltzahn aus Cüstrin, Abgeordneter für den Wahlkreis
Königsberg i. d. N., Schriftführer.
Max Neumayr aus München, Abgeordneter für den X. oberbayerischen Wahlbezirk,
Schriftführer.
Es folgen die weiteren Namen aller Abgeordneten der Versammlung
http://www.verfassungen.de/de/de67-18/verfassung71-i.htm
Gesetz betreffend die
Verfassung des Deutschen Reiches
vom 16. April 1871
geändert durch
Gesetz vom 24. Februar 1873 (RGBl. S. 45)
Gesetz vom 3. März 1873 (RGBl. S. 47)
Gesetz vom 20. Dezember 1873 (RGBl. S. 379)
Gesetz vom 11. Februar 1888 (RGBl. S. 11)
Gesetz vom 19. März 1888 (RGBl. S. 110)
Gesetz vom 26. Mai 1893 (RGBl. S. 185)
Gesetz vom 14. Mai 1904 (RGBl. S. 169)
Gesetz vom 15. April 1905 (RGBl. S. 249)
Gesetz vom 21. Mai 1906 (RGBl. S. 467)
Gesetz vom 3. Juni 1906 (RGBl. S. 620)
Gesetz vom 31. Mai 1911 (RGBl. S. 225)
Gesetz vom 24. Dezember 1911 (RGBl. S. 1137)
Gesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. S. 1273)
Gesetz vom 28. Oktober 1918 (RGBl. S. 1274)
aufgehoben durch Art. 178 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919
mit weiteren Hinweisen
Wir Wilhelm, von
Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen hiermit im
Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des
Reichstages, was folgt:
§ 1 An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde
und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des
Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 627ff.), sowie der mit den
Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung
geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom
Jahre 1871. S. 9ff. und vom Jahre 1870. S. 654ff.) tritt die beigefügte
Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich.
§ 2 Die Bestimmungen in Artikel 80 der in § 1
gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 647),
unter III. § 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl.
vom Jahre 1871. S. 21ff.), in Artikel 2. Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg
vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S. 656), über die
Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten
bleiben in Kraft.
Die dort bezeichneten Gesetze
sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Norddeutschen Bunde, dessen
Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen
Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u.s.w. die Rede ist, sind das Deutsche
Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.
Dasselbe gilt von denjenigen im
Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der
genannten Staaten eingeführt werden.
§ 3 Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15.
November 1870. aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870. S.
650ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870. (Bundesgesetzbl.
vom Jahre 1870. S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870.
(Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871. S. 23ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit
Bayern vom 23. November 1870. (aaO. S. 25ff.) werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. April
1871.
Wilhelm
Fürst v. Bismarck
Verfassung des Deutschen Reichs
Seine Majestät der König von
Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestät der König von Bayern,
Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und
bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen,
schließen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb
desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen
Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende
Verfassung haben.
I. Bundesgebiet
Art. 1 Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten
Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin,
Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig,
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt,
Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie,
Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.
Durch Reichsgesetz
betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche
vom 9. Juni 1871 (RGBl. S. 212), geändert durch Reichsgesetz vom 20. Juni 1872
wurde die Reichsverfassung zum 1. Januar 1874 im Reichsland Elsaß-Lothringen in
Kraft gesetzt. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen ergingen durch
Reichsgesetz betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in
Elsaß-Lothringen vom 25. Juni 1873 (RGBl. S. 161).
II. Reichsgesetzgebung
Art. 2 Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das
Reich das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und
mit der Wirkung aus, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die
Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von
Reichswegen, welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern
nicht in dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen
Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem
Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des
Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Art. 3 Für ganz Deutschland besteht ein
gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan,
Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als
Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu
öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des
Staatsbürgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter
denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der
Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darf in der
Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die
Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche
die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen,
werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den
einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Übernahme von Auszuweisenden, die
Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen
bestehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der
Militairpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande
wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle
Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Art. 4 Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und
der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1. die Bestimmungen über
Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht,
Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des
Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3.
dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths-
und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die
Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2. die Zoll- und
Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;
3. die Ordnung des Maaß-, Münz-
und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von
fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4. die allgemeinen Bestimmungen
über das Bankwesen;
5. die Erfindungspatente;
6. der Schutz des geistigen
Eigenthums;
7. Organisation eines gemeinsamen
Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer
Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom
Reiche ausgestattet wird;
8. das Eisenbahnwesen, in Bayern
vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und
Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen
Verkehrs;
9. der Flößerei- und
Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der
Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle;
10. das Post- und Telegraphenwesen,
jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel
52.;
11. Bestimmungen über die
wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung
von Requisitionen überhaupt;
12. sowie über die Beglaubigung
von öffentlichen Urkunden;
13. die gemeinsame Gesetzgebung
über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das
gerichtliche Verfahren;
14. das Militairwesen des Reichs
und die Kriegsmarine;
15. Maßregeln der Medizinal- und
Veterinairpolizei;
16. die Bestimmungen über die
Presse und das Vereinswesen.
Durch Gesetz vom 3.
März 1873 wurde dem Artikel 4 Nr. 9 folgende Worte hinzugefügt:
"desgleichen die Seeschifffahrtszeichen
(Leuchtfeuer, Tonnen, Balken und sonstige Tagesmarken);"
Durch Gesetz vom 20.
Dezember 1873 erhielt Artikel 4 Ziffer 13 folgende Fassung:
"13. die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte
bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren;"
Diese Aufzählung
ist nicht vollständig; insbesondere kann durch die
"Kompetenz-Kompetenz" des Reiches nach Artikel 78 der Verfassung
durch einfaches Reichsgesetz (das im Bundesrat jedoch keine 14 Stimmen gegen
sich haben darf) erweitert werden, ohne den Text der Verfassungsurkunde formal
zu ändern ("verfassungsdurchbrechende Gesetze").
Art. 5 Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch
den Bundesrath und den Reichstag. Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse
beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das
Militairwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben
giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme
des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der
bestehenden Einrichtungen ausspricht.
III. Bundesrath
Art. 6 Der Bundesrath besteht aus den Vertretern
der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich in der Weise
vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen,
Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen führt,
Bayern 6
Sachsen 4
Württemberg 4
Baden 3
Hessen 3
Mecklenburg-Schwerin 2
Sachsen-Weimar 1
Mecklenburg-Strelitz 5
Oldenburg 1
Braunschweig 2
Sachsen-Meiningen 1
Sachsen-Altenburg 1
Sachsen-Koburg-Gotha 1
Anhalt 1
Schwarzburg-Rudolstadt 1
Schwarzburg-Sondershausen 1
Waldeck 1
Reuß älterer Linie 1
Reuß jüngerer Linie 1
Schaumburg-Lippe 1
Lippe 1
Lübeck 1
Bremen 1
Hamburg 1
zusammen 58 Stimmen
Jedes Mitglied des Bundes kann so
viel Bevollmächtigte zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann
die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Durch Gesetz vom 31.
Mai 1911 wurde nach dem Artikel 6 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 6a Elsaß-Lothringen führt im
Bundesrate drei Stimmen, solange die Vorschriften in Art. II § 1, § 2 Abs. 1
und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai 1911 in
Kraft sind.
Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt,
wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit
für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben
würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung.
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. z und
der Art. 7 und 8 als Bundesstaat."
Art. 7 Der Bundesrath beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten
Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz
etwas Anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend
erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
Jedes Bundesglied ist befugt,
Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist
verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.
Die Beschlußfassung erfolgt,
vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37, und 78, mit einfacher
Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine
Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten
gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Art. 8 Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte
dauernde Ausschüsse
1. für das Landheer und die Festungen;
2. für das Seewesen;
3. für Zoll- und Steuerwesen;
4. für Handel und Verkehr;
5. für Eisenbahnen, Post und Telegraphen;
6. für Justizwesen;
7. für Rechnungswesen.
In jedem dieser Ausschüsse werden
außer dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt
innerhalb derselben jeder Staat nur Eine Stimme. In dem Ausschuß für das
Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen
Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen
werden vom Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden von dem
Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session
des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden
Mitglieder wieder wählbar sind.
Außerdem wird im Bundesrathe aus
den Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei,
vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten
ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern
den Vorsitz führt.
Den Ausschüssen werden die zu
ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt.
Im Ausschuß für
das Landheer und die Festungen hat aufgrund der
abgeschlossenen Militärkonventionen auch Sachsen und Württemberg einen
ständigen Sitz.
Art. 9 Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das
Recht, im Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit
gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn
dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Reichstages sein.
Art. 10 Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern
des Bundesrathes den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
IV. Präsidium
Art. 11 Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher
Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen
des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere
Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im
Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn,
daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden
Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den
Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung
des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages
erforderlich.
Das Gesetz vom 28.
Oktober 1918 hat die Abs. 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist
die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.
Friedensverträge sowie diejenigen Verträge mit fremden
Staaten, welche sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen
der Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags."
Art. 12 Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrath und
den Reichstag zu berufen zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Art. 13 Die Berufung des Bundesrathes und des
Reichstages findet alljährlich statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung
der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath
berufen werden.
Art. 14 Die Berufung des Bundesrathes muß
erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.
Art. 15 Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung
der Geschäfte steht dem Reichskanzler zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
Der Reichskanzler kann sich durch
jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution
vertreten lassen.
Das Gesetz vom 28.
Oktober 1918 hat folgende Absätze hinzugefügt:
"Der Reichskanzler bedarf zu seiner Amtsführung
des Vertrauens des Reichstags. Der Reichskanzler trägt die Verantwortung für
alle Handlungen von politischer Bedeutung, die der Kaiser in Ausübung der ihm
nach der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse vornimmt.
Der Reichskanzler und sein Stellvertreter sind für ihre
Amtsfiihrung dem Bundesrat und dem Reichstag verantwortlich."
Die Vertretung des
Reichskanzlers wurde geregelt durch das Gesetz betreffend die Stellvertretung
des Reichskanzlers vom 17. März 1878 (RGBI. S. 7):
Wir, Wilhelm, von
Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ect. verordnen im Namen des
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages was folgt:
§ 1 Die zur Gültigkeit der
Anordnungen und Verfügungen des Kaisers erforderliche Gegenzeichnung des
Reichskanzlers, sowie die sonstigen demselben durch die Verfassung und die
Gesetze des Reichs übertragenen Obliegenheiten können nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen durch Stellvertreter wahrgenommen werden, welche der Kaiser auf
Antrag des Reichskanzlers in Fallen der Behinderung desselben ernennt.
§ 2 Es kann ein Stellvertreter
allgemein für den gesamten Umfang der Geschäfte und Obliegenheiten des Reichskanzlers
ernannt werden. Auch können für diejenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in
der eigenen und unmittelbaren Verwaltung des Reichs befinden, die Vorstände der
dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsbehörden mit der
Stellvertretung desselben im ganzen Umfang oder in einzelnen Theilen ihres
Geschäftskreises beauftragt werden.
§ 3 Dem Reichskanzler ist
vorbehalten, jede Amtshandlung auch während der Dauer einer Stellvertretung
selbst vorzunehmen.
§ 4 Die Bestimmung des Artikel 15 der Reichsverfassung wird durch dieses Gesetz
nicht berührt.
Urkundlich unter
Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen
Insiegel.
Gegeben Berlin, den
17. März 1878
Wilhelm
Fürst von Bismarck
Hiernach sind
folgende Stellvertreter aufgestellt worden:
a) der Generalstellvertreter (der Vizekanzler),
b) der Staats-Sekretär des Auswärtigen,
c) der Chef der Admiralität,
d) der Staats-Sekretär für das Finanzwesen
(Reichsschatz-Sekretär)
e) der Staats-Sekretär für das Post- und Telegraphenwesen
(bis 1880 Generalpostmeister des Dt. Reiches),
f) das Staats-Sekretär für das Justizwesen,
g) der Staats-Sekretär für die Verwaltung der
Reichs-Eisenbahnen,
h) der Staats-Sekretär des Innern.
Art. 16 Die erforderlichen Vorlagen werden nach
Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag
gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von
letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.
Art. 17 Dem Kaiser steht die Ausfertigung und
Verkündigung der Reichsgesetze und die Überwachung der Ausführung derselben zu.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden im Namen des Reichs erlassen
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, welcher
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Der mit
"welcher" beginnende Satz ist durch Gesetz
vom 28. Oktober 1918 gestrichen worden.
Art. 18 Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten, läßt
dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren
Entlassung.
Den zu einem Reichsamte berufenen
Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den
Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem
Reiche gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus
ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.
Als Reichsämter
wurden errichtet:
I.
Zentralverwaltung (d.h. Stellen, in deren Tätigkeit der Reichskanzler jederzeit
einzugreifen befugt ist):
a) das Reichsamt des Innern (bis 1879 Reichskanzleramt,
das 1871 aus dem, 1867 gegründeten Bundeskanzleramt hervor ging) mit den
Reichskommissariaten, dem statistischen Amt, der Normal-Eichungskommission,
Gesundheitsamt und einer besonderen Abteilung für wirtschaftliche
Angelegenheiten unter einem Direktor;
b) das auswärtige Amt (seit 1871, auch heute
noch Bezeichnung für das deutsche Außenministerium)
c) die Admiralität (seit 1872),
d) das Reichs-Postamt (1875 bis 1880:
General-Postamt),
e) das Reichs-Justizamt (seit 1876),
f) das Reichsamt für die Verwaltung der
Reichs-Eisenbahnen (seit 1879),
g) das Reichs-Eisenbahnamt (seit 1873),
h) das Reichs-Schatzamt (seit 1879),
i) das Reichsbank-Direktorium (seit 1875).
II. Die
selbständigen Finanzbehörden des Reichs, welche nur unter der "oberen
Leitung" des Reichskanzlers stehen:
a) der Rechnungshof (seit 1871),
b) das Reichsbank-Kuratorium und die
Reichsbank-Kommissäre (seit 1875),
c) die Reichsschulden-Verwaltung und die
Reichsschulden-Kommission,
d) die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds.
III. die
Richterbehörden des Reichs
a) das Reichsgericht (seit 1879),
b) die Reichskonsurargerichte,
c) die Disziplinargerichte,
d) die Verwaltungsgerichte:
- das Bundesamt für Heimatwesen,
- das verstärkte Reichs-Eisenbahnamt,
- das Reichs-Patentamt,
- das Reichs-Oberseeamt,
- die Reichs-Rayonkommission,
- die auf Grund des Reichsgesetzes vom 21.
Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie
gebildete Reichskommission (1878 bis 1890),
- das Reichsversicherungsamt.
Art. 19 Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen
Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution
angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom
Kaiser zu vollstrecken.
V. Reichstag
Art. 20 Der Reichstag geht aus allgemeinen und
direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung,
welche im § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. 1869. S. 145.)
vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen
südlich des Main 6 Abgeordnete gewählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der
Abgeordneten 382.
Durch § 3 des
Reichsgesetzes betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in
Elsaß-Lothringen vom 25. Juni 1873 (RGBl. S. 161) wurde bestimmt:
"§ 3 Bis zu der in Art. 20 der
Verfassung vorbehaltenen gesetzlichen Regelung werden in Elsaß-Lothringen 15
Abgeordnete zum Deutschen Reichstage gewählt."
Art. 21 Beamte bedürfen keines Urlaubs zum
Eintritt in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages
ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt
annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein
höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und
Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl
wieder erlangen.
Abs. 2 ist durch Gesetz
vom 28. Oktober 1918 gestrichen worden.
Art. 22 Die Verhandlungen des Reichstages sind
öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Art. 23 Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der
Kompetenz des Reichs Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem
Bundesrathe resp. Reichskanzler zu überweisen.
Art. 24 Die Legislaturperiode des Reichstages
dauert drei Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein
Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.
Durch Gesetz vom 19.
März 1888 wurden in Art. 24 das Wort "drei" ersetzt durch:
"fünf".
Art. 25 Im Falle der Auflösung des Reichstages
müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach derselben die Wähler und
innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auflösung der Reichstag
versammelt werden.
Bis 1918 kam es
verfassungsmäßig zu 4 Auflösungen des Reichstages:
- am 24. Mai 1878
- am 14. Januar 1887
- am 6. Mai 1893
- am 13. Dezember 1906.
Art. 26 Ohne Zustimmung des Reichstages darf die
Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während
derselben Session nicht wiederholt werden.
Art. 27 Der Reichstag prüft die Legitimation
seiner Mitglieder und entscheidet darüber. Er regelt seinen Geschäftsgang und
seine Disziplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt seinen Präsidenten,
seine Vizepräsidenten und Schriftführer.
Geschäftsordnung
des Reichstages vom 10. Februar 1876
Art. 28 Der Reichstag beschließt nach absoluter
Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der
Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich.
Bei der Beschlußfassung über eine
Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder
gezählt, die in Bundesstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit
gemeinschaftlich ist.
Abs. 2 ist durch Gesetz
vom 24. Februar 1873 aufgehoben worden.
Art. 29 Die Mitglieder des Reichstages sind
Vertreter des gesammten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht
gebunden.
Art. 30 Kein Mitglied des Reichstages darf zu
irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines
Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder
sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Art. 31 Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein
Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten
Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei
Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer
Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages
wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs-
oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Art. 32 Die Mitglieder des Reichstages dürfen als
solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.
Durch Gesetz vom 21.
Mai 1906 erhielt Art. 32 folgenden Wortlaut:
"Art. 32 Die Mitglieder des Reichstages
dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhalten eine Entschädigung
nach Maßgabe des Gesetzes."
Dazu
Reichsgesetz betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des
deutschen Reichstags vom 21. Mai 1906 (RGBl. S. 468), geändert durch
Reichsgesetz vom 22. Juni 1918 (RGBl. S. 667).
VI. Zoll- und Handelswesen
Art. 33 Deutschland bildet ein Zoll- und
Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen
bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht
geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im
freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können in jeden anderen
Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit
unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer
inneren Steuer unterliegen.
Art. 34 Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit
einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes
bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie
ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Hamburg und
Bremen wurden auf ihren Antrag mit dem 15. Oktober 1888 in das Zollgebiet
einbezogen worden (die Freihafengebiete wurden auf die Hafengebiete selbst
beschränkt); siehe Reichsgesetz betreffend die Ausführung des Anschlusses, der
freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet vom 16. Februar 1882
(RGBl. S. 39) und Reichsgesetz betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten
des Anschlusses der freien Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet vom 31.
März 1885 (RGBl. S. 79).
Art. 35 Das Reich ausschließlich hat die
Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im
Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabacks, bereiteten Branntweins und Bieres
und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und
Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen Bundesstaaten
erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die Maßregeln, welche
in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze erforderlich
sind.
In Bayern, Württemberg und Baden
bleibt die Besteuerung des inländischen Branntweins und Bieres der
Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bundesstaaten werden jedoch ihr Bestreben
darauf richten, eine Übereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung auch
dieser Gegenstände herbeizuführen.
Art. 36 Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und
Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie
bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht die
Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll-
oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen,
beiordnet.
Die von diesen Beamten über
Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35)
gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme
vorgelegt.
Art. 37 Bei der Beschlußnahme
über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums
alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden
Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
Art. 38 Der Ertrag der Zölle und der anderen in
Artikel 35. bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung
unterliegen, fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der
gesammten von den Zöllen und den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach
Abzug:
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden
Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen
und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich
sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und
Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet
werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche nach den
jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die
Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme.
Die außerhalb der
gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des
Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden
haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein
und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend
erwähnten Aversums keinen Theil.
Artikel 38 Absatz 2
Ziffer 3d wurde hinsichtlich der Brausteuer abgeändert durch Reichsgesetz vom
3. Juni 1906:
"Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 2 Ziffer 3d der
Reichsverfassung wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den
Bundesstaaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der
Brausteuer wird durch den Bundesrat festgesetzt."
Art. 39 Die von den Erhebungsbehörden der
Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres auf zustellenden
Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden
Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des
Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38 zur
Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der
Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten
zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es
werden diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das
Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund
dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes
Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von
dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch
alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen
dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.
Art. 40 Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8.Juli 1867. bleiben in Kraft, soweit sie nicht
durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und solange sie nicht
auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
VII. Eisenbahnwesen
Art. 41 Eisenbahnen, welche im Interesse der
Vertheidigung Deutschlands oder im Interesse des gemeinsamen Verkehrs für
nothwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsgesetzes auch gegen den
Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen durchschneiden,
unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt oder an
Privatunternehmer zur Ausführung konzessionirt und mit dem Expropriationsrechte
ausgestattet werden.
Jede bestehende
Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu angelegter
Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen.
Die gesetzlichen Bestimmungen,
welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen ein Widerspruchsrecht gegen die
Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, unbeschadet
bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch aufgehoben. Ein
solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu ertheilenden Konzessionen
nicht weiter verliehen werden.
Art. 42 Die Bundesregierungen verpflichten sich,
die Deutschen Eisenbahnen im Interesse des allgemeinen Verkehrs wie ein
einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden
Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
Art. 43 Es sollen demgemäß in thunlichster
Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche
Bahnpolizei-Reglements eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen,
daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige
Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit
Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt.
Bahnpolizei-Reglement
für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. November 1885 (RGBl. S. 289).
Art. 44 Die Eisenbahnverwaltungen sind
verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinander
greifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender
Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen
Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr,
unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die
andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Art. 45 Dem Reiche steht die Kontrolle über das
Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich dahin wirken:
1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende
Betriebsreglements eingeführt werden;
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt,
insbesondere, daß bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks,
Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen
Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entsprechender
ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt
werde.
Gemäß Artikel 45
Nr. 1 erging das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai
1874.
Bezüglich der
Württembergischen Eisenbahnen ist in der Verhandlung vom 25. November 1870 über
den Beitritt Württembergs zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und
Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (BGBl. S. 657) unter 2. zum
Artikel 45 der Verfassung anerkannt, daß bei ihren Bau- Betriebs- und
Verkehrsverhältnissen nicht alle im Artikel 45 aufgeführten
Transportgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum Einpfennigsatz
befördert werden können.
Art. 46 Bei eintretenden Nothständen, insbesondere
bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen
verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten
und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Kaiser
auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden,
niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten
auf der betreffenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Die vorstehend, sowie die in den
Artikeln 42. bis 45. getroffenen Bestimmungen sind auf Bayern nicht anwendbar.
Dem Reiche steht jedoch auch
Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für
die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen
Eisenbahnen aufzustellen.
Art. 47 Den Anforderungen der Behörden des Reichs
in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung
Deutschlands haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten.
Insbesondere ist das Militair und alles Kriegsmaterial
zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII. Post- und Telegraphenwesen
Art. 48 Das Postwesen und das Telegraphenwesen
werden für das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten
eingerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4. vorgesehene
Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich
nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der Norddeutschen
Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen der
reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
Art. 49 Die Einnahmen des Post- und
Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben
werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Überschüsse fließen
in die Reichskasse (Abschnitt XII.).
Art. 50 Dem Kaiser gehört die obere Leitung der
Post- und Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden haben die
Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der
Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten
hergestellt und erhalten wird.
Dem Kaiser steht
der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen
Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen
Post- und Telegraphenverwaltungen zu.
Sämmtliche Beamte der Post- und
Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu
leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den
Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken
erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren),
ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in
den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und
Telegraphenbeamten (z. B.. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze Gebiet
des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid
leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden
Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der
landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht
werden.
Die anderen bei den
Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle
für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen
Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden
Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbstständige
Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die
Bestimmungen der besonderen Verträge.
Art. 51 Bei Überweisung des Überschusses der
Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke (Art. 49) soll, in Betracht der
bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen
Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung
während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfahren beobachtet
werden.
Aus den Postüberschüssen, welche
in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen
sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil,
welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Reichs
sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten
festgestellt.
Nach Maßgabe des auf diese Weise
festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der auf ihren
Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus
den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre
sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet.
Nach Ablauf der acht Jahre hört
jene Unterscheidung auf, und fließen die Postüberschüsse in ungetheilter
Aufrechnung nach dem im Artikel 49. enthaltenen Grundsatz der Reichskasse zu.
Von der während der vorgedachten
acht Jahre für die Hansestädte sich herausstellenden Quote des Postüberschusses
wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur Disposition gestellt zu dem
Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler
Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten.
Art. 52 Die Bestimmungen in den vorstehenden
Artikeln 48. bis 55. finden auf Bayern und Württemberg keine Anwendung. An ihrer
Stelle gelten für beide Bundesstaaten folgende Bestimmungen.
Dem Reiche ausschließlich steht
die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die
rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die
Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch ausschließlich der
reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb
Bayerns, beziehungsweise Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die
Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Reiche die
Regelung des .Post- und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen
den eigenen unmittelbaren Verkehr Bayerns, beziehungsweise Württembergs mit
seinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es
bei der Bestimmung im Artikel 49. des Postvertrages vom 23. November 1867.
bewendet.
An den zur Reichskasse fließenden
Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens haben Bayern und Württemberg keinen
Theil.
Artikel 49 des
Postvertrags vom 23. November 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern,
Württemberg und Baden (BGBl. 1848 S. 41) lautet:
"Art. 49 Die Behandlung der Sendungen
im Verkehr mit auswärtigen Postgebieten richtet sich nach den Postverträgen mit
den betreffenden fremden Regierungen, beziehungsweise nach den Übereinkünften
mit auswärtigen Transport-Unternehmungen.
Bei dem Abschlusse mit den Postverträgen mit
fremden Regierungen, wird, wenn zwei oder mehrere der Teilnehmer des
gegenwärtigen Vertrages mit einem und demselben ausländischen Staate in
unmittelbarem Postverkehr stehen oder in solchen eintreten wollen, diejenige
Postverwaltung, welche den Abschluß eines neuen Vertrages beabsichtigt, den
anderen beim direkten Postverkehr mit dem betreffenden Lande beteiligten
Postverwaltungen von ihrer Absicht Kenntnis geben, zum Zwecke der Herbeiführung
einer Verständigung über das in dem Verhältnisse zu dem fremden Lande
einzuhaltende übereinstimmende Verfahren und der Geltendmachung der bezüglich
des Deutschen Postwesens bestehenden gemeinsamen Interessen.
Insoweit als eine solche Verständigung
stattgefunden hat, werden die dabei beteiligten Postverwaltungen sich bemühen,
den Abschluß der neuen Verträge in Gemeinschaft zu bewireken, wobei eine
Bevollmächtigung eines der kontrahierenden Teile durch den andern nicht
ausgeschlossen ist.
In allen Fällen wird durch die Verträge dahin
Vorsorge getroffen werden, daß die Erleichterungen, welche dem Postverkehr des
betreffenden Auslandes mit dem Gebiet der vertragschließenden Deutschen
Verwaltung zu teil werden, in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen
auch auf den durch diese Verwaltung stückweise vermittelten
Korrespondenzverkehr anderer Deutscher Postgebiete mit dem betreffenden
Auslande zur Anwendung gelangen.
Die Annahme der in den Verträgen mit dem Auslande
vereinbarten Bestimmungen soll für alle Teilnehmer des gegenwärtigen Vertrages
obligatorisch sein, sobald bei den Festsetzungen über den Portobezug nicht
unter das interne Deutsche Porto herunter gegangen ist. Hat in besonderen Fällen
ein niedrigeres Porto vereinbart werden müssen, so bleibt die Teilnahme an den
Bestimmungen des bezüglichen Vertrages dem Ermessen der einzelnen
Postverwaltungen anheimgestellt."
IX. Marine und Schiffahrt
Art. 53 Die Kriegsmarine des Reichs ist eine
einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und
Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und
Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften
eidlich in Pflicht zu nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der
Jadehafen sind Reichskriegshäfen.
Der zur Gründung und Erhaltung
der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche
Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.
Die gesammte seemännische
Bevölkerung des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der
Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in
der Kaiserlichen Marine verpflichtet.
Die Vertheilung des
Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung
statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die
Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
Durch Gesetz vom 26.
Mai 1893 wurde Abs. 5 aufgehoben und durch Art. II § 1 des Gesetzes betreffend
die Ersatzvertheilung vom 26. Mai 1893 ersetzt.
Das Gesetz vom 28.
Oktober 1918 hat dem Absatz 1 folgenden Satz hinzugefügt:
"Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und
Verabschiedung der Offiziere und Beamten der Marine erfolgt unter
Gegenzeichnung des Reichskanzlers."
Art. 54 Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten
bilden eine einheitliche Handelsmarine.
Das Reich hat das Verfahren zur
Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung
der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen
festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig
ist.
In den Seehäfen und auf allen
natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden
die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und
behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren
Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die
zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen
Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen
Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben,
sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche
Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung
der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die
Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren
Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren
Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der
Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem
Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.
Durch Gesetz vom 24.
Dezember 1911 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Abs. 3 Satz 2 gestrichen.
- Abs. 4 aufgehoben und durch folgende Absätze ersetzt:
"Auf natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur
für solche Anstalten (Werke und Einrichtungen) erhoben werden, die zur
Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und
kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Erhaltung erforderlichen Kosten
nicht übersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die
nicht nur zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer
Zwecke und Interessen bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen
Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Kosten der Herstellung
gelten die Zinsen und Tilgungsbeträge für die aufgewendeten Kapitalien.
Die Vorschriften des Abs. 4 finden auch Anwendung auf
die Abgaben, die für künstliche Wasserstraßen und für Anstalten an solchen
sowie in Häfen erhoben werden.
Der Bemessung von Befahrungsabgaben können im Bereiche
der Binnenschifffahrt die Gesamtkosten für eine Wasserstraße, ein Stromgebiet
oder ein Wasserstraßennetz zugrunde gelegt werden.
Auf die Flößerei finden diese Bestimmungen insoweit
Anwendung, als sie auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird."
Art. 55 Die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine
ist schwarz-weiß-roth.
Art. 56 Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen
Reichs steht unter der Aufsicht des Kaisers, welcher die Konsuln, nach
Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.
In dem Amtsbezirk der Deutschen
Konsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht errichtet werden. Die Deutschen
Konsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die
Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landeskonsulate
werden aufgehoben, sobald die Organisation der Deutschen Konsulate dergestalt
vollendet ist, daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als
durch die Deutschen Konsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird.
Art. 57 Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann
sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Art. 58 Die Kosten und Lasten des gesammten
Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig
zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten
oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten
sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu
schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege
der Gesetzgebung festzustellen.
Art. 59 Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben
Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28.
Lebensjahre, dem stehenden Heere - und zwar die ersten drei Jahre bei den
Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve - und die folgenden fünf
Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine
längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige
Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht
auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der
Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für
die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.
Durch Gesetz vom 11.
Februar 1888 war in Absatz 1 hinter dem Worte "Landwehr" der Zusatz
"ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres,
in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr
zweiten Aufgebots" neu eingefügt worden.
Durch Gesetz vom 15.
April 1905 wurde Abs. 1 durch folgende beiden Absätze ersetzt:
"Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre
lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten
Lebensjahre, dem stehenden Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr
ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das
neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.
Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere
sind die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten
drei, alle übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen
Dienste bei den Fahnen verpflichtet."
Art. 60 Die Friedens-Präsenzstärke des Deutschen
Heeres wird bis zum 31. Dezember 1871 auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867
normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt.
Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der
Reichsgesetzgebung festgestellt.
Durch Gesetz vom
9. Dezember 1871 (RGBl. S. 413) wurde das Provisorium der Artikel 60 und 62 bis
zum 31. Dezember 1874 verlängert. Danach ergingen folgende Gesetze, die die
Friedens-Präsenzstärke des Heeres festsetzten:
- das Gesetz vom 2. Mai 1874 (RGBl. S. 45)
- das Gesetz vom 6. Mai 1880 (RGBl. S. 103)
- das Gesetz vom 11. März 1887 (RGBl. S. 140)
- das Gesetz vom 15. Mai 1890 (RGBl. S. 233)
- das Gesetz vom 3. August 1893 (RGBl. S. 233)
- das Gesetz vom 25. März 1899 (RGBl. S. 213)
- das Gesetz vom 22. Februar 1904 (RGBl. S. 65)
- das Gesetz vom 15. Mai 1905 (RGBl. S. 247)
- das Gesetz vom 25. März 1911 (RGBl. 99)
- das Ergänzungsgesetz vom 14. Juni 1912 (RGBl.
S. 389)
- das Ergänzungsgesetz vom 3. Juli 1913 (RGBl.
S. 496).
Art. 61 Nach Publikation dieser Verfassung ist in
dem ganzen Reiche die gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt
einzuführen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung,
Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instruktionen und Reskripte,
namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die
Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die
Ehrengerichte vom 20.Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit,
Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen,
Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden. Die Militair-Kirchenordnung ist
jedoch ausgeschlossen.
Nach gleichmäßiger Durchführung
der Kriegsorganisation des Deutschen Heeres wird ein umfassendes
Reichs-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen
Beschlußfassung vorgelegt werden.
Das preußische
Militair-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845 wurde ersetzt durch das
Reichmilitärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 (RGBl. S. 175), die preußische
Militair-Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845 wurde ersetzt durch die
Reichsmilitärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (RGBl. S. 1189).
Außerdem ergingen zur gleichmäßigen Durchführung der Kriegsorganisation
folgende Reichsgesetze:
- das Wehrgesetz vom 9. November 1867 (BGBl. S.
131); in Württemberg, Baden und Hessen südlich des Mains eingeführt durch Art.
80 der Verfassung des Deutschen Bundes, in Bayern durch Reichsgesetz vom 24.
November 1871 (RGBl. S. 398); wie auch die Neufassung des Wehrgesetzes vom 11.
Februar 1888 (RGBl. S. 11)
- das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 (RGBl.
S. 45)
- das Landsturmgesetz vom 12. Februar 1875
(RGBl. S. 63)
- das Kontrollgesetz vom 15. Februar 1875 (RGBl.
S. 65)
- die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888
- das Quartierleistungsgesetz vom 25. Juni 1868
(BGBl. S. 523); in Baden eingeführt durch Reichsgesetz vom 22. November 1871
(RGBl. S. 400), in Bayern und Württemberg durch Reichsgesetz vom 9. Februar
1875 (RGBl. S. 41, 48)
- das Rayongesetz vom 21. Dezember 1871 (RGBl.
S. 459)
- das Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1871
(RGBl. S. 129)
- das Naturalleistungsgesetz vom 13. Februar
1875 (RGBl. S. 52).
Art. 62 Zur Bestreitung desAufwandes für das gesammte
Deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31.
Dezember 1871 dem Kaiser jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert
fünf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach
Artikel 60. beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XII.
Nachdem 31. Dezember 1871. müssen
diese Beiträge von den einzelnen Staaten des Bundes zur Reichskasse fortgezahlt
werden. Zur Berechnung derselben wird die im Artikel 60. interimistisch
festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie durch ein
Reichsgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für
das gesammte Reichsheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatgesetz
festgestellt.
Bei der Feststellung des
Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich
feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.
Siehe
Anmerkungen zum Artikel 60
Art. 63 Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein
einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle des
Kaisers steht.
Die Regimenter etc, führen
fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die
Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen Armee maßgebend. Dem
betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äußeren Abzeichen
(Kokarden etc.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und
das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle
Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß Einheit in der
Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der Ausbildung der
Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten
wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch
Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die
Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den
Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Kontingente des Reichsheeres,
sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des
Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Aufstellung
eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhaltung der
unentbehrlichen Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung
aller Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig
ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den Kommandeuren der übrigen
Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer
und die Festungen, zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.
Das Recht des
Kaisers, den Präsenzstand des Heeres zu bestimmen, ist durch die nachfolgende
Reichsgesetzgebung eingeschränkt.
Art. 64 Alle Deutsche Truppen sind verpflichtet,
den Befehlen des Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist
in den Fahneneid aufzunehmen.
Der Höchstkommendirende eines
Kontingents, sowie alle Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kontingents
befehligen, und alle Festungskommandanten werden von dem Kaiser ernannt. Die
von Demselben ernannten Offiziere leisten Ihm den
Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen versehenden Offizieren
innerhalb des Kontingents ist die Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des
Kaisers abhängig zu machen.
Der Kaiser ist berechtigt, Behufs
Versetzung mit oder ohne Beförderung für die von Ihm im Reichsdienste, sei es
im Preußischen Heere, oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus
den Offizieren aller Kontingente des Reichsheeres zu wählen.
Durch Gesetz vom 28. Oktober
1918 wurden in Absatz 2 nach dem Wort "Kaiser" die Worte eingefügt:
"unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers".
Art. 65 Das Recht, Festungen innerhalb des
Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu
erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt
XII. beantragt.
Art. 66 Wo nicht besondere Konventionen ein
Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, beziehentlich die
Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Einschränkung des Artikels 64.
Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden Truppentheile und genießen die
damit verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspizirung zu
jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über
vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen landesherrlichen Publikation,
rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden Truppentheile berührenden
Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu
polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, sondern
auch alle anderen Truppentheile des Reichsheeres, welche in ihren
Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.
Das Gesetz vom 28.
Oktober 1918 hat dem Art. 66 folgende Abs. 3 und 4 hinzugefügt:
"Die Ernennung, Versetzung, Beförderung und
Verabschiedung der Offiziere und Militärbeamten eines Kontingents erfolgt unter
Gegenzeichnung des Kriegsministers des Kontingents.
Die Kriegsminister sind dem Bundesrat und dem Reichstag
für die Verwaltung ihres Kontingents verantwortlich."
Art. 67 Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen
unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der
Reichskasse zu.
Art. 68 Der Kaiser kann, wenn die öffentliche
Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in
Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der
Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichsgesetzes
gelten dafür die Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetz.Samml. für 1851 S. 451ff.).
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt
Die in diesem Abschnitt
enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870. (Bundesgesetzbl. 1871. S. 9.) unter III.
§ 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militairkonvention vom 21./25. November
1870. (Bundesgesetzbl.
1870. S. 658.) zur Anwendung.
XII. Reichsfinanzen
Art. 69 Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs
müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht
werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatjahres nach folgenden Grundsätzen
durch ein Gesetz festgestellt.
Art. 70 Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen
Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus
den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und
Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben
durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern
nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe
ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages
durch den Reichskanzler ausgeschrieben werden.
Durch Gesetz vom 14.
Mai 1904 erhielt Art. 70 folgende Fassung:
"Art. 70 Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen
Ausgaben dienen zunächst die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen
Verwaltungszweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die
Ausgaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch Beiträge
der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche
in Höhe des budgetmäßigen Betrages durch den Reichskanzler ausgeschrieben
werden. Insoweit diese Beträge in den Überweisungen keine Deckung finden, sind
sie den Bundesstaaten am Jahresschluß in dem Maße zu erstatten, als die übrigen
ordentlichen Einnahmen des Reichs dessen Bedarf übersteigen.
Etwaige Überschüsse aus den Vorjahren dienen, insoweit
durch das Gesetz über den Reichshaushaltsetat nicht ein anderes bestimmt wird,
zur Deckung gemeinschaftlicher außerordentlicher Ausgaben."
Art. 71 Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in
der Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch für
eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Artikel 60
normirten Übergangszeit ist der nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben
für das Heer dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur
Erinnerung vorzulegen.
Art. 72. Über die Verwendung aller Einnahmen des
Reichs ist durch den Reichskanzler dem Bundesrathe und dem Reichstage zur
Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
Art. 73 In Fällen eines außerordentlichen
Bedürfnisses kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe,
sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs erfolgen.
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt
Auf die Ausgaben für das
Bayerische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der
Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870. und der Artikel 72. nur insoweit
Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das
Bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und
Strafbestimmungen
Art. 74 Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die
Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, endlich
die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des
Bundesrathes oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentlichen
Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen
sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen,
bildliche oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten
beurtheilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder
künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den
einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, seine
Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu
richten wäre.
Der Artikel 74
war seit dem Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 (RGBl.
S. 127), insbesondere der §§ 88-95, 105, 106, 196, 197 und 389, praktisch
gegenstandslos.
Art. 75 Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten
Unternehmungen gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen
Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifiziren
wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellationsgericht der drei freien und
Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in erster und letzter
Instanz.
Die näheren Bestimmungen über die
Zuständigkeit und das Verfahren des Ober-Appellationsgerichts erfolgen im Wege
der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines Reichsgesetzes bewendet es bei
der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzelnen Bundesstaaten und
den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestimmungen.
Der Artikel 75
wurde durch § 136 Ziffer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877
(RGBl. S. 4) gegenstandslos; mit diesem Gesetz wurde das Reichsgericht
zuständiges Gericht.
Art. 76 Streitigkeiten zwischen verschiedenen
Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den
kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen
Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in
solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung
solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der
Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der
Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
Art. 77 Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer
Justizverweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe
nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, nach der
Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu
beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege
anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu
der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.
XIV. Allgemeine Bestimmungen
Art. 78 Veränderungen der Verfassung erfolgen im
Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14
Stimmen gegen sich haben.
Diejenigen Vorschriften der
Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in
deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung
des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden.
Die Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Bismarck-Verfassung) blieb
faktisch bis zum 9. November 1918 in Wirkung; formalrechtlich wurde sie durch
Artikel 178 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 14. August
1919 (Weimarer Reichsverfassung) aufgehoben.
Quellen:
Bundesgesetzblatt für den Deutschen Bund 1871, Nr. 16, S. 63
Ernst Rudolf Huber Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte Band
2 Verlag Kohlhammer
Düring/Rudolf Texte zur deutschen Verfassungsgeschichte Verlag
C.H. Beck
Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg 2. Auflage (1887) Verlag W.
Kohlhammer Stuttgart
© 28. Dezember 2000 - 13. April
2004
Die Verfassung
des Deutschen Reichs vom 11. August 1919
Das deutsche Volk, einig in seinen Stämmen und von dem Willen beseelt, sein
Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuern und zu festigen, dem inneren
und dem äußeren Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu
fördern, hat sich diese Verfassung gegeben.
Erster
Hauptteil
Aufbau und
Aufgabe des Reichs
Erster Abschnitt
Reich und Länder
Artikel 1
Das
Deutsche Reich ist eine Republik.
Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Artikel 2
Das
Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Länder. Andere Gebiete
können durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre
Bevölkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.
Artikel 3
Die
Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-weiß-rot mit
den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.
Artikel 4
Die
allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts gelten als bindende Bestandteile
des deutschen Reichsrechts.
Artikel 5
Die
Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf
Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegenheiten durch die Organe der
Länder auf Grund der Landesverfassungen ausgeübt.
Artikel 6
Das
Reich hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1. die Beziehungen zum Ausland;
2. das Kolonialwesen;
3. die Staatsangehörigkeit, die Freizügigkeit, die Ein- und Auswanderung und
die Auslieferung;
4. die Wehrverfassung;
5. das Münzwesen;
6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die
Freizügigkeit des Warenverkehrs;
7. das Post- und Telegraphenwesen einschließlich des Fernsprechwesens.
Artikel 7
Das
Reich hat die Gesetzgebung über:
1. das bürgerliche Recht;
2. das Strafrecht;
3. das gerichtliche Verfahren einschließlich des Strafvollzugs sowie die
Amtshilfe zwischen Behörden;
4. das Paßwesen und die Fremdenpolizei;
5. das Armenwesen und die Wandererfürsorge;
6. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;
7. die Bevölkerungspolitik, die Mutterschafts-, Säuglings-, Kinder- und
Jugendfürsorge;
8. das Gesundheitswesen, das Veterinärwesen und den Schutz der Pflanzen gegen
Krankheiten und Schädlinge;
9. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und
Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;
10. die Einrichtung beruflicher Vertretungen für das Reichsgebiet;
11. die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;
12. das Enteignungsrecht;
13. die Vergesellschaftung von Naturschätzen und wirtschaftlichen
Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung
wirtschaftlicher Güter für die Gemeinwirtschaft;
14. den Handel, das Maß- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das
Bauwesen sowie das Börsenwesen;
15. den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln sowie mit Gegenständen des
täglichen Bedarfs;
16. das Gewerbe und den Bergbau;
17. das Versicherungswesen;
18. die Seeschiffahrt, die Hochsee- und die Küstenfischerei;
19. die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu
Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstraßen, soweit es sich
um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt;
20. das Theater- und Lichtspielwesen.
Artikel 8
Das
Reich hat ferner die Gesetzgebung über die Abgaben und sonstigen Einnahmen,
soweit sie ganz oder teilweise für seine Zwecke in Anspruch genommen werden.
Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den
Ländern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit der Länder
Rücksicht zu nehmen.
Artikel 9
Soweit
ein Bedürfnis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das
Reich die Gesetzgebung über:
1. die Wohlfahrtspflege;
2. den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Artikel 10
Das
Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze aufstellen für:
1. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;
2. das Schulwesen einschließlich des Hochschulwesens und das wissenschaftliche
Büchereiwesen;
3. das Recht der Beamten aller öffentlichen Körperschaften;
4. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimstättenwesen,
die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die
Bevölkerungsverteilung;
5. das Bestattungswesen.
Artikel 11
Das
Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grundsätze über die Zulässigkeit und
Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um
1. Schädigung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des Reichs,
2. Doppelbesteuerungen,
3. übermäßige oder verkehrshindernde Belastung der Benutzung öffentlicher
Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren,
4. steuerliche Benachteiligungen eingeführter Waren gegenüber den eigenen
Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen Ländern und Landesteilen oder
5. Ausfuhrprämien
auszuschließen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren.
Artikel 12
Solange
und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht,
behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht für die
ausschließliche Gesetzgebung des Reichs.
Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenstände des Artikels 7 Ziffer 13
beziehen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im
Reiche berührt wird, ein Einspruchsrecht zu.
Artikel 13
Reichsrecht
bricht Landrecht.
Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine landesrechtliche
Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, so kann die zuständige Reichs-
oder Landeszentralbehörde nach näherer Vorschrift eines Reichsgesetzes die
Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs anrufen.
Artikel 14
Die
Reichsgesetze werden durch die Landesbehörden ausgeführt, soweit nicht die
Reichsgesetze etwas anderes bestimmen.
Artikel 15
Die
Reichsregierung übt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem
Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht.
Soweit die Reichsgesetze von den Landesbehörden auszufahren sind, kann die
Reichsregierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist ermächtigt, zur
Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbehörden und
mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden Beauftragte zu entsenden.
Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung
Mängel, die bei der Ausführung der Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu
beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung als
die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, soweit
nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist.
Artikel 16
Die mit
der unmittelbaren Reichsverwaltung in den Ländern betrauten Beamten sollen in
der Regel Landesangehörige sein. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der
Reichsverwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden,
soweit dies möglich ist und nicht Rücksichten auf ihre Ausbildung oder
Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.
Artikel 17
Jedes
Land muß eine freistaatliche Verfassung haben. Die Volksvertretung muß in
allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen
reichsdeutschen Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.
Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch für die
Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der
Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem Jahre abhängig gemacht
werden.
Artikel 18
Die
Gliederung des Reichs in Länder soll unter möglichster Berücksichtigung des
Willens der beteiligten Bevölkerung der wirtschaftlichen und kulturellen
Höchstleistung des Volkes dienen. Die Änderung des Gebiets von Ländern und die
Neubildung von Ländern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungsänderndes
Reichsgesetz.
Stimmen die unmittelbar beteiligten Länder zu, so bedarf es nur eines einfachen
Reichsgesetzes.
Ein einfaches Reichsgesetz genügt ferner, wenn eines der beteiligten Länder nicht
zustimmt, die Gebietsänderung oder Neubildung aber durch den Willen der
Bevölkerung gefordert wird und ein überwiegendes Reichsinteresse sie erheischt.
Der Wille der Bevölkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die
Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Reichstag
wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebiets es verlangt.
Zum Beschluß einer Gebietsänderung oder Neubildung sind drei Fünftel der
abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten
erforderlich. Auch wenn es sich nur um Abtrennung eines Teiles eines
preußischen Regierungsbezirks, eines bayerischen Kreises oder in anderen
Ländern eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille der
Bevölkerung des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes festzustellen. Wenn ein
räumlicher Zusammenhang des abzutrennenden Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht
besteht, kann auf Grund eines besonderen Reichsgesetzes der Wille der
Bevölkerung des abzutrennenden Gebiets als ausreichend erklärt werden.
Nach Feststellung der Zustimmung der Bevölkerung hat die Reichsregierung dem
Reichstag ein entsprechendes Gesetz zur Beschlußfassung vorzulegen.
Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit über die
Vermögensauseinandersetzung, so entscheidet hierüber auf Antrag einer Partei
der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich.
Artikel 19
Über
Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer
Erledigung besteht, sowie über Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen
verschiedenen Ländern oder zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet auf
Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof für das Deutsche
Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zuständig ist.
Der Reichspräsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.
Zweiter
Abschnitt
Der Reichstag
Artikel 20
Der
Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
Artikel 21
Die
Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen
unterworfen und an Aufträge nicht gebunden.
Artikel 22
Die
Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl
von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt. Der Wahltag muß ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag
sein.
Das Nähere bestimmt das Reichswahlgesetz.
Artikel 23
Der
Reichstag wird auf vier Jahre gewählt. Spätestens am sechzigsten Tage nach
ihrem Ablauf muß die Neuwahl stattfinden.
Der Reichstag tritt zum ersten Male spätestens am dreißigsten Tage nach der
Wahl zusammen.
Artikel 24
Der
Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des
November am Sitz der Reichsregierung zusammen. Der Präsident des
Reichstags muß ihn früher berufen, wenn es der Reichspräsident oder mindestens
ein Drittel der Reichstagsmitglieder verlangt.
Der Reichstag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des
Wiederzusammentritts.
Artikel 25
Der
Reichspräsident kann den Reichstag auflösen, jedoch nur einmal aus dem gleichen
Anlaß.
Die Neuwahl findet spätestens am sechzigsten Tage nach der Auflösung statt.
Artikel 26
Der
Reichstag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und seine
Schriftführer. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
Artikel 27
Zwischen
zwei Tagungen oder Wahlperioden führen Präsident und Stellvertreter der letzten
Tagung ihre Geschäfte fort.
Artikel 28
Der
Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgebäude aus. Ihm
untersteht die Hausverwaltung; er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des
Hauses nach Maßgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in allen
Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung.
Artikel 29
Der
Reichstag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von fünfzig Mitgliedern kann mit
Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Artikel 30
Wahrheitsgetreue
Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstags,
eines Landtags oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Artikel 31
Bei dem
Reichstag wird ein Wahlprüfungsgericht gebildet. Es entscheidet auch über die
Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern des Reichstags, die dieser für
die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des Reichsverwaltungsgerichts, die der
Reichspräsident auf Vorschlag des Präsidiums dieses Gerichts bestellt.
Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung
durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei ritterliche Mitglieder.
Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgericht wird das Verfahren von
einem Reichsbeauftragten geführt, den der Reichspräsident ernennt. Im übrigen wird das Verfahren von dem Wahlprüfungsgerichte
geregelt.
Artikel 32
Zu
einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich,
sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Für die vom
Reichstag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
Die Beschlußfähigkeit wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 33
Der
Reichstag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit des Reichskanzlers und
jedes Reichsministers verlangen.
Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen bestellten Beauftragten
haben zu den Sitzungen des Reichstags und seiner Ausschüsse Zutritt. Die Länder
sind berechtigt, in diese Sitzungen Bevollmächtigte zu entsenden, die den
Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darlegen.
Auf ihr Verlangen müssen die Regierungsvertreter während der Beratung, die
Vertreter der Reichsregierung auch außerhalb der Tagesordnung gehört werden.
Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
Artikel 34
Der
Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die
Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in
öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für
erforderlich erachten. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuß mit
Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung regelt das
Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser
Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind
ihnen auf Verlangen vorzulegen.
Auf die Erhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden
die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das
Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.
Artikel 35
Der
Reichstag bestellt einen ständigen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, der
auch außerhalb der Tagung des Reichstags und nach der Beendigung der
Wahlperiode oder der Auflösung des Reichstags bis zum Zusammentritte des neuen
Reichstags tätig werden kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht
öffentlich, wenn nicht der Ausschuß mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit
beschließt.
Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung
gegenüber der Reichsregierung für die Zeit außerhalb der Tagungen und nach
Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflösung des Reichstags bis zum
Zusammentritt des neuen Reichstags einen ständigen Ausschuß.
Diese Ausschüsse haben die Rechte von Untersuchungsausschüssen.
Absatz 2. Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1923.
Artikel 36
Kein
Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs getanen Äußerungen
gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur
Verantwortung gezogen werden.
Artikel 37
Kein
Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses,
dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit
Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei
denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des
folgenden Tages festgenommen ist.
Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen
Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenberufs beeinträchtigt.
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags und
jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf
Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der
Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 38
Die
Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt, über Personen, die
ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen anvertrauen, oder denen
sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut haben, sowie über diese
Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme
von Schriftstücken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches
Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen des Reichstags oder
eines Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten vorgenommen werden.
Artikel 39
Beamte
und Angehörige der Wehrmacht bedürfen zur Ausübung ihres Amtes als Mitglieder
des Reichstags oder eines Landtags keines Urlaubs.
Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen Körperschaften, so ist ihnen der zur
Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
Artikel 40
Die
Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen
deutschen Eisenbahnen sowie Entschädigung nach Maßgabe eines Reichsgesetzes.
Artikel 40 a
Die
Vorschriften der Artikel 36, 37, 38 Abs. 1 und 39 Abs. 1 gelten für den
Präsidenten des Reichstags, seine Stellvertreter und die ständigen und ersten
stellvertretenden Mitglieder der im Artikel 35 bezeichneten Ausschüsse auch für
die Zeit zwischen zwei Tagungen (Sitzungsperioden) oder Wahlperioden des
Reichstags.
Das gleiche gilt für den Präsidenten eines Landtags, seine Stellvertreter und
die ständigen und ersten stellvertretenden Mitglieder von Ausschüssen eines
Landtags, wenn sie nach der Landesverfassung außerhalb der Tagung
(Sitzungsperiode) oder Wahlperiode tätig werden können.
Soweit Artikel 37 eine Mitwirkung des Reichstags oder eines Landtags vorsieht,
tritt der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung an die Stelle des
Reichstags und, falls Ausschüsse des Landtags fortbestehen, der vom Landtag
bestimmte Ausschuß an die Stelle des Landtags.
Die im Abs. 1 bezeichneten Personen haben zwischen zwei Wahlperioden die im
Artikel 40 bezeichneten Rechte.
Gesetz zur Ergänzung der Reichsverfassung vom 22. Mai 1926, in Kraft getreten
am 11. Juni 1926.
Dritter
Abschnitt
Der Reichspräsident und die Reichsregierung
Artikel 41
Der
Reichspräsident wird vom ganzen deutschen Volke gewählt.
Wählbar ist jeder Deutsche, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Artikel 42
Der
Reichspräsident leistet bei der Übernahme seines Amtes vor dem Reichstag
folgenden Eid:
Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des
Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
jedermann üben werde.
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 43
Das Amt
des Reichspräsidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Vor Ablauf der Frist kann der Reichspräsident auf Antrag des Reichstags durch
Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschluß des Reichstags erfordert
Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschluß ist der Reichspräsident an der ferneren
Ausübung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die
Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Auflösung des Reichstags zur
Folge.
Der Reichspräsident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich
verfolgt werden.
Artikel 44
Der
Reichspräsident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein.
Artikel 45
Der
Reichspräsident vertritt das Reich völkerrechtlich. Er schließt im Namen des
Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten. Er beglaubigt und
empfängt die Gesandten.
Kriegserklärung und Friedensschluß erfolgen durch Reichsgesetz.
Bündnisse und Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der
Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Reichstags.
Artikel 46
Der
Reichspräsident ernennt und entläßt die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit
nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und
Entlassungsrecht durch andere Behörden ausüben lassen.
Artikel 47
Der Reichspräsident
hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Reichs.
Artikel 48
Wenn
ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden
Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der
bewaffneten Macht anhalten.
Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit
und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen,
erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem
Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124
und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.
Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat
der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen
sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige
Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf
Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.
Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.
Artikel 49
Der
Reichspräsident übt für das Reich das Begnadigungsrecht aus.
Reichsamnestien bedürfen eines Reichsgesetzes.
Artikel 50
Alle
Anordnungen und Verfügungen des Reichspräsidenten, auch solche auf dem Gebiete
der Wehrmacht, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den
Reichskanzler oder den zuständigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung
wird die Verantwortung übernommen.
Artikel 51
Der
Reichspräsident wird im Falle seiner Verhinderung zunächst durch den
Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich längere Zeit,
so ist die Vertretung durch ein Reichsgesetz zu regeln.
Das gleiche gilt für den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Präsidentschaft
bis zur Durchführung der neuen Wahl.
Artikel 52
Die
Reichsregierung besteht aus dem Kanzler und den Reichsministern.
Artikel 53
Der
Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom
Reichspräsidenten ernannt und entlassen.
Artikel 54
Der
Reichskanzler und die Reichsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des
Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen muß zurücktreten, wenn ihm der Reichstag
durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzieht.
Artikel 55
Der
Reichskanzler führt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre
Geschäfte nach einer Geschäftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen
und vom Reichspräsidenten genehmigt wird.
Artikel 56
Der
Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber
dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder
Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener
Verantwortung gegenüber dem Reichstag.
Artikel 57
Die
Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentwürfe, ferner
Angelegenheiten, für welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie
Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer
Reichsminister berühren, zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
Artikel 58
Die
Reichsregierung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 59
Der Reichstag
ist berechtigt, den Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister
vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich anzuklagen, daß sie
schuldhafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben.
Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des
Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für
Verfassungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Das Nähere regelt das
Reichsgesetz über den Staatsgerichtshof.
Vierter
Abschnitt
Der Reichsrat
Artikel 60
Zur
Vertretung der deutschen Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs
wird ein Reichsrat gebildet.
Artikel 61
Im Reichsrat
hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den größeren Ländern entfällt auf
700.000 Einwohner eine Stimme. Ein Überschuß von mindestens 350.000 Einwohnern
wird 700.000 gleichgerechnet. Kein Land darf durch mehr als zwei Fünftel aller
Stimmen vertreten sein.
Deutschösterreich erhält nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht
der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevölkerung entsprechenden
Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter
Deutschösterreichs beratende Stimme.
Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volkszählung
neu festgesetzt.
Absatz 1. Fassung des Gesetzes über die Vertretung der Länder im Reichsrat vom
24. März 1921.
Absatz 2 ist durch Nichtigkeitsprotokoll d. Versailles 23. September 1919 für
unwirksam erklärt.
Artikel 62
In den
Ausschüssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, führt kein Land mehr
als eine Stimme.
Artikel 63
Die
Länder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Jedoch
wird die Hälfte der preußischen Stimmen nach Maßgabe eines Landesgesetzes von
den preußischen Provinzialverwaltungen bestellt.
Die Länder sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden,
wie sie Stimmen führen.
Artikel 64
Die
Reichsregierung muß den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner
Mitglieder einberufen.
Artikel 65
Den
Vorsitz im Reichsrat und in seinen Ausschüssen führt ein Mitglied der
Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf
Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen während der Beratung auf Verlangen jederzeit
gehört werden.
Artikel 66
Die
Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind
befugt, im Reichsrat Anträge zu stellen.
Der Reichsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.
Die Vollsitzungen des Reichsrats sind öffentlich. Nach Maßgabe der
Geschäftsordnung kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände
ausgeschlossen werden.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
Artikel 67
Der
Reichsrat ist von den Reichsministerien über die Führung der Reichsgeschäfte
auf dem Laufenden zu halten. Zu Beratungen über wichtige Gegenstände sollen von
den Reichsministerien die zuständigen Ausschüsse des Reichsrats zugezogen
werden.
Fünfter
Abschnitt
Die Reichsgesetzgebung
Artikel 68
Die
Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des
Reichstags eingebracht.
Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.
Artikel 69
Die
Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der Zustimmung des
Reichsrats. Kommt eine Übereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem
Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl
einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats
darzulegen.
Beschließt der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung
nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim
Reichstag einzubringen.
Artikel 70
Der
Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze
auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verkünden.
Artikel 71
Reichsgesetze
treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach
Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der
Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.
Artikel 72
Die Verkündigung
eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen, wenn es ein Drittel des
Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat für dringlich
erklären, kann der Reichspräsident ungeachtet dieses Verlangens verkünden.
Artikel 73
Ein vom
Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verkündung zum Volksentscheid zu
bringen, wenn der Reichspräsident binnen eines Monats es bestimmt.
Ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von mindestens einem Drittel des
Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein
Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.
Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der
Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem
Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist von
der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu
unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte
Gesetzentwurf im Reichstag unverändert angenommen worden ist.
Über den Haushaltplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der
Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen.
Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein
Reichsgesetz.
Artikel 74
Gegen
die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu.
Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der Schlußabstimmung im
Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und spätestens binnen zwei
weiteren Wochen mit Gründen versehen werden.
Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen
Beschlußfassung vorgelegt. Kommt hierbei keine Übereinstimmung zwischen
Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der Reichspräsident binnen drei
Monaten über den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid
anordnen. Macht der Präsident von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das
Gesetz als nicht zustande gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit
entgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Präsident das
Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu
verkünden oder einen Volksentscheid anzuordnen.
Artikel 75
Durch
den Volksentscheid kann ein Beschluß des Reichstags nur dann außer Kraft
gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung
beteiligt.
Artikel 76
Die
Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen
Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei
Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei
Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung
der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung
beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten
erforderlich.
Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine
Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz
nicht verkünden, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid
verlangt.
Artikel 77
Die zur
Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften
erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung. Sie
bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausführung der
Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht.
Sechster
Abschnitt
Die Reichsverwaltung
Artikel 78
Die
Pflege der Beziehungen zu den auswärtigen Staaten ist ausschließlich Sache des
Reichs.
In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, können die
Länder mit auswärtigen Staaten Verträge schließen; die Verträge bedürfen der
Zustimmung des Reichs.
Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderung der Reichsgrenzen werden
nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen. Die
Grenzveränderungen dürfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit
es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile
handelt.
Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne Länder
aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage
zu auswärtigen Staaten ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen mit den
beteiligten Ländern die erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen.
Artikel 79
Die
Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung des deutschen
Volkes wird unter Berücksichtigung der besonderen landsmannschaftlichen
Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich geregelt.
Artikel 80
Das
Kolonialwesen ist ausschließlich Sache des Reichs.
Artikel 81
Alle
deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 82
Deutschland
bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen
Zollgrenze.
Die Zollgrenze fällt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An der See
bildet das Gestade des Festlands und der zum Reichsgebiet gehörigen Inseln die
Zollgrenze. Für den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen Gewässern
können Abweichungen bestimmt werden.
Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile können durch Staatsverträge oder
Ubereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden.
Aus dem Zollgebiet können nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen
werden. Für Freihäfen kann der Ausschluß nur durch ein verfassungsänderndes
Gesetz aufgehoben werden.
Zollausschlüsse können durch Staatsverträge oder Ubereinkommen einem fremden
Zollgebiet angeschlossen werden.
Alle Erzeugnisse der Natur, sowie des Gewerbe- und Kunstfleißes, die sich im
freien Verkehr des Reichs befinden, dürfen über die Grenzen der Länder und
Gemeinden ein-, aus- oder durchgeführt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines
Reichsgesetzes zulässig.
Artikel 83
Die
Zölle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbehörden verwaltet.
Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbehörden sind Einrichtungen
vorzusehen, die den Ländern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem
Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie
ermöglichen.
Artikel 84
Das
Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften über:
1. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der Länder, soweit es die einheitliche
und gleichmäßige Durchführung der Reichsabgabengesetze erfordert;
2. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausführung
der Reichsabgabengesetze betrauten Behörden;
3. die Abrechnung mit den Ländern;
4. die Vergütung der Verwaltungskosten bei Ausführung der Reichsabgabengesetze.
Artikel 85
Alle
Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt
und in den Haushaltsplan eingestellt werden.
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch ein Gesetz
festgestellt.
Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in
besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz
unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die
Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder ihre Verwaltung beziehen.
Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des
Reichsrats Ausgaben nicht erhöhen oder neu einsetzen.
Die Zustimmung des Reichsrats kann gemäß den Vorschriften des Artikels 74
ersetzt werden.
Artikel 86
Über
die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in dem
folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat und
dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungsprüfung wird durch Reichsgesetz geregelt.
Artikel 87
Im Wege
des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel
nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung
sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen nur
auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.
Artikel 88
Das
Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist ausschließlich Sache
des Reichs.
Die Postwertzeichen sind für das ganze Reich einheitlich.
Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen,
welche Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Verkehrseinrichtungen
festsetzen. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den
Reichspostminister übertragen.
Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post-, Telegraphen- und
Fernsprechverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung mit Zustimmung
des Reichsrats einen Beirat.
Verträge über den Verkehr mit dem Ausland schließt allein das Reich.
Artikel 89
Aufgabe
des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in sein
Eigentum zu übernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten.
Die Rechte der Länder, Privateisenbahnen zu erwerben, sind auf Verlangen dem
Reiche zu übertragen.
Artikel 90
Mit dem
Übergang der Eisenbahnen übernimmt das Reich die Enteignungsbefugnis und die
staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen. Über den
Umfang dieser Rechte entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.
Artikel 91
Die
Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen, die den
Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese
Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den zuständigen Reichsminister
übertragen.
Artikel 92
Die
Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer
Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs,
als ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das seine
Ausgaben einschließlich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst zu
bestreiten und eine Eisenbahnrücklage anzusammeln hat. Die Höhe der Tilgung und
der Rücklage sowie die Verwendungszwecke der Rücklage sind durch besonderes
Gesetz zu regeln.
Artikel 93
Zur
beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife
errichtet die Reichsregierung für die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des
Reichsrats Beiräte.
Artikel 94
Hat das
Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines bestimmten
Gebiets in seine Verwaltung übernommen, so können innerhalb dieses Gebiets
neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder mit
seiner Zustimmung gebaut werden. Berührt der Bau neuer oder die Veränderung
bestehender Reichseisenbahnanlagen den Geschäftsbereich der Landespolizei, so
hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbehörden
anzuhören.
Wo das Reich die Eisenbahn noch nicht in seine Verwaltung genommen hat, kann es
für den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete
Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der Länder, deren
Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für
eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausführung überlassen,
nötigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.
Jede Eisenbahnverwaltung muß sich den Anschluß anderer Bahnen auf deren Kosten
gefallen lassen.
Artikel 95
Eisenbahnen
des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, unterliegen
der Beaufsichtigung durch das Reich.
Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen, vom
Reiche festgesetzten Grundsätzen anzulegen und auszurüsten. Sie sind in
betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des
Verkehrs auszubauen. Personen- und Güterverkehr sind in Übereinstimmung mit dem
Bedürfnis zu bedienen und auszugestalten.
Bei der Beaufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichmäßige und niedrige
Eisenbahntarife hinzuwirken.
Artikel 96
Alle
Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden, haben den
Anforderungen des Reichs auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Landesverteidigung
Folge zu leisten.
Artikel 97
Aufgabe
des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstraßen in sein
Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen.
Nach der Übernahme können dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstraßen nur
noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden.
Bei der Verwaltung, dem Ausbau oder dem Neubau von Wasserstraßen sind die
Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den
Ländern zu wahren. Auch ist auf deren Förderung Rücksicht zu nehmen.
Jede Wasserstraßenverwaltung hat sich den Anschluß anderer Binnenwasserstraßen
auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung
besteht für die Herstellung einer Verbindung zwischen Binnenwasserstraßen und
Eisenbahnen.
Mit dem Übergänge der Wasserstraßen erhält das Reich
die Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und
Schiffahrtspolizei.
Die Aufgaben der Strombauverbände in bezug auf den Ausbau natürlicher
Wasserstraßen im Rhein-, Weser- und Elbgebiet sind auf das Reich zu übernehmen.
Artikel 98
Zur
Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstraßen werden bei den
Reichswasserstraßen nach näherer Anordnung der Reichsregierung unter Zustimmung
des Reichsrats Beiräte gebildet.
Artikel 99
Auf
natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für solche Werke, Einrichtungen
und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs
bestimmt sind. Sie dürfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur
Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Die
Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Anstalten, die nicht ausschließlich
zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur Förderung anderer Zwecke
bestimmt sind, dürfen nur zu einem verhältnismäßigen Anteil durch
Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten gelten die Zinsen
und Tilgungsbeträge für die aufgewandten Mittel.
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die Abgaben,
die für künstliche Wasserstraßen sowie für Anstalten an solchen und in Häfen
erhoben werden.
Im Bereiche der Binnenschiffahrt können für die Bemessung der Befahrungsabgaben
die Gesamtkosten einer Wasserstraße, eines Stromgebiets oder eines
Wasserstraßennetzes zugrunde gelegt werden.
Diese Bestimmungen gelten auch für die Flößerei auf schiffbaren Wasserstraßen.
Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als
auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur dem Reiche zu.
Zur Beschaffung von Mitteln für die Unterhaltung und den Ausbau des deutschen
Wasserstraßennetzes kann das Reich die Schiffahrtsbeteiligten auch auf andere
Weise durch Gesetz zu Beiträgen heranziehen.
Artikel 100
Zur
Deckung der Kosten für Unterhaltung und Bau von Binnenschiffahrtswegen kann
durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von Talsperren
in anderer Weise als durch Befahrung Nutzen zieht, sofern mehrere Länder
beteiligt sind oder das Reich die Kosten der Anlage trägt.
Artikel 101
Aufgabe
des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer, Feuerschiffe,
Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen.
Nach der Übernahme können Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit seiner
Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden.
Siebenter Abschnitt
Die Rechtspflege
Artikel 102
Die
Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Artikel 103
Die
ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die Gerichte
der Länder ausgeübt.
Artikel 104
Die
Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie
können wider ihren Willen nur kraft ricterlicher Entscheidung und nur aus den
Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder
zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren
Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht
berührt.
Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann
die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht
oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts,
verfügen.
Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine
Anwendung.
Artikel 105
Ausnahmegerichte
sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die
gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon
nicht berührt. Die militärischen Ehrengerichte sind aufgehoben.
Artikel 106
Die
Militärgerichtsbarkeit ist aufzuheben, außer für Kriegszeiten und an Bord der
Kriegsschiffe. Das Nähere regelt ein Reichsgesetz.
Artikel 107
Im
Reiche und in den Ländern müssen nach Maßgabe der Gesetze Verwaltungsgerichte
zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verfügungen der
Verwaltungsbehörden bestehen.
Artikel 108
Nach
Maßgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich
errichtet.
Zweiter
Hauptteil
Grundrechte
und Grundpflichten der Deutschen
Erster Abschnitt
Die Einzelperson
Artikel 109
Alle
Deutschen sind vor dem Gesetze gleich.
Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und
Pflichten.
Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind
aufzuheben.
Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr
verliehen werden.
Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf
bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.
Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht mehr verliehen werden.
Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden
annehmen.
Artikel 110
Die
Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen
eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist
zugleich Reichsangehöriger.
Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten
wie die Angehörigen des Landes selbst.
Artikel 111
Alle Deutschen
genießen Freizügigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das Recht, sich an
beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen, Grundstücke zu
erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben.
Einschränkungen bedürfen eines Reichsgesetzes.
Artikel 112
Jeder
Deutsche ist berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern. Die
Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschränkt werden.
Dem Ausland gegenüber haben alle Reichsangehörigen inner- und außerhalb des
Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.
Kein Deutscher darf einer ausländischen Regierung zur Verfolgung oder
Bestrafung überliefert werden.
Artikel 113
Die
fremdsprachigen Volksteile des Reichs dürfen durch die Gesetzgebung und
Verwaltung nicht in ihrer freien, volkstümlicher Entwicklung, besonders im
Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung
und der Rechtspflege beeinträchtigt werden.
Artikel 114
Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung
der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur auf Grund von
Gesetzen zulässig.
Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind spätestens am darauffolgenden
Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Behörde und aus welchen Gründen die
Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverzüglich soll ihnen
Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung
vorzubringen.
Artikel 115
Die
Wohnung jedes Deutschen ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich.
Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.
Artikel 116
Eine
Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Artikel 117
Das
Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind
unverletzlich. Ausnahmen können nur durch Reichsgesetz zugelassen werden.
Artikel 118
Jeder
Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine
Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.
An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und
niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.
Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz
abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund-
und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen
Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig.
Zweiter
Abschnitt
Das Gemeinschaftsleben
Artikel 119
Die Ehe
steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der
Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Diese beruht auf der
Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.
Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe der
Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf
ausgleichende Fürsorge.
Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.
Artikel 120
Die
Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen
Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren
Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.
Artikel 121
Den
unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für
ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den
ehelichen Kindern.
Artikel 122
Die
Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche
Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen
Einrichtungen zu treffen.
Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes
angeordnet werden.
Artikel 123
Alle
Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis
friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
Versammlungen unter freiem Himmel können durch Reichsgesetz anmeldepflichtig
gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten
werden.
Artikel 124
Alle
Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht
zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht
durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und
Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grunde versagt
werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck
verfolgt.
Artikel 125
Wahlfreiheit
und Wahlgeheimnis sind gewährleistet. Das Nähere bestimmen die Wahlgesetze.
Artikel 126
Jeder
Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die
zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann
sowohl von einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausgeübt werden.
Artikel 127
Gemeinden
und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der
Schranken der Gesetze.
Artikel 128
Alle
Staatsbürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend
ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen Ämtern zuzulassen.
Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.
Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses sind durch Reichsgesetz zu regeln.
Artikel 129
Die
Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas
anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden
gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich.
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten steht der Rechtsweg offen.
Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und
Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den
Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.
Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis muß ein
Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eröffnet sein.
In die Nachweise über die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm
ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben
war, sich über sie zu äußern. Dem Beamten ist Einsicht in seine
Personalnachweise zu gewähren.
Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des
Rechtswegs für die vermögensrechtlichen Ansprüche werden besonders auch den
Berufssoldaten gewährleistet. Im übrigen wird ihre
Stellung durch Reichsgesetz geregelt.
Artikel 130
Die
Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei.
Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen
Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet.
Die Beamten erhalten nach näherer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere
Beamtenvertretungen.
Artikel 131
Verletzt
ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem
Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit
grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste der Beamte
steht. Der Rückgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche
Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.
Die nähere Regelung liegt der zuständigen Gesetzgebung ob.
Artikel 132
Jeder
Deutsche hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher
Tätigkeiten.
Artikel 133
Alle
Staatsbürger sind verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste
für den Staat und die Gemeinde zu leisten.
Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes.
Dieses bestimmt auch, wieweit für Angehörige der Wehrmacht zur Erfüllung ihrer
Aufgaben und zur Erhaltung der Mannszucht einzelne Grundrechte einzuschränken
sind.
Artikel 134
Alle
Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen
öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
Dritter
Abschnitt
Religion und Religionsgesellschaften
Artikel 135
Alle
Bewohner des Reichs genießen volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die
ungestörte Religionsübung wird durch die Verfassung gewährleistet und steht
unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon
unberührt.
Artikel 136
Die
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die
Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die
Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer
Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder
eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur
Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform
gezwungen werden.
Artikel 137
Es
besteht keine Staatskirche.
Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der
Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets
unterliegt keinen Beschränkungen.
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie
verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen
Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes,
soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren
Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl
ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so
ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes
sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der
landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich
die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert,
liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Artikel 138
Die auf
Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die
Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen
Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohlfahrtszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
Artikel 139
Der
Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der
Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Artikel 140
Den
Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer
religiösen Pflichten zu gewähren.
Artikel 141
Soweit
das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern,
Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die
Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei
jeder Zwang fernzuhalten ist.
Vierter
Abschnitt
Bildung und Schule
Artikel 142
Die
Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen
Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.
Artikel 143
Für die
Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer
Einrichtung wirken Reich, Länder und Gemeinden zusammen.
Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für die höhere Bildung
allgemein gelten, für das Reich einheitlich zu regeln.
Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichtteil der
Staatsbeamten.
Artikel 144
Das
gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden
daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige,
fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
Artikel 145
Es
besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erfüllung dient
grundsätzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die
anschließende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre.
Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen
sind unentgeltlich.
Artikel 146
Das
öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere
Schulwesen auf. Für diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe,
für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und
Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das
Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend.
Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten
Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit
hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht
beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu
berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den
Grundsätzen eines Reichsgesetzes.
Für den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und höheren Schulen sind
durch Reich, Länder und Gemeinden öffentliche Mittel bereitzustellen,
insbesondere Erziehungsbeihilfen für die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung
auf mittleren und höheren Schulen für geeignet erachtet werden, bis zur
Beendigung der Ausbildung.
Artikel 147
Private
Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates
und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der
wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den
Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu
versagen, wenn die wirtschaftliche und restliche Stellung der Lehrkräfte nicht
genügend gesichert ist.
Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn für eine Minderheit von
Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs. 2 zu berücksichtigen
ist, eine öffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung
in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes
pädagogisches Interesse anerkennt.
Private Vorschulen sind aufzuheben.
Für private Schulen, die nicht als Ersatz für öffentliche Schulen dienen,
verbleibt es bei dem geltenden Recht.
Artikel 148
In
allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche
und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der
Völkerversöhnung zu erstreben.
Beim Unterricht in öffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, daß die
Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.
Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer der Schulen. Jeder
Schüler erhält bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.
Das Volksbildungswesen, einschließlich der Volkshochschulen, soll von Reich,
Ländern und Gemeinden gefördert werden.
Artikel 149
Der
Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der
bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der
Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in Übereinstimmung mit
den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft unbeschadet des
Aufsichtsrechts des Staates erteilt.
Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen
bleibt der Willenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern
und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen
überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.
Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
Artikel 150
Die
Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen
den Schutz und die Pflege des Staates.
Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland
zu verhüten.
Fünfter
Abschnitt
Das Wirtschaftsleben
Artikel 151
Die
Ordnung des Wirtschaftslebens muß den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem
Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen.
In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen zu sichern.
Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im
Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls.
Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Maßgabe der Reichsgesetze
gewährleistet.
Artikel 152
Im
Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze Wucher ist
verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
Artikel 153
Das
Eigentum wird von der Verfassung gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken
ergeben sich aus den Gesetzen.
Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher
Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entschädigung,
soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der Höhe der
Entschädigung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten
offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung
durch das Reich gegenüber Ländern, Gemeinden und gemeinnützigen Verbänden kann
nur gegen Entschädigung erfolgen.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine
Beste.
Artikel 154
Das
Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes gewährleistet.
Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen.
Artikel 155
Die
Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise
überwacht, die Mißbrauch verhütet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine
gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine
ihren Bedürfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimstätte zu sichern.
Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimstättenrecht besonders zu
berücksichtigen.
Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedung des Wohnungsbedürfnisses, zur
Förderung der Siedlung und Urbarmachung und zur Hebung der Landwirtschaft nötig
ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzulösen.
Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers
gegenüber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine
Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundstück entsteht, ist für die
Gesamtheit nutzbar zu machen.
Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter
Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den
Staat zu überführen.
Artikel 156
Das
Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entschädigung, in sinngemäßer
Anwendung der für Enteignung geltenden Bestimmungen, für die Vergesellschaftung
geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum überführen.
Es kann sich selbst, die Länder oder die Gemeinden an der Verwaltung
wirtschaftlicher Unternehmungen und Verbände beteiligen oder sich daran in
anderer Weise einen bestimmenden Einfluß sichern.
Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bedürfnisses zum Zwecke der
Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unternehmungen und Verbände auf
der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschließen mit dem Ziele, die
Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und
Arbeitnehmer an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung,
Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der
Wirtschaftsgüter nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen zu regeln.
Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen sind auf
ihr Verlangen unter Berücksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die
Gemeinwirtschaft einzugliedern.
Artikel 157
Die
Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs.
Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht.
Artikel 158
Die
geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der Künstler genießt
den Schutz und die Fürsorge des Reichs.
Den Schöpfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch
zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu
verschaffen.
Artikel 159
Die
Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.
Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschränken oder zu
behindern suchen, sind rechtswidrig.
Artikel 160
Wer in
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat
das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und, soweit dadurch
der Betrieb nicht erheblich geschädigt wird, zur Ausübung ihm übertragener
öffentlicher Ehrenämter nötige freie Zeit.
Wieweit ihm der
Anspruch auf Vergütung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.
Artikel 161
Zur
Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutz der Mutterschaft und
zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und
Wechselfällen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen
unter maßgebender Mitwirkung der Versicherten.
Artikel 162
Das
Reich tritt für eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverhältnisse der
Arbeiter ein, die für die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein
allgemeines Mindestmaß der sozialen Rechte erstrebt.
Artikel 163
Jeder
Deutsche hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht,
seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der
Gesamtheit erfordert.
Jedem Deutschen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche
Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit
nicht nachgewiesen werden kann, wird für seinen notwendigen Unterhalt gesorgt.
Das Nähere wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.
Artikel 164
Der
selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in
Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu
schützen.
Artikel 165
Die
Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft
mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an
der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kräfte mitzuwirken.
Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt.
Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und
wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten
sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in
einem Reichsarbeiterrat.
Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten zur Erfüllung der
gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausführung der
Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst
beteiligter Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsräten und zu einem
Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsräte und der
Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, daß alle wichtigen Berufsgruppen
entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten
sind.
Sozialpolitische und wirtschaftliche Gesetzentwürfe von grundlegender Bedeutung
sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrat
zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht,
selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung
nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts
beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage durch
eines seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen.
Den Arbeiter- und Wirtschaftsräten können auf den ihnen überwiesenen Gebieten
Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse übertragen werden.
Aufbau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsräte sowie ihr Verhältnis zu
anderen sozialen Selbstverwaltungskörpern zu regeln, ist ausschließlich Sache
des Reichs.
Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Artikel 166
Bis zur
Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle für die Bildung
des Wahlprüfungsgerichts das Reichsgericht.
Artikel 167
Die
Bestimmungen des Artikels 18 Abs. 3 bis 6 treten erst zwei Jahre nach
Verkündung der Reichsverfassung in Kraft.
In der preußischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb zweier Monate,
nachdem die deutschen Behörden die Verwaltung des zurzeit besetzten Gebiets
wieder übernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs.
5 darüber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll.
Wird die Frage bejaht, so ist das Land unverzüglich einzurichten, ohne daß es
eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
1. Es ist eine Landesversammlung zu wählen, die binnen drei Monaten nach der
amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses zur Einsetzung der Landesregierung
und zur Beschlußfassung über die Landesverfassung einzuberufen ist. Der
Reichspräsident erläßt die Wahlordnung nach den Grundsätzen des
Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag.
2. Der Reichspräsident bestimmt im Benehmen mit der oberschlesischen
Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.
3. Die oberschlesische Staatsangehörigkeit erwerben:
a) die volljährigen Reichsangehörigen, die am Tage der Einrichtung des Landes
Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
haben, mit diesem Tage;
b) sonstige volljährige preußische Staatsangehörige, die im Gebiete der Provinz
Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung des
Landes (Nr. 2) der Landesregierung erklären, daß sie die oberschlesische
Staatsangehörigkeit erwerben wollen, am Tage des Eingangs dieser Erklärung;
c) alle Reichsangehörigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschließung
der Staatsangehörigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen folgen.
Absatz 2 und 3. Zusatz des Gesetzes vom 27. November 1920.
Artikel 168
Bis zum
Erlaß des im Artikel 63 vorgesehenen Landesgesetzes, aber höchstens bis zum 1.
Juli 1921, können die sämtlichen preußischen Stimmen im Reichsrat von
Mitgliedern der Regierung abgegeben werden.
Fassung des Gesetzes vom 6. August 1920.
Artikel 169
Der
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel 83 Abs. 1 wird durch die
Reichsregierung festgesetzt.
Für eine angemessene Übergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Zölle
und Verbrauchssteuern den Ländern auf ihren Wunsch belassen werden.
Artikel 170
Die
Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und Württembergs gehen spätestens am
1. April 1921 auf das Reich über.
Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen
der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.
Bis zur Übernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten Bayerns und
Württembergs in Kraft. Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten
des Auslandes wird jedoch ausschließlich vom Reiche geregelt.
Artikel 171
Die
Staatseisenbahnen, Wasserstraßen und Seezeichen gehen spätestens am 1. April
1921 auf das Reich über.
Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verständigung über die Bedingungen
der Übernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.
Artikel 172
Bis zum
Inkrafttreten des Reichsgesetzes über den Staatsgerichtshof übt seine
Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier und
das Reichsgericht aus seiner Mitte drei wählt. Sein Verfahren regelt er selbst.
Artikel 173
Bis zum
Erlaß eines Reichsgesetzes gemäß Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz,
Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
Religionsgesellschaften bestehen.
Artikel 174
Bis zum
Erlaß des in Artikel 146 Abs. 2 vorgesehenen Reichsgesetzes bleibt es bei der
bestehenden Rechtslage. Das Gesetz hat Gebiete des Reichs, in denen eine nach
Bekenntnissen nicht getrennte Schule gesetzlich besteht, besonders zu
berücksichtigen,
Artikel 175
Die
Bestimmung des Artikels 109 findet keine Anwendung auf Orden und Ehrenzeichen,
die für Verdienste in den Kriegsjahren 1914-1919 verliehen werden sollen.
Artikel 176
Alle
öffentlichen Beamten und Angehörigen der Wehrmacht sind auf diese Verfassung zu
vereidigen. Das Nähere wird durch Verordnung des Reichspräsidenten bestimmt.
Artikel 177
Wo in
den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religiösen
Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der
Weise erfolgen, daß der Schwörende unter Weglassung der religiösen Eidesform
erklärt: "ich schwöre". Im übrigen bleibt
der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unberührt.
Artikel 178
Die
Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871 und das Gesetz über die
vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 sind aufgehoben.
Die übrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen
diese Verfassung nicht entgegensteht. Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in
Versailles unterzeichneten Friedensvertrages werden durch die Verfassung nicht
berührt. Mit Rücksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel
Helgoland kann zugunsten ihrer einheimischen Bevölkerung eine von Artikel 17
Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden.
Anordnungen der Behörden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsgültiger
Weise getroffen waren, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege
anderweiter Anordnung oder Gesetzgebung.
Der Schlußsatz von Abs. 2 ist durch Gesetz vorn 6. August 1920 eingelegt.
Artikel 179
Soweit
in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist,
die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die
entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung. Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag,
an die Stelle des Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund
des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt gewählten Reichspräsidenten der
auf Grund dieser Verfassung gewählte Reichspräsident.
Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschuß zustehende Befugnis
zum Erlaß von Verordnungen geht auf die Reichsregierung über; sie bedarf zum
Erlaß der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach Maßgabe dieser
Verfassung.
Artikel 180
Bis zum
Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag.
Der von der Nationalversammlung gewählte Reichspräsident führt sein Amt bis zum
30. Juni 1925.
Satz 2. Fassung des Gesetzes vom 27. Oktober 1922.
Artikel 181
Das
deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung beschlossen
und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
vom 24. März 1933.
geändert durch
Gesetz vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 105)
Gesetz vom 30. Januar 1939 (RGBl I S. 95)
Führererlaß vom 10. Mai 1943 (RGBl. I S. 295)
aufgehoben durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 (ABl. S.
6)
Der Reichstag hat das folgende
Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird,
nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder
Gesetzgebung erfüllt sind:
Artikel 1. Reichsgesetze können außer in dem in der
Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung
beschlossen werden. Dies gilt auch für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der
Reichsverfassung bezeichneten Gesetze.
Artikel 2. Die von der Reichsregierung beschlossenen
Reichsgesetze können von der Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die
Einrichtung des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben.
Die Rechte des Reichspräsidenten bleiben unberührt.
Durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I.
S. 75) wurde bestimmt:
"Art. 4. Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen."
Damit waren im Artikel 2 die Worte ", soweit sie nicht die Einrichtung
des Reichstags und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte
des Reichspräsidenten bleiben unberührt" faktisch gestrichen.
Artikel 3. Die von der Reichsregierung beschlossenen
Reichsgesetze werden vom Reichskanzler ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt
verkündet. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem auf die
Verkündung folgenden Tage in Kraft. Die Artikel 68 bis 77 der Reichsverfassung
finden auf die von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze keine Anwendung.
hinsichtlich des
Artikels 3 Satz 3 konnte weder der Reichspräsident noch das Volk eine
Volksabstimmung über die von der Reichsregierung erlassenen Gesetze anordnen
bzw. beantragen.
Artikel 4. Verträge des Reiches mit fremden Staaten,
die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der
Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die
Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen
Vorschriften.
auch die in Art.
45 Abs. 3 genannten Bündnisse konnte die Reichsregierung aufgrund des Artikels
4 abschließen, da diese völkerrechtlich nur aufgrund eines Vertrags zustande
kommen konnten.
Artikel 5. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner
Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem 1. April 1937 außer Kraft; es tritt
ferner außer Kraft, wenn die gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere
abgelöst wird.
Obwohl die
Zusammensetzung der Reichsregierung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sich
erheblich (insbesondere in parteipolitischer Hinsicht) veränderte, wurde das
Gesetz weiterhin als geltend betrachtet.
Durch Gesetz vom 30.
Januar 1937 wurde das Gesetz "verfassungsmäßig" durch den Reichstag
bis zum 1. April 1941 verlängert
Durch Gesetz vom 30.
Januar 1939 wurde das Gesetz erneut "verfassungsmäßig" durch den
Reichstag bis zum 10. Mai 1943 verlängert.
Durch Führererlaß vom
10. Mai 1943 wurde das Gesetz verfassungswidrig "bis auf weiteres"
verlängert. Die
nach dem 10. Mai 1943 von der Reichsregierung kraft dieses Gesetzes erlassenen
Gesetze wurden nach 1945 trotz der Verfassungswidrigkeit als geltend anerkannt !
Berlin, den
24. März 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath
Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk
Das vorstehende
Gesetz ist nicht verfassungsmäßig zustande gekommen, und zwar insbesondere
dadurch, dass die 81 Abgeordneten der Kommunistischen Partei Deutschlands
verfassungswidrigerweise ohne Zustimmung des Reichstags bzw. des zuständigen
Ausschusses verhaftet wurden, und so nicht zu der Sitzung des Reichstags am 21.
März 1933 erscheinen konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung zum Reichskonkordat (evtl.
auch in weiteren) die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes benannt, jedoch die
Folgerung daraus gezogen, dass es als "revolutionäres Recht" faktisch
in Deutschland in Geltung war und die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen
Reichsgesetze auch nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes fortgeltendes Recht
sind.
Die Aufhebungen
von Gesetzen aus der Zeit von 1933 bis 1945 durch den Kontrollrat waren nicht
sehr weitreichend. Dies hat zur Folge, dass auch heute noch Teile des geltenden
Rechts (wenn es auch im Laufe der Zeit immer weniger werden) aus dieser Zeit
stammen und von der damaligen Reichsregierung kraft des Ermächtigungsgesetzes
erlassen wurden. Hier kann man nur bedauern, dass der Kontrollrat und die
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR nicht den Mut gehabt
haben, zu sagen, dass alles, was aufgrund dieses Gesetzes ergangen ist bzw.
alles Recht, was nach dem 30. Januar 1933 erlassen wurde (natürlich bezüglich
der Eigentumsverhältnisse unter gewissen Einschränkungen), von Anfang an null
und nichtig gewesen ist. Damit hätte man das Recht dieser Zeit einfach
weggewischt, wäre auf den Stand der Gesetzgebung vom 30. Januar 1933 zurückgekehrt
und hätte rechtlich diese zwölf Jahre Diktatur der schlimmsten Art wenigstens
von Rechts wegen ausgelöscht.
http://www.verfassungen.de/de/gg49-i.htm
vom 23. Mai 1949
zuletzt geändert am 26. Juli 2002
mit Änderungsindex
Der Parlamentarische Rat hat am
23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am
8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. - 22. Mai 1949
durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen
Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat
der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz
ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit
gemäß Artikel 145 Absatz 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Im Bewußtsein seiner
Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, seine
nationale Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten
Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk
in den Ländern Baden, Bayern,
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden- und Württemberg-Hohenzollern,
um dem staatlichen Leben für
eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden
Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen.
Es hat auch für jene Deutschen
gehandelt, deren mitzuwirken versagt war.
Das gesamte Deutsche Volk
bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands zu vollenden.
Durch Artikel 4 des
Vertrags über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990
erhielt die Präambel folgende Fassung:
Im Bewußtsein seiner
Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt,
als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu
dienen,
hat sich das Deutsche
Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den
Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und
Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Art. 1. (1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt
sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage
jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der
Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte
binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 wurde in Absatz 3 das Wort "Verwaltung" ersetzt durch
"vollziehende Gewalt".
Art. 2. (1)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er
nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben
und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In
diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 3. (1)
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind
gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines
Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat
und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden.
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1994 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- dem Absatz 2 wurde folgender Satz angefügt: "Der
Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.".
- dem Absatz 3 wurde folgender Satz angefügt:
"Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."
Art. 4. (1)
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte
Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein
Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Art. 5. (1)
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und
zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre
Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft,
Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der
Treue zur Verfassung.
Art. 6. (1)
Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der
Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der
Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der
Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die
Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf
den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind
durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und
seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern.
Art. 7. (1)
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten
haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu
bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist
in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen
ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der
Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften
erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von
privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche
Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den
Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in
ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung
ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine
Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist
nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches
Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als
Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet
werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art. in der Gemeinde nicht
besteht.
(6) Vorschulen bleiben
aufgehoben.
Art. 8. (1)
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich
und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter
freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
beschränkt werden.
Art. 9. (1)
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke
oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und
Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist
für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht
einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete
Maßnahmen sind rechtswidrig.
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 wurde dem Absatz 3 folgender Satz angefügt: "Maßnahmen nach den
Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich
nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt
werden."
Art. 10. Das
Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 erhielt der Artikel folgende Fassung:
Art. 10. (1) Das
Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes
oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht
mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von
der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt."
Art. 11. (1)
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur
durch Gesetz und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine
ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus
besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor
Verwahrlosung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbare Handlungen
vorzubeugen, erforderlich ist.
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine
ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus
besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden
Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des
Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen
oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor
Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich
ist."
Art. 12. (1)
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei
zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer
bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei
einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Art. 12. (1) Alle Deutschen haben das
Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die
Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen
werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht. Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst
mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die
Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das
Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht
beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß,
die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht.
(3) Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im
Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit
der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendet werden.
(4) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich
angeordneten Freiheitsentziehung zulässig."
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 wurde der Artikel 12 in seiner ursprünglichen Fassung
wiederhergestellt.
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 wurde nach dem Artikel 12 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 12a. (1) Männer
können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den
Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband
verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der
Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des
Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere
regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht
beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß,
die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des
Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach
Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in
Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher
Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die
nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können,
zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im
Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet
werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der
Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken
oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen
Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten
militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt
werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten
fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu
derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall
Dienst mit der Waffe leisten.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können
Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1
begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die
besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur
Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an
Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die
Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz
aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend."
Durch Gesetz vom 19.
Dezember 2000 erhielt Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 folgende Fassung:
"Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der
Waffe verpflichtet werden."
Art. 13. (1)
Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur
durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen
Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur
zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur
Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher
vorgenommen werden.
Durch Gesetz vom 26.
März 1998 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- nach dem Absatz 2 wurden die folgenden Absätze
eingefügt:
"(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,
daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat
begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher
Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen
der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung
des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos
wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei
Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzug kann sie auch durch einen
einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher
Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch
eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze
der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die
Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine
anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke
der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die
Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge
ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des
Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz
5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes
Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle
aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische
Kontrolle."
- der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7.
Art. 14. (1)
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden
durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein
Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum
Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes erfolgen, das Art. und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die
Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im
Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art.
15. Grund und Boden, Naturschätze und
Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz,
das Art. und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere
Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel
14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Art. 16. (1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht
entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines
Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der
Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das
Ausland ausgeliefert werden. Politisch verfolgte genießen Asylrecht.
Durch Gesetz vom 28.
Juni 1993 wurde Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 1.
Dezember 2000 wurde dem Artikel 16 Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für
Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen
internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche
Grundsätze gewahrt sind."
Durch Gesetz vom 28.
Juni 1993 wurde nach dem Artikel 16 folgender Artikel neu eingefügt:
"Art. 16a. (1)
Politisch verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der europäischen Gemeinschaften,
auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1
können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen
eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der
Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet
erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder
erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass
ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht
Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser
Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
wird in allen Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich
unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht
nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes
Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen
Verträgen von Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft untereinander und
mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus
dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den
Vertragsstaaten sichergestellt sein muss, Zuständigkeitsregelungen für die
Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von
Asylentscheidungen treffen."
Art. 17. Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die
zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 wurde nach dem Artikel 17 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 17a. (1)
Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die
Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr-
oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel
17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit
anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der
Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13)
eingeschränkt werden."
Art. 18. Wer die Freiheit der Meinungsäußerung,
insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5
Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit
(Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das
Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum
Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt
diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das
Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Durch Gesetz vom 28.
Juni 1993 wurde der Klammerinhalt "(Artikel 16 Absatz 2)" ersetzt
durch: "(Artikel 16a)".
Art. 19. (1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das
Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das
Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein
Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch
für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese
anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die
öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg
offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben.
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 wurde dem Absatz 4 folgender Satz angefügt: "Artikel 10 Abs. 2
Satz 2 bleibt unberührt."
Art. 20. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein
demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom
Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind
an Gesetz und Recht gebunden.
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 wurde folgender Absatz angefügt:
"(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere
Abhilfe nicht möglich ist."
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1994 wurde nach dem Artikel 20 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 20a. Der Staat
schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen
im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach
Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung."
Art. 21. (1) Die Parteien wirken bei der politischen
Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß
demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und
Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren
Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen
oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind
verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das
Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln
Bundesgesetze.
Art. 22. Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Art. 23. Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiete der
Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und
Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren
Beitritt in Kraft zu setzen.
Durch Art. 4 des
Einigungsvertrags vom 31. August 1990 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch Gesetz vom 21.
Dezember 1992 wurde der Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 23. (1) Zur Verwirklichung eines
vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der
Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und
föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist
und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz
gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates
Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für
Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch
die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche
Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken
der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat
den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit
zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen
Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages
bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes
zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme
mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher
Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat,
berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im
Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden
oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des
Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen;
dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In
Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den
Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der
Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen
Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder
übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in
Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein
Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."
Art. 24. (1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf
zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger
kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner
Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa
und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund
Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale
Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Durch Gesetz vom 21.
Dezember 1992 wurde nach dem Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der
staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig
sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf
grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen."
Art. 25. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind
Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte
und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Art. 26. (1) Handlungen, die geeignet sind und in der
Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind
verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte
Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert
und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 27. Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine
einheitliche Handelsflotte.
Art. 28. (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern
muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern,
Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen,
unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In
Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung
treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht
gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen
der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben
im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das
Recht der Selbstverwaltung.
(3) Der Bund gewährleistet, daß
die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 entspricht.
Durch Gesetz vom 21.
Dezember 1992 wurde nach Absatz 1 Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Bei
Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Massgabe
von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar."
Durch Gesetz vom 20.
Oktober 1997 wurde dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: "Die
Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen
Eigenverantwortung."
Art. 29. (1) Das Bundesgebiet ist unter Berücksichtigung
der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen und kulturellen
Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des sozialen Gefüges
durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung soll Länder schaffen, die
nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam
erfüllen können.
(2) In Gebietsteilen, die bei
der Neubildung der Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre
Landeszugehörigkeit geändert haben, kann binnen eines Jahres nach dem
Inkrafttreten des Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der
über die Landeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden. Das
Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen
wahlberechtigten Bevölkerung. Kommt das Volksbegehren zustande, so hat die
Bundesregierung in den Gesetzentwurf über die Neugliederung eine Bestimmung
über die Landeszugehörigkeit des Gebietsteils aufzunehmen.
(3) Nach Annahme des Gesetzes
ist in jedem Gebiete, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, der Teil
des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volksentscheid zu bringen. Ist
ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustandegekommen, so ist in dem betreffenden
Gebiete in jedem Falle ein Volksentscheid durchzuführen.
(4) Soweit dabei das Gesetz
mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt wird, ist es erneut bei dem
Bundestage einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf es insoweit der
Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiete.
(5) Bei einem Volksentscheide
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Das Verfahren regelt ein
Bundesgesetz. Die Neugliederung soll vor Ablauf von drei Jahren nach
Verkündigung des Grundgesetzes und, falls sie als Folge des Beitritts eines
anderen Teiles Deutschlands notwendig wird, innerhalb von zwei Jahren nach dem
Beitritt geregelt sein.
(7) Das Verfahren über jede
sonstige Änderung des Gebietsbestandes der Länder regelt ein Bundesgesetz, das
der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
bedarf.
Durch das Genehmigungsschreiben
der Militärgouverneure der britischen, französischen und amerikanischen
Besatzungszone zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 wurde in Ziffer 5 ein Vorbehalt
der Besatzungsmächte gegen den Artikel 29 erhoben, den jedoch die Hohen
Kommissare (als Nachfolger der Militärgouverneure) einstimmig aufheben konnten.
Der Vorbehalt verhinderte das wirkliche Inkrafttreten des Artikels 29.
Der Vorbehalt ist wohl gemäß Artikel 1 des Vertrags
über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei
Mächten (Deutschlandvertrag) außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 19.
August 1969 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Art. 29. (1) Das Bundesgebiet ist unter
Berücksichtigung der landsmannschaftlichen Verbundenheit, der geschichtlichen
und kulturellen Zusammenhänge, der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und des
sozialen Gefüges durch Bundesgesetz neu zu gliedern. Die Neugliederung soll
Länder schaffen, die nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden
Aufgaben wirksam erfüllen können.
(2) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung der
Länder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstimmung ihre Landeszugehörigkeit
geändert haben, kann binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des
Grundgesetzes durch Volksbegehren eine bestimmte Änderung der über die
Landeszugehörigkeit getroffenen Entscheidung gefordert werden. Das
Volksbegehren bedarf der Zustimmung eines Zehntels der zu den Landtagen
wahlberechtigten Bevölkerung.
(3) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, so ist
in dem betreffenden Gebietsteil bis zum 31. März 1975, im Gebietsteil Baden des
Landes Baden-Württemberg bis zum 31. März 1970 ein Volksentscheid über die
Frage durchzuführen, ob die angestrebte Änderung vorgenommen werden oder die
bisherige Landeszugehörigkeit bestehen bleiben soll. Stimmt eine Mehrheit, die
mindestens ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung umfaßt, der
Änderung zu, so ist die Landeszugehörigkeit des betreffenden Gebietsteils durch
Bundesgesetz innerhalb eines Jahres nach Durchführung des Volksentscheids zu
regeln. Wird innerhalb desselben Landes in mehreren Gebietsteilen eine Änderung
der Landeszugehörigkeit verlangt, so sind die erforderlichen Regelungen i n
einem Gesetz zusammenzufassen.
(4) Dem Bundesgesetz ist das Ergebnis des
Volksentscheids zugrunde zu legen; es darf von ihm abweichen, soweit dies zur
Erreichung der Ziele der Neugliederung nach Absatz 1 erforderlich ist. Das
Gesetz bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Sieht
das Gesetz die Änderung der Landeszugehörigkeit eines Gebietsteils vor, die
nicht durch Volksentscheid erlangt worden ist, so bedarf es der Annahme durch
Volksentscheid in dem gesamten Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert
werden soll; dies gilt nicht, soweit bei der Ausgliederung von Gebietsteilen
aus einem bestehenden Land die verbleibenden Gebietsteile als selbständiges
Land fortbestehen sollen.
(5) Nach Annahme eines Bundesgesetzes über die
Neugliederung des Bundesgebiets außerhalb des Verfahrens nach den Absätzen 2
bis 4 ist in jedem Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, der
Teil des Gesetzes, der dieses Gebiet betrifft, zum Volksentscheide zu bringen.
Soweit dabei das Gesetz mindestens in einem Gebietsteil abgelehnt wird, ist es
erneut bei dem Bundestage einzubringen. Nach erneuter Verabschiedung bedarf es
insoweit der Annahme durch Volksentscheid im gesamten Bundesgebiet.
(6) Bei einem Volksentscheide entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Absatz 3 bleibt unberührt. Das Verfahren
regelt ein Bundesgesetz. Die Neugliederung soll, falls sie als Folge des
Beitrittes eines anderen Teiles von Deutschland notwendig wird, innerhalb von
zwei Jahren nach dem Beitritt geregelt sein.
(7) Das Verfahren über jede sonstige Änderung des
Gebietsbestandes der Länder regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf."
Durch Gesetz vom 23.
August 1976 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Art. 29. (1) Das Bundesgebiet kann neu
gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und
Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können.
Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und
kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die
Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes
ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf.
Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus
deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet
werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die
betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu
umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines
neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem
Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen
Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll,
jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im
Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die
Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen
Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des
betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten
Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der
mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum
Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum
eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch
Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die
Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen
Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet
festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der
Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch
nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der
Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu
bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein
der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz
3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der
Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des
vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid
nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der
Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens
ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen
wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein
Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb
eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder
können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit
Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen
Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 10.000 Einwohner hat.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der
betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen."
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1994 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- in Absatz 7 wurde die Zahl "10.000" ersetzt
durch "50.000".
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(8) Die Länder können eine Neugliederung für das
jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den
Vorschriften der Absätze 2 und 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen
Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung
durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag
Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen
Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung.
Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn
sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das
Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des
Bundestages."
Art. 30. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die
Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses
Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Art. 31. Bundesrecht bricht Landesrecht.
Art. 32. (1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen
Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines
Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land
rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die
Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit
auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Art. 33. (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im
öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen
Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu
einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung
hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen
des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen
Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu regeln.
Art. 34. Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten
öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so
trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in
deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der
Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den
Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Art. 35. Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten
sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- der bisherige Artikel wird Absatz 1.
- die folgenden Absätze wurden angefügt:
"(2) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder
bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer
Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des
Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der
Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung,
soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die
Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie
Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der
Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen
unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben."
Durch Gesetz vom 28.
Juli 1972 erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer
Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung
seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine
Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur
Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall
kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer
Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
anfordern."
Art. 36. Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus
allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen
Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande
genommen werden, in dem sie tätig sind.
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- der bisherige Artikel wird Absatz 1.
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des
Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu
berücksichtigen."
Art. 37. (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze
oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt,
kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen
Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner
Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des
Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber
allen Ländern und ihren Behörden.
Art. 38. (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht
gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer
das einundzwanzigste Lebensjahr, wählbar, wer das fünfundzwanzigste Lebensjahr
vollendet hat.
(3) Das Nähere bestimmt ein
Bundesgesetz.
Durch Gesetz vom 31.
Juli 1970 erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die
Volljährigkeit eintritt."
Art. 39. (1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt.
Seine Wahlperiode endet vier Jahre nach dem ersten Zusammentritt oder mit
seiner Auflösung. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode
statt, im Falle einer Auflösung spätestens nach sechzig Tagen.
(2) Der Bundestag tritt
spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der
Wahlperiode des letzten Bundestages zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den
Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages
kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der
Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
Durch Gesetz vom 23.
August 1976 erhielten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt.
Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die
Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate
nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages
findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage
nach der Wahl zusammen."
Durch Gesetz vom 16.
Juli 1998 erhielt der Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der
nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit
dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens
sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode
statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb
von sechzig Tagen statt."
Art. 40. (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen
Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das
Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine
Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder
Beschlagnahme stattfinden.
Art. 41. (1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er
entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft
verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des
Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Art. 42. (1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf
Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung
kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den
Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des
Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit
dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage
vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte
über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben
von jeder Verantwortlichkeit frei.
Art. 43. (1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die
Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des
Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen
Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit
gehört werden.
Art. 44. (1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag
eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß
einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.
Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden
die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und
Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der
Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der
Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes
sind die Gerichte frei.
Art. 45. (1) Der Bundestag bestellt einen ständigen
Ausschuß, der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen
zwei Wahlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte
eines Untersuchungsausschusses.
(2) Weitergehende Befugnisse,
insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der
Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu.
Durch Gesetz vom 23.
August 1976 wurde der Artikel aufgehoben.
Durch Gesetz vom 21.
Dezember 1992 wurde der Artikel in folgender Fassung eingefügt:
"Art. 45. Der Bundestag bestellt einen
Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen,
die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung
wahrzunehmen."
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 wurde nach Artikel 45 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 45a. (1) Der
Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen
Ausschuß für Verteidigung. Die beiden Ausschüsse werden auch zwischen zwei
Wahlperioden tätig.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte
eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat
er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu
machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der
Verteidigung keine Anwendung."
Durch Gesetz vom 23.
August 1976 wurde Absatz 1 Satz 2 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 wurde weiter folgender Artikel eingefügt:
"Art. 45b. Zum
Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der
parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Durch Gesetz vom 15.
Juli 1975 wurde nach dem Artikel 45b folgender Artikel eingefügt:
"Art. 45c. (1) Der
Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel
17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von
Beschwerden regelt ein Bundesgesetz."
Art. 46. (1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen
seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem
seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst
außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für
verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages
zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei
Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des
Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit
eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen
Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und
jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede
sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des
Bundestages auszusetzen.
Art. 47. Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen,
die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser
Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das
Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die
Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Art. 48. (1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage
bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen
Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert
werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung
oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben
Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie
haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz.
Art. 49. Für die Mitglieder des Präsidiums und des
ständigen Ausschusses sowie für deren erste Stellvertreter gelten die Artikel
46, 47 und die Absätze 2 und 3 des Artikels 48 auch für die Zeit zwischen den
Wahlperioden.
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Art. 49. Für die Mitglieder des
Präsidiums, des ständigen Ausschusses, des Ausschusses für auswärtige
Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren
erste Stellvertreter gelten die Artikel 46, 47 und die Absätze 2 und 3 des
Artikels 48 auch für die Zeit zwischen den Wahlperioden."
Durch Gesetz vom 23.
August 1976 wurde der Artikel aufgehoben.
Art. 50. Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung
und Verwaltung des Bundes mit.
Durch Gesetz vom 21.
Dezember 1992 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Art. 50. Durch den Bundesrat wirken die
Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten
der Europäischen Union mit."
Art. 51. (1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der
Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch
andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens
drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder
mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele
Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur
einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben
werden.
Durch Art. 4 des
Einigungsvertrags vom 31. August 1990 erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,
Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs
Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern
sechs Stimmen."
Art. 52. (1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein
Jahr.
(2) Der Präsident beruft den
Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei
Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine
Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann
ausgeschlossen werden.
(4) Den Ausschüssen des
Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der
Länder angehören.
Durch Gesetz vom 21.
Dezember 1992 wurde nach dem Absatz 3 folgender Absatz eingefügt:
"(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union
kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse
des Bundesrates gelten; Artikel 51 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend."
Art. 53. Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht
und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner
Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist
von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu
halten.
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 wurde nach dem Artikel 53 folgender Abschnitt eingefügt:
Art.
53a. (1) Der Gemeinsame Ausschuß
besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus
Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend
dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der
Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes
Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen
gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden
durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung
hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu
unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43
Abs. 1 bleiben unberührt."
Art. 54. (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von
der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht
zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten
dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht
aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern,
die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt
spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger
Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von
dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode
beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des
Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen
der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit
in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem
weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein
Bundesgesetz.
Art. 55. (1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung
noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein
anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der
Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens
angehören.
Art. 56. Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt
vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden
Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Art. 57. Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im
Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den
Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Art. 58. Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder
durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und
Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63
und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
Art. 59. (1) Der Bundespräsident vertritt den Bund
völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen
Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die
politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der
jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines
Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die
Bundesverwaltung entsprechend.
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 wurde nach dem Artikel 59 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 59a. (1)
Die Feststellung, daß der Verteidigungsfall eingetreten ist, trifft der
Bundestag. Sein Beschluß wird vom Bundespräsidenten verkündet.
(2) Stehen dem Zusammentritt des Bundestages
unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann bei Gefahr im Verzug der
Bundespräsident mit Gegenzeichnung des Bundeskanzlers diese Feststellung
treffen und verkünden. Der Bundespräsident soll zuvor die Präsidenten des
Bundestages und des Bundesrates hören.
(3) Der Bundespräsident darf völkerrechtliche
Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalls erst nach Verkündung
abgeben.
(4) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz
entschieden."
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 wurde der Artikel 59a aufgehoben.
Art. 60. (1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die
Bundesrichter und die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den
Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf
andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des
Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 erhielt der Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die
Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."
Art. 61. (1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den
Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines
anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag
auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der
Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrat es. Die Anklage wird von einem Beauftragten der
anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das
Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen
Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so
kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann
es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes
verhindert ist.
Art. 62. Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler
und aus den Bundesministern.
Art. 63. (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des
Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte
ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht
gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit
mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser
Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem
gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen
der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der
Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der
Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen
entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Art. 64. (1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des
Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die
Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel
56 vorgesehenen Eid.
Art. 65. Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der
Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet
jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener
Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern
entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach
einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten
genehmigten Geschäftsordnung.
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 wurde nach dem Artikel 65 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 65a. (1) Der
Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die
Streitkräfte.
(2) Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht
die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über."
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 wurde Artikel 65a Absatz 2 aufgehoben.
Art. 66. Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen
kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder
der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf
Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Art. 67. (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das
Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder
einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu
entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten
ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der
Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Art. 68. (1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das
Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages,
so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen
einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt,
sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen
Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der
Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Art. 69. (1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister
zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers
oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines
neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen
Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des
Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder
des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur
Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Art. 70. (1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung,
soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der
Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften
dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende
Gesetzgebung.
Art. 71. Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des
Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie
hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
Art. 72. (1) Im Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung
haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von
seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.
(2) Der Bund hat in diesem
Bereich das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit ein Bedürfnis nach
bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil:
1. eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam
geregelt werden kann oder
2. die Regelung einer Angelegenheit durch ein Landesgesetz die Interessen
anderer Länder oder die Gesamtheit beeinträchtigen könnte oder
3. die Herstellung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere die
Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet über das
Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert.
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1994 erhielt der Artikel 72 folgende Fassung:
"Art. 72. (1) Im Bereiche der
konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung,
solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch
macht.
(2) Der Bund hat in diesem Bereich das
Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht.
(3) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine
bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes
2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Art. 73. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung
über:
1. die auswärtigen Angelegenheiten;
2. die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, die Ein- und Auswanderung und die
Auslieferung;
4. das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Masse und Gewichte sowie die
Zeitbestimmung;
5. die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und
Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und
Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
6. die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr;
7. das Post- und Fernmeldewesen;
8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren
Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei und
in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, die Einrichtung eines
Bundeskriminalpolizeiamtes sowie die internationale Verbrechensbekämpfung;
11. die Statistik für Bundeszwecke.
Durch Gesetz vom 26.
März 1954 erhielt die Nr. 1 folgende Fassung:
"1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die
Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten
achtzehnten Lebensjahr an und des Schutzes der Zivilbevölkerung;"
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 wurden in der Nr. 1 die Worte "der Wehrpflicht für Männer vom
vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und" gestrichen.
Durch Gesetz vom 28.
Juli 1972 erhielt die Nr. 10 folgende Fassung:
"10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) in der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes
(Verfassungsschutz) und
c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes
und die internationale Verbrechensbekämpfung;
Durch Gesetz vom 20.
Dezember 1993 erhielten die Nr. 6 folgende Fassung und nach der Nr. 6 wurde die
folgende Nr. eingefügt:
"6. den Luftverkehr;
6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder
mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau,
die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes
sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;"
Durch Gesetz vom 30.
August 1994 erhielt die Nr. 7 folgende Fassung:
"7. das Postwesen und die Telekommunikation;"
Art. 74. Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf
folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Strafvollzug, die
Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren, die Rechtsanwaltschaft, das
Notariat und die Rechtsberatung;
2. das Personenstandswesen;
3. das Vereins- und Versammlungsrecht;
4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in das Ausland;
6. die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7. die öffentliche Fürsorge;
8. die Staatsangehörigkeit in den Ländern;
9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, die
Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen und die Sorge für die
Kriegsgräber;
11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk,
Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen);
12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes
und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der
Arbeitslosenversicherung;
13. die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73
und 74 in Betracht kommt;
15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und
Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft;
16. die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung
der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht und das landwirtschaftliche
Pachtwesen, das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;
19. die Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei
Menschen und Tieren, die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und
zum Heilgewerbe, den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und
Giften;
20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genußmitteln sowie
Bedarfsgegenständen, mit Futtermitteln, mit land- und forstwirtschaftlichem
Saat- und Pflanzgut und den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und
Schädlinge;
21. die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die
Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem
allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von
Landstraßen des Fernverkehrs;
23. die Schienenbahnen, die nicht Bundeseisenbahn sind, mit Ausnahme der
Bergbahnen.
Durch Gesetz vom 23.
Dezember 1959 wurde nach der Nr. 11 folgende Nr. eingefügt:
"11a. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu
friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen
Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie
oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver
Stoffe;"
Durch Gesetz vom 16.
Juni 1965 erhielt die Nr. 10 folgende Fassung und nach der Nr. 10 wurde
folgende Nr. eingefügt::
"10. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
10a. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des
Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;"
Durch Gesetz vom 12.
Mai 1969 erhielt die Nr. 13 folgende Fassung:
"13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die
Förderung der wissenschaftlichen Forschung;"
Durch Gesetz vom 12.
Mai 1969 wurde nach der Nr. 19 folgende Nr. eingefügt:
"19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser
und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;"
Durch Gesetz vom 12.
Mai 1969 erhielt die Nr. 22 folgende Fassung:
"22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den
Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung
und Verteilung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Straßen mit
Fahrzeugen;"
Durch Gesetz vom 18.
März 1971 erhielt die Nr. 20 folgende Fassung:
"20. den Schutz beim Verkehr mit Lebens- und
Genußmitteln, Bedarfsgegenständen, Futtermitteln und land- und
forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen
Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;"
Durch Gesetz vom 12.
April 1972 wurde dem Artikel folgende Nr. angefügt:
"24. die Abfallbeseitigung, die Luftreinhaltung
und die Lärmbekämpfung;"
Durch Gesetz vom 28.
Juli 1972 wurde nach der Nr. 4 folgende Nr. eingefügt:
"4a. das Waffenrecht;"
Durch Gesetz vom 23.
August 1976 erhielt die Nr. 4a folgende Fassung:
"4a. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;"
Durch Gesetz vom 20.
Dezember 1993 erhielt die Nr. 23 folgende Fassung:
"23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des
Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;"
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1994 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz 1.
- die Nr. 5 und 8 wurden aufgehoben.
- die Nr. 18 erhielt folgende Fassung:
"18. den Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne
das Recht der Erschließungsbeiträge) und das landwirtschaftliche Pachtwesen,
das Wohnungswesen, das Siedlungs- und Heimstättenwesen;"
- folgende Nr. wurde angefügt:
"25. die Staatshaftung;
26. die künstliche Befruchtung beim Menschen, die
Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie
Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates."
Durch Gesetz vom 18.
März 1971 wurde nach dem Artikel 74 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 74a. (1) Die
konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich ferner auf die Besoldung und
Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, soweit dem Bund
nicht nach Artikel 73 Nr. 8 die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
(2) Bundesgesetze nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates.
(3) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen auch
Bundesgesetze nach Artikel 73 Nr. 8, soweit sie andere Maßstäbe für den Aufbau
oder die Bemessung der Besoldung und Versorgung einschließlich der Bewertung
der Ämter oder andere Mindest- oder Höchstbeträge vorsehen als Bundesgesetze
nach Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
Besoldung und Versorgung der Landesrichter. Für Gesetze nach Artikel 98 Abs. 1
gilt Absatz 3 entsprechend."
Art. 75. Der Bund hat das Recht, unter den Voraussetzungen
des Artikels 72 Rahmenvorschriften zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste der Länder, Gemeinden und
anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen.
Durch Gesetz vom 12.
Mai 1969 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- der bisherige Artikel wird Absatz 1.
- nach der Nr. 1 des Absatzes 1 wird folgende Nr.
eingefügt:
"1a. die allgemeinen Grundsätze des
Hochschulwesens;"
- folgende Absätze wurden neu angefügt:
"(2) Rahmenvorschriften nach Absatz 1 Nr. 1 können
mit Zustimmung des Bundesrates auch einheitliche Maßstäbe für den Aufbau und
die Bemessung der Besoldung einschließlich der Bewertung der Ämter sowie
Mindest- und Höchstbeträge vorsehen. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen
auch Gesetze nach Artikel 73 Nr. 8, die von den nach Satz 1 getroffenen
Regelungen abweichen.
(3) Absatz 2 gilt für Rahmenvorschriften nach Artikel
98 Absatz 3 Satz 2 und Gesetze nach Artikel 98 Absatz 1 entsprechend."
Durch Gesetz vom 18.
März 1971 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- die Nr. 1 des Absatzes 1 erhielt folgende Fassung:
"1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen
Dienste der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;"
- die Absätze 2 und 3 wurden aufgehoben.
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1994 erhielt der Artikel 75 folgende Fassung:
"Art. 75. Der Bund hat das Recht, unter den
Voraussetzungen des Artikels 72 Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der
Länder zu erlassen über:
1. die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienste
der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes
stehenden Personen, soweit Artikel 74a nichts anderes bestimmt;
1a. die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens;
2. die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse;
3. das Jagdwesen, den Naturschutz und die
Landschaftspflege;
4. die Bodenverteilung, die Raumordnung und den
Wasserhaushalt;
5. das Melde- und Ausweiswesen;
6. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
ins Ausland.
Artikel 72 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in
Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.
(3) Erläßt der Bund Rahmenvorschriften, so sind die
Länder verpflichtet, innerhalb einer durch das Gesetz bestimmten angemessenen
Frist die erforderlichen Landesgesetze zu erlassen."
Art. 76. (1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch
die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat
eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung
sind zunächst dem Bundesrates zuzuleiten. Der
Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von drei Wochen zu diesen Vorlagen Stellung
zu nehmen.
(3) Vorlagen des Bundesrates
sind dem Bundestage durch die Bundesregierung zuzuleiten. Sie hat hierbei ihre
Auffassung darzulegen.
Durch Gesetz vom 15.
November 1968 wurde in Absatz 2 das Wort "drei" ersetzt durch:
"sechs" und folgender Satz wurde angefügt: "Die Bundesregierung
kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als
besonderes eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage
zuzuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr
eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach
Eingang dem Bundestage nachzureichen."
Durch Gesetz vom 17.
Juli 1969 erhielt Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung: "Vorlagen des
Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung innerhalb von drei
Monaten zuzuleiten."
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1994 erhielten die Absätze 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst
dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs
Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde,
insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine
Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann
eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als
besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der
Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem
Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei
ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich
nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses
Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder
Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine
Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch
die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei
ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit
Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die
Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders
eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die
Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei
Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von
Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen;
Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in
angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen."
Art. 77. (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage
beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages
unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen zwei
Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus
Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von
Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das
Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag
beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen
Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen
gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so
können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.
Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der
Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die
Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das
Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes
Gesetz binnen einer Woche Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist
beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom
Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem
Abschlusse des Verfahrens vor dem in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusse.
(4) Wird der Einspruch mit der
Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der
Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner
Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer
Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des
Bundestages.
Durch Gesetz vom 15.
November 1968 wurde der Artikel wie folgt geändert:
- in Absatz 2 Satz 1 wurde das Wort "zwei"
ersetzt durch: "drei".
- in Absatz 3 Satz 1 wurden die Worte "einer
Woche" ersetzt durch: "zwei Wochen".
- Absatz 3 Satz 2 erhielt folgende Fassung:
"Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes
2 letzter Satz mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2
vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen
ist."
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1994 wurde nach dem Absatz 2 folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz
2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur
Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die
Zustimmung Beschluß zu fassen."
Art. 78. Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt
zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht
stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt
oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Art. 79. (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz
geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder
ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der
Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln
der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses
Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die
grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Durch Gesetz vom 26.
März 1954 wurde dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:
"Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine
Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer
besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der
Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die
Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge
nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich
auf diese Klarstellung beschränkt."
Art. 80. (1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein
Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen
zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung
im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung
anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen
werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer
Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung,
Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über
Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und
Fernmeldewesens, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen
auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder
die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
ausgeführt werden.
Durch Gesetz vom 20.
Dezember 1993 erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der
Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die
Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens, über die Grundsätze
der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen
des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen
auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder
die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit
ausgeführt werden."
Durch Gesetz vom 30.
August 1994 erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der
Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die
Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die
Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der
Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie
Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des
Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene
Angelegenheit ausgeführt werden."
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1994 wurden dem Artikel folgende Absätze angefügt:
"(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung
Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung
bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von
Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu
erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt."
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 wurde nach dem Artikel 80 folgender Artikel neu eingefügt:
"Art. 80a. (1) Ist
in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß
Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so
ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag
den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung
besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die
besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6
Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach
Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher
Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses
zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages
mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz
sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder
verlangt."
Art. 81. (1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag
nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand
erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als
dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt
worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68
verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die
Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt
er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung
an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm
zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von
vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines
Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des
Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf
der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere
Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch
ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder
teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
Art. 82. (1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes
zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung
ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von
der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede
Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche
Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in
Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
VIII. Die Ausführung der
Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Art. 83. Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder
zuläßt.
Art. 84. (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene
Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das
Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates
etwas anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die
Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte
gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den
obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese
Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den
nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die
Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern
festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung
oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den
Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung
von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle
Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall
für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
Art. 85. (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im
Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit
der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes bestimmen.
(2) Die Bundesregierung kann mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie
kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die
Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden
unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die
Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an
die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die
obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt
sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung
kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte
zu allen Behörden entsenden.
Art. 86. Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene
Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das
Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie
regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der
Behörden.
Art. 87. (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung,
die Bundeseisenbahnen, die Bundespost und nach Maßgabe des Artikels 89 die
Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz
können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche
Auskunfts- und Nachrichtenwesen, zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des
Verfassungsschutzes und für die Kriminalpolizei eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare
Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen
Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet
eines Landes hinaus erstreckt.
(3) Außerdem können für
Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige
Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde
auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können
bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des
Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
Durch Gesetz vom 28.
Juli 1972 erhielt Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:
"Durch Bundesgesetz können
Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und
Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für
Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im
Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete
Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden, eingerichtet werden."
Durch Gesetz vom 20.
Dezember 1993 erhielt Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
"In bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die
Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen und nach Maßgabe des Artikels 89
die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt."
Durch Gesetz vom 30.
August 1994 erhielt Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
"In bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die
Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der
Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt."
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1994 wurde dem Absatz 2 folgender Satz angefügt: "Soziale
Versicherungsträger, deren Zuständigkeit sich über das Gebiet eines Landes,
aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von
Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt,
wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt
ist."
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 wurde nach dem Artikel 87 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87a. Die
zahlenmäßige Stärke der vom Bunde zur Verteidigung aufgestellten Streitkräfte
und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben."
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 erhielt der Artikel 87a folgende Fassung:
"Art. 87a. (1) Der Bund stellt Streitkräfte
zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer
Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur
eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im
Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der
Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres
Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im
Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur
Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte
wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand
oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes
kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2
vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen,
Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim
Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und
militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften
ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen."
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 wurde weiter folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87b. (1) Die
Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem
Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der
unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der
Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur
durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen
werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die
Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt
nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der
Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der
Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz
oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder
von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze
von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung
des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen o
bersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz
oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt
werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß
Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen."
Durch Gesetz vom 23.
Dezember 1959 wurde nach dem Artikel 87b folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87c. Gesetze,
die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes
ausgeführt werden."
Durch Gesetz vom 6.
Februar 1961 wurde nach dem Artikel 87c folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87d. (1) Die
Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als
Auftragsverwaltung übertragen werden."
Durch Gesetz vom 14.
Juli 1992 wurde dem Artikel 87d Absatz 1 folgender Satz angefügt:
"Über die öffentlich-rechtliche oder
privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden."
Durch Gesetz vom 20.
Dezember 1993 wurde nach dem Artikel 87d folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87e. (1) Die
Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener
Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der
Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen
werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen
des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die
ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als
Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im
Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau,
die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung
von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines
Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der
Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt
des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten
auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr
betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner
Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von
Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der
Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den
Schienenpersonennahverkehr haben."
Durch Gesetz vom 30.
August 1994 wurde nach dem Artikel 87e folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87f. (1) Nach
Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation
flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als
privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche
Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter
erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation
werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in
der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts
einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost
hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus."
Art. 88. Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank
als Bundesbank.
Durch Gesetz vom 21.
Dezember 1992 wurde dem Artikel folgender Satz angefügt:
"Ihre Aufgaben können im Rahmen der Europäischen
Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und
dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet."
Art. 89. (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen
Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die
Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines
Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die
Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er
kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes
liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine
Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen,
für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem
Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur
und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Art. 90. (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen
Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Die Länder oder die nach
Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die
Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des
Bundes.
(3) Auf Antrag eines Landes kann
der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit
sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen.
Art. 91. (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den
Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die
Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage,
so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte
anderer Länder ihren Weisungen unterstellen. Die Anordnung ist nach Beseitigung
der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des
Bundesrates aufzuheben.
Durch Gesetz vom 24.
Juni 1968 erhielt der Artikel folgende Fassung:
"Art. 91. (1) Zur Abwehr einer drohenden
Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des
Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie
Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes
anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst
zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung
die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren
Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die
Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen
jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr
auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es
zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen
erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt."
Durch Gesetz vom 12.
Mai 1969 wurde nach dem Artikel 91 folgender Abschnitt eingefügt:
Art.
91a. (1) Der Bund wirkt auf folgenden
Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für
die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung
der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1. Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen
einschließlich der Hochschulkliniken,
2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
3. Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben näher bestimmt.
Das Gesetz soll allgemeine Grundsätze für ihre Erfüllung enthalten.
(3) Das Gesetz trifft
Bestimmungen über das Verfahren und über Einrichtungen für eine gemeinsame
Rahmenplanung. Die Aufnahme eines Vorhabens in die Rahmenplanung bedarf der
Zustimmung des Landes, in dessen Gebiet es durchgeführt wird.
(4) Der Bund trägt in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die
Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das
Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den
Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
(5) Bundesregierung und
Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Gemeinschaftsaufgaben zu
unterrichten.
Art.
91b. Bund und Länder können auf Grund
von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von
Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler
Bedeutung zusammenwirken. Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung
geregelt."
Durch Gesetz vom 31.
Juli 1970 erhielt Artikel 91a Absatz 1 Nr. 1 folgende Fassung:
"1. Ausbau und Neubau von Hochschulen
einschließlich der Hochschulkliniken,"
Art. 92. Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern
anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch das Oberste
Bundesgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte
und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
Durch Gesetz vom 18.
Juni 1968 wurden die Worte "durch das Oberste Bundesgericht, "
gestrichen.
Art. 93. (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über
den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer
Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines
obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche
Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die
Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der
Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des
Bundestages;
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der
Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und
bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den
Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit
nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht
wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Durch Gesetz vom 29.
Januar 1969 wurden nach Absatz 1 Nr. 4 folgende Nr. eingefügt:
"4a. über Verfassungsbeschwerden, die von
jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche
Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4,
33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und
Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel
28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde
beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;"
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1994 wurde nach Absatz 1 Nr. 2 folgende Nr. eingefügt:
"2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz
den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des
Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;"
Art. 94. (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus
Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des
Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom
Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der
Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine
Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine
Entscheidungen Gesetzeskraft haben.
Durch Gesetz vom 29.
Januar 1969 wurde dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
"Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige
Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes
Annahmeverfahren vorsehen."
Art. 95. (1) Zur Wahrung der Einheit des Bundesrechts wird
ein Oberstes Bundesgericht errichtet.
(2) Das Oberste Bundesgericht
entscheidet in Fällen, deren Entscheidung für die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte von grundsätzlicher Bedeutung sind.
(3) Über die Berufung der
Richter des Obersten Bundesgerichts entscheidet der Bundesjustizminister
gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den Landesjustizministern und
einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt
werden.
(4) Im übrigen
werden die Verfassung des Obersten Bundesgerichts und sein Verfahren durch
Bundesgesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 18.
Juni 1968 erhielt der Artikel 95 folgende Fassung:
"Art. 95. (1) Für die Gebiete der
ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der
Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den
Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das
Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte
entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister
gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige
Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von
Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Art. 96. (1) Für das Gebiet der ordentlichen, der
Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sind obere
Bundesgerichte zu errichten.
(2) Auf die Richter der oberen
Bundesgerichte findet Artikel 95 Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle des Bundesjustizministers und der Landesjustizminister die für das
jeweilige Sachgebiet zuständigen Minister treten. Ihre Dienstverhältnisse sind
durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(3) Der Bund kann für
Dienststrafen gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte
errichten.
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 erhielt der Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Der Bund kann für Dienststrafverfahren
gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für
Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von
Soldaten Bundesdienstgerichte errichten."
Durch Gesetz vom 6.
März 1961 wurde der Absatz 3 aufgehoben.
Durch Gesetz vom 18.
Juni 1968 wurde der Artikel 96 aufgehoben und durch den bestehenden Artikel 96a
ersetzt.
Durch Gesetz vom 19.
März 1956 wurde nach dem Artikel 96 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 96a. (1)
Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte
errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie
über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an
Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Die Wehrstrafgerichte gehören zum
Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen
die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberes Bundesgericht für die Wehrstrafgerichte
ist der Bundesgerichtshof."
Durch Gesetz vom 6.
März 1961 erhielt der Artikel 96a folgende Fassung:
"Art. 96a. (1) Der Bund kann für
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die
Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit
nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die
in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des
Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum
Richteramt haben.
(3) Oberes Bundesgericht für die in Absatz 1 und
2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen
Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für
Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von
Soldaten Bundesdienstgerichte errichten."
Durch Gesetz vom 18.
Juni 1968 wurde der Artikel 96a wie folgt geändert:
- der Artikel wurde umnummeriert in Art. 96.
- in Absatz 3 wurden die Worte "Oberes
Bundesgericht" ersetzt durch: "Oberster Gerichtshof".
Durch Gesetz vom 12.
Mai 1969 erhielt der Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur
Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten."
Durch Gesetz vom 26.
August 1969 wurde dem Artikel folgender Absatz angefügt:
"(5) Für Strafverfahren auf den Gebieten des
Artikels 26 Abs. 1 und des Staatsschutzes kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung
des Bundesrates vorsehen, daß Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes
ausüben."
Durch Gesetz vom 26.
Juli 2002 erhielt der Artikel 96 Absatz 5 (mit Wirkung vom 1. August 2002)
folgende Fassung:
"(5) Für Straftaten auf den folgenden Gebieten
kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, daß Gerichte der
Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
1. Völkermord;
2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die
Menschlichkeit;
3. Kriegsverbrechen;
4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der
Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören
(Artikel 26 Abs. 1);
5. Staatsschutz."
Art. 97. (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem
Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und
planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft
richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die
Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder
zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren
Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei
Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an
ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur
unter Belassung des vollen Gehaltes.
Art. 98. (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch
besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im
Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen
die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das
Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages
anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen
ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der
Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund
kann Rahmenvorschriften erlassen.
(4) Die Länder können bestimmen,
daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister
gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für
Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes
Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine
Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Durch Gesetz vom 18.
März 1971 erhielt der Absatz 3 folgenden Fassung:
"(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern
ist durch besondere Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen., soweit Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes
bestimmt."
Art. 99. Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch
Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines
Landes, den oberen Bundesgerichten für den letzten Rechtszug die
Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die
Anwendung von Landesrecht handelt.
Durch Gesetz vom 18.
Juni 1968 wurden die Worte "oberen Bundesgerichten" ersetzt durch:
"in Artikel 95 Absatz 1 genannten obersten Gerichtshöfen".
Art. 100. (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen
Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das
Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines
Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen
Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes
handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt
auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht
oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite
zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist
und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel
25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht
eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes
abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen; will es bei der Auslegung von
sonstigem Bundesrechte von der Entscheidung des Obersten Bundesgerichtes oder
eines oberen Bundesgerichtes abweichen, so hat es die Entscheidung des Obersten
Bundesgerichtes einzuholen.
Durch Gesetz vom 18.
Juni 1968 wurde in Absatz 3 der zweiter Halbsatz
gestrichen.
Art. 101. (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere
Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Art. 102. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Art. 103. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf
rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft
werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen
wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben
Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Art. 104. (1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund
eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen
Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch
körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und
Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei
jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist
unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf
aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages
nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes
einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach
der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme
mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat.
Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen
schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen
Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich
ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu
benachrichtigen.
http://www.bpb.de/wissen/FMJCMZ,0,0,Grundgesetz.html
Einigungsvertrag
(EinigungsV)
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Artikel
3 Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden
Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 4 Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt gefaßt: „Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor
Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in
einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden
Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte
Deutsche Volk.“
2. Artikel 23 wird aufgehoben.
3. Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefaßt: „(2) Jedes Land
hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern
haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit
mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.“
4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird
folgender Absatz angefügt: „(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf
Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder
anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem
Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund,
Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf
Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger
beruhen.“
5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefügt: „Artikel 143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses
Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen
Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann.
Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar
sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI sind
längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und
Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß
Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr
rückgängig gemacht werden.“
6. Artikel 146 wird wie folgt gefaßt: „Artikel 146 Dieses Grundgesetz, das nach
Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk
gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“
Artikel 5 Künftige Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden
Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit
den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur
Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
– in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem
Gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,
– in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg
abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch
Vereinbarung der beteiligten Länder,
– mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das
Grundgesetz sowie
– mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren
Rahmen einer Volksabstimmung.
Artikel 6 Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst
nicht in Kraft gesetzt.
Artikel 7 Finanzverfassung (1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in
Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder
und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten
die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß
1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung
finden;
2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden
nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des
Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am
Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der
Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom
Länderanteil aus den Mitteln des Fonds „Deutsche Einheit“ nach Absatz 5 Nr. 1
ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.
(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit
der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der
Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein
gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes)
nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so
in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche
Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
1991 55 vom Hundert 1993 65 vom Hundert 1992 60 vom Hundert 1994 70 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt.
Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die
Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen
Gegebenheiten überprüft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a,
91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschließlich der hierzu
ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom
1. Januar 1991 einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des
Fonds „Deutsche Einheit“
1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land
Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder
im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von
Berlin (West) verteilt sowie
2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem
Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten
weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem
in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.
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http://www.verfassungen.de/de/by/bayern46-index.htm
Verfassung des Freistaates Bayern
vom 2. Dezember 1946
in Kraft getreten am 8. Dezember 1946
geändert durch
Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 29. Juli 1968
(GVBl. S. 235) (Artikel 135)
Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 15. Juni
1970 (GVBl. S. 239) (Artikel 7,1 und
14,2)
Drittes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 19. Juli
1973 (GVBl. S. 389) (Artikel 14,1+4)
Viertes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 19. Juli
1973 (GVBl. S. 389) (Artikel 111a)
Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 20. Juni
1984 (GVBl. S. 223) (Artikel 3; 131,2 und
141)
Gesetz zur Einführung des kommunalen
Bürgerentscheids vom 27. Oktober 1995 (GVBl. S. 730) (Artikel 7,2 und 12,3)
Gesetz zur Änderung der Verfassung des
Freistaates Bayern - Verfassungsreformgesetz - (Weiterentwicklung im Bereich
der Grundrechte und Staatsziele
vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 38) (gemäß einem Volksbegehren) (Artikel 3a; 47,4; 118,2;
118a; 125,1; 131,4; 140 und 141)
Gesetz zur Änderung der Verfassung des
Freistaats Bayern - Verfassungsreformgesetz - (Reform von Landtag und
Staatsregierung)
vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) (Artikel 13,1; 14,1; 16; 16a; 25; 25a; 26,1; 33a; 43,2;
44,1; 49; 50; 52; 80; 83,7 und 115)
Gesetz zur Abschaffung des Bayerischen Senates
vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 42), in Kraft getreten am 1. Januar 2000
(gemäß einem Volksbegehren)(Artikel 34 bis 42; 68,3; 71 und 179)
Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1998
Gesetz über den Zusammentritt des Landtags
nach der Wahl, über die Parlamentsinformation und zur Verankerung eines
strikten Konnexitätsprinzips
vom 10. November 2003 (GVBl. S. 816), in Kraft getreten
am 1. Januar 2004 (Artikel 16,2; 55; 83,3+7)
Gesetz zur Weiterentwicklung der
Wahlgrundsätze, der Grundrechte und der Bestimmungen über das
Gemeinschaftsleben
vom 10. November 2003 (GVBl. S. 817), in Kraft getreten
am 1. Januar 2004 (Artikel 14,2; 100; 125,1;
126,3)
Angesichts des Trümmerfeldes, zu dem eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne
Gott, ohne Gewissen und ohne Achtung vor der Würde des Menschen die
Überlebenden des zweiten Weltkrieges geführt hat,
in dem festen Entschlusse, den
kommenden deutschen Geschlechtern die Segnungen des Friedens, der
Menschlichkeit und des Rechtes dauernd zu sichern,
gibt sich das Bayerische Volk,
eingedenk seiner mehr als tausendjährigen Geschichte, nachstehende
demokratische Verfassung
Erster Hauptteil. Aufbau und Aufgaben des Staates
1. Abschnitt. Die Grundlagen des Bayerischen Staates
Artikel 1. (1) Bayern ist ein Freistaat.
(2) Die Landesfarben sind Weiß
und Blau.
(3) Das Landeswappen wird durch
Gesetz bestimmt.
siehe hierzu das Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern vom 5. Juni
1950 (GBl. S. 207) samt Ausführungsverordnung vom 24.
Juli 1964 (GVBl. S. 153) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember
1998 (geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999).
Artikel 2. (1) Bayern ist ein Volksstaat. Träger der
Staatsgewalt ist das Volk.
(2) Das Volk tut seinen Willen
durch Wahlen und Abstimmung kund. Mehrheit entscheidet.
Artikel 3. Bayern ist ein Rechts-, Kultur- und
Sozialstaat. Er dient dem Gemeinwohl.
Durch Gesetz vom 20.
Juni 1984 (GVBl. S. 223) wurde der bisherige Wortlaut des Artikels 3 zum Absatz
1 und folgender Absatz wurde angefügt:
„(2) Der Staat schützt die natürlichen Lebensgrundlagen
und die kulturelle Überlieferung.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 38) wurde nach dem Artikel 3 folgender Artikel neu
eingefügt:
„Artikel 3a. Bayern bekennt sich zu einem
geeinten Europa, das demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und
förderativen Grundsätzen sowie dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet
ist, die Eigenständigkeit der Regionen wahrt und deren Mitwirkung an
europäischen Entscheidungen sichert. Bayern arbeitet mit anderen europäischen
Regionen zusammen.“
Artikel 4. Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die
stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte
Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten
Vollzugsbehörden und Richter.
Artikel 5. (1) Die gesetzgebende Gewalt steht
ausschließlich dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die vollziehende Gewalt liegt
in den Händen der Staatsregierung und der nachgeordneten Vollzugsbehörden.
(3) Die richterliche Gewalt wird
durch unabhängige Richter ausgeübt.
Artikel 6. (1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt;
2. durch Legitimation;
3. durch Eheschließung;
4. durch Einbürgerung.
(2) Die Staatsangehörigkeit kann
nicht aberkannt werden.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz
über die Staatsangehörigkeit.
ein Gesetz ist hierzu nicht ergangen; deshalb ist der Artikel 6 ohne
Anwendung gegenstandslos; siehe hierzu die Verordnung über die Zuständigketi der
Staatsangehörigkeitsbehörden vom 2. Januar
2000.
Artikel 7. (1) Staatsbürger ist ohne Unterschied der
Geburt, der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens und des Berufs jeder
Staatsangehörige, der das 21. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Staatsbürger übt seine
Rechte aus durch Teilnahme an Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheidungen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte
kann von der Dauer eines Aufenthalts bis zu einem Jahr abhängig gemacht werden.
Durch Gesetz vom 15.
Juni 1970 wurde in Absatz 1 die Zahl „21“ ersetzt durch: „18“.
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1995 (GVBl. S. 730) erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Der Staatsbürger übt seine Rechte aus durch
Teilnahme an Wahlen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Volksbegehren
und Volksentscheiden.“
Artikel 8. Alle deutschen Staatsangehörigen, die in
Bayern ihren Wohnsitz haben, besitzen die gleichen Rechte und haben die
gleichen Pflichten wie die bayerischen Staatsangehörigen.
Artikel 9. (1) Das Staatsgebiet gliedert sich in
Kreise (Regierungsbezirke); die Abgrenzung erfolgt durch Gesetz.
(2) Die Kreise sind in Bezirke
eingeteilt; die kreisunmittelbaren Städte stehen den Bezirken gleich. Die
Einteilung wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt; hierzu ist
die vorherige Genehmigung des Landtags einzuholen.
Die Bezeichnung „Bezirke“ in Absatz 2 ist veraltet; an deren Stelle wird
jetzt „Landkreise“ oder „Kreise“ verwendet und der Begriff „kreisunmittelbar“
wird jetzt „kreisfrei“ genannt; siehe auch Art. 185.
siehe hierzu auch das Gesetz zur Neuabgrenzung der Regierungsbezirke vom
21. Dezember 1971 (GBl. S. 493) und die Verordnung zur Neugliederung Bayern in
Landkreise und kreisfreie Städte vom 27. Dezember 1971 (GBl. S. 495) sowie die Verordnung zur Änderung des Gebiets von
Gemeinden, Landkreisen und Bezirken vom 9. November
2003;
zu Abs. 2 siehe
- die Bezirksordnung für den Freistaat Bayern vom 27.
Juli 1953 (GVBl. S. 107) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 1999, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002 (2x), vom 7. August 2003 und vom 26. Juli 2004 (§ 3)
sowie
- die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern vom 16.
Februar 1952 (GVBl. S. 39) in der Fassung vom 22. August 1998 (geändert durch
Gesetze vom 26. März 1999, vom 27. Dezember 1999, vom 28. März 2000, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002 und vom 26. Juli 2004) samt den
Ausführungsgesetzen und -verordnungen. Früheres Landesrecht: Bayerische
Kreisordnung vom 17. Oktober 1927 (GVBl. S. 335) und Gesetz über die
Landkreisordnung vom 18. Februar 1946 (GVBl. S. 229).
Artikel 10. (1) Für das Gebiet jedes Kreises und jedes
Bezirks besteht ein Gemeindeverband als Selbstverwaltungskörper.
(2) Der eigene Wirkungskreis der
Gemeindeverbände wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
(3) Den Gemeindeverbänden können
durch Gesetz weitere Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu
erfüllen haben. Sie besorgen diese Aufgaben entweder nach den Weisungen der
Staatsbehörden oder kraft besonderer Bestimmung selbständig.
(4) Das wirtschaftliche und
kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu
schützen.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 9 Abs. 2.
Artikel 11. (1) Jeder Teil des Staatsgebiets ist einer
Gemeinde zugewiesen. Eine Ausnahme hiervon machen bestimmte unbewohnte Flächen
(ausmärkische Gebiete).
(2) Die Gemeinden sind
ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das
Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und
zu verwalten, insbesonder ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.
(3) Durch Gesetz können den
Gemeinden Aufgaben übertragen werden, die sie namens des Staates zu erfüllen
haben.
(4) Die Selbstverwaltung der
Gemeinden dient dem Aufbau der Demokratie in Bayern von unten nach oben.
(5) Für die Selbstverwaltung in
der Gemeinde gilt der Grundsatz der Gleichheit der politischen Rechte und
Pflichten aller in der Gemeinde wohnenden Staatsbürger.
siehe hierzu
- die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25.
Januar 1952 (GVBl. S. 19) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
(geändert durch Gesetze vom 26. März 1999, vom 27. Dezember 1999, vom 28. März 2000, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002, vom 9. Juli 2003 (Ber.), vom 7. August 2003 und vom 26. Juli 2004 (§ 1), die
Verordnung über kommunale Namen,
Hoheitszeichen und Gebietsänderungen vom 21. Januar
2000, die Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen
und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften vom 19. Januar 1983
(GVBl. S. 14), die Verordnung über die Waldgenossenschaften vom 14.
November 1996 (geändert durch Verordnung vom 28. März 2000), die
Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte vom 15. Juni 1972 (GVBl. S.
202) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1991 (GVBl. S. 123,
geändert durch Verordnungen vom 28. Juli 1992 (GVBl. S. 278), vom 15. September
1992 (GVBl. S. 440, vom 13. Oktober 1992 (GVBl. S. 528, ber. S. 771), vom 14.
September 1993 (GVBl. S. 724), vom 8. Januar 1996, vom 14. Dezember 1999 und vom 7. Mai 2002),
- die Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern vom 27. Juli
1971 (GVBl. S. 247) in der Fassung de Bekanntmachung vom 26. Oktober 1982
(GVBl. S. 965; geändert durch Gesetz vom 10. Juni 1994 und vom 26. Juli 2004 (§ 5) und
die Verordnung über Aufgaben der
Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften vom 30.
April 1995;
- das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vom 12.
Juli 1966 (GVBl. S. 218) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994
(geändert durch Gesetz vom 10. August 1994, vom 26. Juli 1995, vom 28. Juni 1996, vom 24. Juli 1998, vom 24. Dezember 2002 und vom 26. Juli 2004 (§ 4));
- die Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden,
der Landkreise und der Bezirke vom 3. September 1976 (GVBl. S. 499; geändert
durch Verordnung vom 23. November 2000);
- die Eigenbetriebsverordnung vom 29. Mai 1987 (GVBl. S. 195; geändert durch
Verordnung vom 9. Dezember 1991 (GVBl. S. 510), vom 5. August 1993 (GVBl. S.
607), vom 19. März 1998 und vom 12. Oktober 2001) und die Verordnung über das Kommunalunternehmen vom 19.
März 1998 (geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2001);
- das Gesetz über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband vom 24. April 1978
(GVBl. S. 139; geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1983 (GVBl. S. 508));
- das Gesetz über den Einsatz der Informations-
und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung vom 24. Dezember 2001.
Früheres Landesrecht: Gesetz über die Gemeindeordnung vom 18. Dezember 1945
(GVBl. 1946 S. 225)
Artikel 12. (1) Die Grundsätze für die Wahl zum
Landtag gelten auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Das Vermögen der Gemeinden
und Gemeindeverbände kann unter keinen Umständen zum Staatsvermögen gezogen
werden. Die Vergabung solchen Vermögens ist unzulässig.
Durch Gesetz vom 27.
Oktober 1995 (GVBl. S. 730) wurde dem Artikel 12 folgender Absatz neu angefügt:
„(3) Die Staatsbürger haben das Recht, Angelegenheiten
des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden und Landkreise durch Bürgerbegehren
und Bürgerentscheid zu regeln. Das Nähere regelt ein Gesetz.“
siehe hierzu das Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der
Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte vom 10.
August 1994 (GVBl. S. 747) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2000 (geändert durch Gesetze vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002 und vom 9. Juli 2003) samt Wahlordnung vom 5.
April 2000 sowie das Gesetz über die Wahl der Bezirkstage vom 11.
August 1954 (GVBl. S. 211) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar
2003 samt Wahlordnung (für
Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide) vom 16. Februar 2003. Früheres
Landesrecht: Gesetz über die Gemeindewahlen vom 18. Dezember 1945 (GVBl. 1946
S. 230) und Gesetz über die Kreistagswahlen vom 21. Februar 1946 (GVBl. S.
241); Gesetz über die Wahl der Kreistage und Landräte vom 7. Februar 1948
(GVBl. S. 17) und Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte und Bürgermeister vom
7. Februar 1948 (GVBl. S. 19).
2. Abschnitt. Der Landtag
Artikel 13. (1) Der Landtag besteht aus den
Abgeordneten des bayerischen Volkes.
(2) Die Abgeordneten sind
Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. Sie sind nur ihrem Gewissen
verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Absatz 1 mit Wirkung vom Beginn der
Legislaturperiode des 15. Landtages an (voraussichtlich ab Herbst 2003)
folgende Fassung:
„(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten des
bayerischen Volkes.“
Artikel 14. (1) Die Abgeordneten werden in
allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten
Verhältniswahlrecht von allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und
Stimmkreisen gewählt. Jeder Kreis (Regierungsbezirk) bildet einen Wahlkreis.
Jeder Bezirk (Landkreis) und jede kreisunmittelbare Stadt (Stadtkreis), in
größeren Städten jeder Wahlbezirk mit durchschnittlich 60000 Einwohnern bildet
einen Stimmkreis. bildet einen Stimmkreis.
(2) Wählbar ist jeder wahlfähige
Staatsbürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Wahl findet an einem
Sonntag oder öffentlichen Ruhetag statt.
(4) Wahlvorschläge, auf die
nicht mindestens in einem Wahlkreis zehn vom Hundert der abgegebenen gültigen
Stimmen fallen, erhalten keinen Sitz zugeteilt.
(5) Das Nähere bestimmt das
Landeswahlgesetz.
Durch Gesetz vom 15.
Juni 1970 wurde in Absatz 2 die Zahl „25“ ersetzt durch: „21“.
Durch Gesetz vom 19.
Juli 1973 wurde der Artikel 14 wie folgt geändert:
- der Absatz 1 erhielt folgende Fassung:
„(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher,
unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht von
allen wahlberechtigten Staatsbürgern in Wahlkreisen und Stimmkreisen gewählt.
Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis. Jeder Landkreis und jede
kreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der
Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend
von Satz 3 zu bilden.“
- der Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
„(4) Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens
fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten
keinen Sitz im Landtag zugeteilt.“
Durch Gesetz vom 10.
November 2003 (GVBl. S. 817) erhielt der Artikel 14 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Wählbar ist jeder wahlfähige Staatsbürger,
der das 18. Lebensjahr vollendet hat."
siehe hierzu das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren
und Volksentscheid vom 11. August 1954 (GBl. S. 177) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2003) und die Wahlordnung für Landtagswahlen,
Volksbegehren und Volksentscheide vom 16. Februar
2003. Früheres Landesrecht: Gesetz über die Wahl einer Verfassunggebenden
Landesversammlung vom 14. Februar 1946 (GVBl. S. 261), das Gesetz betr. des
Volksentscheids über die Bayerische Verfassung und die Wahl des Bayerischen
Landtags vom3. Oktober 1946 (GVBl. S. 309) und das Gesetz über Landtagswahl,
Volksbegehren und Volksentscheid vom 29. März 1949 (GVBl. S. 69, 103).
Artikel 15. (1) Wählergruppen, deren Mitglieder oder
Förderer darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken
oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, dürfen sich an Wahlen
und Abstimmungen nicht beteiligen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob
diese Voraussetzungen vorliegen, trifft auf Antrag der Staatsregierung oder
einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien der Bayerische
Verfassungsgerichtshof.
Seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai
1949 faktisch durch den Artikel 21 des Grundgesetzes aufgehoben; siehe das Parteiengesetz vom 24.
Juli 1967 (BGBl. I. S. 773) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar
1994 zuletzt geändert durch Gesetze vom 28. Juli 2002 und
Verordnung vom 25. November 2003 (betrifft
DDR-Parteiengesetz) in der konsolidierten Fassung.
Artikel 16. (1) Der Landtag wird auf vier Jahre
gewählt. Er tritt zum erstenmal spätestens am 15. Tage nach der Wahl zusammen.
(2) Spätestens mit Ablauf der
Wahldauer des Landtags muß die Neuwahl stattfinden.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 16 folgende Fassung:
„Artikel 16. (1) Der Landtag wird auf fünf Jahre
gewählt. Seine Wahlperiode beginnt mit seinem ersten Zusammentritt und endet
mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags. Die Neuwahl findet frühestens 59
Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag statt, an dem der vorausgegangene
Landtag gewählt worden ist.
(2) Der Landtag tritt spätestens am 15. Tage
nach der Wahl zusammen.“
Durch Gesetz vom 10.
November 2003 (GVBl. S. 816) erhielt der Artikel 16 Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Der Landtag tritt spätestens am 22. Tage nach
der Wahl zusammen."
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde nach dem Artikel 16 folgender Artikel neu
eingefügt:
„Artikel 16a. (1) Parlamentarische Opposition
ist ein grundlegender Bestandteil der parlamentarischen Demokratie.
(2) Die Fraktionen und die Mitglieder des Landtages,
welche die Staatsregierung nicht unterstützen, haben das Recht, auf ihrer
Stellung entsprechende Wirkungsmöglichkeiten in Parlament und Öffentlichkeit.
Sie haben Anspruch auf eine zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben
erforderliche Ausstattung.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 15 sowie das Gesetz zur Rechtsstellung
und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag vom 26. März 1992 (GVBl.
S. 39; geändert durch Gesetz vom 8. Juli 1994); konsolidierte Fassung.
Artikel 17. (1) Der Landtag tritt jedes Jahr im Herbst
am Sitz der Staatsregierung zusammen.
(2) Der Präsident kann ihn früher
einberufen. Er muß ihn einberufen, wenn es die Staatsregierung oder mindestens
ein Drittel der Landtagsmitglieder verlangt.
(3) Der Landtag bestimmt den
Schluß der Tagung und den Zeitpunkt des Wiederzusammentritts.
Artikel 18. (1) Der Landtag kann sich vor Ablauf
seiner Wahldauer durch Mehrheitsbeschluß seiner gesetzlichen Mitgliederzahl
selbst auflösen.
(2) Er kann im Falle des Art. 44
Abs. 5 vom Landtagspräsidenten aufgelöst werden.
(3) Er kann auf Antrag von einer
Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden.
(4) Die Neuwahl des Landtags
findet spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung statt.
Artikel 19. Die Mitgliedschaft beim Landtag während
der Wahldauer geht verloren durch Verzicht, Ungültigkeitserklärung der Wahl,
nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses und Verlust der Wahlfähigkeit.
Artikel 20. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte ein
Präsidium, bestehend aus einem Präsidenten, dessen Stellvertretern und den
Schriftführern.
(2) Zwischen zwei Tagungen führt
das Präsidium die laufenden Geschäfte des Landtags fort.
(3) Der Landtag gibt sich eine
Geschäftsordnung.
siehe zu Absatz 3 die Geschäftsordnung für den Bayerischen
Landtag vom 9. Juli 2003, das Gesetz über die Unterrichtung des Landtags
durch die Staatsregierung vom 25. Mai 2003
samt Vereinbarung zwischen Landtag und
Staatsregierung vom 3./4. September 2003 und das
Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag
nach Art. 115 der Verfassung vom 9. August 1993 (GVBl. S. 544; geändert durch
Gesetz vom 24. Dezember 2002); konsolidierte Fassung.
Artikel 21. (1) Der Präsident übt das Hausrecht und
die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
(2) Er führt die Hausverwaltung,
verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt den Staat in
allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten dieser Verwaltung.
Artikel 22. (1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf
Antrag von 50 Mitgliedern oder der Staatsregierung kann mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für die Behandlung eines
bestimmten Gegenstandes ausgeschlossen werden. Sie muß ausgeschlossen werden,
wenn und solange es die Staatsregierung zur Begründung ihres Antrages auf
Ausschluß der Öffentlichkeit verlangt. Der Landtag entscheidet darüber, ob und
in welcher Art die Öffentlichkeit über solche Verhandlungen unterrichtet werden
soll.
(2) Wahrheitsgetreue Berichte
über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner
Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei denn, daß es sich
um die Wiedergabe von Ehrverletzungen handelt.
Artikel 23. (1) Der Landtag beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Verfassung kein anderes
Stimmverhältnis vorschreibt.
(2) Zur Beschlußfähigkeit des
Landtags ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
(3) Die in der Verfassung
vorgesehenen Ausnahmen bleiben unberührt.
Artikel 24. (1) Der Landtag und seine Ausschüsse
können das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers und
Staatssekretärs verlangen.
(2) Die Mitglieder der
Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen
Sitzungen der Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der
Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, gehört werden.
Artikel 25. (1) Der Landtag hat das Recht auf Antrag
von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse
einzusetzen.
(2) Diese Ausschüsse und die
von ihnen ersuchten Behörden können in entsprechender Anwendung der
Strafprozeßordnung alle erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und
Sachverständige vorladen, vernehmen, beeidigen und das Zeugniszwangsverfahren
gegen sie durchführen. Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis
bleibt jedoch unberührt. Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind
verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu
leisten. Die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die
Untersuchungsausschüsse verhandeln öffentlich, doch wird die Öffentlichkeit auf
Verlangen einer Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 und 4
gilt entsprechend.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 25 folgende Fassung:
„Artikel 25. (1) Der Landtag hat das Recht und
auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder die Pflicht,
Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
(2) Bei der Einsetzung jedes neuen
Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen entsprechend
ihrem Stärkeverhältnis im Landtag.
(3) Diese Ausschüsse und die von ihnen ersuchten
Behörden können in entsprechender Anwendung der Strafprozeßordnung alle
erforderlichen Beweise erheben, auch Zeugen und Sachverständige vorladen,
vernehmen, beeidigen und das Zeugniszwangsverfahren gegen sie durchführen. Das
Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt.
Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser
Ausschüsse um Beweiserhebung Folge zu leisten. Die Akten der Behörden sind
ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(4) Auf Antrag von einem Fünftel ihrer Mitglieder haben
die Ausschüsse zulässigen Anträgen nach Absatz 3 stattzugeben. Hält die
Mehrheit der Mitglieder dieses Ausschusses einen Antrag nach Absatz 3 für
unzulässig, so entscheidet darüber der Landtag. Gegen dessen Entscheidung kann
der Bayerische Verfassungsgerichtshof angerufen werden.
(5) Die Untersuchungsausschüsse verhandeln öffentlich,
doch wird die Öffentlichkeit auf Verlangen einer Zweidrittelmehrheit
ausgeschlossen. Art. 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
siehe hierzu das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen
Landtags vom 23. März 1970 (geändert durch Gesetze vom 23. Juli 1985 (GVBl. S.
246), vom 10. Juli 1998 und vom 24. April 2001); konsolidierte Fassung.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde nach dem Artikel 25 folgender Artikel neu
eingefügt:
„Artikel 25a. Zur Vorbereitung von Entscheidungen
über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten die in die Zuständigkeit des
Freistaates Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen.
Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der
Antrag muß den Auftrag der Kommission bezeichnen. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung des Landtages.“
siehe zu Absatz 3 die Geschäftsordnung für den Bayerischen
Landtag vom 9. Juli 2003.
Artikel 26. (1) Der Landtag bestellt zur Wahrung der
Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung und zur Behandlung
dringlicher Staatsangelegenheiten für die Zeit außerhalb der Tagung und nach
Beendigung der Wahldauer sowie nach der Auflösung oder der Abberufung des
Landtags bis zum Zusammentritt des neuen Landtags einen Zwischenausschuß.
Dieser Ausschuß hat die Befugnisse des Landtags, doch kann er nicht
Ministeranklage erheben und nicht Gesetze beschließen oder Volksbegehren
behandeln.
(2) Für diesen Ausschuß gelten
die Bestimmungen des Art. 25.
Artikel 27. Kein Mitglied des Landtags darf zu
irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt
oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 28. (1) Kein Mitglied des Landtags kann ohne
dessen Genehmigung während der Tagung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung
zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß es bei
Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen
worden ist.
(2) Die gleiche Genehmigung ist
erforderlich, wenn der Abgeordnete anderweitig in seiner persönlichen Freiheit
beschränkt und dadurch in der Ausübung seines Abgeordnetenberufes beeinträchtigt
wird.
(3) Jedes Strafverfahren gegen
ein Mitglied des Landtags und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner
persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtags für die Dauer der Tagung
aufgehoben. Ein solches Verlangen kann jedoch nicht gestellt werden, wenn der
Abgeordnete eines unpolitischen Verbrechens bezichtigt wird. Ob dieser Fall
vorliegt, entscheidet der Landtag.
Artikel 29. (1) Die Mitglieder des Landtags sind
berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete Tatsachen
anvertrauten oder denen sie in Ausübung ihres Abgeordnetenberufes Tatsachen
anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken bei ihnen unzulässig.
(2) Eine Untersuchung oder
Beschlagnahme darf in den Räumen des Landtags nur mit Genehmigung des
Präsidenten vorgenommen werden.
Artikel 30. Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres
Amtes als Mitglied des Landtags keines Urlaubs von ihrem Arbeitgeber.
Artikel 31. Die Mitglieder des Landtags haben das
Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern
sowie auf eine Aufwandsentschädigung.
siehe hierzu das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayer.
Abgeordnetengesetz) vom 25. Juli 1977 (GBl. S. 369) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. März 1996 (geändert durch Gesetze vom 10. Juli 1998, vom 26. Juli 1999, vom 8. Dezember 2000, vom 24. April 2001, vom 9. Juni 2003, vom 24. Juni 2004 und vom 24. Juni 2004); konsolidierte Fassung; samt Bekanntmachung des Landtagspräsidenten vom 10. April 2003. Früheres
Landesrecht: Gesetz über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der
Bayerischen Verfassunggebenden Landesversammlung vom 26. August 1946 (GVBl. S.
279), die Gesetez über die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten des
Bayerischen Landtags vom 12. März 1947 (GVBl. S. 123) und vom 23. Dezember 1965
(GVBl. S. 358), das Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat für
Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 23. Juni 1966 (GVBl. S. 358); Satzung
des Versorgungswerks des Bayerischen Landtags vom 28. Mai 1968 (GVBl. S. 211).
Artikel 32. (1) Die Art. 27 mit 31 gelten für das
Präsidium des Landtags sowie für die Mitglieder des Zwischenausschusses und
ihre ersten Stellvertreter.
(2) In den Fällen des Art. 28
wird die Mitwirkung des Landtags durch die Mitwirkung des Zwischenausschusses
ersetzt.
Artikel 33. Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Wird
die Gültigkeit einer Wahl bestritten, so entscheidet der Bayerische
Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter
die Mitgliedschaft beim Landtag verloren hat.
Durch das Gesetz vom
20. Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde nach dem Artikel 33 folgender Artikel neu
eingefügt:
„Artikel 33a. (1) Der Landtag wählt auf
Vorschlag der Staatsregierung einen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz
kontrolliert nach Maßgabe des Gesetzes bei den öffentlichen Stellen die
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist in
Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht
der Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten.
(4) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird auf
sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er kann ohne seine Zustimmung vor
Ablauf seiner Amtezeit nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl des
Landtags abberufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt.
(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
siehe hierzu das Bayerische Datenschutzgesetz vom 23. Juli 1993
(geändert durch Gesetze vom 10. Juli 1998, vom 16. Dezember 1999, vom 25. Oktober 2000 und vom 24. Dezember 2002); konsolidierte Fassung.
3. Abschnitt. Der Senat
Früheres Landesrecht: Gesetz über den Senat vom 31. Juli 1947 (GVBl. S.
162) und das Gesetz über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des
Bayerischen Senats vom 4. Dezember 1961 (GVBl. S. 247) in der jeweils geltenden
Fassung aufgehoben durch Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die
Abschaffung des Bayerischen Senates vom 16. Dezember 1994.
Artikel 34. Der Senat ist die Vertretung der sozialen,
wirtschaftlichen, kulturellen und gemeindlichen Körperschaften des Landes.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000
aufgehoben.
Artikel 35. Der Senat besteht aus 60 Mitgliedern. Er
setzt sich wie folgt zusammen:
1. aus 11 Vertretern der Land- und Forstwirtschaft;
2. aus 5 Vertretern der Industrie und des Handels;
3. aus 5 Vertretern des Handwerks;
4. aus 11 Vertretern der Gewerkschaften;
5. aus 4 Vertretern der freien Berufe;
6. aus 5 Vertretern der Genossenschaften;
7. aus 5 Vertretern der Religionsgemeinschaften;
8. aus 5 Vertretern der Wohltätigkeitsorganisationen;
9. aus 3 Vertretern der Hochschulen und Akademien;
10. aus 6 Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000
aufgehoben.
Artikel 36. (1) Die Senatoren werden von den
zuständigen Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts nach
demokratischen Grundsätzen gewählt; die Vertreter der Religionsgemeinschaften
werden von diesen bestimmt.
(2) Zum Senator kann nur ein
wahlfähiger Staatsbürger berufen werden, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Er soll sich durch
Rechtlichkeit, Sachkenntnis und Erfahrung auszeichnen.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000
aufgehoben.
Artikel 37. (1) Die Senatoren bleiben sechs Jahre im
Amt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der gewählten Senatoren aus und
findet eine neue Wahl statt.
(2) Wiederberufung ist
zulässig.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000
aufgehoben.
Artikel 38. (1) Die Senatoren können nicht zugleich
Mitglieder des Landtags sein.
(2) Für die Mitglieder des
Senats gelten sinngemäß die Vorschriften der Art. 27
mit 31.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000
aufgehoben.
Artikel 39. Der Senat kann Anträge und
Gesetzesvorlagen unmittelbar oder durch die Staatsregierung an den Landtag
bringen. Die Staatsregierung hat die Anträge und Vorlagen des Senats ungesäumt
dem Landtag vorzulegen.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000
aufgehoben.
Artikel 40. Der Senat ist dazu berufen, zu den
Gesetzesvorlagen der Staatsregierung auf deren Ersuchen gutachtlich Stellung zu
nehmen. Die Staatsregierung soll diese Stellungnahme bei allen wichtigen
Angelegenheiten einholen; sie muß es tun bei dem Gesetz über den Staatshaushalt,
bei verfassungsändernden Gesetzen und bei solchen Gesetzen, die dem Volk zur
Entscheidung vorgelegt werden sollen.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000
aufgehoben.
Artikel 41. (1) Die vom Landtag beschlossenen Gesetze
sind dem Senat noch vor der Veröffentlichung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(2) Der Senat kann gegen ein
vom Landtag beschlossenes Gesetz innerhalb eines Monats begründete Einwendungen
erheben und sie dem Landtag zuleiten. Hat der Landtag ein Gesetz für dringlich
erklärt, so beschränkt sich diese Frist auf eine Woche. Der Landtag beschließt
darüber, ob er den Einwendungen Rechnung tragen will.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000
aufgehoben.
Artikel 42. Die sonst noch erforderlichen
Bestimmungen, insbesondere auch über die Berufung der Senatoren, werden durch
Gesetz getroffen. Dieses Gesetz hat bis zur ordnungsgemäßen Bildung der
zuständigen Körperschaften zu bestimmen, daß an Stelle der Wahl durch diese
Körperschaften die Wahl durch den Landtag unter Berücksichtigung der Vorschläge
der Körperschaft erfolgt.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 42) wurde der Artikel mit Wirkung vom 1. Januar 2000
aufgehoben.
4. Abschnitt. Die Staatsregierung
Artikel 43. (1) Die Staatsregierung ist die oberste
leitende und vollziehende Behörde des Staates.
(2) Sie besteht aus dem
Ministerpräsidenten, den Staatsministern und den Staatssekretären.
Durch Gesetz vom 20. Februar
1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu
17 Staatsministern und Staatssekretären.“
Artikel 44. (1) Der Ministerpräsident wird von dem
neugewählten Landtag spätestens innerhalb einer Woche nach seinem Zusammentritt
auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) Wählbar ist jeder
wahlberechtigte Bayer, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Der Ministerpräsident kann
jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Er muß zurücktreten, wenn die
politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und
dem Landtag unmöglich machen. Der Rücktritt des Ministerpräsidenten hat den
Rücktritt der Staatsregierung zur Folge. Bis zur Neuwahl eines
Ministerpräsidenten geht die Vertretung Bayerns nach
außen auf den Landtagspräsidenten über. Während dieser Zeit kann der
Landtagspräsident vom Landtag nicht abberufen werden.
(4) Bei Rücktritt oder Tod des
Ministerpräsidenten während seiner Amtsdauer wird in der nächsten Sitzung des
Landtags ein neuer Ministerpräsident für den Rest der laufenden Amtsdauer
gewählt.
(5) Kommt die Neuwahl innerhalb
von vier Wochen nicht zustande, muß der Landtagspräsident den Landtag auflösen.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde im Absatz 1 die Zahl „vier“ ersetzt durch:
„fünf“.
Artikel 45. Der Ministerpräsident beruft und entläßt
mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und die Staatssekretäre.
Artikel 46. Der Ministerpräsident bestimmt mit
Zustimmung des Landtags seinen Stellvertreter aus der Zahl der Staatsminister.
Artikel 47. (1) Der Ministerpräsident führt in der
Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte.
(2) Er bestimmt die Richtlinien
der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber dem Landtag.
(3) Er vertritt Bayern nach
außen.
(4) Er übt in Einzelfällen das
Begnadigungsrecht aus. Der Vollzug der Todesstrafe bedarf der Bestätigung
der Staatsregierung.
(5) Er unterbreitet dem Landtag
die Vorlagen der Staatsregierung.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde der Absatz 4 Satz 2 gestrichen.
siehe zu Absatz 4 die Bekanntmachung des Bayerischen Ministerpräsidenten
über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 20. September 1973 (GVBl. S. 508)
und Bayerische Gnadenordnung vom 2. Juli 1974 (GBl. S. 400).
Artikel 48. (1) Die Staatsregierung kann bei drohender
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Recht der öffentlichen
freien Meinungsäußerung (Art. 110), die Pressefreiheit (Art. 111), das Brief-,
Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis (Art. 112) und die
Versammlungsfreiheit (Art. 113) zunächst auf die Dauer einer Woche einschränken
oder aufheben.
(2) Sie hat gleichzeitig die
Einberufung des Landtags zu veranlassen, ihn von allen getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu verständigen und diese auf Verlangen des Landtags ganz oder
teilweise aufzuheben. Bestätigt der Landtag mit der Mehrheit seiner
gesetzlichen Mitgliederzahl die getroffenen Maßnahmen, so wird ihre Geltung um
einen Monat verlängert.
(3) Gegen die getroffenen Maßnahmen
ist außerdem Beschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof zulässig; dieser
hat innerhalb einer Woche wenigstens eine vorläufige Entscheidung zu treffen.
Artikel 49. (1) Die Geschäfte der Staatsregierung
werden in folgende Geschäftsbereiche (Staatsministerien) aufgeteilt:
1. Inneres
2. Justiz
3. Unterricht und Kultus
4. Finanzen
5. Wirtschaft
6. Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
7. Arbeit und soziale Fürsorge
8. Verkehrsangelegenheiten, Post- und Telegraphenwesen.
(2) Es können auch Minister
für Sonderaufgaben, jedoch nicht mehr als zwei bestellt werden.
(3) Die Zahl der
Geschäftsbereiche kann auf Vorschlag des Ministerpräsidenten durch Beschluß des
Landtags erhöht oder vermindert und ihre Abgrenzung anders bestimmt werden.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 49 folgende Fassung:
„Artikel 49. Der Ministerpräsident bestimmt die
Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche (Staatsministerien). Dies bedarf
der Bestätigung durch Beschluß des Landtages.“
siehe hierzu die Verordnung über die Geschäftsverteilung
der Bayerischen Staatsregierung vom 19. Dezember
1956 (GBl. S. 434) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2001
(geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2002, vom 11. November 2003 (2.; änd. fakt. § 2)
und vom 10. Mai 2004).
Artikel 50. (1) Jedem Staatsminister wird durch den
Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich zugewiesen. Der Ministerpräsident kann
sich selbst einen Geschäftsbereich vorbehalten. Vorübergehend kann der
Ministerpräsident mehrere Geschäftsbereiche selbst übernehmen oder einem
Staatsminister zuweisen.
(2) Jedem Minister wird ein
Staatssekretär als Stellvertreter für einen bestimmten Geschäftsbereich
zugewiesen. Die Staatssekretäre haben Sitz und Stimme in der Staatsregierung.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) erhielt der Artikel 50 folgende Fassung:
„Artikel 50. Jedem Staatsminister wird durch den
Ministerpräsidenten ein Geschäftsbereich oder eine Sonderaufgabe zugewiesen.
Der Ministerpräsident kann sich selbst einen oder mehrere Geschäftsbereich
vorbehalten oder einem Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche zuweisen."
Artikel 51. (1) Gemäß den vom Ministerpräsidenten
bestimmten Richtlinien der Politik führt jeder Staatsminister seinen
Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem
Landtag.
(2) Die Staatssekretäre sind an
die Weisungen des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden. Im Falle der
Verhinderung des Staatsministers handeln sie selbständig und unter eigener
Verantwortung gegenüber dem Landtag.
Artikel 52. Zur Unterstützung des Ministerpräsidenten
und der Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben besteht eine
Staatskanzlei. Ihre Leitung kann einem eigenen Staatssekretär übertragen
werden.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde der Satz 2 gestrichen.
Artikel 53. Die Staatsregierung gibt sich eine
Geschäftsordnung. In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen
Geschäftsbereiche geregelt. Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem
Geschäftsbereich zuzuteilen.
siehe hierzu die Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 2000.
Artikel 54. Die Staatsregierung faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit der Abstimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Ministerpräsidenten. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der
Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Kein Mitglied darf sich der Stimme
enthalten.
Artikel. 55. Für die Geschäftsführung der
Staatsregierung und der einzelnen Staatsministerien gelten folgende Grundsätze:
1. Die Staatsverwaltung wird nach der Verfassung, den Gesetzen und dem
Haushaltsplan geführt.
2. Der Staatsregierung und den einzelnen Staatsministerien obliegt der Vollzug
der Gesetze und Beschlüsse des Landtags. Zu diesem Zwecke können die
erforderlichen Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen von ihr erlassen
werden. Rechtsverordnungen, die über den Rahmen einer Ausführungsverordnung
hinausgehen, bedürfen besonderer gesetzlicher Ermächtigung.
3. Die Staatsregierung beschließt über alle dem
Landtag zu unterbreitenden Vorlagen.
4. Die Staatsregierung ernennt die leitenden Beamten der Staatsministerien und
die Vorstände der den Ministerien unmittelbar untergeordneten Behörden. Die
übrigen Beamten werden durch die zuständigen Staatsminister oder durch die von
ihnen beauftragten Behörden ernannt.
5. Die gesamte Staatsverwaltung ist der Staatsregierung und den zuständigen
Staatsministerien untergeordnet. Den Staatsministerien obliegt auch im Rahmen
der Gesetze die Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die
sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die öffentlich-rechtlichen
Stiftungen.
6. Jeder Staatsminister übt die Dienstaufsicht über die Behörden und Beamten
seines Geschäftsbereichs aus.
7. Jeder Staatsminister entscheidet über Verwaltungsbeschwerden im Rahmen
seines Geschäftsbereichs.
Durch Gesetz vom 10.
November 2003 (GVBl. S. 816) wurde dem Artikel 55 Nr. 3 folgender Satz
angefügt:
"Die Unterichtung des Landtags durch die
Staatsregierung bleibt einer Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung
auf gesetzlicher Grundlage vorbehalten."
siehe zu Nr. 2 das Gesetz Nr. 122 über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf
Grund vormaligen Reichsrechts vom 8. Mai 1948 (GVBl. S. 82), die Verordnung
über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 23. Oktober 1962
(GVBl. S. 281) und die Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von
Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 12. Juli 1960 (GVBl. S.
131), beide Verordnungen ersetzt durch die Verordnung über die Zuständigkeit zum
Erlass von Rechtsverordnungen
(Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl. S. 239), sowie
das Gesetz über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaft vom 22. Juli 1968 (GVBl. S. 246)
siehe zu Nr. 4 die verschiedenen Verordnungen über beamten-, richter-,
disziplinar- besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten in den
Geschäftsbereichen der Bayerischen Staatsministerien nach Art. 13 des Bayerischen Beamengesetzes vom 18.
Juli 1960 (GVBl. S. 161) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998
(geändert durch Gesetze vom 29. Dezember 1998, vom 27. November 1999, vom 16. Dezember 1999, vom 22. Dezember 2000, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002 (2., 3.), vom 25. Juni 2003 und vom 9. Juli 2003);
konsolidierte Fassung.
Artikel 56. Sämtliche Mitglieder der Staatsregierung
leisten vor ihrem Amtsantritt vor dem Landtag einen Eid auf die
Staatsverfassung.
Artikel 57. Der Ministerpräsident, die Staatsminister
und die Staatssekretäre dürfen ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein
Gewerbe nicht ausüben; sie dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats oder
Vorstands einer privaten Erwerbsgesellschaft sein. Eine Ausnahme besteht für
Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates sichergestellt
ist.
Artikel 58. Gehalt, Ruhegehalt und
Hinterbliebenenversorgung der Mitglieder der Staatsregierung werden durch
Gesetz geregelt.
siehe hierzu das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung vom 4. Dezember 1961 (GVBl. S. 243; geändert durch Gesetze vom 10. Mai 1990 GVBl. S. 122), vom 23. Dezember 1993 GVBl. S. 1042), vom 23. Juli 1994, vom 24. Juni 1997, vom 10. Juli 1998, vom 29. Dezember 1998,vom 24. April 2001, vom 8. November 2002 und vom 24. Dezember 2002 und vom 24. März 2004 (§ 5) und vom 24. Juni 2004); konsolidierte Fassung.
Artikel 59. Der Landtag ist berechtigt, den
Ministerpräsidenten, jeden Staatsminister und Staatssekretär vor dem
Bayerischen Verfassungsgerichtshof anzuklagen, daß sie vorsätzlich die
Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 69.
5. Abschnitt. Der Verfassungsgerichtshof
Artikel 60. Als oberstes Gericht für staatsrechtliche
Fragen besteht der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
Artikel 61. (1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
über Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags.
(2) Die Anklage gegen ein
Mitglied der Staatsregierung ist darauf gerichtet, daß die Verfassung oder ein
Gesetz von ihm vorsätzlich verletzt worden ist.
(3) Die Anklage gegen ein
Mitglied des Landtags ist darauf gerichtet, daß es in gewinnsüchtiger Absicht
seinen Einfluß oder sein Wissen als Mitglied des Vertretungskörpers in einer
das Ansehen der Volksvertretung gröblich gefährdenden Weise mißbraucht hat oder
daß es vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des
Landtags oder einer seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der
Voraussicht, daß sie öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis
gebracht hat.
(4) Die Erhebung der Anklage
erfolgt durch den Landtag auf Antrag von einem Drittel der gesetzlichen
Mitgliederzahl und bedarf einer Zweidrittelmehrheit dieser Zahl. Jedes Mitglied
der Staatsregierung oder des Landtags kann Antrag gegen sich selbst stellen.
Artikel. 62. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 15 Abs.
2).
Artikel 63. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der
Mitgliedschaft zum Landtag (Art. 33).
Artikel 64. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den obersten Staatsorganen oder in der
Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten
Staatsorgans.
Artikel 65. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Art. 92).
Artikel 66. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
über Beschwerden wegen Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte durch eine
Behörde (Art. 48 Abs. 3, Art. 120).
Artikel 67. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
ferner in den besonderen ihm durch Gesetz zugewiesenen Fällen.
Artikel 68. (1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim
Oberlandesgericht in München gebildet.
(2) Der Gerichtshof setzt sich
zusammen:
a) in den in Art. 61 geregelten Fällen aus einem der Präsidenten der
Bayerischen Oberlandesgerichte, acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof
angehören, sowie zehn weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag gewählt werden;
b) in den Fällen des Art. 65 aus dem Präsidenten und acht Berufsrichtern, von
denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören;
c) in den übrigen Fällen aus dem Präsidenten, drei Berufsrichtern, von denen
zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf vom Landtag gewählten
Mitgliedern.
(3) Der Präsident und die
Berufsrichter werden vom Landtag gewählt. Sie können nicht Mitglieder des
Landtags oder des Senats sein.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 im Absatz 3
die Worte „oder des Senats“ gestrichen.
Artikel 69. Die weiteren Bestimmungen über die
Organisation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm sowie über die
Vollstreckung seiner Urteile werden durch Gesetz geregelt.
siehe hierzu das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 10.
Mai 1990 (GVBl. S. 122; geändert durch Gesetze vom 10. Juli 1998, vom vom 16. Dezember 1999 und vom 24. April 2001);
konsolidierte Fassung. Früheres Landesrecht: Gesetz über den
Verfassungsgerichtshof vom 22. Juli 1947 (GVBl. S. 147).
6. Abschnitt. Die Gesetzgebung
Artikel 70. (1) Die für alle verbindlichen Gebote und
Verbote bedürfen der Gesetzesform.
(2) Auch der Staatshaushalt muß
vom Landtag durch formelles Gesetz festgestellt werden.
(3) Das Recht der Gesetzgebung
kann vom Landtag nicht übertragen werden, auch nicht auf seine Ausschüsse.
Artikel 71. Die Gesetzesvorlagen werden vom
Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung, aus der Mitte des Landtags,
vom Senat oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 die Worte „,
vom Senat“ gestrichen.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14.
Artikel 72. (1) Die Gesetze werden vom Landtag oder
vom Volk (Volksentscheid) beschlossen.
(2) Staatsverträge werden vom
Ministerpräsidenten nach vorheriger Zustimmung des Landtags abgeschlossen.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14.
Artikel 73. Über den Staatshaushalt findet kein
Volksentscheid statt.
Artikel 74. (1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen,
wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Staatsbürger das Begehren nach Schaffung
eines Gesetzes stellt.
(2) Dem Volksbegehren muß ein
ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrundeliegen.
(3) Das Volksbegehren ist vom
Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme
dem Landtag zu unterbreiten.
(4) Wenn der Landtag das
Volksbegehren ablehnt, kann er dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur
Entscheidung mit vorlegen.
(5) Rechtsgültige Volksbegehren
sind von der Volksvertretung binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu
behandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen.
Der Ablauf dieser Fristen wird durch die Auflösung des Landtags gehemmt.
(6) Die Volksentscheide über
Volksbegehren finden gewöhnlich im Frühjahr oder Herbst statt.
(7) Jeder dem Volk zur
Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit einer Weisung der Staatsregierung
zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller
wie die Auffassung der Staatsre-gierung über den Gegenstand darlegen soll.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14.
Artikel 75. (1) Die Verfassung kann nur im Wege der
Gesetzgebung geändert werden. Anträge auf Verfassungsänderungen, die den
demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.
(2) Beschlüsse des Landtags auf
Änderung der Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl.
Sie müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.
(3) Meinungsverschiedenheiten
darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert wird oder ob ein Antrag
auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt, entscheidet der Bayerische
Verfassungsgerichtshof.
(4) Änderungen der Verfassung
sind im Text der Verfassung oder in einem Anhang aufzunehmen.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 14.
Artikel 76. (1) Die verfassungsmäßig
zustandegekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und auf
seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekanntgemacht.
(2) In jedem Gesetz muß der Tag
bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.
siehe hierzu die Bekanntmachung über die amtliche
Veröffentlichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung
und der Staatsministerien vom 6. November
2001 (geändert durch Verordnung vom 11. November 2003 (Ber.)) und das
Gesetz über die Sammlung des bayerischen Landesrechts vom 10. Oktober 1983
(GBl. S. 1013); hierzu auch das Bundesgesetz zur Bereinigung des Bundesrecht
gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts vom 7. November 1959 (BGBl. I.
S. 678), das mit Ausnahme der Staatsverträge aufgehoben wurde.
7. Abschnitt. Die Verwaltung
Artikel 77. (1) Die Organisation der allgemeinen
Staatsverwaltung, die Regelung der Zuständigkeiten und der Art der Bestellung
der staatlichen Organe erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im einzelnen obliegt der Staatsregierung und auf Grund der von
ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Staatsministerien.
(2) Für die Organisation der
Behörden und die Regelung ihres Verfahrens hat als Richtschnur zu dienen, daß
unter Wahrung der notwendigen Einheitlichkeit der Verwaltung alle entbehrliche
Zentralisation vermieden, die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der
Organe gehoben wird und die Rechte der Einzelperson genügend gewahrt werden.
siehe hierzu die Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden
vom 31. Mai 1954 (GVBl. S. 56) samt den aufgrund dieser Verordnung ergangenen
Verordnungen und Erlassen; die Verordnung über die Landesfiannzbehörden vom 22.
August 1995 (geändert durch Verordnungen vom 28. November 1997 und vom 30. Mai 2000 und vom 7. August 2003); die
Verordnung über die Organisationen der Regierungen vom 10. Dezember 1974 (GVBl.
S. 802); das Gesetz über den Einsatz der Informations-
und Kommunikationstechnik in der öffentlichen Verwaltung vom 24.
Dezember 2001.
siehe hierzu auch das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23.
Dezember 1976 (GVBl. S. ?), geändert durch die Gesetze vom 23. Juli 1985 (GVBl.
S. 269), vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 235), vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496,
Art. 6 Abs. 2), vom 26. Juli 1997, vom 27. Dezember 1999, vom 24. April 2001 (§ 7)
und vom 24. Dezember 2002 (2., § 3) und das
Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) vom 30. Mai
1961 (GVBl. S. 148) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1970
(GVBl. S. ?), geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496, Art.
6 Abs.3), vom 12. April 1994 (§ 8), vom
24. April 2001 (§ 8)
und vom 24. Dezember 2002 (§ 2).
Artikel 78. (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des
Staates müssen für jedes Jahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt
werden.
(2) Ausgaben, die zur Deckung der
Kosten bestehender bereits bewilligter Einrichtungen und zur Erfüllung
rechtlicher Verpflichtungen des Staates erforderlich sind, müssen in den
Haushaltsplan eingestellt werden.
(3) Der Haushaltsplan wird vor
Beginn des Rechnungsjahrs durch Gesetz festgestellt.
(4) Wird der Staatshaushalt im
Landtag nicht rechtzeitig verabschiedet, so führt die Staatsregierung den
Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahrs weiter.
(5) Beschlüsse des Landtags,
welche die im Entwurf des Haushaltsplans eingesetzten Ausgaben erhöhen, sind
auf Verlangen der Staatsregierung noch einmal zu beraten. Diese Beratung darf
ohne Zustimmung der Staatsregierung nicht vor Ablauf von 14 Tagen stattfinden.
(6) Die Ausgaben werden in der
Regel für ein Jahr, in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt.
siehe hierzu die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern vom 8. Dezember
1971 (GVBl. S. 433; geändert durch Gesetze vom 4. April 1985 (GVBl. S. 79), vom
30. Juli 1987 (GVBl. S. 221), vom 25. April 1989 (GVBl. S. 105), vom 29. Juli
1991 (GVBl. S. 231), vom 23. Juli 1994, vom 10. August 1994, vom 27. Dezember 1996, vom 26. Juli 1997, vom 27. Dezember 1997, vom 26. Juli 1999, vom 16. Dezember 1999, vom 27. Dezember 1999, vom 22. Dezember 2000, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002 und vom 24. März 2004 (§ 2)).
Artikel 79. Eine Angelegenheit, welche Ausgaben
verursacht, für die im festgesetzten Haushaltsplan kein entsprechender Betrag
eingestellt ist, darf seitens des Landtags nur in Beratung gezogen und
beschlossen werden, wenn gleichzeitig für die notwendige Deckung gesorgt wird.
Artikel 80. Über die Verwendung aller Staatseinnahmen
legt der Staatsminister der Finanzen im folgenden Rechnungsjahr zur Entlastung
der Staatsregierung dem Landtag Rechnung. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch
einen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Rechnungshof. Das Nähere
wird durch Gesetz geregelt.
siehe hierzu das Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof vom 21.
Dezember 1971 (GBl. S. 469; geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998);
konsolidierte Fassung. Früheres Landesrecht: Gesetz über die staatliche
Rechnungsprüfung in Bayern vom 4. Juni 1948 (GVBl. S. 97).
Artikel 81.Das Grundstockvermögen des Staates darf in
seinem Wertbestand nur auf Grund eines Gesetzes verringert werden. Der Erlös
aus der Veräußerung von Bestandteilen des Grundstockvermögens ist zu
Neuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden.
Artikel 82. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur
bei außerordentlichem Bedarf beschafft werden. Alle Kreditbeschaffungen und
Kreditgewährungen oder Sicherheitsleistungen zu Lasten des Staates, deren
Wirkung über ein Jahr hinausgeht, erfordern ein Gesetz.
Artikel 83. (1) In den eigenen Wirkungskreis der
Gemeinden (Art. 11 Abs. 2) fallen insbesondere die Verwaltung des
Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen-
und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und
elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung,
Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche
Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung;
Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und
Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung
der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher
Denkmäler und Bauten.
(2) Die Gemeinden sind
verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen. Sie haben das Recht, ihren
Bedarf durch öffentliche Abgaben zu decken.
(3) Bei Übertragung
staatlicher Aufgaben an die Gemeinden sind gleichzeitig die notwendigen Mittel
zu erschließen.
(4) Die Gemeinden unterstehen der
Aufsicht der Staatsbehörden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises
der Gemeinden wacht der Staat nur über die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Gemeinden. In den
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises sind die Gemeinden überdies an
die Weisungen der übergeordneten Staatsbehörden gebunden. Der Staat schützt die
Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben.
(5) Verwaltungsstreitigkeiten
zwischen den Gemeinden und dem Staate werden von den Verwaltungsgerichten
entschieden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 2
mit 5 gelten auch für die Gemeindeverbände.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 39) wurde dem Artikel 83 folgender Absatz neu angefügt:
„(7) Die kommunalen Spitzenverbände sollen durch die
Staatsregierung rechtzeitig gehört werden, bevor durch Gesetz oder
Rechtsverordnung Angelegenheiten geregelt werden, welch die Gemeinden oder
Gemeindeverbände berühren.“
Durch Gesetz vom 10.
November 2003 (GVBl. S. 816) wurde der Artikel 83 wie folgt geändert:
- der Absatz 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Überträgt der Staat den Gemeinden Aufgaben,
verpflichtet er sie zur Erfüllung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis oder
stellt er besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben,
hat er gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt
die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein
entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen."
- der Absatz 7 erhielt folgende Fassung:
"(7) Die kommunalen Spitzenverbände sollen
rechtzeitig gehört werden, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung
Angelegenheiten geregelt werden, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände
berühren. Die Staatsregierung vereinbart zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips
(Abs. 3) ein Konsultationsverfahren mit den kommunalen Spitzenverbänden."
siehe zu Absatz 3 das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen
Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 10. August
1948 (GVBl. S. 138) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004
(geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2004) sowie die
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 19.
Juli 2002 (geändert durch Gesetz vom 24. März 2004 (§ 2, ber.)) samt Verordnung zur Ermittlung der
Einkommensteuerkraft für das Kalenderjahr 2004 vom 4.
September 2003; die Verordnung zum Vollzug des Gewerbesteuergesetzes vom 21.
Januar 1975 (GVBl. S. 2) sowie die Verordnung über die Aufteilung des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die
Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 23. Juni 1998
(geändert durch Verordnungen vom 5. Oktober 1999, vom 9. Mai 2000, vom 31. August 2001, vom 18. Juni 2002, vom 2. August 2003 und vom 11. Juli 2004); das
Kommunalabgabengesetz vom 26. März 1974 (GVBl. S. 109) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264; geändert durch Gesetze
(Entscheidungen) vom 24. Dezember 1993 (GVBl. S. 1063), vom 8. Juli 1994, vom 24. Januar 1995, vom 26. April 1996, vom 27. Dezember 1996, vom 9. Juni 1998, vom 24. Juli 1998, vom 24. April 2001, vom 25. Juli 2002 und vom 26. Juli 2004 (§ 6). Zu Abs.
5 siehe die Hinweise zur Verwaltungsgerichtsordnung (§ 40) unter dem 8. Abschnitt des ersten
Hauptteils und zu Art 93. Früheres Landesrecht: Gesetz über den Finanzausgleich
zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden für das Rechnungsjahr 1947 vom
8. März 1948 (GVBl. S. 44).
siehe zu Abs. 7 die Vereinbarung über ein
Konsultationsverfahren zwischen der Staatsregierung und kommunalen
Spitzenverbänden zur Umsetzung des Konnexitätsprinzips
(Konsultationsvereinbarung - KonsultVer) vom 21. Mai 2004.
8. Abschnitt. Die Rechtspflege
größtenteil überlagert durch das Bundesrecht; siehe auch den VII. Abschnitt des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
das Deutsche Richtergesetz vom 8.
September 1961 (BGBl. I. S. 1665) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
April 1972 (BGBl. I. S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2002 in der
konsolidierten Fassung;
das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.
Januar 1877 (RGBl. S. 41) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I. S. 1077), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2003 in der
konsolidierten Fassung;
die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.
Januar 1960 (BGBl. I. S. 17) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I. S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 in der
konsolidierten Fassung;
das Sozialgerichtsgesetz vom 3.
September 1953 (BGBl. I. S. 1239) in der Fassung der Bakanntmachung vom 23.
September 1975 (BGBl. I. S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2003 und durch
Verordnung vom 25. November 2003 in der
konsolidierten Fassung;
das Arbeitsgerichtsgesetz vom 3.
September 1953 (BGBl. I. S. 1267) in der Fassung vom 2. Juli 1979 (BGBl. S.
853), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2002 und durch
Verordnung vom 25. November 2003 in der
konsolidierten Fassung;
die weiteren Bundesjustizgesetze.
Artikel 84. Die allgemein anerkannten Grundsätze des
Völkerrechts gelten als Bestandteil des einheimischen Rechts.
Artikel 85. Die Richter sind nur dem Gesetz
unterworfen.
Artikel 86. (1) Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere
Sachgebiete sind nur kraft gesetzlicher Bestimmung zulässig.
siehe hierzu
- das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von
Verfahrensgesetzen des Bundes vom 23. Juni 1981 (GVBl. S. 188; geändert durch
Gesetze vom 5. Juli 1986 (GVBl. S. 99), vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496),
vom 26. Juli 1995, vom 10. Juli 1998, vom 11. Juli 1998, vom 25. April 2000, vom 2. Januar 2002 (ber.), vom 15. Juli 2002, vom 24. Dezember 2002, vom 7. August 2003 und vom 25. Oktober 2004);
konsolidierte Fassung; und weiterer Gesetze zur Ausführung einzelner
Bestimmungen des BGB.
- das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat
Bayern vom 25. April 1973 (GVBl. S. 189; geändert durch Gesetze vom 23.
Dezember 1987 (GVBl. S. 495) und vom 26. März 1992 (GVBl. S. 43), vom 7. August 2003 und vom 25. Oktober 2004);
- das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 23. Dezember 1965
(GVBl. S. 357; geändert durch Gesetze vom 1. Dezember 1985 (GVBl. S. 760) und
vom 28. März 2000);
- das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 21. Dezember 1953
(GVBl. S. 195) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1982 (GVBl. S.
);
- das Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat
Bayern vom 12. Juni 1973 (GVBl. S. 311; geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1988
(GVBl. S. 159);
- das Bayerische Gesetz zur obligatorischen
außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen und zur Änderung
gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 25.
April 2000 (geändert durch Gesetz vom 2. Januar 2002);
- die Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen vom 13. Dezember 1956 (GVBl. S. 356).
Früheres Landesrecht: das Gesetz zur Ausführung der
Reichs-Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 23. Februar 1879 (GVBl. S.
63,76,80), das Azsführungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 23.
Februar 1879 (GVBl. S. 273), das Gesetz über die Wiedererrichtung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 11. Mai 1948 (GVBl. S. 83), das Gesetz
zur Wiederherstellung der Finanzgerichtsbarkeit vom 19. Mai 1948 (GVBl. S. 87).
Artikel 87. (1) Die Richter können gegen ihren Willen
nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen,
die gesetzlich bestimmt sind, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder
an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die gesetzliche
Bestimmung einer Altersgrenze ist zulässig.
(2) Die Richter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt.
siehe hierzu das Bayerische Richtergesetz vom 10. Oktober 1950 (GVBl. S.
219) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1977 (GVBl. S. ; geändert
durch Gesetze vom 24. Mai 1985 (GVBl. S. 120), vom 16. Juli 1986 (GVBl. S.
128), vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 237), vom 21. März 1991 (GVBl. S. 81),
vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496), vom 23. Juli 1994, vom 28. Juni 1996, vom 20. Februar 1998, vom 22. Juli 1999, vom 16. Dezember 1999, vom 22. Dezember 2000, vom 24. Dezember 2002, vom 25. Juni 2003 und vom 25. Oktober 2004);
konsolidierte Fassung; siehe auch die Hinweise zu Art. 94.
Artikel 88. An der Rechtspflege sollen Männer und
Frauen aus dem Volke mitwirken. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 89. Die öffentlichen Ankläger vor den
Strafgerichten sind an die Weisungen ihrer vorgesetzten Behörde gebunden.
Artikel 90. Die Verhandlungen vor allen Gerichten sind
öffentlich. Bei Gefährdung der Staatssicherheit oder der öffentlichen
Sittlichkeit kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluß ausgeschlossen
werden.
Artikel 91. (1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf
rechtliches Gehör.
(2) Jeder wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen.
Artikel 92. Hält der Richter ein Gesetz für
verfassungswidrig, so hat er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
herbeizuführen.
Artikel 93. Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten
entscheiden die Verwaltungsgerichte.
siehe hierzu das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom
28. November 1960 (GVBl. S. 266) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni
1992 (GVBl. S. 162; geändert durch Gesetze vom 23. Juni 1993 (GVBl. S. 408),
vom 12. April 1994, vom 26. Juli 1997, vom 27. Dezember 1999, vom 28. März 2000, vom 23. November 2001, vom 24. Dezember 2002 und vom 24. Juni 2004).
Früheres Landesrecht: Gesetz über die Verwaltungsgerichte vom 25. September
1946 (GVBl. S. 281, aufgehoben durch den § 195 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I. S. 17).
9. Abschnitt. Die Beamten
siehe auch Artikel 74a und Art. 75 Nr. 1
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deuschland;
das Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des
Beamtenrechts vom 1. September 1965 (BGBl. I. S. 667) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
März 1999 zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 in der
konsolidierten Fassung;
dsa Gesetz über die Versorgung der Beamten und
Richter in Bund und Ländern vom 24. August
1976 (BGBl. I. S. 2485, ber. S. 3839) in der Fassung der Bekanntmachung (1. Ber., 2. Ber.) vom 16.
März 1999 zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 in der
konsolidierten Fassung
und die hierzu ergangenen Bundesgesetze und Rahmengesetze
Artikel 94. (1) Die Beamten des Staates, der Gemeinden
und Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze vom Volk gewählt oder von
den zuständigen Behörden ernannt.
(2) Die öffentlichen Ämter stehen
allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer charakterlichen Eignung, nach
ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die, soweit möglich, durch
Prüfungen im Wege des Wettbewerbs festgestellt werden. Für die Beförderung des
Beamten gelten dieselben Grundsätze.
siehe hierzu
- das Bayerische Beamengesetz vom 18.
Juli 1960 (GVBl. S. 161) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998
(geändert durch Gesetze vom 29. Dezember 1998, vom 27. November 1999, vom 16. Dezember 1999, vom 22. Dezember 2000, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2002 (2., 3.), vom 25. Juni 2003, vom 7. August 2003 (Ber.; 2. und vom 24. März 2004 (§ 4; 2.); konsolidierte
Fassung;
- das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der
Hochschullehrer sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals an den Hochschulen vom 24. August
1978 (GVBl. S. 571) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2000
(geändert durch Gesetze vom 22. Dezember 2000, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2001, vom 9. Juli 2003 und vom 7. August 2003);
- das Bayerische Besoldungsgesetz vom 23.
Dezember 1976 (GVBl. S. 570) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August
2001 (geändert durch Gesetze vom 24. Dezember 2001, vom 24. Dezember 2002, vom 25. Juni 2003, vom 7. August 2003 und vom 24. März 2004 (§ 3a);
- das Bayerische Gesetz über die
Reisekostenvergütung der Beamten und Richter vom 24.
April 2001 (geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2001, vom 25. Juni 2003 und vom 7. August 2003),
- das Bayerische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter
vom 14. März 1966 (GVBl. S. 101) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Februar 1974 (GVBl. S. 77; geändert durch Gesetze vom 21. Juli 1983 (GVBl. S.
508), vom 3. August 1986 (GVBl. S. 205), vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 237) und
vom 24. April 2001)
das Gesetz über kommunale Wahlbeamte vom 16. Juni 1964 (GVBl. S. 113) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 1970 (GVBl. S. 615; geändert durch
Gesetze vom 20. Dezember 1985 (GVBl. S. 814), vom 3. August 1986 (GVBl. S.
205), vom 23. März 1998 (GVBl. S. 89), vom 25. April 1989 (GVBl. S. 104), vom
21. Juli 1989 (GVBl. S. 359), vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496), vom 7.
August 1992 (GVBl. S. 306), vom 23. Juli 1994, vom 10. August 1994, vom 26. Juli 1995, vom 24. Juli 1998, vom 22. Juli 1999, vom 24. April 2001, vom 29. Mai 2001, vom 24. Dezember 2002, vom 25. Juni 2003, vom 9. Juli 2003 und vom 7. August 2003, durch
Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003, Gesetze
vom 24. März 2004 (§ 6) und
vom 26. Juli 2004 (§ 7) samt
der Verordnung zur Besoldung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in Bayern vom
14. März 1989 (GVBl. S. 92);
- die Bayerische Disziplinarordnung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 323) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1985 (GVBl. S. 31; geändert durch
Gesetze vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496), vom 23. Juli 1994, vom 22. Juli 1999, vom 16. Dezember 1999, vom 24. April 2001 (2.) und vom 24. Dezember 2002).
das Bayerische Personalvertretungsgesetz vom 29. April 1974 (GVBl. S. 157) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349; geändert
durch Gesetze vom 23. März 1989 (GVBl. S. 81), vom 22. Dezember 1989 (GVBl. S.
704), vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 237), vom 28. Dezember 1992 (GVBl. S. 779),
vom 29. Dezember 1992 (GVBl. S. 800), vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392), vom 10. August 1994, vom 13. Mai 1995, vom 2. April 1996, vom 24. Juli 1998 und vom 24. März 2003);
und die weiteren beamten- und besoldungsrechtichen Gesetze und
Verordnungen.
Früheres Landesrecht: Bayerisches Beamtengesetz vom 28. Oktober 1946 (GVBl. S.
349; ein Gesetz, das auch Besoldung und Versorgung der Beamten regelte); das
Gesetz über die beamten- und dienststrafrechtliche Stellung der Landräte und
Bürgermeister vom 30. Mai 1949 (GVBl. S. 119), das Gesetz über die beamten- und
dienststrafrechtliche Stellung, Besoldung und Versorgung der kommunalen
Wahlbeamten vom 10. Juli 1952 (GVBl. S. 223).
Artikel 95. (1) Die Grundlagen des
Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt. Das Berufsbeamtentum wird
grundsätzlich aufrechterhalten.
(2) Den Beamten steht für die
Verfolgung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche der ordentliche Rechtsweg
offen.
(3) Gegen jedes
dienstliche Straferkenntnis muß der Beschwerdeweg und ein
Wiederaufnahmeverfahren offenstehen.
(4) In die Nachweise über die
Person des Beamten dürfen ungünstige Tatsachen erst eingetragen werden, wenn
der Beamte Gelegenheit gehabt hat, sich über sie zu äußern. Die Äußerung des
Beamten ist in den Personalnachweis mitaufzunehmen.
(5) Jeder Beamte hat das Recht,
seine sämtlichen Personalnachweise jederzeit einzusehen.
siehe auch die Hinweise zu Art. 94.
Artikel 96. Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes,
nicht einer einzelnen Partei. Der Beamte hat sich jederzeit zum
demokratisch-konstitutionellen Staat zu bekennen und zu ihm innerhalb und
außerhalb des Dienstes zu stehen.
Artikel 97. Verletzt ein Beamter in Ausübung der ihm
anvertrauten öffentlichen Gewalt schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber
obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige
öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte steht. Der Rückgriff
gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht
ausgeschlossen werden.
siehe hierzu Artikel 34 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland; ein besonderes Staatshaftungsgesetz ist in
Bayern nicht ergangen (?), so daß der Art. 97 ohne Ausführungsbestimmungen
direkte Anwendung findet (siehe auch z.B. § 839 des Bürgerlichen
Gesetzbuches und § 85 des Bayerischen Beamtengesetzes (siehe Hinweise zu Art.
94).
Zweiter Hauptteil. Grundrechte und Grundpflichten
Die Grundrechte sind teilweise erheblich durch den I. Abschnitt des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und das weitere Bundesrecht
eingeschränkt, siehe aber Artikel 142 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, wonach die nachstehenden
Grundrechte auf alle Rechtsakte, die das Land unter seiner Hoheit (also keine
Ausführungs- und Durchführungsrechtsakte zum Bundesrecht) allein erläßt, und
danach die Grundrechte nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
keine Wirkung darauf haben. Durch die ausufernde und weitreichende Auslegung
des Bundesverfassungsgerichts (z. B. "Kruzifix-Urteil")
sind der Artikel 142 des Grundgesetzes
samt den Grundrechten der Länder obsolet geworden.
Artikel 98. Die durch die Verfassung gewährleisteten
Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Einschränkungen
durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit,
Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. Sonstige Einschränkungen sind
nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. Der Verfassungsgerichtshof
hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht
verfassungswidrig einschränken.
siehe hierzu auch Art. 19 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 99. Die Verfassung dient dem Schutz und dem
geistigen und leiblichen Wohl aller Einwohner. Ihr Schutz gegen Angriffe von
außen ist gewährleistet durch das Völkerrecht, nach innen durch die Gesetze,
die Rechtspflege und die Polizei.
Artikel 100. Die Würde der menschlichen Persönlichkeit
ist in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege zu achten.
Durch Gesetz vom 10.
November 2003 (GVBl. S. 817) erhielt der Artikel 100 folgende Fassung:
"Artikel 100. Die Würde des Menschen ist
unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt."
siehe hierzu auch Art. 1 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 101. Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der
Schranken der Gesetze und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht
schadet.
klassische Umschreibung der Freiheit des Einzelnen gegenüber dem Staat;
durch die ausufernde Gesetzgebung des Bundes und der Länder besteht eine solche
Freiheit jedoch eigentlich nicht mehr bzw. ist der Grundsatz des Art. 101
umgedreht worden.
Artikel 102. (1) Die Freiheit der Person ist
unverletzlich.
(2) Jeder von der öffentlichen
Gewalt Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem zuständigen
Richter vorzuführen. Dieser hat dem Festgenommenen mitzuteilen, von welcher
Behörde und aus welchen Gründen die Festnahme verfügt worden ist, und ihm
Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben. Er hat gegen
den Festgenommenen entweder Haftbefehl zu erlassen oder ihn unverzüglich in
Freiheit zu setzen.
siehe hierzu auch die Art. 2 und 104 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und das weitere Bundesrecht sowie das Gesetz
über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung vom 20. April 1982
(GBl. S. 202) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl. S. 60,
ber. S. 851; geändert durch Gesetz vom 28. März 2000) und das Gesetz zur Unterbringung von besonders
rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern vom 24.
Dezember 2001.
Artikel 103. (1) Eigentumsrecht und Erbrecht werden
gewährleistet.
(2) Eigentumsordnung und
Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.
siehe hierzu auch Art. 14 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 104. (1) Eine Handlung kann nur dann mit Strafe
belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die
Handlung begangen wurde.
(2) Niemand darf wegen derselben
Tat zweimal gerichtlich bestraft werden.
siehe hierzu auch Art. 103 Abs. 2 und 3 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 105. Ausländer, die unter Nichtbeachtung der in
dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und
nach Bayern geflüchtet sind, dürfen nicht ausgeliefert und ausgewiesen werden.
siehe hierzu auch Art. 16a des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland; da das Ausländerrecht dem Bund gemäß Art. 74 Nr. 4 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland zusteht und dieser sein Gesetzgebungsrecht
vollständig ausübt, ist der Art. 105 obsolet; siehe hierzu das Gesetz über die
Zuständigkeiten zur Ausführung des Ausländergesetzes und ausländerrechtlicher
Bestimmungen in anderen Gesetzen vom 24. August 1990 (GVBl. S. 338) samt
Ausführungsverordnung vom 3. Dezember 1990 (GVBl. S. 531; geändert durch
Verordnung vom 23. November 2002) und
das Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung
der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 24.
Mai 2002.
Artikel 106. (1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch
auf eine angemessene Wohnung.
(2) Die Förderung des Baues
billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
(3) Die Wohnung ist für jedermann
eine Freistätte und unverletzlich.
siehe zu Abs. 3 auch Art. 13 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der
Staatsregierung hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des
Grundgesetzes sowie der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz vom 9.
April 2000 (ausgelegt durch Entscheidung des Bayr.
Verfassungsgerichtshofs vom 21. Februar 2002, geändert
durch Gesetz vom 7. August 2003).
Artikel 107. (1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit
ist gewährleistet.
(2) Die ungestörte
Religionsausübung steht unter staatlichem Schutz.
(3) Durch das religiöse
Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder
bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf es keinen
Abbruch tun.
(4) Die Zulassung zu den
öffentlichen Ämtern ist von dem religiösen Bekenntnis unabhängig.
(5) Niemand ist verpflichtet,
seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das
Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, als
davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete
statistische Erhebung dies erfordert.
(6) Niemand darf zu einer
kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder
Feierlichkeiten oder zur Benutzung einer religiösen Eidesformel gezwungen
werden.
siehe hierzu auch die Art. 4, 33 Abs. 3 und 140 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 136 der Verfassung des
Deutschen Reiches vom 11. August 1919.
Artikel 108. Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre
sind frei.
siehe hierzu auch Art. 5 Abs. 3 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 109. (1) Alle Bewohner Bayerns genießen volle
Freizügigkeit. Sie haben das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten
und niederzulassen, Grundstücke zu erwerben und jeden Erwerbszweig zu
betreiben.
(2) Alle Bewohner Bayerns sind
berechtigt, nach außerdeutschen Ländern auszuwandern.
siehe hierzu auch Art. 11 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland; zu Abs. 2 siehe die Verordnung über die
Zuständigkeit zum Vollzug des Auswanderungsschutzgesetzes vom 24. Juni 1975
(GVBl. S. 180).
Artikel 110. (1) Jeder Bewohner Bayerns hat das Recht,
seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu
äußern. An diesem Recht darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsvertrag hindern
und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Recht Gebrauch macht.
(2) Die Bekämpfung von Schmutz
und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.
siehe hierzu auch Art. 5 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 111. (1) Die Presse hat die Aufgabe, im Dienst
des demokratischen Gedankens über Vorgänge, Zustände und Einrichtungen und
Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wahrheitsgemäß zu berichten.
(2) Vorzensur ist verboten. Gegen
polizeiliche Verfügungen, welche die Pressefreiheit berühren, kann gerichtliche
Entscheidung verlangt werden.
siehe hierzu auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und
3 und Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und das Bayerische Pressegesetz vom 3.
Oktober 1949 (GVBl. S. 243) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
2000 (geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002) samt
Durchführungsverordnung vom 7. Februar 1950 (GVBl. S. 54).
Durch Gesetz vom 19.
Juli 1973 wurde nach dem Artikel 111 folgender Artikel neu eingefügt:
„Art. 111a. (1) Die Freiheit des Rundfunks wird
gewährleistet. Der Rundfunk dient der Information durch wahrheitsgemäße,
umfassende und unparteiische Berichterstattung sowie durch die Verbreitung von
Meinungen. Er trägt zur Bildung und Unterhaltung bei. Der Rundfunk hat die
freiheitliche demokratische Grundordnung, die Menschenwürde, religiöse und
weltanschauliche Überzeugungen zu achten. Die Verherrlichung von Gewalt sowie
Darbietungen, die das allgemeine Sittlichkeitsgefühl grob verletzen, sind
unzulässig. Meinungsfreiheit, Sachlichkeit, gegenseitige Achtung, Schutz vor
Verunglimpfung sowie die Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind zu gewährleisten.
(2) Rundfunk wird in öffentlicher Verantwortung und in
öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben. An der Kontrolle des Rundfunks
sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und
gesellschaftlichen Gruppen angemessen zu beteiligen. Der Anteil der von der
Staatsregierung, dem Landtag und dem Senat in die Kontrollorgane
entsandten Vertreter darf ein Drittel nicht übersteigen. Die weltanschaulichen
und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Seit der Abschaffung des Senates mit Wirkung vom 1. Januar 2000 sind im
Absatz 2 die Worte „und dem Senat“ faktisch obsolet.
siehe hierzu auch Art. 5 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und das Gesetz über die Errichtung und die
Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische
Rundfunk" vom 10. August 1948 (GVBl. S. 135) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 2003 sowie die Verordnung
über die Wahlen zum Rundfunkrat und zum Medienrat vom 8. Dezember 1976 (GVBl.
S. , geändert durch Verordnungen vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 529) und vom 21. Dezember 1999) sowie das
Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens
vom 4. Dezember 1969 (GVBl. S. 381) und die aufgrund dieser Gesetze ergangenen
Verordnungen und Satzungen; das Gesetz über die Entwicklung, Föderung und
Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Mediendienste in Bayern vom 24.
November 1992 (GVBl. S. 584) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober
2003 und die verschiedenen Rundfunkstaatsverträge : ARD-Staatsvertrag (ARD-Satzung), ZDF-Staatsvertrag (ZDF-Satzung), Rundfunk-Staatsvertrag, Rundfunkgebühren-Staatsvertrag, Rundfunk-Finanzierungs-Staatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Mediendienste-Staatsvertrag, DeutschlandRadio-Staatsvertrag.
Artikel 112. (1) Das Brief-, Post-, Telegraphen- und
Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich.
(2) Beschränkungen des
Rundfunkempfanges sowie des Bezuges von Druck-Erzeugnissen sind unzulässig.
siehe hierzu auch die Art. 5 und 10 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland sowie das Gesetz über die Aufgaben der G
10-Kommission im Bayerischen Landtag und zur Ausführung des Art. 10-Gesetzes
vom 11. Dezember 1984 (GVBl. S. 522; geändert durch Gesetze vom 24. August 1990
(GVBl. S. 323, vom 10. Februar 2000 und vom 24. Dezember 2002);
konsolidierte Fassung; siehe auch die Hinweise zu Art. 33a.
Artikel 113. Alle Bewohner Bayerns haben das Recht,
sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu
versammeln.
siehe hierzu auch Art. 8 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und das Gesetz zur Ausführung des Versammlungsgesetzes
vom 15. Juli 1957 (GVBl. S. 160) sowie das Gesetz über die Befriedung des
Landtagsgebäudes vom 7. März 1952 (GVBl. S. 99) samt Durchführungsverordnung
vom 30. April 1969 (GVBl. S. 136).
Artikel 114. (1) Alle Bewohner Bayerns haben das Recht,
Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereine und Gesellschaften,
die rechts- oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder solche Mittel gebrauchen
oder die darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu vernichten oder
gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden, können verboten werden.
(3) Der Erwerb der
Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts frei.
siehe hierzu auch Art. 9 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und das Gesetz zur Ausführung des
Vereinsgesetzes vom 15. Dezember 1965 (GVBl. S. 346) samt
Durchführungsverordnung vom 14. September 1965 (GVBl. S. 287).
Artikel 115. Alle Bewohner Bayerns haben das Recht,
sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder
an den Landtag zu wenden.
siehe hierzu auch Art. 17 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und das Gesetz über die Behandlung von
Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag nach Art. 115 der
Verfassung vom 9. August 1993 (GVBl. S. 544; geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2002);
konsolidierte Fassung.
Artikel 116. Alle Staatsangehörigen ohne Unterschied
sind entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistungen zu den öffentlichen
Ämtern zuzulassen.
siehe hierzu auch Art. 33 Abs. 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 117. Der ungestörte Genuß der Freiheit für
jedermann hängt davon ab, daß alle ihre Treuepflicht gegenüber Volk und Verfassung,
Staat und Gesetzen erfüllen. Alle haben die Verfassung und die Gesetze zu
achten und zu befolgen, an den öffentlichen Angelegenheiten Anteil zu nehmen
und ihre körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der
Gesamtheit erfordert.
siehe hierzu das Bayerische Verfassungsschutzgesetz vom 24.
August 1990 (GVBl. S. 323) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997
(geändert durch Gesetze vom 10. Juli 1998, vom 10. Februar 2000 und vom 24. Dezember 2002)
Artikel 118. (1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die
Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche
Weise den Schutz der Gesetze.
(2) Männer und Frauen haben
grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(3) Alle öffentlich-rechtlichen
Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufgehoben.
Adelsbezeichnungen gelten nur als Bestandteil des Namens; sie dürfen nicht mehr
verliehen und können durch Adoption nicht mehr erworben werden.
(4) Titel dürfen nur verliehen
werden, wenn sie mit einem Amt oder einem Beruf in Verbindung stehen. Sie
sollen außerhalb des Amtes oder Berufs nicht geführt werden. Akademische Grade
fallen nicht unter dieses Verbot.
(5) Orden und Ehrenzeichen dürfen
vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 38) erhielt der Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat
fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
siehe hierzu auch Art. 3 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland sowie
- wegen Absatz 2 das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und
Männern vom 24. Mai 1996 (geändert durch Gesetz
vom 16. Dezember 1999);
- im Absatz 3 sind die Worte "und können durch Adoption nicht mehr
erworben" durch entgegenstehendes Bundesrecht obsolet.
- wegen Absatz 5 das Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden vom 11. Juni
1957 (GVBl. S. 119) samt Ordensstatut vom 31. August 1957 (GVBl. S. 186), das
Gesetz über den Bayerischen Maximiliansorden für Wissenschaft und Kunst vom 18.
März 1980 (GVBl. S. 151) samt Ordensstatut vom 2. Mai 1980 (GVBl. S. 211,
geändert durch Statut vom 24. Juni 1986 GVBl. S. 101)) und die weiteren Gesetze
über bayerische Auszeichnungen und Ehrenzeichen; auch das Gesetz zur Ausführung
des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 6. Februar 1958
(GVBl. S. 21).
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 38) wurde nach dem Artikel 118 folgender Artikel neu
eingefügt:
„Artikel 118a. Menschen mit Behinderungen dürfen
nicht benachteiligt werden. Der Staat setzt sich für gleichwertige
Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung ein.“
siehe hierzu das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung,
Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung vom 9.
Juli 2003; die Verordnung zur Ausführung des Schwerbehindertengesetzes vom 5.
März 1980 (GVBl. S. 158).
Artikel 119. Rassen- und Völkerhaß zu entfachen ist
verboten und strafbar.
Artikel 120. Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch
eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den
Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 120.
Artikel 121. Alle Bewohner Bayerns sind zur Übernahme
von Ehrenämtern, insbesondere als Vormund, Waisenrat, Jugendpfleger, Schöffe
und Geschworener verpflichtet. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
siehe hierzu die verschiedenen Justiz- und Verwaltungsgesetze Bayerns (z.
B. Art. 9 des Landeswahlgesetzes; siehe Hinweise zu Art. 14).
Artikel 122. Bei Unglücksfällen, Notständen und
Naturkatastrophen und im nachbarlichen Verkehr sind alle nach Maßgabe der
Gesetze zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet.
durch den § 323c des
Strafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I. S. 3322) unter Strafe gestellt).
Artikel 123. (1) Alle sind im Verhältnis ihres
Einkommens und Vermögens und unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflicht zu
den öffentlichen Lasten heranzuziehen.
(2) Verbrauchssteuern und
Besitzsteuern müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(3) Die Erbschaftssteuer dient
auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu
verhindern. Sie ist nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu staffeln.
durch den Art. 105 Abs. 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und die auf deren Grundlage
ergangenen Bundesgesetze haben den Art. 123 weitgehend gegenstandslos werden
lassen.
Dritter Hauptteil. Das Gemeinschaftsleben
1. Abschnitt. Ehe und Familie
Durch Gesetz vom 10.
November 2003 (GVBl. S. 817) erhielt der 1. Abschnitt folgende Überschrift:
"1. Abschnitt. Ehe,
Familie und Kinder"
siehe hierzu auch Art. 6 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 124. (1) Ehe und Familie sind die natürliche
und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft und stehen unter dem
besonderen Schutz des Staates.
(2) Mann und Frau haben in der
Ehe grundsätzlich die gleichen bürgerlichen Rechte und Pflichten.
siehe hierzu auch Art. 3 und 6 Abs. 2des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 125. (1) Gesunde Kinder sind das
köstlichste Gut eines Volkes. Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die
Fürsorge des Staates.
(2) Die Reinhaltung, Gesundung
und soziale Förderung der Familie ist gemeinsame Aufgabe des Staates und der
Gemeinden.
(3) Kinderreiche Familien haben
Anspruch auf angemessene Fürsorge, insbesondere auf gesunde Wohnungen.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 38) wurde in Absatz 1 das Wort „Gesunde“ gestrichen.
Durch Gesetz vom 10.
November 2003 (GVBl. S. 817) wurde im Absatz 1 nach dem Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
"Sie haben Anspruch auf Entwicklung zu
selbstbestimmungsfähigen und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten."
Artikel 126. (1) Die Eltern haben das natürliche Recht
und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen
Tüchtigkeit zu erziehen. Sie sind darin durch Staat und Gemeinden zu
unterstützen. In persönlichen Erziehungsfragen gibt der Wille der Eltern den
Ausschlag.
(2) Uneheliche Kinder haben den
gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder.
(3) Die Jugend ist gegen
Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung durch
staatliche und gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen zu schützen.
Fürsorgeerziehung ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.
Durch Gesetz vom 10.
November 2003 (GVBl. S. 817) erhielt der Absatz 3 Satz 1 folgende Fassung:
"Kinder und Jugendliche sind durch staatliche und
gemeindliche Maßnahmen und Einrichtungen gegen Ausbeutung sowie gegen
sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung und gegen Misshandlung zu
schützen."
siehe hierzu auch Art. 6 Abs. 2, 3 und 5
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland; hierzu siehe auch das
Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 392;
geändert durch Gesetze vom 11. Juli 1998 und vom 23. November 2001), das
Bayerische Kindergartengesetz vom 25. Juli 1972 (GVBl. S. 297).
Artikel 127. Das eigene Recht der Religionsgemeinschaften
und staatlich anerkannten weltanschaulichen Gemeinschaften auf einen
angemessenen Einfluß bei der Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses oder
ihrer Weltanschauung wird unbeschadet des Erziehungsrechtes der Eltern
gewährleistet.
siehe hierzu auch Art. 7 Abs. 3 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
2. Abschnitt. Bildung und Schule
Durch Gesetz vom 20. Juni 1984 (GVBl. S. 223) erhielt der 2. Abschnitt folgende
Überschrift:
„2. Abschnitt. Bildung
und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen
Überlieferung“
Artikel 128. (1) Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch
darauf, eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende
Ausbildung zu erhalten.
(2) Begabten ist der Besuch von
Schulen und Hochschulen, nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen.
siehe hierzu das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und
Unterrichtswesen vom 10. September 1982 (GVBl. S. 743) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (geändert durch Gesetze vom 24. Dezember 2001, vom 8. Februar 2002, vom 25. Juli 2002, vom 24. Dezember 2002, vom 24. März 2003 und vom 26. Juli 2004);
das Bayerische Begabtenförderungsgesetz vom 12. Juli 1966 (GVBl. S. 230) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1983 (GVBl. S. 1109; geändert durch
Gesetze vom 29. Juli 1986 (GVBl. S. 199), vom 10. August 1990 (GVBl. S. 290),
vom 26. Juli 1995 und vom 24. März 2004 (§ 17))
samt Durchführungsverordnung vom 8. August 1984 (GVBl. S. 283) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1988 (GVBl. S. 315, ber. S. 502,
geändert durch Verordnungen vom 20. Dezember 1994, vom 7. Mai 1996 und vom 6. Juli 2001 und vom 20. November 2003 und vom 10. September 2004) und die
Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten
Berufstätigen vom 12. August 1986 (GVBl. S. 265);
das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung und
Ausbildung vom 10. Juli 1972 (GVBl. S. 255) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Juni 1980 (GVBl. S. 447);
das Gesetz zur Ergänzung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der
Ausbildung vom 20. Mai 1970 (GVBl. S. 183) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. September 1982 (GVBl. S. 895; geändert durch Gesetze vom 21. Juli 1983
(GVBl. S. 508) und vom 24. April 2001);
das Gesetz über die Schulfinanzierung vom 24.
Juni 1986 (GVBl. S. 169) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000
(geändert durch Gesetze vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2001 (2., Ber.) vom 25. Juli 2002 und vom 24. März 2003 und vom 24. März 2004 (§ 8));
das Gesetz über die Kostenfreiheit des
Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG)
vom 12. Oktober 1970 (GVBl. S. 460) in der Fassung vom 31. Mai 2000 (geändert
durch Gesetze vom 22. Dezember 2000, vom 24. April 2001 und vom 24. März 2003);
der weiteren bayerischen Schulrechtsgesetze (siehe Hinweise zu Art. 138).
Früheres Landesrecht: das Schulpflichtgesetz vom 15. April 1969 (GVBl. S. 97),
das Volksschulgesetz vom 17. November 1966 (GVBl. S. 402); das Gesetz
über die Errichtung und den Betrieb von Sonderschulen vom 25. Juni 1965 (GVBl.
S. 93), das Gesetz über das berufliche Schulwesen vom 15. Juni 1972 (GVBl. S.
189); alle aufgehoben durch Gesetz vom 25. Juni 1994; das
Gesetz über über die Finanzierung des Schulbedarfs der öffentlichen Gymnasien,
Realschulen und Handelsschulen vom 26. Oktober 1962 (GVBl. S. 276), das Gesetz
über die Leistungen des Staates an private Gymnasien und Realschulen vom 5.
Juli 1960 (GVBl. S. 123), ...
Artikel 129. (1) Alle Kinder sind zum Besuch der
Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.
(2) Der Unterricht an diesen
Schulen ist unentgeltlich.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 128. Früheres Landesrecht: das Gesetz zur
Ahndung der Schulversäumnisse vom 3. September 1949 (GVBl. S. 228).
Artikel 130. (1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen
steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.
(2) Die Schulaufsicht wird durch
hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
siehe hierzu auch Art. 7 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und die Hinweise zu Art. 128.
Artikel 131. (1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und
Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.
(2) Oberste Bildungsziele sind
Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des
Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und
Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles
Wahre, Gute und Schöne.
(3) Die Schüler sind im Geiste
der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und
im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.
(4) Die Mädchen sind
außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders
zu unterweisen.
Durch Gesetz vom 20.
Juni 1984 (GVBl. S. 223) wurde dem Absatz 2 die Worte „und
Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt“ angefügt.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 38) wurde im Absatz 4 nach den Worten „Die Mädchen“ die
Worte „und Buben“ eingefügt.
siehe hierzu auch die Hinweise zu Art. 128.
Artikel 132. Für den Aufbau des Schulwesens ist die
Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine
bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung, seine Leistung und seine
innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche
Stellung der Eltern.
siehe hierzu auch die Hinweise zu Art. 128.
Artikel 133. (1) Für die Bildung der Jugend ist durch
öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und
Gemeinde zusammen. Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und
weltanschaulichen Gemeinschaften sind Bildungsträger.
(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen
haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
siehe hierzu auch die Hinweise zu den Artikeln 94 und 128.
Artikel 134. (1) Privatschulen müssen den an die
öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen entsprechen. Sie können nur mit Genehmigung
des Staates errichtet und betrieben werden.
(2) Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen (Art. 131) und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den
gleichartigen öffentlichen Schulen zurücksteht, wenn die wirtschaftliche und
rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist und gegen die Person des
Schulleiters keine Bedenken bestehen.
(3) Private Volksschulen dürfen
nur unter besonderen Voraussetzungen zugelassen werden. Diese Voraussetzungen
liegen insbesondere vor, wenn den Erziehungsberechtigten eine öffentliche
Schule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung nicht zur Verfügung steht.
siehe hierzu auch Art. 7 Abs. 4 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Hinweise zu Art.
128.
Artikel 135. Die öffentlichen Volksschulen sind
Bekenntnis- oder Gemeinschaftsschulen. Die Wahl der Schulart steht den
Erziehungsberechtigten frei. Gemeinschaftsschulen sind jedoch nur an Orten mit
bekenntnismäßig gemischter Bevölkerung auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu
errichten.
An den Bekenntnisschulen
werden nur solche Lehrer verwendet, die geeignet und bereit sind, die Schüler
nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses zu unterrichten und zu
erziehen.
Durch Gesetz vom 29.
Juli 1968 erhielt der Artikel 135 folgende Fassung:
„Artikel 135. Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsame Schulen für
alle volksschulpflichtigen Kinder. In ihnen werden die Schüler nach den
Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen. Das Nähere
bestimmt das Volksschulgesetz.“
siehe hierzu auch die Hinweise zu Art. 128; es stellt sich die Frage, ob im
Rahmen der aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kruzifix, Kopftuch) der Art.
135 Satz 2 noch gültig ist.
Artikel 136. (1) An allen Schulen sind beim Unterricht
die religiösen Empfindungen aller zu achten.
(2) Der Religionsunterricht ist
ordentliches Lehrfach aller Volksschulen, Berufsschulen, mittleren und höheren
Lehranstalten. Er wird erteilt in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
betreffenden Religionsgemeinschaft.
(3) Kein Lehrer kann gezwungen
oder gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Die Lehrer bedürfen der
Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaften zur Erteilung des
Religionsunterrichts.
(5) Die erforderlichen Schulräume
sind zur Verfügung zu stellen.
siehe hierzu auch Art. 7 Abs. 3 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Hinweise zu Art. 128
und 145.
Artikel 137. (1) Die Teilnahme am Religionsunterricht
und an kirchlichen Handlungen und Feierlichkeiten bleibt der Willenserklärung
der Erziehungsberechtigten, vom vollendeten 18. Lebensjahr ab der
Willenserklärung der Schüler überlassen.
(2) Für Schüler, die nicht am
Religionsunterricht teilnehmen, ist ein Unterricht über die allgemein
anerkannten Grundsätze der Sittlichkeit einzurichten.
siehe hierzu auch Art. 7 Abs. 3 und Art. 140 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 der
Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.
Artikel 138. (1) Die Errichtung und Verwaltung der
Hochschulen ist Sache des Staates. Eine Ausnahme bilden die kirchlichen
Hochschulen (Art. 150 Abs. 1). Weitere Ausnahmen bedürfen staatlicher
Genehmigung.
(2) Die Hochschulen haben das
Recht der Selbstverwaltung. Die Studierenden sind daran zu beteiligen, soweit
es sich um ihre Angelegenheiten handelt.
siehe hierzu auch Art. 75 Nr. 1a des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland samt dem Hochschulrahmengesetz vom 30.
Januar 1976 (BGBl. I. S. ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
Januar 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2002 in der
konsolidierten Fassung sowie das Bayerische Hochschulgesetz vom 21.
Dezember 1973 (GVBl. S. 679) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober
1998 (geändert durch Gesetze vom 22. Juli 1999, vom 25. Juli 2000 (2x), vom 9. April 2001, vom 24. April 2001, vom 24. Dezember 2001, vom 24. Dezember 2002, vom 9. Juli 2003 (2.) und vom 24. März 2004 (§ 18).;
siehe auch Hinweise zu den Art. 94 und 128.
Artikel 139. Die Erwachsenenbildung ist durch
Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen
zu fördern.
siehe hierzu das Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung vom 24. Juli
1974 (GVBl. S. 368) und das Gesetz über die Errichtung einer Akademie für
Politische Bildung vom 27. Mai 1957 (GVBl. S. 103).
Artikel 140. (1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat
und Gemeinde zu fördern.
(2) Sie haben insbesondere Mittel
zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller
bereitzustellen, die den Nachweis ernster künstlerischer oder kultureller
Tätigkeit erbringen.
Durch Gesetz vom 20.
Februar 1998 (GVBl. S. 223) wurde dem Artikel folgender Absatz neu angefügt:
„(3) Das kulturelle Leben und der Sport sind vom Staat
und Gemeinden zu fördern.“
siehe hierzu u.a. die Satzung der Bayerischen Akademie der
Wissenschaften vom 8. Juni 1961 in der geltenden Fassung;
die Verordnung über die Bayerische Akademie
der Schönen Künste vom 28. Februar 1948 (GVBl. S. 79) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1994 (geändert durch Verordnung
vom 3. März 1998).
Artikel 141. (1) Die Denkmäler der Kunst, der
Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen öffentlichen Schutz und
die Pflege des Staates, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte sind möglichst
ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen. Die Abwanderung deutschen
Kulturbesitzes ins Ausland ist zu verhüten.
(2) Der deutsche Wald,
kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder und die einheimischen Tier- und
Pflanzenarten sind möglichst zu schonen und zu erhalten.
(3) Der Genuß der
Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das
Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung
wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet.
Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die
Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten
freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechts
freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.
Durch Gesetz vom 20.
Juni 1984 (GVBl. S. 223) erhielt der Artikel folgende Fassung:
„Artikel 141. (1) Der Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen ist, auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden
Generationen, der besonderen Fürsorge jedes einzelnen und der staatlichen
Gemeinschaft anvertraut. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es
gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften
des öffentlichen Rechts,
Boden, Wasser und Luft als natürliche
Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder
auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten,
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu
erhalten und dauerhaft zu verbessern,
den Wald wegen seiner besonderen Bedeutung für
den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben
oder auszugleichen,
die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre
notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu
schonen und zu erhalten.
(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des
öffentlichen Rechts haben die Aufgabe,
die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der
Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen,
herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der
Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen,
die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes ins
Ausland zu verhüten.
(3) Der Genuß der Naturschönheiten und die Erholung in
der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das
Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in
ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet. Dabei ist
jedermann verpflichtet, mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen. Staat und
Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu
Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten
und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie
Wanderwege und Erholungsparks anzulegen."
siehe hierzu das Bayerische Naturschutzgesetz vom 27.
Juli 1973 (GVBl. S. 437) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998
(geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 1999, vom 24. April 2001, und vom 24. Dezember 2002) sowie
- das Bayerische Gesetz zur Ausführung des
Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 23. Februar
1999 (geändert durch Gesetz vom 24. April 2001);
- das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler vom 25. Juni 1973 (GVBl,
S, 328; geändert durch Gesetze vom 12. April 1994, vom 23. Juli 1994, vom 16. Dezember 1999 vom 27. Dezember 1999, vom 24. April 2001, vom 9. Juli 2003 und vom 24. Juli 2003);
- das Gesetz über den Schutz der Natur, die
Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur vom 27.
Juli 1973 (GVBl. S. 437) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1998
(geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 1999, vom 24. April 2001 und vom 24. Dezember 2001);
- das Waldgesetz für Bayern vom 22. Oktober 1974 (GVBl. S. 551) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. August 1982 (GVBl. S. ; geändert durch Gesetz vom
21. Juli 1983 (GVBl. S. 508), vom 20. Dezember 1983, vom 23. Februar 1989
(GVBl. S. 25), vom 26. Juli 1997, vom 27. Dezember 1997, vom 24. April 2001, vom 23. November 2001, vom 24. Dezember 2002 und vom 25. Mai 2003 und
vom 24. März 2004 (§ 13));
das Bayerische Wassergesetz vom 26.
Juli 1962 (GVBl. S. 143) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994
(geändert durch Gesetze vom 26. Juli 1995, vom 26. Juli 1997 (2.), vom 10. Juli 1998, vom 23. Februar 1999, vom 27. Dezember 1999, vom 24. April 2001 und vom 25. Mai 2003);
die bayerischen Gesetze über Wald, Wasser, Bodenschutz, Denkmalschutz).
3. Abschnitt. Religion und Religionsgemeinschaften
siehe auch Artikel 140 des Grundgesetzes
in Verbindung mit den Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des
Deutschen Reiches vom 11. August 1919.
Artikel 142. (1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung
zu gemeinsamer Hausandacht, zu öffentlichen Kulthandlungen und
Religionsgemeinschaften sowie deren Zusammenschluß innerhalb Bayerns
unterliegen im Rahmen der allgemein geltenden Gesetze keinerlei Beschränkung.
(3) Kirchen und anerkannte
Religionsgemeinschaften sowie solche weltanschauliche Gemeinschaften, deren
Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen, sind von
staatlicher Bevormundung frei. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten
innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze selbständig. Sie
verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen Gemeinde.
siehe hierzu auch Art. 140 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 bis
3 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.
Artikel 143. (1) Die Religionsgemeinschaften und
weltanschaulichen Gemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
(2) Kirchen und anerkannte
Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit
sie es bisher waren. Anderen anerkannten Religionsgemeinschaften sowie solchen
weltanschaulichen Gemeinschaften, deren Bestrebungen den allgemein geltenden
Gesetzen nicht widersprechen, sind nach einer Bestandszeit von fünf Jahren auf
Antrag die gleichen Rechte zu gewähren.
(3) Kirchen und
Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen auf Grund der öffentlichen
Steuerlisten Steuern erheben.
siehe hierzu auch Art. 140 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 137 Abs. 4 bis
6 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sowie das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch
Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften vom 26.
November 1954 (GVBl. S. 305) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November
1994 (geändert durch Gesetze vom 28. März 2000 und vom 24. Dezember 2001) samt
Durchführungsverordnung vom 15. März 1967 (GVBl. S. 320; geändert durch
Verordnungen vom 18. Dezember 1995, vom 2. Januar 2002 und vom 11. August 2003).
Artikel 144. (1) In der Erfüllung ihrer Amtspflichten
genießen die Geistlichen den Schutz des Staates.
(2) Jede öffentliche
Verächtlichmachung der Religion, ihrer Einrichtungen, der Geistlichen und
Ordensleute in ihrer Eigenschaft als Religionsdiener ist verboten und strafbar.
(3) Geistliche können vor
Gerichten und anderen Behörden nicht um Auskunft über Tatsachen angehalten
werden, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind.
Artikel 145. (1) Die auf Gesetz, Vertrag oder anderen
Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates oder der politischen
Gemeinden an die Religionsgemeinschaften bleiben aufrechterhalten.
(2) Neue freiwillige Leistungen
des Staates, der politischen Gemeinden und Gemeindeverbände an eine
Religionsgemeinschaft werden durch Zuschläge zu den Staatssteuern und Umlagen
der Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft aufgebracht.
siehe hierzu auch Art. 140 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 der
Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sowie das Gesetz zu dem
Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen
Kirchen vom 15. Januar 1925 (GVBl. S. 53) und in deren Anhang
- das Konkordat zwischen Seiner
Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern samt
Schlußprotokoll vom 29. März 1924 (geändert durch Verträge vom 7. Oktober 1968
(GVBl. S. 398), vom 4. September 1974 (GVBl. S. 541), vom 7. Juli 1978 (GVBl.
S. 673) und vom 8. Juni 1988 (GVBl. S. 241)); konsolidierte Fassung;
- der Vertrag zwischen dem
Bayerischen Staate und der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Bayern rechts
des Rheins vom 15. November 1924 (geändert durch
Verträge vom 7. Oktober 1968 (GVBl. S. 401), vom 12. September 1974 (GVBl. S.
797), vom 10. Juli 1978 (GVBl. S. 938) und vom 20. November 1984 (GVBl. 1985 S.
292)); konsolidierte Fassung;
gemäß Art. 123 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.
März 1957 ist auch das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und
dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 in Bayern noch
gültig, als es ergänzende Bestimmungen zum Bayerischen Konkordat vom 29. März
1925 enthält; dies wurde jedoch in keinem Vertrag und keiner Note zwischen
Bayern und dem Vatikan erwähnt.
hierzu gehört auch der Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und
dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern vom 14.
August 1997 (geändert durch Vertrag vom 9. April 2003)
Artikel 146. Das Eigentum und andere Rechte der
Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Orden, Kongregationen,
weltanschaulicher Gemeinschaften an ihren für Kultus-, Unterrichts- und
Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden
gewährleistet.
siehe hierzu auch Art. 140 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 138 Abs. 2 der
Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.
Artikel 147. Die Sonntage und staatlich anerkannten
Feiertage bleiben als Tage der seelischen Erhebung und der Arbeitsruhe
gesetzlich geschützt.
siehe hierzu auch Art. 140 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 139 der Verfassung
des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sowie das Gesetz über den Schutz der
Sonn- und Feiertage vom 21. Mai 1980 (GVBl. S. 215; geändert durch Gesetze vom
27. Dezember 1991 (GVBl. S. 491), vom 23. Dezember 1994 und vom 24. April 2001). Früheres
Landesrecht: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Dezember
1949 (GVBl. 1950 S. 41).
Artikel 148. Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und
Seelsorge in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen
Anstalten besteht, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser
Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
siehe hierzu auch Art. 140 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Art. 141 der
Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919.
Artikel 149. (1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen,
daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann. Über die Mitwirkung der
Religionsgemeinschaften haben diese selbst zu bestimmen.
(2) In Friedhöfen, die nur für
einzelne Religionsgemeinschaften bestimmt sind, ist die Beisetzung
Andersgläubiger unter den für sie üblichen Formen und ohne räumliche Absonderungen
zu gestatten, wenn ein anderer geeigneter Begräbnisplatz nicht vorhanden ist.
(3) Im übrigen
bemißt sich der Simultangebrauch der Kirchen und Friedhöfe nach bisherigem
Recht, soweit nicht durch Gesetz Abänderungen getroffen werden.
siehe hierzu u.a. das Bestattungsgesetz vom 24. September 1970 (GVBl. S.
417, geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S. 496), vom 10. August 1994, vom 26. Juli 1997 und vom 24. Juli 2003) samt Durchführungsverordnung vom 1.
März 2001 (Ber.).
Artikel 150. (1) Die Kirchen haben das Recht, ihre
Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.
(2) Die theologischen Fakultäten
an den Hochschulen bleiben erhalten.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 145.
Vierter Hauptteil. Wirtschaft und Arbeit
1. Abschnitt. Die Wirtschaftsordnung
Faktisch nicht anwendbar, da durch Bundesrecht überlagert
Artikel 151. (1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit
dient dem Gemeinwohl, insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen
Daseins für alle und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller
Volksschichten.
(2) Innerhalb dieser Zwecke gilt
Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. Die Freiheit der Entwicklung
persönlicher Entschlußkraft und die Freiheit der selbständigen Betätigung des
einzelnen in der Wirtschaft wird grundsätzlich
anerkannt. Die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der
Rücksicht auf den Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls.
Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesondere alle
wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.
Artikel 152. Die geordnete Herstellung und Verteilung
der wirtschaftlichen Güter zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes der
Bevölkerung wird vom Staat überwacht. Ihm obliegt die Sicherstellung der
Versorgung des Landes mit elektrischer Kraft.
Artikel 153. Die selbständigen Kleinbetriebe und
Mittelstandsbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie
sind in der Gesetzgebung und Verwaltung zu fördern und gegen Überlastung und
Aufsaugung zu schützen. Sie sind in ihren Bestrebungen, ihre wirtschaftliche
Freiheit und Unabhängigkeit sowie ihre Entwicklung durch genossenschaftliche
Selbsthilfe zu sichern, vom Staat zu unterstützen. Der Aufstieg tüchtiger
Kräfte aus nichtselbständiger Arbeit zu selbständigen Existenzen ist zu
fördern.
siehe hierzu u.a. das Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren
Unternehmen sowie der freien Berufe vom 8. Oktober 1974 (GVBl. S. 497; geändert
durch Gesetz vom 12. Juli 1986 (GVBl. S. 126)).
Artikel 154. Die auf demokratischer Grundlage aus den
Kreisen der Berufsverbände gewählten Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft
nehmen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil. Das Nähere bestimmt
ein Gesetz.
siehe hierzu u.a. das Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur
vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 25. März
1958 (GVBl. S. 40); das Gesetz über die Berufsausübung, die
Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 15.
Juli 1957 (GVBl. S. 162) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002
(geändert durch Gesetz vom 8. November 2002, vom 24. Juli 2003 und vom 25. Oktober 2004); das Bayerische Architektengesetz vom 31.
Juli 1970 (GVBl. S. 363) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1994
(geändert durch Gesetze vom 26. Juli 1997, vom 10. Februar 2000, vom 24. April 2001, vom 8. November 2002 und vom 25. Oktober 2004);
Bayerisches Ingenieurekammergsetz Bau vom 8. Juni 1990 (GVBl. S. 164, geändert
durch Gesetze vom 24. Mai 1991 (GVBl. S. 135), vom 27. Dezember 1991 (GVBl. S.
496), vom 23. Juli 1993 (GVBl. S. 511), vom 12. April 1994 und vom 26. Juli 1997).
Artikel 155. Zum Zwecke einer möglichst gleichmäßigen
Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse aller Bewohner können unter
Berücksichtigung der Lebensinteressen der selbständigen, produktiv tätigen
Kräfte der Wirtschaft durch Gesetz besondere Bedarfsdeckungsgebiete gebildet
und dafür Körperschaften des öffentlichen Rechts auf genossenschaftlicher
Grundlage errichtet werden. Sie haben im Rahmen der Gesetze das Recht auf
Selbstverwaltung.
Artikel 156. Der Zusammenschluß von Unternehmungen zum
Zwecke der Zusammenballung wirtschaftlicher Macht und der Monopolbildung ist unzulässig.
Insbesondere sind Kartelle, Konzerne und Preisabreden verboten, welche die
Ausbeutung der breiten Massen der Bevölkerung oder die Vernichtung
selbständiger mittelständischer Existenzen bezwecken.
Artikel 157. (1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck,
sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft.
(2) Das Geld- und Kreditwesen
dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller Bewohner.
2. Abschnitt. Das Eigentum
Artikel 158. Eigentum verpflichtet gegenüber der
Gesamtheit. Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt
keinen Rechtsschutz.
siehe hierzu auch Art. 14 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 159. Eine Enteigung darf nur in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen, die auch in
Form einer Rente gewährt werden kann. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im
Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
siehe hierzu auch Art. 14 Abs. 3 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das Gesetz über die
entschädigungspflichtige Enteignung vom 11. November 1974 (GVBl. S. 610) in der
Fassung vom 25. Juli 1978 (GVBl. S. 625; geändert durch Gesetze vom 28. März 2000 und vom 24. Dezember 2002). Früheres
Landesrecht: das Gesetz, die
Zwangsabtretung von Grundeigentum für öffentliche Zwecke betreffend vom 17.
November 1837 (GBl. S .109)
Artikel 160. (1) Eigentum an Bodenschätzen, die für die
allgemeine Wirtschaft von größerer Bedeutung sind, an wichtigen Kraftquellen,
Eisenbahnen und anderen der Allgemeinheit dienenden Verkehrswegen und Verkehrsmitteln,
an Wasserleitungen und Unternehmungen der Energieversorgung steht in der Regel
Körperschaften oder Genossenschaften des öffentlichen Rechtes zu.
(2) Für die Allgemeinheit
lebenswichtige Produktionsmittel, Großbanken und Versicherungsunternehmungen
können in Gemeineigentum übergeführt werden, wenn die Rücksicht auf die
Gesamtheit es erfordert. Die Überführung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und
gegen angemessene Entschädigung.
(3) In Gemeineigentum stehende
Unternehmen können, wenn es dem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer
privatwirtschaftlichen Form geführt werden.
durch Bundesrecht überlagert. Früheres Landesrecht: Gesetz zur Durchführung
des Artikels 160 der Bayerischen Verfassung vom 18. Juli 1947 (GVBl. S. 152)
und Zweites Gesetz zur Durchführung des Artikels 160 der Bayerischen Verfassung
vom 31. März 1948 (GVBl. S. 54).
Artikel 161. (1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens
wird von Staats wegen überwacht. Mißbräuche sind abzustellen.
(2) Steigerungen des Bodenwertes,
die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen,
sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.
durch Bundesrecht überlagert; siehe auch die Verordnung zum Vollzug
des Grundsteuergesetzes vom 11. Dezember 1973 (GVBl. S. 651); das Gesetz zur
Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes vom
21. Dezember 1961 (GVBl. S. 259; geändert durch Gesetz vom 28. März 2000) samt
Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1961 (GVBl. S. 260; geändert durch
Gesetz vom 28. März 2000); die
Verordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes vom 21. Dezember 1961
(GVBl. S. 260; geändert durch Gesetz vom 28. März 2000).
Artikel 162. Das geistige Eigentum, das Recht der
Urheber, der Erfinder und Künstler genießen den Schutz und die Obsorge des
Staates.
durch Bundesrecht überlagert.
3. Abschnitt. Die Landwirtschaft
Artikel 163. (1) Grund und Boden sind frei. Der Bauer
ist nicht an die Scholle gebunden.
(2) Der in der land- und
forstwirtschaftlichen Kultur stehende Grund und Boden aller Besitzgrößen dient
der Gesamtheit des Volkes.
(3) Das bäuerliche Eigentum an
Grund und Boden wird gewährleistet.
(4) Bauernland soll seiner
Zweckbestimmung nicht entfremdet werden. Der Erwerb von land- und
forstwirtschaftlich genutztem Boden soll von einem Nachweis der Eignung für
sachgemäße Bewirtschaftung abhängig gemacht werden; er darf nicht lediglich der
Kapitalanlage dienen.
(5) Enteignungen an land- und
forstwirtschaftlichem Grund und Boden sind nur für dringende Zwecke des
Gesamtwohls, insbesondere der Siedlung, gegen angemessene Entschädigung unter
Schonung der Mustergüter und Beispielwirtschaften zulässig.
siehe hierzu auch Art. 14 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland sowie das Gesetz zur Förderung der
bayerischen Landwirtschaft vom 8. August 1974 (GVBl. S. 395; geändert durch
Gesetze vom 22. Mai 1984 (GVBl. S. 206), vom 24. Juli 1986 (GVBl. S. 169), vom
24. Juli 1990 (GVBl. S. 243), vom 23. Juli 1994, vom 27. Dezember 1996, vom 26. Juli 1997 und vom 24. Juli 1998), die
Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbandes vom 29.
Oktober 1946 (GVBl. S. 15). Verordnung über die Landwirtschaftsämter vom 4.
September 2001, Gesetz über den Vollzug des Rechts der Ernährungswirtschaft und
des landwirtschaftlichen Marktwesens vom 10. Juli 1984 (GVBl. S. 244; geändert
durch Gesetz vom 11. November 1997) und Verordnung über die Bayerische
Landesanstalt für Landwirtschaft vom 12. November
2002, das Gesetz über die Zuständigkeiten im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft vom 19. April 1986 (GVBl. S. 49; geändert durch Gesetze vom 25.
März 1988 (GVBl. S. 87), vom 13. Juli 1990 (GVBl. S. 226), vom 10. März 1992
(GVBl. S. 27), vom 12. April 1994, vom 28. März 2000 und vom 9. Mai 2003); das Gesetz über Zuständigkeiten in der
Gesundheit, in der Ernährung und im Verbraucherschutz vom 9.
April 2001 (geändert durch Gesetz und vom 24. Juli 2003); das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits-
und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die
Lebensmittelüberwachung vom 23. Juli 2003 (Ber., geändert
durch Gesetz vom 25. Oktober 2004); das Gesetz zur Ausführung des
Flurbereinigungsgesetzes vom 11. August
1954 (GVBl. S. 165) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994
(geändert durch Gesetze vom 12. März 1996 (Ber.), vom 24. Juli 1998 und vom 7. August 2003). Zu Abs.
4 siehe die Hinweise zu Art. 161. Zu Abs. 5 siehe die Hinweise zu Art. 159.
Früheres Landesrecht: Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur
Bodenreform vom 18. September 1946 (GVBl. S. 326).
Artikel 164. (1) Der landwirtschaftlichen Bevölkerung
wird durch Anwendung des technischen Fortschritts auf ihren Lebensbereich,
Verbesserung der Berufsausbildung, Pflege des landwirtschaftlichen
Genossenschaftswesens und Förderung der Erzeugung und des Absatzes ein
menschenwürdiges Auskommen auf der ererbten Heimatscholle gewährleistet.
(2) Ein angemessenes
landwirtschaftliches Einkommen wird durch eine den allgemeinen
Wirtschaftsverhältnissen entsprechende Preis- und Lohngestaltung sowie durch
Marktordnungen sichergestellt. Diesen werden Vereinbarungen zwischen den
Organisationen der Erzeuger, Verteiler und Verbraucher zugrunde gelegt.
siehe hierzu die Hinweise zu Art. 163.
Artikel 165. Die Überschuldung landwirtschaftlicher
Betriebe ist durch die Gesetzgebung möglichst zu verhindern.
durch Europa- und Bundesrecht größtenteils überlagert.
4. Abschnitt. Die Arbeit
durch Bundesrecht überlagert.
Artikel 166. (1) Arbeit ist die Quelle des
Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Jedermann hat das Recht, sich
durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.
(3) Er hat das Recht und die
Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im
Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.
siehe hierzu die Verordnung zur Durchführung der
Gewerbeordnung vom 24. September 1998 (geändert durch
Verordnungen vom 14. Dezember 1999 und vom 18. Dezember 2001).
Artikel 167. (1) Die menschliche Arbeitskraft ist als
wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung,
Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.
(2) Ausbeutung, die
gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.
(3) Die Verletzung von
Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in
Betrieben wird bestraft.
siehe hierzu das Bayerische Gesetz über die Zuständigkeit
zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen-
und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts vom 24.
Juli 1998 (geändert durch Gesetze vom 27. Dezember 1999, vom 25. Mai 2003 und vom 24. Juli 2003) sowie das
Gesetz über die Errichtung eines
Bayerischen Landesamtes für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und
Sicherheitstechnik vom 23. Juli 1994.
Artikel 168. (1) Jede ehrliche Arbeit hat den gleichen
sittlichen Wert und Anspruch auf angemessenes Entgelt. Männer und Frauen
erhalten für gleiche Arbeit den gleichen Lohn.
(2) Arbeitsloses Einkommen
arbeitsfähiger Personen wird nach Maßgabe der Gesetze mit Sondersteuern belegt.
(3) Jeder Bewohner Bayerns, der
arbeitsunfähig ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat ein Recht
auf Fürsorge.
siehe hierzu u.a. das Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes
vom 26. Oktober 1962 (GVBl. S. 272) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
November 1993 (GVBl. S. 868, ber. S. 1113; geändert durch Gesetze vom 26. Juli 1995, vom 9. August 1996, vom 24. Juli 1998 und vom 23. November 2001).
Artikel 169. (1) Für jeden Berufszweig können
Mindestlöhne festgesetzt werden, die dem Arbeitnehmer eine den jeweiligen
kulturellen Verhältnissen entsprechende Mindestlebenshaltung für sich und seine
Familie ermöglichen.
(2) Die Gesamtvereinbarungen
zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden über das Arbeitsverhältnis sind
für die Verbandsangehörigen verpflichtend und können, wenn es das
Gesamtinteresse erfordert, für allgemein verbindlich erklärt werden.
Artikel 170. (1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung
und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für
alle Berufe gewährleistet.
(2) Alle Abreden und Maßnahmen,
welche die Vereinigungsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, sind
rechtswidrig und nichtig.
Artikel 171. Jedermann hat Anspruch auf Sicherung gegen
die Wechselfälle des Lebens durch eine ausreichende Sozialversicherung im
Rahmen der Gesetze.
Artikel 172. Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber werden in einem besonderen Gesetz geregelt.
Artikel 173. Über die tägliche und wöchentliche
Höchstarbeitszeit werden durch Gesetz besondere Bestimmungen erlassen.
Artikel 174. (1) Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf
Erholung. Es wird grundsätzlich gewährleistet durch ein freies Wochenende und
durch einen Jahresurlaub unter Fortbezug des Arbeitsentgelts. Die besonderen
Verhältnisse in einzelnen Berufen werden durch Gesetz geregelt. Der Lohnausfall
an gesetzlichen Feiertagen ist zu vergüten.
(2) Der 1. Mai ist gesetzlicher
Feiertag.
Abs. 1 durch Bundesrecht überlagert; siehe auch Hinweise zu 147. Früheres
Landesrecht: Gesetz zur Regelung des Jahresurlaubs der Arbeitnehmer gemäß Art.
174 der Bayerischen Verfassung vom 27. August 1948 (GVBl. S. 159).
Artikel 175. Die Arbeitnehmer haben bei allen
wirtschaftlichen Unternehmungen ein Mitbestimmungsrecht in den sie berührenden
Angelegenheiten sowie in Unternehmungen von erheblicher Bedeutung einen
unmittelbaren Einfluß auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe. Zu
diesem Zwecke bilden sie Betriebsräte nach Maßgabe eines besonderen Gesetzes.
Dieses enthält auch Bestimmungen über die Mitwirkung der Betriebsräte bei
Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern.
Artikel 176. Die Arbeitnehmer als gleichberechtigte
Glieder der Wirtschaft nehmen zusammen mit den übrigen in der Wirtschaft
Tätigen an den wirtschaftlichen Gestaltungsaufgaben teil.
Artikel 177. (1) Arbeitsstreitigkeiten werden durch
Arbeitsgerichte entschieden, die aus einer gleichen Anzahl von Arbeitnehmern
und Arbeitgebern und einem unabhängigen Vorsitzenden zusammengesetzt sind.
(2) Schiedssprüche in
Arbeitsstreitigkeiten können gemäß den bestehenden Gesetzen für
allgemeinverbindlich erklärt werden.
siehe hierzu das Gesetz über die Organisation der Gerichte für
Arbeitssachen im Freistaat Bayern vom 12. Juni 1973 (GVBl. S. 311; geändert
durch Gesetz vom 23. Juni 1988 (GVBl. S. 159); siehe auch Hinweise zum 8. Abschnitt des Ersten
Hauptteils.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Artikel 178. Bayern wird einem künftigen deutschen
demokratischen Bundesstaat beitreten. Er soll auf einem freiwilligen
Zusammenschluß der deutschen Einzelstaaten beruhen, deren staatsrechtliches
Eigenleben zu sichern ist.
der "Beitritt" zur Bundesrepublik Deutschland erfolgte durch die
Mitarbeit bayerischer Mitglieder des Landtages im Parlamentarischen Rat vom 1.
September 1948 bis 8. Mai 1949 sowie durch Beschluß vom 20. Mai 1949 (nicht
bekannt gemacht); siehe auch Gesetz über den Parlamentarischen Rat vom 27.
August 1948 (GVBl. S. 160) und das Wahlgesetz zum ersten Deutschen Bundestag
und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni
1949 samt einschränkender Genehmigung durch die amerikanische Militärregierung
in Deutschland vom 2. Juni 1949 (GVBl. S. 145) und die bayerische Wahlordnung
zur Wahl des ersten Deutschen Bundestages vom 6. Juli 1949 (GVBl. S. 148,
geändert durch Verordnung vom 6. August 1949 (GVBl. S. 189).
Artikel 179. Die in dieser Verfassung bezeichneten
sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Körperschaften,
Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft und Organisationen der Erzeuger,
Verteiler und Verbraucher (Art. 34, 36, 154, 155, 164) sind keine öffentlichen
Behörden und dürfen keine staatlichen Machtbefugnisse ausüben.
Zwangsmitgliedschaft bei ihnen ist ausgeschlossen.
Artikel 180. Bis zur Errichtung eines deutschen
demokratischen Bundesstaates ist die Bayerische Staatsregierung ermächtigt,
soweit es unumgänglich notwendig ist, mit Zustimmung des Bayerischen Landtags
Zuständigkeiten des Staates Bayern auf den Gebieten der auswärtigen
Beziehungen, der Wirtschaft, Ernährung, des Geldwesens und des Verkehrs an den
Rat der Ministerpräsidenten der Staaten der US-Zone oder andere deutsche
Gemeinschaftseinrichtungen mehrerer Staaten oder Zonen abzutreten.
siehe auch Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf Grund
vormaligen Reichsrechts vom 8. Mai 1948 (GVBl. S. 82).
durch die Errichtung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets durch
das Abkommen über die Fusion der amerikanischen und britischen
Besatzungszonen vom 2. Dezember 1946, mit dem die beiden Besatzungszonen
wirtschaftlich zur Bizone vereinigt wurden
das Vorläufige Abkommen über die Bildung einer deutschen
Wirtschaftsverwaltung vom 11. September 1946 (GVBl. NRW 1947 S. 17),
das Abkommen zwischen den Oberbefehlshabern der amerikanischen und
britischen Besatzungszonen vom 29. Mai 1947 (GVBl. WiR Beil. 1 zu Nr. 4)
den Proklamationen Nr. 7 des amerikanischen und Nr. 126 des britischen
Kontrollgebiets vom 9. Februar 1948; siehe auch Gesetz über den vorläufigen
Aufbau der Wirtschaftsverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 9.
August 1947 (VWiG-GBl. 1948 Beil. 2 zu Nr. 4)
gegenstandslos geworden und auf den Wirtschaftsrat und den Verwaltungsrat des
Vereinigten Wirtschaftsgebiets übergegangen;
durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland am 24. Mai 1949 bzw. die Übernahme der
Verwaltung der Organe des Vereinigten Wirtschaftsgebiets durch die erste
Bundesregierung am 20. September 1949 gemäß Artikel 127, 128 und 129 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland auf die Bundesregierung übergegangen.
Artikel 181. Das Recht des Bayerischen Staates, im
Rahmen seiner Zuständigkeit Staatsverträge abzuschließen, bleibt unberührt.
Artikel 182. Die früher geschlossenen Staatsverträge,
insbesondere die Verträge mit den christlichen Kirchen vom 24. Januar 1925
bleiben in Kraft.
siehe hierzu die Hinweise auf Art. 145.
Artikel 183. Alle durch die nationalsozialistische
Gewaltherrschaft wegen ihrer religiösen oder politischen Haltung oder wegen
ihrer Rasse Geschädigten haben im Rahmen der Gesetzgebung Anspruch auf
Wiedergutmachung.
siehe hierzu u.a. das Gesetz betr. sozialrechtliche Wiedergutmachung von
Schäden, die durch das nationalsozialistische System verschuldet worden sind
vom 15. Oktober 1945 (GVBl. 1946 S. 21), das Gesetz zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts der Strafrechtspflege vom 28. Mai 1946 (GVBl.
S. 180), das Gesetz über die Bildung eines Sonderfonds zum Zwecke der
Wiedergutmachung vom 1. August 1946 (GVBl. S. 258), das Zweite Gesetz zur
Wiedergutmachung national-sozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom
19. November 1946 (GVBl. S. 81), das Gesetz über die Gewährung eines bezahlten
zusätzlichen Urlaubs für die Opfer des Faschismus vom 31. Mai 1948 (GVBl. S.
96), das Gesetz zum Schutz der Arbeits- und Wohnungsverhältnisse der aus
religiösen, rassistischen oder politischen Gründen Verfolgten vom 18. Januar
1949 (GVBl. S. 23), das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts vom 12. August 1949 (GVBl. S. 195), das Gesetz über die Anerkennung
als Verfolgte vom 27. März 1952 (GVBl. S. 124).
Artikel 184. Die Gültigkeit von Gesetzen, die gegen
Nationalsozialismus und Militarismus gerichtet sind oder ihre Folgen beseitigen
wollen, wird durch diese Verfassung nicht berührt oder beschränkt.
siehe hierzu das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und
Militarismus vom 5. März 1946 (GVBl. S. 146) samt Durchführungsverordnungen vom
4. April 1946, vom 30. April 1946, vom 15. Mai 1946 und vom 29. Mai 1946 sowie
die Vollstreckungsverordnung und die Gebührenordnung vom 4. April 1946 (GVBl.
S. 197) sowie Änderungsgesetze vom 16. Oktober 1947 (GVBl. S. 193), vom 5.
April 1948 (GVBl. S. 48) und vom 19. April 1948 (GVBl. S. 63).
Artikel 185. Die alten Kreise (Regierungsbezirke) mit
ihren Regierungssitzen werden ehestens wiederhergestellt.
siehe hierzu das Gesetz zur Wiederherstellung der Kreise Niederbayern,
Oberpfalz, Oberfranken und Mittelfranken vom 20. April 1948 (GVBl. S. 79)
Artikel 186. (1) Die Bayerische Verfassung vom 14. August 1919 ist aufgehoben.
(2) Die übrigen Gesetze und
Verordnungen bleiben vorläufig in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht
entgegensteht.
(3) Anordnungen der Behörden, die
auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsüblicher Weise getroffen waren, behalten
ihre Gültigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweitiger Anordnung oder
Gesetzgebung.
Artikel 187. Alle Beamten und Angestellten im
öffentlichen Dienst sind auf diese Verfassung zu vereidigen.
Artikel 188. Jeder Schüler erhält vor Beendigung der
Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.
München, den
2. Dezember 1946
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Wilhelm Hoegner
siehe hierzu das Gesetz betr. des Volksentscheids über die Bayerische
Verfassung und die Wahl des Bayerischen Landtags vom 3. Oktober 1946 (GVBl. S.
309) und die Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 12. Dezember 1946 über
den Volksentscheid vom 1. Dezember 1946 (GVBl. 1947 S. 16)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat die Verfassung in der konsolidierten
Fassung auf seinen Internetseiten
veröffentlicht.
Quellen: Gesetz-
und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1946 Nr. 23 vom 8. Dezember 1946
Wilhelm Wegener, Die neuen deutschen Verfassungen, West-Verlag, 1947
Ziegler-Tremel, Verwaltungsgesetze des Freistaates Bayern, Verlag C.H.Beck
Links zu www.parlamentsspiegel.de u.a.
© 25. Februar 2001 - 23.
Januar 2005
Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG)
zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 28. Juni 2002,
mit dem das B-VG sowie das Bundesgesetz über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert und ein
Bundesvergabegesetz 2002 erlassen wird (B.G.Bl. 99/2002)
Erstes Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union
Artikel 1. Österreich ist eine
demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Artikel 2. (1) Österreich ist ein Bundesstaat.
(2) Der Bundesstaat
wird gebildet aus den selbständigen Ländern: Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg,
Wien.
Artikel 3. (1) Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete
der Bundesländer.
(2) Eine Änderung des
Bundesgebietes, die zugleich Änderung eines Landesgebietes ist, ebenso die
Änderung einer Landesgrenze innerhalb des Bundesgebietes kann - abgesehen von
Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes
und jenes Landes erfolgen, dessen Gebiet eine Änderung erfährt.
Artikel 4. (1) Das Bundesgebiet bildet ein
einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb des Bundes dürfen
Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.
hierzu § 13 ÜG 1920
Artikel
5. (1)
Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(2) Für die Dauer
außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der
Bundesregierung den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des
Bundesgebietes verlegen.
Artikel 6. (1) Für die Republik
Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.
(2) Jene
Staatsbürger, die in einem Land einen ordentlichen Wohnsitz haben, sind dessen
Landesbürger.
Artikel 7. (1) Alle Bundesbürger sind vor
dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der
Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden)
bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten
Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
(2) Bund, Länder und
Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau.
Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern
insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind
zulässig.
(3) Amtsbezeichnungen
können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder
der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische
Grade und Berufsbezeichnungen.
(4) Den öffentlichen
Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die
ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
Artikel 8. (1) Die deutsche Sprache ist,
unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten
Rechte, die Staatssprache der Republik.
(2) Die Republik
(Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und
kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt.
Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten,
zu sichern und zu fördern."
Siehe auch Art. 66 des Staatsvertrags von St-Germain-en-Laye sowie Artikel 7 des
Staatsvertrags von Wien; es gibt in einzelnen Gesetzen auch weiteren
verfassungsgesetzlichen Minderheitenschutz.
Artikel 8a. (1) Die Farben der Republik
Österreich sind rot-weiß-rot. Die Flagge besteht aus drei gleichbreiten
waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot
sind.
(2) Das Wappen der
Republik Österreich (Bundeswappen) besteht aus einem freischwebenden,
einköpfigen, schwarzen, golden gewaffneten und rot bezungten Adler, dessen
Brust mit einem roten, von einem silbernen Querbalken durchzogenen Schild
belegt ist. Der Adler trägt auf seinem Haupt eine goldene Mauerkrone mit drei
sichtbaren Zinnen. Die beiden Fänge umschließt eine gesprengte Eisenkette. Er
trägt im rechten Fang eine goldene Sichel mit einwärts gekehrter Schneide, im
linken Fang einen goldenen Hammer.
(3) Nähere
Bestimmungen, insbesondere über den Schutz der Farben und des Wappens sowie
über das Siegel der Republik werden durch Bundesgesetz getroffen.
Artikel 9. (1) Die allgemein anerkannten
Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
(2) Durch Gesetz oder
durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 zu genehmigenden Staatsvertrag können einzelne
Hoheitsrechte des Bundes auf zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe
übertragen und kann die Tätigkeit von Organen fremder Staaten im Inland sowie
die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechtes
geregelt werden.
Artikel 9a. (1) Österreich bekennt sich
zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit
nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu
bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der
immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten
der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
(2) Zur umfassenden
Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die
wirtschaftliche Landesverteidigung.
(3) Jeder männliche
österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die
Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen
Ersatzdienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
(4) Österreichische
Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen
leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden."
Hinsichtlich Artikel
9a Absatz 3 gibt es Verfassungsbestimmungen zum Zivildienst.
Artikel 10. (1) Bundessache ist die
Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Bundesverfassung,
insbesondere Wahlen zum Nationalrat, Volksabstimmungen auf Grund der
Bundesverfassung; Verfassungsgerichtsbarkeit;
2. äußere
Angelegenheiten mit Einschluß der politischen und wirtschaftlichen Vertretung
gegenüber dem Ausland, insbesondere Abschluß von Staatsverträgen, unbeschadet
der Zuständigkeit der Länder nach Art. 16 Abs. 1; Grenzvermarkung; Waren- und
Viehverkehr mit dem Ausland; Zollwesen;
3. Regelung und
Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Ein-
und Auswanderungswesen; Paßwesen; Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und
Auslieferung sowie Durchlieferung;
4. Bundesfinanzen,
insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den
Bund einzuheben sind; Monopolwesen;
5. Geld-, Kredit-,
Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen;
6. Zivilrechtswesen
einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens, jedoch mit Ausschluß
von Regelungen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit
bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken verwaltungsbehördlichen
Beschränkungen unterwerfen, einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen
durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören;
Privatstiftungswesen; Strafrechtswesen mit Ausschluß des
Verwaltungsstrafrechtes und des Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheiten,
die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen; Justizpflege;
Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische oder sonstige
gefährliche Personen; Verwaltungsgerichtsbarkeit; Urheberrecht; Pressewesen;
Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen
Wirkungsbereich der Länder fallen; Angelegenheiten der Notare, der
Rechtsanwälte und verwandter Berufe;
7. Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten
allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen
Sicherheitspolizei; Vereins- und Versammlungsrecht;
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der
Namensänderung; Fremdenpolizei und Meldewesen, Waffen-, Munitions- und
Sprengmittelwesen, Schießwesen;
8. Angelegenheiten
des Gewerbes und der Industrie; öffentliche Agentien und
Privatgeschäftsvermittlungen; Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;
Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen;
Angelegenheiten der Patentanwälte; Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; Kammern
für Handel, Gewerbe und Industrie; Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit
sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land-
und forstwirtschaftlichem Gebiet;
9. Verkehrswesen
bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, soweit diese
nicht unter Artikel 11 fällt; Kraftfahrwesen; Angelegenheiten der wegen ihrer
Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen
erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei; Strom- und Schiffahrtspolizei
soweit sie nicht unter Artikel 11 fällt; Post- und Fernmeldewesen;
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben in diesen Angelegenheiten, bei denen
mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und für welche die
Verwaltungsvorschriften eine Trassenfestlegung durch Verordnung vorsehen;
10. Bergwesen;
Forstwesen, einschließlich des Triftwesens; Wasserrecht; Regulierung und
Instandhaltung der Gewässer zum Zwecke der unschädlichen Ableitung der
Hochfluten oder zum Zwecke der Schiffahrt und Flöserei; Wildbachverbauung; Bau
und Instandhaltung von Wasserstraßen; Normalisierung und Typisierung
elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem
Gebiete; Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder
mehrere Länder erstreckt; Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen;
Vermessungswesen;
11. Arbeitsrecht,
soweit es nicht unter Artikel 12 fällt; Sozial- und Vertragsversicherungswesen;
Kammern für Arbeiter und Angestellte, mit Ausnahme solcher auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet;
12. Gesundheitswesen
mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens sowie des
Gemeindesanitätsdienstes und Rettungswesens, hinsichtlich der Heil- und
Pflegeanstalten, des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen jedoch nur
die sanitäre Aufsicht; Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der
Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen; Luftreinhaltung,
unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen;
Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer
Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften
vorhanden ist; Veterinärwesen; Ernährungswesen einschließlich der
Nahrungsmittelkontrolle; Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und
Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit
Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut
auch der Anerkennung;
13.
wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst;
Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und
Einrichtungen des Bundes; Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der
Bauangelegenheiten; Denkmalschutz; Angelegenheiten des Kultus;
Volkszählungswesen sowie - unter Wahrung des Rechtes der Länder, im
eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben - sonstige Statistik, soweit sie
nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient; Stiftungs- und
Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren
Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon
bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden;
14. Organisation und
Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie; Regelung der Errichtung
und der Organisierung sonstiger Wachkörper mit Ausnahme der Gemeindewachkörper;
Regelung der Bewaffnung der Wachkörper und des Rechtes zum Waffengebrauch;
15. militärische
Angelegenheiten; Kriegsschadenangelegenheiten und Fürsorge für Kriegsteilnehmer
und deren Hinterbliebene; Fürsorge für Kriegsgräber; aus Anlaß eines Krieges
oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der
Wirtschaft notwendig erscheinende Maßnahmen, insbesondere auch hinsichtlich der
Versorgung der Bevölkerung mit Bedarfsgegenständen;
16. Einrichtung der
Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und
Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten;
17.
Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die
Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat;
18. Wahlen zum
Europäischen Parlament.
(2) In Bundesgesetzen
über das bäuerliche Anerbenrecht sowie in den nach Absatz 1 Z. 10 ergehenden
Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu
bezeichneten einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für
diese Landesgesetze sind die Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 6, sinngemäß
anzuwenden. Die Vollziehung der in solchen Fällen ergehenden Ausführungsgesetze
steht dem Bund zu, doch bedürfen die Durchführungsverordnungen, soweit sie sich
auf die Ausführungsbestimmungen des Landesgesetzes beziehen, des vorherigen
Einvernehmens mit der betreffenden Landesregierung.
(3) Bevor der Bund
Staatsverträge, die Durchführungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 16
erforderlich machen oder die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder in
anderer Weise berühren, abschließt, hat er den Ländern Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
diese Aufzählung
ist keinesfalls vollständig; durch das unübersichtliche Verfassungsrecht ist
auch in Bundesverfassungsgesetzen (BVG) und bei Verfassungsbestimmungen in
einfachen Gesetzen teilweise eine Kompetenztrennung zwischen Bund und Ländern
vorgenommen.
Artikel 11. (1) Bundessache
ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1.
Staatsbürgerschaft;
2. berufliche
Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener
auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Berg- und
Schifführerwesens und des in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
fallenden Sportunterrichtswesens;
3. Volkswohnungswesen
mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;
4. Straßenpolizei;
5. Assanierung;
6. Binnenschiffahrt
hinsichtlich der Schiffahrtskonzessionen, Schiffahrtsanlagen und Zwangsrechte
an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den
Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht; Strom- und
Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees,
des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;
7.
Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen
auf die Umwelt zu rechnen ist; soweit ein Bedürfnis nach Erlassung
einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, Genehmigung solcher
Vorhaben.
(2) Soweit ein
Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet
wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des
Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die
Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
den Ländern zusteht, insbesondere auch in den Angelegenheiten des
Abgabenwesens, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in
den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen
nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich
sind.
(3) Die
Durchführungsverordnungen zu den nach den Absätzen 1 und 2 ergehenden
Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom
Bund zu erlassen. Die Art der Kundmachung von Durchführungsverordnungen, zu
deren Erlassung die Länder in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Z. 4 und 6
bundesgesetzlich ermächtigt werden, kann durch Bundesgesetz geregelt werden.
(4) Die Handhabung
der gemäß Absatz 2 ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen
Durchführungsverordnungen steht dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem, ob
die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach
Bundes- oder Landessache ist.
(5) Soweit ein
Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, können durch
Bundesgesetz einheitliche Emissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt
werden. Diese dürfen in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden
Bundes- und Landesvorschriften nicht überschritten werden.
(6) Soweit ein
Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet
wird, werden auch das Bürgerbeteiligungsverfahren für bundesgesetzlich zu
bestimmende Vorhaben, die Beteiligung an den einem Bürgerbeteiligungsverfahren
nachfolgenden Verwaltungsverfahren und die Berücksichtigung der Ergebnisse des
Bürgerbeteiligungsverfahrens bei der Erteilung der für die betroffenen Vorhaben
erforderlichen Genehmigungen sowie die Genehmigung der in Art. 10 Abs. 1 Z 9
genannten Vorhaben durch Bundesgesetz geregelt. Für die Vollziehung dieser
Vorschriften gilt Abs 4.
(7) In den
Angelegenheiten des Abs. 1 Z 7 steht nach Erschöpfung des Instanzenzuges im
Bereich der Vollziehung jedes Landes die Entscheidung dem unabhängigen
Umweltsenat zu. Dieser ist im übrigen sachlich in
Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der das Verwaltungsverfahren regelnden
Vorschriften. Der unabhängige
Umweltsenat besteht aus dem Vorsitzenden, Richtern
und anderen rechtskundigen Mitgliedern und wird beim zuständigen
Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das
Verfahren des Senates werden durch Bundesgesetz geregelt. Seine Entscheidungen
unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Instanzenzug; die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.
(8) Erstreckt sich
ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die
Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche
Entscheidung nicht innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist
erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder einer
an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Unweltsenat über.
(9) In den in Absatz
1 Z 7 genannten Angelegenheiten stehen der Bundesregierung und den einzelnen
Bundesministern gegenüber der Landesregierung die folgenden Befugnisse zu:
1. die Befugnis, durch Bundesorgane in die Akten der
Landesbehörden Einsicht zu nehmen;
2. die Befugnis, die Übermittlung von Berichten über
die Vollziehung der vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen zu verlangen;
3. die Befugnis, alle für die Vorbereitung der
Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund notwendigen Auskünfte
über die Vollziehung zu verlangen;
4. die Befugnis, in bestimmten Fällen Auskünfte und
die Vorlage von Akten zu verlangen, soweit dies zur Ausübung anderer Befugnisse
notwendig ist.
Gemäß Artikel 151
Absatz 7 des B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes B.G.Bl. 114/2000
treten die Absätze 7 und 8 des Artikels 11 am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Artikel 12. (1) Bundessache ist die
Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von
Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
1. Armenwesen;
Bevölkerungspolitik, soweit sie nicht unter Art. 10 fällt; Volkspflegestätten,
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten; vom
gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und
Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;
2. öffentliche
Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
3. Bodenreform, insbesondere
agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
4. Schutz der
Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
5.
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
6. Arbeiterrecht
sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und
forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
(2) In den
Angelegenheiten der Bodenreform steht die Entscheidung in oberster Instanz und
in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern,
Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in
oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen
Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren
der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten
der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz
geregelt. Darin ist zu bestimmen, daß die Bescheide der Senate nicht der
Aufhebung und Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen; der Ausschluß eines
ordentlichen Rechtsmittels von der Behörde erster Instanz an die Landesinstanz
ist unzulässig.
(3) Wenn und insoweit
in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der
Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige
Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen
Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich
festzusetzenden Frist verlangt, an das fachlich zuständige Bundesministerium
über. Sobald dieses entscheiden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der
Landesbehörden außer Kraft.
(4)
Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind
als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Artikel 13. (1) Die Zuständigkeiten des
Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens werden durch ein
eigenes Bundesverfassungsgesetz ("Finanz-Verfassungsgesetz")
geregelt.
(2) Bund, Länder und
Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben.
hierzu Finanz-Verfassungsgesetz B.G.Bl. 45/1948
Artikel 14. (1) Bundessache ist die
Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiete des Schulwesens sowie auf dem
Gebiete des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schüler- und
Studentenheime, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
Zum Schul- und Erziehungswesen im Sinne dieses Artikels zählen nicht die im
Art. 14a geregelten Angelegenheiten.
(2) Bundessache ist
die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des
Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche
Pflichtschulen, soweit im Absatz 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist. In diesen
Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu
bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen;
hiebei finden die Bestimmungen des Artikels 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung.
Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht
anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(3) Bundessache ist
die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von
Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, die
im Rahmen der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken
zu bilden sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien
und ihrer Entschädigung;
b) äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen,
Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und
Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen;
c) äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime,
die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt
sind;
d) fachliche Anstellungserfordernisse für die von den
Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen
und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind.
(4) Landessache ist
die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der
Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß
Abs. 2 ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen ist hiebei zu bestimmen, daß
die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken bei
Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen
sowie im Qualifikations- und Disziplinarverfahren mitzuwirken haben. Die
Mitwirkung hat bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei
Auszeichnungen jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz
des Bundes zu umfassen;
b) Kindergartenwesen und Hortwesen.
(5) Abweichend von
den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 ist Bundessache die Gesetzgebung und die
Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Öffentliche Übungsschulen, Übungskindergärten,
Übungshorte und Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke
lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
b) öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler der in lit. a genannten Übungsschulen bestimmt sind;
c) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der
Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen für die in lit. a und b genannten
öffentlichen Einrichtungen.
(6) Öffentliche
Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und
erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die
Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung
und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher
Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen
Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung
oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der
Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist.
Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des
Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses,
im übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen
zugänglich. Das gleiche gilt sinngemäß für Kindergärten, Horte und
Schülerheime.
(7) Schulen, die
nicht öffentlich sind, sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen.
(8) Dem Bund steht
die Befugnis zu, sich in den Angelegenheiten, die nach Abs. 2 und 3 in die
Vollziehung der Länder fallen, von der Einhaltung der auf Grund dieser Absätze
erlassenen Gesetze und Verordnungen Kenntnis zu verschaffen, zu welchem Zwecke
er auch Organe in die Schulen und Schülerheime entsenden kann. Werden Mängel
wahrgenommen, so kann dem Landeshauptmann durch Weisung (Artikel 20 Abs. 1) die
Abstellung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist
aufgetragen werden. Der Landeshauptmann hat für
die Abstellung der Mängel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu
tragen und ist verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken,
auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen
Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
(9) Auf dem Gebiet
des Dienstrechtes der Lehrer, Erzieher und Kindergärtnerinnen gelten für die
Verteilung der Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich
der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den
Gemeindeverbänden, soweit in den vorhergehenden Absätzen nicht anderes bestimmt
ist, die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der Artikel 10 und 21. Gleiches
gilt für das Personalvertretungsrecht der Lehrer, Erzieher
und Kindergärtnerinnen.
(10) In den
Angelegenheiten der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen
Bezirken, der Schulpflicht, der Schulorganisation, der Privatschulen und des
Verhältnisses von Schule und Kirchen (Religionsgesellschaften) einschließlich
des Religionsunterrichtes in der Schule, soweit es sich nicht um
Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien handelt, können
Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. Das gleiche gilt für die Genehmigung der in diesen
Angelegenheiten abgeschlossenen Staatsverträge der im Artikel 50 bezeichneten
Art.
Artikel 14a. (1) Auf dem Gebiete des land-
und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiete des land- und
forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime,
ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes
der Lehrer und Erzieher an den unter
diesen Artikel fallenden Schulen und Schülerheimen
sind Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden Absätzen
nicht anderes bestimmt ist. Angelegenheiten des Hochschulwesens gehören nicht
zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.
(2) Bundessache ist
die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land-
und forstwirtschaftlichen Schulen;
b) Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
c) öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit
einer der unter den lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer
land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch
verbunden sind;
d) Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler der unter den lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind;
e) Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der
Lehrer und Erzieher für die unter den lit. a bis d genannten Einrichtungen;
f) Subventionen zum Personalaufwand der
konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
g) land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten
des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen
Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser
Schule organisatorisch verbunden sind.
(3) Soweit es sich
nicht um die im Abs. 2 genannten Angelegenheiten handelt, ist Bundessache die
Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten
a) des Religionsunterrichtes;
b) des Dienstrechtes und des
Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die
ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung
der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher. In auf Grund der Bestimmungen
unter lit. b ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt
werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Art. 15
Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen
sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom
Bund zu erlassen.
(4) Bundessache ist
die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von
Ausführungsgesetzen und die Vollziehung
a) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles
als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und des Übertrittes von der
Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;
b) hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen,
des Bildungszieles, der Organisationsformen, des Unterrichtsausmaßes und der
Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes und des Übertrittes
von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;
c) in den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes
der privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit
Ausnahme der unter Abs. 2 lit. b fallenden Schulen;
d) hinsichtlich der Organisation und des
Wirkungskreises von Beiräten, die in den Angelegenheiten des Abs. 1 an der
Vollziehung der Länder mitwirken.
(5) Die Errichtung
der im Abs. 2 unter den lit. c und g bezeichneten land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen und Versuchsanstalten ist nur zulässig, wenn
die Landesregierung des Landes, in dem die Fachschule bzw. Versuchsanstalt
ihren Sitz haben soll, der Errichtung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist
nicht
erforderlich, wenn es sich um die Errichtung einer
land- und forstwirtschaftlichen Fachschule handelt, die mit einer Anstalt für
die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen
Schulen zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen
organisatorisch verbunden werden soll.
(6) Dem Bund steht
die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die nach Abs. 3 und 4 in die
Vollziehung der Länder fallen, die Einhaltung der von ihm erlassenen
Vorschriften wahrzunehmen.
(7) Die Bestimmungen
des Art. 14 Abs. 6, 7 und 9 gelten sinngemäß auch für die im ersten Satz des
Abs. 1 bezeichneten Gebiete.
(8) In den
Angelegenheiten gemäß Abs. 4 können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
eine eindeutige
Kompetenzverteilung im Schulbereich, das seit 1920 zu den Streitpunkten
zwischen Bund und Ländern gehört, geben auch die Artikel 14 und 14a nicht, da
in vielen BVG und einzelnen Gesetzen mit Verfassungsbestimmungen
Sonderregelungen für einzelne Bereiche vorgeschrieben ist; einzelne BVG
enthalten auch abweichende Bestimmungen zu den Artikeln 14 und 14a.
Artikel 14b. (1) Bundessache ist die
Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit
diese nicht unter Abs. 3. fallen.
(2) Die Vollziehung
in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist
1. Bundessache
hinsichtlich
a) der Vergabe von Aufträgen durch den Bund;
b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds
und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1;
c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im
Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die finanzielle Beteiligung oder der durch
andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß ist wie die
finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder;
d) der Vergabe von Aufträgen durch bundesgesetzlich
eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
e) der Vergabe von Aufträgen durch die lit. a bis d
und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
aa) die vom Bund finanziert
werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie
der der Länder;
bb) die hinsichtlich ihrer Leitung
der Aufsicht des Bundes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa
oder Z 2 lit. e sublit. aa fällt;
cc) deren Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Bund ernannt worden
sind, wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat wie die
Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e
sublit. aa oder bb fällt;
f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den
Bund und die Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten
Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der
Länder;
g) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis f
und Z 2 nicht genannte Rechtsträger;
2. Landessache
hinsichtlich
a) der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die
Gemeinden und die Gemeindeverbände;
b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds
und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8;
c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im
Sinne des Art. 126b Abs. 2, soweit sie nicht unter Z 1 lit. c fällt, soweit der
Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 und des
Art. 127a Abs. 3 und 8;
d) der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich
eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
e) der Vergabe von Aufträgen durch in Z 1 lit. a bis
d und lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
aa) die vom Land allein oder
gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, soweit die
Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt;
bb) die hinsichtlich ihrer Leitung
der Aufsicht des Landes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e
sublit. aa oder bb oder sublit. aa fällt;
cc) deren Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Land ernannt worden
sind, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa bis cc oder sublit.
aa oder bb fällt;
f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den
Bund oder die Länder, soweit diese nicht unter Z 1 lit. f fällt, sowie der
gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder.
Gemeinden gelten
unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z 1
lit. b und c und der Z 2 lit. b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes
unterliegen. Im Rahmen der Z 1 lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne
der Z 1 dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem jeweiligen Land
zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so
richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen des
Merkmals, das nach der entsprechenden Litera (Sublitera) der Z 1 für die
Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder
maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem
Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenen Stelle, kann jedoch auch danach die
Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land
zuständig, das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im
Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.
(3) Landessache ist
die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im
Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2.
(4) Der Bund hat den
Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in
Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze,
die Angelegenheiten regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit
Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Die
Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind,
soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
Abs. 4 ist auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden.
(6) Die für die
Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können
gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten
Organe der Vollziehung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände und von Privaten
berufen werden.
Artikel 15. (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch
die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes
übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
(2) In den
Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der
Sicherheitspolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in
der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist,
durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie
die Wahrung des öffentlichen Anstandes und die Abwehr ungebührlicherweise
hervorgerufenen störenden Lärmes, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung
dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene
Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel 103) abzustellen. Zu
diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinde entsendet
werden; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann zu verständigen.
(3) Die landesgesetzlichen
Bestimmungen in den Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der
öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen haben für den
örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen Behörden
wenigstens die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf
betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt, und die
Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in solchen
Gesetzen vorgesehen werden, zu übertragen.
(4) Inwieweit
Bundespolizeidirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der
Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Artikel 118 Absatz 3
Z. 4) und auf dem Gebiete der Strom- und Schiffahrtspolizei auf Binnengewässern
mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken
sonstiger Grenzgewässer die Vollziehung übertragen wird, wird durch
übereinstimmende Gesetze des Bundes und des betreffenden Landes geregelt.
(5) Soweit Akte der
Vollziehung in Bausachen bundeseigene Gebäude betreffen, die öffentlichen
Zwecken, wie der Unterbringung von Behörden und Ämtern des Bundes oder von
öffentlichen Anstalten - darunter auch Schulen und Spitälern - oder der
kasernenmäßigen Unterbringung von Heeresangehörigen oder sonstigen
Bundesbediensteten dienen, fallen diese Akte der
Vollziehung in die mittelbare Bundesverwaltung; der Instanzenzug endet beim
Landeshauptmann. Die Bestimmung der Baulinie und des Niveaus fällt jedoch auch
in diesen Fällen in die Vollziehung des Landes.
(6) Soweit dem Bund
bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, obliegt innerhalb
des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der
Landesgesetzgebung. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der
Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates
nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird
diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur
Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das
Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes
außer Kraft. Sind vom Bundesgesetzgeber keine Grundsätze aufgestellt, so kann
die Landesgesetzgebung solche Angelegenheiten frei regeln. Sobald der Bund
Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der
bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist dem Grundsatzgesetz anzupassen.
(7) Wenn ein Akt der
Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14 Abs. 2
und 3 und 14a Abs. 3 und 4 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die
beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein
einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem
Anfall der Rechtssache erlassen, geht die
Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der
Sache beteiligten Partei an den zuständigen Bundesminister über. Das Nähere
können die nach den Artikeln 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4
ergehenden Bundesgesetze regeln.
(8) In den
Angelegenheiten, die nach Artikel 11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten
sind, steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen
Vorschriften wahrzunehmen.
(9) Die Länder sind
im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes
erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu
treffen.
(10) Landesgesetze,
durch die die bestehende Organisation der Behörden der allgemeinen staatlichen
Verwaltung in den Ländern geändert oder neu geregelt wird, dürfen nur mit
Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden.
Artikel 15a. (1) Bund und Länder können
untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen
Wirkungsbereiches schließen. Der Abschluß solcher Vereinbarungen namens des
Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den
Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung
binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des
Nationalrates abgeschlossen werden, wobei Artikel 50 Absatz 3 auf solche
Beschlüsse des Nationalrates sinngemäß anzuwenden ist; sie sind im
Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Vereinbarungen
der Länder untereinander können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen
Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Grundsätze
des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des
Absatzes 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des
Absatzes 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der
betreffenden Länder anderes bestimmt ist.
Artikel 16. (1) Die Länder können in
Angelegenheiten, die in ihren selbständigen Wirkungsbereich fallen,
Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten
abschließen.
(2) Der
Landeshauptmann hat die Bundesregierung vor der Aufnahme von Verhandlungen über
einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Vor dessen Abschluß ist vom
Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen. Die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem
Tage, an dem das Ersuchen um Zustimmung beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,
dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Zustimmung verweigert wird.
Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen
und der Abschluß des Staatsvertrages obliegen dem Bundespräsidenten auf
Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.
(3) Auf Verlangen der
Bundesregierung sind Staatsverträge nach Abs. 1 vom Land zu kündigen. Kommt ein
Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht die Zuständigkeit
dazu auf den Bund über.
(4) Die Länder sind
verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich
zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden; kommt ein Land dieser
Verpflichtung nicht rechtzeitig nach, so geht, unbeschadet des Abs. 6, die
Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen, insbesondere zur Erlassung der notwendigen
Gesetze, auf den Bund über. Eine gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene
Maßnahme, insbesondere ein solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart
erlassene Verordnung, tritt außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen
Maßnahmen getroffen hat.
(5) Ebenso hat der
Bund bei Durchführung völkerrechtlicher Verträge das Überwachungsrecht auch in
solchen Angelegenheiten, die zum selbständigen Wirkungsbereich der Länder
gehören. Hiebei stehen dem Bund die gleichen Rechte gegenüber den Ländern zu
wie bei den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102).
Artikel 17. Durch die Bestimmungen der
Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird
die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner
Weise berührt.
hierzu auch Artikel
II des BVG vom 19. Juli 1974.
Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche
Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
(2) Jede
Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches
Verordnungen erlassen.
(3) Wenn die
sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung
des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder
gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in
der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann
oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann der
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner und deren
Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen
treffen. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom
Hauptausschuß des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuß (Art.
55, Abs. 3) zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der
Bundesregierung.
(4) Jede nach Absatz
3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat
vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt
keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für
einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen
nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein
entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu
stellen, daß die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt
wird. Im letzterwähnten Fall muß die Bundesregierung diesem Verlagen sofort
entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates hat der
Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur
Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über
die Geschäftsordnung des Nationalrates. Wird die Verordnung nach den
vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem
Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in
Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.
(5) Die im Absatz 3
bezeichneten Verordnungen dürfen nicht eine Abänderung
bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde
finanzielle Belastung des Bundes, noch eine finanzielle Belastung der Länder,
Bezirke oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Bundesbürger, noch
eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Art. 10 Abs. 1 Z. 11,
bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche auf dem Gebiet des
Koalitionsrechtes oder des Mieterschutzes zum Gegenstand haben.
Artikel 19. (1) Die obersten Organe der
Vollziehung sind der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre
sowie die Mitglieder der Landesregierungen.
(2) Durch
Bundesgesetz kann die Zulässigkeit der Betätigung der im Absatz 1 bezeichneten
Organe sonstigen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft beschränkt
werden.
hierzu ergingen u.a
das Unvereinbarkeitsgesetz B.G.Bl. 330/1983, das einige Verfassungsbestimmungen
enthält sowie das BVG über die Begrenzung von Bezügen oberster Organe B.G.Bl.
281/1987.
Artikel 20. (1) Unter der
Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den
Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe oder ernannte berufsmäßige
Organe die Verwaltung. Sie sind, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes
bestimmt wird, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und
diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. Das nachgeordnete Organ kann
die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem
unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde.
(2) Ist durch Bundes-
oder Landesgesetz zur Entscheidung in oberster Instanz eine Kollegialbehörde
eingesetzt worden, deren Bescheide nach der Vorschrift des Gesetzes nicht der
Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und der wenigstens ein
Richter angehört, so sind auch die übrigen Mitglieder dieser
Kollegialbehörde in Ausübung ihres Amtes an keine
Weisungen gebunden.
(3) Alle mit Aufgaben
der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung
und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen
Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der
Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht
für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht
gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich
verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben
der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres
Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche
Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind
nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies
insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des
Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in
Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder
und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu
regelnden Selbstverwaltung in der
Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der
Vollziehung Landessache.
Artikel 21. (1) Den Ländern obliegt die
Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes
einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der
Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für
alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d
und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anderes
bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen
entscheiden die Gerichte.
(2) Den Ländern
obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
der Bediensteten (Abs. 1) und der Personalvertretung der Bediensteten der
Länder, soweit die Bediensteten nicht in Betrieben tätig sind. Soweit nach dem
ersten Satz nicht die Zuständigkeit der Länder gegeben ist, fallen die
genannten Angelegenheiten in die Zuständigkeit des Bundes.
(3) Soweit in diesem
Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wird die Diensthoheit gegenüber den
Bediensteten des Bundes von den obersten Organen des Bundes ausgeübt. Die
Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder wird von den obersten
Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen
hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch
Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, daß die Diensthoheit gegenüber den
Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.
(4) Die Möglichkeit
des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden
und bei den Gemeindeverbänden bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit
gewahrt. Gesetzliche Bestimmungen, wonach die Anrechnung von Dienstzeiten davon
abhängig unterschiedlich erfolgt, ob sie beim Bund, bei einem Land, bei einer
Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zurückgelegt worden sind, sind
unzulässig. Um eine gleichwertige Entwicklung des
Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des
Arbeitnehmerschutzes bei Bund, Ländern und Gemeinden zu ermöglichen, haben Bund
und Länder einander über Vorhaben in diesen Angelegenheiten zu informieren.
(5) Durch Gesetz kann
vorgesehen werden, daß
1. Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen
oder in den Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes erforderlich
ist, befristet ernannt werden;
2. nach Ablauf der Befristung oder bei Änderung der
Organisation der Behörden oder der dienstrechtlichen Gliederungen durch Gesetz
keine Ernennung erforderlich ist;
3. es, soweit die Zuständigkeit zur Ernennung gemäß
Art. 66 Abs. 1 übertragen ist, in den Fällen einer Versetzung oder einer
Änderung der Verwendung keiner Ernennung bedarf.
(6) In den Fällen des
Abs. 5 besteht kein Anspruch auf eine gleichwertige Verwendung.
Artikel 22. Alle Organe des Bundes, der Länder und der
Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur
wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Artikel 23. (1) Der Bund, die Länder, die
Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden
Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem
immer schuldhaft zugefügt haben.
(2) Personen, die als
Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, sind ihm, soweit
ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für den Schaden
haftbar, für den der Rechtsträger dem Geschädigten Ersatz geleistet hat.
(3) Personen, die als
Organe eines im Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgers handeln, haften für den
Schaden, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger durch ein
rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben.
(4) Die näheren Bestimmungen
zu den Absätzen 1 bis 3 werden durch Bundesgesetz getroffen.
(5) Ein Bundesgesetz
kann auch bestimmen, inwieweit auf dem Gebiete des Post- und Fernmeldewesens
von den in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Grundsätzen abweichende
Sonderbestimmungen gelten.
Artikel 23a. (1) Die von der Republik
Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes der
Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr
vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen
Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
oder die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des Rechts der
Europäischen Union wahlberechtigt sind, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt. Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das
Wahlverfahren getroffen.
(2) Das Bundesgebiet
bildet für die Wahlen zum Europäischen Parlament einen einheitlichen
Wahlkörper.
(3) Wählbar sind alle
Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr
vollendet haben und am Stichtag der Wahl entweder die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und nicht nach Maßgabe des Rechts der Europäischen
Union vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und nach Maßgabe des
Rechts der Europäischen Union wahlberechtigt sind.
(4) Die Ausschließung
vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen
Verurteilung sein.
(5) Die Durchführung
und Leitung der Wahlen zum Europäischen Parlament obliegt den für die Wahlen
zum Nationalrat bestellten Wahlbehörden. Die Stimmabgabe im Ausland muß nicht
vor einer Wahlbehörde erfolgen. Die näheren Bestimmungen über die Stimmabgabe
im Ausland können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
(6) Die
Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich
angelegt.
Artikel 23b. (1) Öffentlich Bediensteten ist, wenn sie sich um ein Mandat im
Europäischen Parlament bewerben, die für die Bewerbung um das Mandat
erforderliche freie Zeit zu gewähren. Öffentlich Bedienstete, die zu
Mitgliedern des Europäischen Parlaments gewählt wurden, sind für die Dauer der
Mandatsausübung unter Entfall der Dienstbezüge außer Dienst zu stellen. Das
Nähere wird durch Gesetz geregelt.
(2)
Universitätslehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die
Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament
fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit sind entsprechend den
tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen, dürfen aber 25% der Bezüge eines
Universitätslehrers nicht übersteigen.
(3) Insoweit dieses
Bundesverfassungsgesetz die Unvereinbarkeit von Funktionen mit der
Zugehörigkeit oder mit der ehemaligen Zugehörigkeit zum Nationalrat vorsieht,
sind diese Funktionen auch mit der Zugehörigkeit oder mit der ehemaligen
Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament unvereinbar.
Artikel 23c. (1) Die österreichische
Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Kommission, des Gerichtshofes,
des Gerichtes erster Instanz, des Rechnungshofes, des Verwaltungsrates der
Europäischen Investitionsbank, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des
Ausschusses der Regionen im Rahmen der Europäischen Union obliegt der
Bundesregierung.
(2) Für die
Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofes, des Gerichtes erster Instanz, des
Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank hat
die Bundesregierung dabei das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrates herzustellen. Die Bundesregierung hat den Hauptausschuß des
Nationalrates und den Bundespräsidenten gleichzeitig von der von ihr
beabsichtigten Entscheidung zu unterrichten.
(3) Für die
Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses sind von der Bundesregierung
Vorschläge der gesetzlichen und sonstigen beruflichen Vertretungen der
verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens einzuholen.
(4) Die
österreichische Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern des Ausschusses der
Regionen und deren Stellvertretern hat auf Grund von Vorschlägen der Länder
sowie des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes
zu erfolgen. Hiebei haben die Länder je einen, der Österreichische Städtebund
und der Österreichische Gemeindebund gemeinsam drei Vertreter vorzuschlagen.
(5) Von den gemäß
Abs. 3 und 4 namhaft gemachten Mitgliedern hat die Bundesregierung den
Nationalrat zu unterrichten. Von den gemäß Abs. 2, 3 und 4 namhaft gemachten
Mitgliedern hat die Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten.
Artikel 23d. (1) Der Bund hat die Länder
unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für sie von
Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Solche Stellungnahmen sind an das Bundeskanzleramt zu richten.
Gleiches gilt für die Gemeinden, soweit der eigene Wirkungsbereich oder sonstige
wichtige Interessen der Gemeinden berührt werden. Die Vertretung der Gemeinden
obliegt in diesen Angelegenheiten dem Österreichischen Städtebund und dem
Österreichischen Gemeindebund (Art. 115 Abs. 3).
(2) Liegt dem Bund
eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung
Landessache ist, so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der
Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Der Bund darf davon nur aus
zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Der Bund hat
diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit ein
Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch Angelegenheiten betrifft, in
denen die Gesetzgebung Landessache ist, kann die Bundesregierung einem von den
Ländern namhaft gemachten Vertreter die Mitwirkung an der Willensbildung im Rat
übertragen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis erfolgt unter Beteiligung des
zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung und in Abstimmung mit diesem. Für
einen solchen Ländervertreter gilt Abs. 2. Der Vertreter der Länder
ist dabei in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung
dem Nationalrat, in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung den Landtagen gemäß
Art. 142 verantwortlich.
(4) Die näheren
Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 3 sind in einer Vereinbarung zwischen dem Bund
und den Ländern (Art. 15a Abs. 1) festzulegen.
(5) Die Länder sind
verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbständigen Wirkungsbereich
zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der europäischen Integration
erforderlich werden; kommt ein Land dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nach
und wird dies von einem Gericht im Rahmen der Europäischen Union gegenüber
Österreich festgestellt, so geht die Zuständigkeit zu solchen Maßnahmen,
insbesondere zur Erlassung der notwendigen Gesetze, auf den Bund über. Eine
gemäß dieser Bestimmung vom Bund getroffene Maßnahme, insbesondere ein
solcherart erlassenes Gesetz oder eine solcherart erlassene Verordnung, tritt
außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
Artikel 23e. (1) Das zuständige Mitglied
der Bundesregierung hat den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über
alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Liegt dem
zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Stellungnahme des Nationalrates
zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das durch Bundesgesetz
umzusetzen ist oder das auf die Erlassung eines unmittelbar anwendbaren
Rechtsaktes gerichtet ist, der Angelegenheiten betrifft, die bundesgesetzlich
zu regeln wären, so ist es bei Verhandlungen und Abstimmungen in der
Europäischen Union an diese Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur
aus zwingenden außen- und integrationspolitischen
Gründen abweichen.
(3) Wenn das
zuständige Mitglied der Bundesregierung von einer Stellungnahme des
Nationalrates gemäß Abs. 2 abweichen will, so hat es den Nationalrat neuerlich
zu befassen. Soweit der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt der Europäischen
Union eine Änderung des geltenden Bundesverfassungsrechts bedeuten würde, ist
eine Abweichung jedenfalls nur zulässig, wenn ihr der Nationalrat innerhalb
angemessener Frist nicht widerspricht.
(4) Wenn der
Nationalrat eine Stellungnahme gemäß Abs. 2 abgegeben hat, so hat das
zuständige Mitglied der Bundesregierung dem Nationalrat nach der Abstimmung in
der Europäischen Union Bericht zu erstatten. Insbesondere hat das zuständige
Mitglied der Bundesregierung, wenn es von einer Stellungnahme des Nationalrates
abgewichen ist, die Gründe hiefür dem Nationalrat unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Wahrnehmung
der Zuständigkeiten des Nationalrates gemäß den Abs. 1
bis 4 obliegt grundsätzlich dessen Hauptausschuß. Die näheren Bestimmungen
hiezu werden durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
getroffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die
Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des
Hauptausschusses ein eigener ständiger Unterausschuß des Hauptausschusses
zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß den Abs. 1 bis 4
dem Nationalrat selbst vorbehalten ist. Für den ständigen Unterausschuß gilt
Art. 55 Abs. 3.
(6) Liegt dem
zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Stellungnahme des Bundesrates zu
einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union vor, das zwingend durch ein
Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Art. 44 Abs. 2 der Zustimmung
des Bundesrates bedürfte, so ist es bei Verhandlungen und
Abstimmungen in der Europäischen Union an diese
Stellungnahme gebunden. Es darf davon nur aus zwingenden außen- und
integrationspolitischen Gründen abweichen. Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten
des Bundesrates gemäß Abs. 1 und diesem Absatz wird durch die Geschäftsordnung
des Bundesrates näher geregelt. Dabei kann insbesondere geregelt werden,
inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
anstelle des Bundesrates ein hiezu bestimmter Ausschuß zuständig ist und die
Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß dem ersten Absatz und diesem Absatz dem
Bundesrat selbst vorbehalten ist.
Artikel 23f. (1) Österreich wirkt an der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des
Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages
von Amsterdam mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs.
2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen
zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder
vollständig eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer
gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union sowie zu einer Integration der
Westeuropäischen Union in die Europäische Union bedürfen der Beschlußfassung
des Nationalrates und des Bundesrates in sinngemäßer Anwendung des Art. 44 Abs.
1 und 2.
(2) Für Beschlüsse im
Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf
Grund des Titels V sowie für Beschlüsse im Rahmen der polizeilichen und
justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen auf Grund des Titels VI des
Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam
gilt Art. 23e Abs. 2 bis 5.
(3) Bei Beschlüssen
betreffend friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der
Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen sowie bei
Beschlüssen gemäß Art. 17 des Vertrages über die Europäische Union in der
Fassung des Vertrages von Amsterdam betreffend die schrittweise Festlegung
einer
gemeinsamen Verteidigungspolitik und die engeren
institutionellen Beziehungen zur Westeuropäischen Union ist das Stimmrecht im
Einvernehmen zwischen dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten auszuüben.
(4) Eine Zustimmung
zu Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf, wenn der zu fassende Beschluß eine
Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen
bewirken würde, nur unter dem Vorbehalt gegeben werden, daß es diesbezüglich
noch der Durchführung des für die Entsendung von Einheiten oder einzelnen
Personen in das Ausland verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahrens bedarf.
Durch BVG vom 16. November 2001 wurde (mit Wirkung vom Inkrafttreten des
Vertrags von Nizza) im Artikel 23f Absätze 1 bis 3 jeweils das Wort
"Amsterdam" ersetzt durch: "Nizza".
Zweites Hauptstück.
Gesetzgebung
des Bundes.
Artikel 24. Die Gesetzgebung des Bundes
übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus.
Artikel 25. (1) Der Sitz des Nationalrates ist die
Bundeshauptstadt Wien.
(2) Für die Dauer
außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der
Bundesregierung den Nationalrat in einen anderen Ort des Bundesgebietes
berufen.
Artikel 26. (1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk
auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes
der Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18.
Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren
getroffen.
(2) Das Bundesgebiet
wird in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die
Landesgrenzen nicht schneiden dürfen; diese Wahlkreise sind in räumlich
geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern. Die Zahl der Abgeordneten
wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der
Zahl
der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten
Volkszählung im jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die
Zahl der Staatsbürger, die am Zähltag im Bundesgebiet zwar nicht den
Hauptwohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des jeweiligen Wahlkreises in der
Wählerevidenz eingetragen waren, verteilt; in gleicher Weise wird die Zahl der
einem Wahlkreis zugeordneten Abgeordneten auf die Regionalwahlkreise verteilt.
Die Wahlordnung zum Nationalrat hat ein abschließendes Ermittlungsverfahren im
gesamten Bundesgebiet vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den
wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung
der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht
zulässig.
(3) Der Wahltag muß
ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag sein. Treten Umstände ein,
die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung
verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung auf den nächsten Tag
verlängern oder verschieben.
(4) Wählbar sind alle
Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet
haben.
(5) Die Ausschließung
vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen
Verurteilung sein.
(6) Zur Durchführung
und Leitung der Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten und von
Volksabstimmungen sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren
und Volksbefragungen sind Wahlbehörden zu bestellen, denen als stimmberechtigte
Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, bei der
Bundeswahlbehörde überdies Beisitzer, die dem richterlichen Stand angehören
oder angehört haben. Die in der Wahlordnung festzusetzende Anzahl dieser
Beisitzer ist - abgesehen von den dem richterlichen Berufsstande entstammenden
Beisitzern - auf die wahlwerbenden Parteien nach ihrer bei der letzten Wahl zum
Nationalrat festgestellten Stärke aufzuteilen. Die Stimmabgabe im Ausland bei
Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei
Volksabstimmungen muß nicht vor einer Wahlbehörde erfolgen. Die näheren
Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland können vom Nationalrat nur in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(7) Die
Wählerverzeichnisse werden von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich
angelegt.
hierzu auch die
Nationalrats-Wahlordnung B.G.Bl. 471/1992 und Wählerevidenzgesetz B.G.Bl.
601/1973
Artikel 27. (1) Die Gesetzgebungsperiode des
Nationalrates dauert vier Jahre, vom Tag seines ersten Zusammentrittes an
gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Nationalrat
zusammentritt.
(2) Der neugewählte Nationalrat
ist vom Bundespräsidenten längstens innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl
einzuberufen. Diese ist von der Bundesregierung so anzuordnen, daß der
neugewählte Nationalrat am Tag nach dem Ablauf des vierten Jahres der
Gesetzgebungsperiode zusammentreten kann.
z.Zt. läuft die
XXI. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
Artikel 28. (1) Der Bundespräsident beruft
den Nationalrat in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung ein, die nicht vor
dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden
Jahres währen soll.
(2) Der Bundespräsident
kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die
Bundesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates
oder der Bundesrat verlangt, ist der Bundespräsident verpflichtet, den
Nationalrat zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, und zwar so, daß
der Nationalrat spätestens binnen zwei Wochen nach Eintreffen des Verlangens
beim Bundespräsidenten zusammentritt; die Einberufung bedarf keiner
Gegenzeichnung. Zur Einberufung einer außerordentlichen Tagung auf Antrag von
Mitgliedern des Nationalrates oder auf Antrag des Bundesrates ist ein Vorschlag
der Bundesregierung nicht erforderlich.
(3) Der
Bundespräsident erklärt die Tagungen des Nationalrates auf Grund Beschlusses
des Nationalrates für beendet.
(4) Bei Eröffnung
einer neuen Tagung des Nationalrates innerhalb der gleichen
Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie
sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben. Bei Beendigung einer
Tagung können einzelne Ausschüsse vom Nationalrat beauftragt werden, ihre
Arbeiten fortzusetzen.
(5) Innerhalb einer
Tagung beruft der Präsident des Nationalrates die einzelnen Sitzungen ein. Wenn
innerhalb einer Tagung die im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates festgesetzte Anzahl der Mitglieder des Nationalrates oder die
Bundesregierung es verlangt, ist der Präsident verpflichtet, eine Sitzung
einzuberufen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates, das auch eine Frist festzusetzen hat,
innerhalb derer der Nationalrat zusammenzutreten hat.
(6) Für den Fall, daß
die gewählten Präsidenten des Nationalrates an der Ausübung ihres Amtes
verhindert oder deren Ämter erledigt sind, hat das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates Sonderbestimmungen über die Einberufung des
Nationalrates zu treffen.
Artikel 29. (1) Der Bundespräsident kann
den Nationalrat auflösen, er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlaß
verfügen. Die Neuwahl ist in diesem Fall von der Bundesregierung so anzuordnen,
daß der neugewählte Nationalrat längstens am hundertsten Tag nach der Auflösung
zusammentreten kann.
(2) Vor Ablauf der
Gesetzgebungsperiode kann der Nationalrat durch einfaches Gesetz seine Auflösung
beschließen.
(3) Nach einer gemäß
Absatz 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der
Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem
der neugewählte Nationalrat zusammentritt.
Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus
seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2) Die Geschäfte des
Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das
Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Zur Unterstützung
der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten
im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben
und Verwaltungsangelegenheiten, die die von der Republik Österreich entsendeten
Abgeordneten zum Europäischen Parlament betreffen, ist die Parlamentsdirektion
berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des
Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund
dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht
zukommt.
(4) Dem Präsidenten
des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der
Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten
dieser Bediensteten zu.
(5) Der Präsident des
Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer
Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen.
(6) Bei der
Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des Nationalrates
zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes
Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von
Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese
ausschließlich in diesem Artikel geregelte Verwaltungsangelegenheiten
betreffen.
hierzu Gesetz über
die Geschäftsordnung des Nationalrates B.G.Bl. 410/1975 sowie
Klubfinanzierungsgesetz B.G.Bl. 165/1985
Artikel 31. Zu einem Beschluß des
Nationalrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist oder im
Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates für einzelne
Angelegenheiten nicht anderes festgelegt, die Anwesenheit von mindestens einem
Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
Artikel 32. (1) Die Sitzungen des Nationalrates sind
öffentlich.
(2) Die
Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von der im
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Anzahl
der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer
beschlossen wird.
Artikel
33. Wahrheitsgetreue
Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates
und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Artikel 34. (1) Im Bundesrat sind die Länder im
Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
(2) Das Land mit der größten
Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem
Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei
Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt
jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird
ein Ersatzmann bestellt.
(3) Die Zahl der demnach von
jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder
allgemeinen Volkszählung festgesetzt.
hierzu
Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 194/1993 , wonach Niederösterreich
12, Wien und Oberösterreich je 11, Steiermark 10, Tirol und Kärnten je 5,
Salzburg 4, Vorarlberg und Burgenland je 3 Mitglieder in den Bundesrat
entsenden.
Artikel 35. (1) Die Mitglieder des Bundesrates und
ihre Ersatzmänner werden von den Landtagen für die Dauer ihrer
Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß
wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von
Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen
haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist.
Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2) Die Mitglieder des
Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören, der sie entsendet; sie müssen
jedoch zu diesem Landtag wählbar sein.
(3) Nach Ablauf der
Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von
ihm entsendeten Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue
Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(4) Die Bestimmungen
der Artikel 34 und 35 können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrat -
abgesehen von der für seine Beschlußfassung überhaupt erforderlichen
Stimmenmehrheit - die Mehrheit
der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.
Artikel 36. (1) Im Vorsitz des Bundesrates wechseln
die Länder halbjährlich in alphabetischer Reihenfolge.
(2) Als Vorsitzender fungiert der
an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes; die
Bestellung der Stellvertreter regelt die Geschäftsordnung
des Bundesrates. Der Vorsitzende führt den Titel ,Präsident
des Bundesrates', seine Stellvertreter den Titel ,Vizepräsident des
Bundesrates'.
(3) Der Bundesrat
wird von seinem Vorsitzenden an den Sitz des Nationalrates einberufen. Der
Vorsitzende ist verpflichtet, den Bundesrat sofort einzuberufen, wenn
wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder die Bundesregierung es verlangt.
(4) Die
Landeshauptmänner sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrates
teilzunehmen. Sie haben nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung des
Bundesrates das Recht, auf ihr Verlangen jedesmal zu Angelegenheiten ihres
Landes gehört zu werden.
Artikel 37. (1) Zu einem Beschluß des
Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist oder in der
Geschäftsordnung des Bundesrates für einzelne Angelegenheiten nicht
anders festgelegt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel
der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(2) Der
Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Dieser Beschluß
kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von
mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden. In der
Geschäftsordnung können auch über den inneren Bereich des
Bundesrates hinauswirkende Bestimmungen getroffen werden,
sofern dies für die Regelung der Geschäftsbehandlung im Bundesrat
erforderlich ist. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes
zu; sie ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt
kundzumachen.
(3) Die Sitzungen des Bundesrates
sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der
Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artikel 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des
Bundesrates und seiner Ausschüsse.
hierzu Geschäftsordnung des Bundesrates B.G.Bl. 361/1988
Artikel 38. Der Nationalrat und der
Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur
Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlußfassung über eine
Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.
Artikel 39. (1) Die Bundesversammlung wird
- abgesehen von den Fällen des Artikels 60, Absatz 6, des Artikels 63, Absatz
2, des Artikels 64 Absatz 4 und des Artikels 68, Absatz 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird
abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des
Bundesrates, das erstemal von jenem, geführt.
(2) In der Bundesversammlung wird
die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
(3) Die Bestimmungen des Artikels
33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.
Artikel 40. (1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung
werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
(2) Die Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung sind vom
Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
D. Der Weg der
Bundesgesetzgebung.
Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge
gelangen an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder
eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der
Bundesregierung.
(2) Jeder von 100 000
Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier
Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem
Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt bei Volksbegehren ist,
wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des
Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Das Volksbegehren muß eine durch
Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines
Gesetzesantrages gestellt werden.
hierzu
Volksbegehrensgesetz B.G.Bl 344/1973
Artikel 42. (1) Jeder Gesetzesbeschluß des
Nationalrates ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu
übermitteln.
(2) Ein
Gesetzesbeschluß kann, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist,
nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat gegen diesen
Beschluß keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat.
(3) Dieser Einspruch
muß dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses
beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden; er ist
dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wiederholt der
Nationalrat seinen ursprünglichen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder, so ist dieser zu beurkunden und
kundzumachen. Beschließt der Bundesrat keinen Einspruch zu erheben, oder wird
innerhalb der im Absatz 3 festgesetzten Frist kein mit Begründung versehener
Einspruch erhoben, so ist der Gesetzesbeschluß zu beurkunden und kundzumachen.
(5) Insoweit
Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates,
die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige
Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 oder eine Verfügung über Bundesvermögen,
die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die
Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines
Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.
Artikel 43. Einer Volksabstimmung ist jeder
Gesetzesbeschluß des Nationalrates nach Beendigung
des Verfahrens gemäß Artikel 42 vor seiner Beurkundung durch den
Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die
Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.
hierzu
Volksabstimmungsgesetz B.G.Bl. 79/1973
Artikel 44. (1) Verfassungsgesetze oder in einfachen
Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können vom Nationalrat nur in
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; sie sind als solche
("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung")
ausdrücklich zu bezeichnen.
(2)
Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen,
durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder
Vollziehung eingeschränkt wird, bedürfen überdies der in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
(3) Jede
Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine Teiländerung aber nur, wenn dies von
einem Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates verlangt
wird, ist nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, jedoch vor der
Beurkundung durch den Bundespräsidenten, einer Abstimmung des gesamten
Bundesvolkes zu unterziehen.
Artikel 45. (1) In der Volksabstimmung entscheidet die
unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnis der
Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
hierzu
Volksabstimmungsgesetz B.G.Bl. 79/1973
Artikel 46. (1) Das Verfahren für das Volksbegehren
und die Volksabstimmung wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Stimmberechtigt ist jeder zum
Nationalrat wahlberechtigte Bundesbürger.
(3) Der Bundespräsident ordnet
die Volksabstimmung an.
Artikel 47. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen
der Bundesgesetze wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet.
(2) Die Vorlage zur Beurkundung
erfolgt durch den Bundeskanzler.
(3) Die Beurkundung
ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen.
Artikel 48. Bundesgesetze und die in Artikel 50
bezeichneten Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluß des
Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit
Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.
Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze und die in Artikel
50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt
kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes
bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes,
das die Kundmachung enthält, herausgegeben und
versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge,
die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Artikel 50 Absatz 2).
(2) Anläßlich der
Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 kann der Nationalrat beschließen,
daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages
nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise
kundzumachen sind. Ein solcher Beschluß des Nationalrates hat die
Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des
Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muß, anzugeben und
ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die verbindende Kraft
solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die
Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben und
versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Über das
Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.
Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze und die
im Art. 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im
Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des
Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet
wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das
gesamte Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge, die durch
Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).
(2) Anläßlich der
Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 kann der Nationalrat beschließen,
daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages
nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise
kundzumachen sind. Ein solcher Beschluß des Nationalrates hat die
Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des
Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muß, anzugeben und
ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die verbindende Kraft
solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die
Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben und
versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Über das
Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.
hierzu Bundesgesetz
über das Bundesgesetzblatt 660/1996
Artikel 49a. (1) Der Bundeskanzler ist
gemeinsam mit den zuständigen Bundesministern ermächtigt, Bundesgesetze, mit
Ausnahme dieses Gesetzes, und im Bundesgesetzblatt kundgemachte Staatsverträge
mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im
Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Anläßlich der
Wiederverlautbarung können
1. überholte terminologische Wendungen
richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepaßt
werden;
2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem
Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten
richtiggestellt werden;
3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften
aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend
festgestellt werden;
4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel
festgesetzt werden;
5. die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen,
Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen
entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes
der Rechtsvorschrift entsprechend richtiggestellt werden;
6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende
frühere Fassungen des betreffenden Bundesgesetzes unter Angabe ihres
Geltungsbereiches zusammengefaßt und gleichzeitig mit der Wiederverlautbarung
gesondert kundgemacht werden.
(3) Von dem der
Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und
Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten
Text gebunden.
Artikel 49b. (1) Eine Volksbefragung über
eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu
deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist, hat stattzufinden, sofern
der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der
Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuß beschließt. Wahlen sowie
Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu
entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(2) Ein Antrag gemäß
Abs. 1 hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende
Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit ,,ja'' oder
,,nein'' zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu
bestehen.
(3) Volksbefragungen
sind unter sinngemäßer Anwendung von Art. 45 und 46 durchzuführen.
Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer
am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und
in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat. Die
Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie
der Bundesregierung vorzulegen.
hierzu Volksbefragungsgesetz B.G.Bl. 356/1989
E. Mitwirkung des Nationalrates
und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.
Artikel 50. (1) Politische Staatsverträge,
andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben
und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, dürfen nur mit Genehmigung des
Nationalrates abgeschlossen werden. Soweit solche Staatsverträge
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, bedürfen
sie überdies der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Anläßlich der
Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat
beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen
ist.
(3) Auf
Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 und Abs. 2 sind Art. 42
Abs. 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht
geändert oder ergänzt wird, Art. 44 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; in
einem gemäß Abs. 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche
Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene
Bestimmungen ausdrücklich als ,,verfassungsändernd'' zu bezeichnen.
Artikel 51. (1) Der Nationalrat beschließt
das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung
zugrunde zu legen.
(2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat spätestens zehn Wochen vor Ablauf des
Finanzjahres den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr
vorzulegen.
(3) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben
des Bundes (Bundesvoranschlag), den Stellenplan für das folgende Finanzjahr
sowie weitere für die Haushaltsführung im jeweiligen Finanzjahr wesentliche
Grundlagen zu enthalten. Bei Bundesbetrieben und Sondervermögen des Bundes
können auch nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden
Überschüsse in den Bundesvoranschlag aufgenommen werden. In diesem Fall sind
jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder des
Sondervermögens des Bundes für das folgende Finanzjahr in einer Anlage des
Bundesfinanzgesetzes gesondert auszuweisen.
(4) Hat die
Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht werden. Legt die
Bundesregierung den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der
Nationalrat beschließen, diesen Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen.
(5) Beschließt der
Nationalrat vor Ablauf des Finanzjahres kein Bundesfinanzgesetz für das
folgende Finanzjahr und trifft er auch keine vorläufige Vorsorge durch
Bundesgesetz, so sind die Einnahmen nach der jeweiligen Rechtslage
aufzubringen. Die Ausgaben sind,
1. sofern die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat, bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Regelung, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden
Finanzjahres, gemäß diesem Entwurf zu leisten;
2. sofern die Bundesregierung keinen Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes vorgelegt hat oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier
Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten
Bundesfinanzgesetz enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.
Unter
Berücksichtigung der auf Grund von Gesetzen eingetretenen Änderungen der
Einnahmen und Ausgaben bilden die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden
Ausgabenansätze des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten
Bundesfinanzgesetzes die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden
Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur
Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe
ihrer Fälligkeit zu leisten. Gemäß den Bestimmungen von Z 1 und 2 können
Planstellen auf Grund des Entwurfes eines Bundesfinanzgesetzes oder des letzten
Bundesfinanzgesetzes besetzt, Finanzschulden bis zur Hälfte der jeweils
vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden
Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen
Höchstbeträge eingegangen werden. Im übrigen sind die
Bestimmungen des letzten Bundesfinanzgesetzes, ausgenommen die darin
enthaltenen Einnahmen und Ausgaben, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die
Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen durch
Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere die Vorgangsweise bei
Eingehen und Umwandlung von Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die
nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt
werden, oder aus langfristigen Finanzierungen (Finanzschulden), bei Begründung
von Vorbelastungen, bei Bildung von Haushaltsrücklagen, bei Verfügungen über
Bundesvermögen und bei Haftungsübernahmen des Bundes sowie die Mitwirkung des
Rechnungshofes an der Ordnung des Rechnungswesens zu regeln.
Artikel 51 a. (1) Der Bundesminister für
Finanzen hat dafür zu sorgen, daß bei der Haushaltsführung zuerst die zur
Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die
übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur
Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit geleistet werden.
(2) Wenn es die
Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
abzeichnet, kann
1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche oder
teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen;
2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der
Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von jeweils
längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen, sofern
dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird.
Artikel 51 b. (1) Ausgaben, die im
Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige
Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des
Bundesfinanzgesetzes erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen im Rahmen der
Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher
Ermächtigungen geleistet werden.
(2) Bei Gefahr im
Verzug dürfen jedoch auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im
Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuß des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare
1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 1
vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme;
2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 2
vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme
geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß des Nationalrates innerhalb von zwei
Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.
(3) Mit Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet
werden, wenn diese Mehrausgaben
1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,
2. aus einer bestehenden Finanzschuld,
3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung
oder
4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender
Mehrleistungen oder Mehreinnahmen erforderlich werden.
(4) Der Nationalrat
kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, anderen
als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen. Diese
Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an
Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie
Ausgaben betroffen sind,
1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer
Dringlichkeit notwendig ist, ohne daß dadurch die Ausgabengliederung des
Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder
2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des
Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
abzeichnet (Art. 51 a Abs. 2) oder
3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz
vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind.
(5) Eine
Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf nur
bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch
Mehreinnahmen sichergestellt ist.
(6) Im
Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9
a) unabweisliche außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben innerhalb eines
Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz
vorgesehenen Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten
Ausschuß des Nationalrates geleistet werden. Soweit die
Bedeckung solcher Mehrausgaben nicht durch
Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann, hat die
Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen,
durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Bedeckung
zu sorgen.
Artikel 51 c. (1) Die Mitwirkung des
Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Art. 51 b und Abs. 2 obliegt dem
mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des
Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuß
übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der
Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit
der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß bzw. sein Ständiger
Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28)
einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen
trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Der
Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuß des
Nationalrates über die gemäß Art. 51 a Abs. 2 sowie Art. 51 b Abs. 2 bis 4
getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind
diesem Ausschuß nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu
übermitteln.
Artikel 52. (1) Der Nationalrat und der
Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen,
deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle
einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der
Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) Kontrollrechte
gemäß Abs. 1 bestehen gegenüber der Bundesregierung und ihren Mitgliedern auch
in bezug auf Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des
Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des
Rechnungshofes unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung
ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere
finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen
gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei
denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
(3) Jedes Mitglied
des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates
oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der
Bundesregierung zu richten.
(4) Die nähere
Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz, betreffend
die Geschäftsordnung des Nationalrates, sowie durch die Geschäftsordnung des
Bundesrates getroffen.
Artikel 52a. (1) Zur Überprüfung von
Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer
Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung
der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des
Nationalrates je einen ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß
mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen
Partei angehören.
(2) Die ständigen
Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle
einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu
verlangen. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über
Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von
Menschen gefährden würde.
(3) Die ständigen
Unterausschüsse können auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates
zusammentreten, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(4) Nähere
Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates."
Artikel 52b. (1) Zur Überprüfung eines
bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden
Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuß gemäß Art. 126d Abs. 2
einen ständigen Unterausschuß. Diesem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied
jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2) Nähere
Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates.
Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch
Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die nähere
Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des Verfahrens von
Untersuchungsausschüssen wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates getroffen.
(3) Die Gerichte und
alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um
Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen
ihre Akten vorzulegen.
Artikel 54. aufgehoben.
Artikel 55. (1) Der Nationalrat wählt aus
seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl den Hauptausschuß.
(2) Der Hauptausschuß
ist auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn
sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
(3) Der Hauptausschuß
wählt einen ständigen Unterausschuß, dem die in diesem Gesetz vorgesehenen
Befugnisse obliegen. Die Wahl erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl;
bei Bedachtnahme auf diesen Grundsatz muß jedoch dem Unterausschuß mindestens
ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören. Das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat Vorsorge zu treffen, daß der
ständige Unterausschuß jederzeit einberufen werden und zusammentreten kann.
Wird der Nationalrat nach Art. 29 Abs. 1 vom Bundespräsidenten aufgelöst, so
obliegt dem ständigen Unterausschuß die Mitwirkung an der Vollziehung, die nach
diesem Gesetz sonst dem Nationalrat (Hauptausschuß) zusteht.
(4) Durch
Bundesgesetz kann festgesetzt werden, daß bestimmte allgemeine Akte der
Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem
Hauptausschuß bedürfen sowie daß dem Hauptausschuß von seiten der
Bundesregierung oder eines Bundesministers Berichte zu erstatten sind. Nähere
Bestimmungen, insbesondere für den Fall, daß kein Einvernehmen zustande kommt,
trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(5) Für Verordnungen des zuständigen Bundesministers über Lenkungsmaßnahmen
zur Sicherung einer ungestörten Produktion oder der Versorgung der Bevölkerung
und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern ist
die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vorzusehen, wobei für den
Fall von Gefahr im Verzug und über die Aufhebung solcher Verordnungen besondere
gesetzliche Regelungen getroffen werden können. Beschlüsse
des Hauptausschusses, mit denen derartigen
Verordnungen die Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von
mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
F. Stellung der Mitglieder des
Nationalrates und des Bundesrates.
Artikel 56. (1) Die Mitglieder des
Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses
Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied
der Bundesregierung oder ein Staatssekretär auf sein Mandat als Mitglied des
Nationalrates verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, in
den Fällen des Art. 71 nach der Enthebung von der Betrauung mit der Fortführung
der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen,
wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen acht Tagen auf die
Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch diese
erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Nationalrates, welches
das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern
nicht ein anderes Mitglied des Nationalrates, das später in den Nationalrat
eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises
gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat
vertretungsweise für das vorübergehend ausgeschiedene Mitglied des
Nationalrates ausüben zu wollen.
(4) Abs. 2 und 3
gelten auch, wenn ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär die
Wahl zum Mitglied des Nationalrates nicht angenommen hat.
Artikel 57. (1) Die Mitglieder des
Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen
Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder
des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der
Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur
mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen
Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des
Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen
Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer
strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese
offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des
betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des
Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn
dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen
Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines
solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu
unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung
des Nationalrates gilt in allen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über
ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht
innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen
Beschlußfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen
spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die
tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Fall der
Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem
Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung
bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit
diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft
aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen
werden.
(6) Die Immunität der
Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten
Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen
Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren
Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates.
Artikel 58. Die Mitglieder des Bundesrates genießen
während der ganzen Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des
Landtages, der sie entsendet hat.
Artikel 59. Kein Mitglied des
Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann
gleichzeitig einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.
Artikel 59 a. (1) Öffentlich Bediensteten
ist, wenn sie sich um ein Mandat im Nationalrat bewerben oder wenn sie zu
Mitgliedern des Nationalrates oder des Bundesrates gewählt wurden, die für die
Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates erforderliche freie
Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlich Bediensteten sind für die
Dauer der Mandatsausübung um 25 vH zu kürzen.
(2) Für den Fall, daß
solche Bedienstete an ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden
können, haben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare
gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3) Ist die
Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentlich Bediensteten, die Mitglieder des
Nationalrates oder des Bundesrates sind, aus besonderen Gründen nicht möglich,
so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe
zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlich Bediensteten dürfen keinesfalls
höher sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.
(4) Für den Fall von
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dienstgeber und den betroffenen
öffentlich Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer
zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung
zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der
Präsident des Nationalrates oder der Vorsitzende des
Bundesrates zu hören ist.
Artikel 59a. (1) Dem öffentlich
Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Nationalrat bewirbt, die für
die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Der öffentlich
Bedienstete, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, ist auf
seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß
dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung
gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis
tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der
Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch
die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung
bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3) Kann ein
öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates an seinem bisherigen
Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, daß ihm eine
zumutbar gleichwertige - mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige -
Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom
Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
hierzu bezügl. der
Bundesbeamten das Beamten-Dienstrechtsgesetz B.G.Bl. 333/1979 (§§ 14,16,17,18),
das Richterdienstgesetz B.G.Bl. 305/1961 und das Gehaltsgesetz B.G.Bl. 54/1956 (§ 13)
Artikel 59b. (1) Zur Kontrolle der Bezüge
von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Nationalrates oder des
Bundesrates gewählt wurden, wird bei der Parlamentsdirektion eine Kommission eingerichtet.
Der Kommission gehören an:
1. je ein von jedem Präsidenten des Nationalrates
namhaft gemachter Vertreter,
2. zwei vom Präsidenten des Bundesrates mit
Zustimmung der Vizepräsidenten namhaft gemachte Vertreter,
3. zwei Vertreter der Länder,
4. zwei Vertreter der Gemeinden und
5. ein Mitglied, das früher ein richterliches Amt
ausgeübt hat.
Die Mitglieder gemäß
Z 3 bis 5 sind vom Bundespräsidenten zu ernennen, wobei die Bundesregierung bei
ihren Vorschlägen (Art. 67) im Falle der Z 3 an einen gemeinsamen Vorschlag der
Landeshauptleute und im Falle der Z 4 an einen Vorschlag des Österreichischen
Gemeindebundes und an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes
gebunden ist. Die Mitglieder der Kommission gemäß Z 1 bis 4 müssen Personen sein,
die früher eine Funktion im Sinne des
Art. 19 Abs. 2 ausgeübt haben. Mitglied der
Kommission kann nicht sein, wer einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt. Die
Mitgliedschaft in der Kommission endet mit einer Gesetzgebungsperiode, jedoch
nicht vor der Namhaftmachung oder Ernennung des neuen Mitgliedes.
(2) Die Kommission
gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine
Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung des Art. 59a
oder in dessen Ausführung ergangener gesetzlicher Vorschriften zwischen dem
öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen. Die Kommission gibt
Stellungnahmen auch zu solchen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Richter
und einem Senat oder einer Kommission im Sinne des Art. 87 Abs. 2 sowie zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrates oder des
Bundesrates und dem Präsidenten des Nationalrates in Vollziehung des Art. 30
Abs. 3 ab.
(3) Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das öffentlich
Bediensteter ist, ist verpflichtet, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche
Regelung es betreffend seine Dienstfreistellung oder Außerdienststellung gemäß
Art. 59a getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende
Arbeitsleistung überprüft wird. Für Erhebungen der Kommission gilt Art. 53 Abs.
3 sinngemäß. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Kommission hat
jährlich dem Nationalrat - soweit Mitglieder des Bundesrates betroffen sind,
dem Bundesrat - einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.
Drittes Hauptstück.
Vollziehung
des Bundes.
Artikel 60. (1) Der Bundespräsident wird
vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen
Wahlrechtes gewählt; stellt sich nur ein Wahlwerber der Wahl, so ist die Wahl
in Form einer Abstimmung durchzuführen. Stimmberechtigt ist jeder zum
Nationalrat Wahlberechtigte. Für die Wahl besteht Wahlpflicht in den
Bundesländern, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird. Durch
Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren und die
allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz sind insbesondere auch
die Gründe festzusetzen, aus denen eine Nichtteilnahme an der Wahl trotz
Wahlpflicht als entschuldigt gilt.
(2) Gewählt ist, wer
mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. Ergibt sich keine
solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können
gültigerweise nur für einen der beiden Wahlwerber, die im ersten Wahlgang die
meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden.
(3) Zum
Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat
hat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 35. Lebensjahr überschritten
hat. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder
solcher Familien, die ehemals regiert haben.
(4) Das Ergebnis der
Wahl des Bundespräsidenten ist vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
(5) Das Amt des
Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar
folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
(6) Vor Ablauf der
Funktionsperiode kann der Bundespräsident durch Volksabstimmung abgesetzt werden.
Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn die Bundesversammlung es verlangt.
Die Bundesversammlung ist zu diesem Zweck vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn
der Nationalrat einen solchen Antrag beschlossen hat. Zum Beschluß des
Nationalrates ist die Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Durch einen derartigen Beschluß des Nationalrates ist der
Bundespräsident an der ferneren Ausübung seines Amtes verhindert. Die Ablehnung
der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die
Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 1) zur Folge. Auch in diesem
Fall darf die gesamte Funktionsperiode des Bundespräsidenten nicht mehr als
zwölf Jahre dauern.
hierzu das
Bundespräsidentenwahlgesetz B.G.Bl. 57/1971
Artikel 61. (1) Der Bundespräsident darf während
seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen
anderen Beruf ausüben.
(2) Der Titel
"Bundespräsident" darf - auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange
mit anderen Bezeichnungen - von niemandem anderen geführt werden. Er ist
gesetzlich geschützt.
Artikel 62. Der Bundespräsident leistet bei Antritt
seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:
"Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik
getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen
erfüllen werde."
(2) Die Beifügung
einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 63. (1) Eine behördliche Verfolgung des
Bundespräsidenten ist nur zulässig, wenn ihr die Bundesversammlung zugestimmt
hat.
(2) Der Antrag auf Verfolgung des
Bundespräsidenten ist von der zuständigen Behörde beim Nationalrat zu stellen,
der beschließt, ob die Bundesversammlung damit zu befassen ist. Spricht sich
der Nationalrat dafür aus, hat der Bundeskanzler die Bundesversammlung sofort
einzuberufen.
Artikel 64. (1) Wenn der Bundespräsident
verhindert ist, gehen alle seine Funktionen zunächst auf den Bundeskanzler
über. Dauert die Verhinderung jedoch länger als 20 Tage, oder ist der
Bundespräsident gemäß Art. 60 Abs. 6 an der ferneren Ausübung seines Amtes
verhindert, so üben der Präsident, der zweite Präsident und der dritte
Präsident des Nationalrates als Kollegium die Funktionen des Bundespräsidenten
aus. Das gleiche gilt, wenn die Stelle des Bundespräsidenten dauernd erledigt
ist.
(2) Das nach Abs. 1
mit der Ausübung der Funktion des Bundespräsidenten betraute Kollegium
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitz im Kollegium obliegt dem
Präsidenten des Nationalrates, ebenso dessen Vertretung in der Öffentlichkeit.
(3) Ist einer oder
sind zwei der Präsidenten des Nationalrates verhindert, oder ist deren Stelle
dauernd erledigt, so bleibt das Kollegium auch ohne deren Mitwirkung
beschlußfähig; entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des
ranghöheren Präsidenten den Ausschlag.
(4) Im Falle der
dauernden Erledigung der Stelle des Bundespräsidenten hat die Bundesregierung
sofort die Wahl des neuen Bundespräsidenten anzuordnen; das Kollegium hat nach
erfolgter Wahl die Bundesversammlung unverzüglich zur Angelobung des
Bundespräsidenten einzuberufen.
Artikel 65. (1) Der Bundespräsident vertritt die
Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten, genehmigt die
Bestellung der fremden Konsuln, bestellt die
konsularischen Vertreter der Republik im Ausland und schließt die
Staatsverträge ab. Er kann anläßlich des Abschlusses eines nicht unter Art. 50
fallenden Staatsvertrages oder eines Staatsvertrages gemäß Art. 16 Abs. 1, der
weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend ist, anordnen, daß dieser
Staatsvertrag durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.
(2) Weiter stehen ihm
- außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieser Verfassung übertragenen
Befugnissen - zu:
a) die Ernennung der Bundesbeamten, einschließlich
der Offiziere, und der sonstigen Bundesfunktionäre, die Verleihung von
Amtstiteln an solche;
b) die Schaffung und Verleihung von Berufstiteln;
c) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den
Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den
Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die
Tilgung von Verurteilungen im Gnadenweg, ferner die Niederschlagung des
strafgerichtlichen Verfahrens bei den von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren
Handlungen;
d) die Erklärung unehelicher Kinder zu ehelichen auf
Ansuchen der Eltern.
(3) Inwieweit dem
Bundespräsidenten außerdem noch Befugnisse hinsichtlich Gewährung von
Ehrenrechten, außerordentlichen Zuwendungen, Zulagen und Versorgungsgenüssen,
Ernennungs- oder Bestätigungsrechten und sonstigen Befugnissen in
Personalangelegenheiten zustehen, bestimmen besondere Gesetze.
hierzu
Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 493/1990 betreffend die Schaffung
von Berufstiteln
Artikel 66. (1) Der Bundespräsident kann
das ihm zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten bestimmter Kategorien
den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung übertragen und sie ermächtigen,
ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen
nachgeordnete Organe weiter zu übertragen.
(2) Der
Bundespräsident kann zum Abschluß bestimmter Kategorien von Staatsverträgen,
die weder unter Art. 16 Abs. 1 noch unter Art. 50 fallen, die Bundesregierung
oder die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ermächtigen; eine solche
Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Befugnis zur Anordnung, daß diese
Staatsverträge durch Erlassung von Verordnungen zu erfüllen sind.
(3) Der
Bundespräsident kann zum Abschluß von Staatsverträgen nach Art. 16 Abs. 1, die
weder gesetzändernd noch gesetzesergänzend sind, auf Vorschlag der
Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die
Landesregierung ermächtigen; eine solche Ermächtigung erstreckt sich auch auf
die Befugnis zur Anordnung, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von
Verordnungen zu erfüllen ist.
hierzu
Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 312/1924 betreffend die Ausübung
des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten; Entschließung des
Bundespräsidenten B.G.Bl. 168/1930 betreffend die Übertragung des Rechts zur
Ernennung von Bundeslehrern; Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl.
586/1977 betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Beamten der
Volksanwaltschaft; Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 695/1988 über
die Übertragung des Rechtes der Ernennung für bestimmte Kategorien von
Offizieren des Miliz- oder des Reservestandes an den Bundesminister für
Landesverteidigung.
Artikel 67. (1) Alle Akte des Bundespräsidenten
erfolgen, soweit nicht verfassungsmäßig anderes bestimmt ist, auf Vorschlag der
Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers. Inwieweit die
Bundesregierung oder der zuständige Bundesminister hiebei selbst an Vorschläge
anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz.
(2) Alle Akte des
Bundespräsidenten bedürfen, soweit nicht
verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder der zuständigen Bundesminister.
hierzu
Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 49/1921; außerdem gibt es eine
Verfassungsbestimmung nach B.G.Bl. 423/1983
Artikel 68. (1) Der Bundespräsident ist für die
Ausübung seiner Funktionen der Bundesversammlung gemäß Artikel 142
verantwortlich.
(2) Zur Geltendmachung dieser
Verantwortung ist die Bundesversammlung auf Beschluß des Nationalrates oder des
Bundesrates vom Bundeskanzler einzuberufen.
(3) Zu einem Beschluß, mit dem
eine Anklage im Sinne des Artikel 142 erhoben wird,
bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder jedes der
beiden Vertretungskörper und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
Artikel 69. (1) Mit den obersten Verwaltungsgeschäften
des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der
Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie
bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des
Bundeskanzlers.
(2) Der Vizekanzler
ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich
berufen. Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung des Bundeskanzlers und
des Vizekanzlers betraut der Bundespräsident ein Mitglied der Bundesregierung
mit der Vertretung. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig
verhindert, ohne daß ein Vertreter bestellt worden ist, so wird der
Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an
Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.
(3) Die
Bundesregierung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder
anwesend ist.
Artikel 70. (1) Der Bundeskanzler und auf
seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom
Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten
Bundesregierung ist ein Vorschlag nicht erforderlich; die Entlassung einzelner
Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Die
Gegenzeichnung erfolgt, wenn es sich um die Ernennung des Bundeskanzlers oder
der gesamten Bundesregierung handelt, durch den neubestellten Bundeskanzler;
die Entlassung bedarf keiner Gegenzeichnung.
(2) Zum
Bundeskanzler, Vizekanzler oder Bundesminister kann nur ernannt werden, wer zum
Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem
Nationalrat angehören.
(3) Wird vom
Bundespräsidenten eine neue Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher
der Nationalrat nicht tagt, so hat er den Nationalrat zum Zweck der Vorstellung
der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung (Artikel 28 Absatz
2) einzuberufen, und zwar so, daß der Nationalrat binnen einer Woche
zusammentritt.
Artikel 71. Ist die Bundesregierung aus
dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen
Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Bundesregierung mit der Fortführung
der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen
Bundesregierung zu betrauen. Mit der Fortführung der Verwaltung kann auch ein
dem ausgeschiedenen Bundesminister beigegebener Staatssekretär oder ein
leitender Beamter des betreffenden Bundesministeriums betraut werden. Diese
Bestimmung gilt sinngemäß, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung
ausgeschieden sind. Der mit der Fortführung der Verwaltung Beauftragte trägt
die gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art. 76).
Artikel 72. (1) Die Mitglieder der
Bundesregierung werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundespräsidenten angelobt.
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Bestallungsurkunden des
Bundeskanzlers, des Vizekanzlers und der übrigen Bundesminister werden vom
Bundespräsidenten mit dem Tag der Angelobung ausgefertigt und vom neu
bestellten Bundeskanzler gegengezeichnet.
(3) Diese Bestimmungen sind auch
auf die Fälle des Artikels 71 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 73. (1) Im Falle der zeitweiligen
Verhinderung eines Bundesministers betraut der Bundespräsident auf Vorschlag
des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zu vertretenden Bundesminister oder,
falls dies nicht möglich ist, im Einvernehmen mit dem Vizekanzler einen der
Bundesminister, einen dem verhinderten Bundesminister beigegebenen
Staatssekretär oder einen leitenden Beamten des betreffenden Bundesministeriums
mit der Vertretung. Dieser Vertreter trägt die
gleiche Verantwortung wie ein Bundesminister (Art.
76). Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt
nicht als Verhinderung.
(2) Der jeweils
zuständige Bundesminister kann die Befugnis, an den Tagungen des Rates der
Europäischen Union teilzunehmen und in diesem Rahmen zu einem bestimmten Vorhaben
die Verhandlungen zu führen und die Stimme abzugeben, einem anderen
Bundesminister oder einem Staatssekretär übertragen."
(3) Ein Mitglied der
Bundesregierung, das sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
aufhält, kann seine Angelegenheiten im Nationalrat oder Bundesrat durch einen
ihm beigegebenen Staatssekretär oder einen anderen Bundesminister wahrnehmen
lassen. Ein Mitglied der Bundesregierung, das nicht vertreten ist, kann sein
Stimmrecht in der Bundesregierung einem anderen Bundesminister übertragen;
seine Verantwortlichkeit wird dadurch nicht berührt. Das Stimmrecht kann nur
einem Mitglied der Bundesregierung übertragen werden, das nicht bereits mit der
Vertretung eines anderen Mitgliedes der Bundesregierung betraut ist und dem nicht
schon ein Stimmrecht übertragen worden ist.
Artikel 74. (1) Versagt der Nationalrat der
Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche
Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung
oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.
(2) Zu einem Beschluß
des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der
Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es die im
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzte Anzahl
der Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu
vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des
Nationalrates erfolgen.
(3) Unbeschadet der
dem Bundespräsidenten nach Artikel 70, Absatz 1, sonst zustehenden Befugnis
sind die Bundesregierung oder ihre einzelnen Mitglieder vom Bundespräsidenten
in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch des Amtes zu
entheben.
Artikel 75. Die Mitglieder der
Bundesregierung sowie die Staatssekretäre sind berechtigt, an allen
Verhandlungen des Nationalrates, des Bundesrates und der Bundesversammlung
sowie der Ausschüsse (Unterausschüsse) dieser Vertretungskörper teilzunehmen,
jedoch an Verhandlungen des ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses und
der Untersuchungsausschüsse des Nationalrates nur auf besondere Einladung. Sie
haben nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Geschäftsordnung des Nationalrates sowie der Geschäftsordnung des Bundesrates
das Recht, auf ihr Verlangen jedesmal gehört zu werden. Der Nationalrat, der
Bundesrat und die Bundesversammlung sowie deren Ausschüsse (Unterausschüsse)
können die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen und diese
um die Einleitung von Erhebungen ersuchen.
Artikel 76. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung
(Artikel 69 und 71) sind dem Nationalrat gemäß Artikel 142 verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem
eine Anklage gemäß Artikel 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr
als der Hälfte der Mitglieder.
Artikel 77. (1) Zur Besorgung der Geschäfte der
Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter
berufen.
(2) Die Zahl der
Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung werden durch
Bundesgesetz bestimmt.
(3) Mit der Leitung
des Bundeskanzleramtes ist der Bundeskanzler, mit der Leitung der anderen
Bundesministerien je ein Bundesminister betraut. Der
Bundespräsident kann die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten, und zwar auch einschließlich der
Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation, unbeschadet des
Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern
übertragen; solche Bundesminister haben bezüglich der betreffenden
Angelegenheiten die Stellung eines zuständigen Bundesministers.
(4) Der Bundeskanzler
und die übrigen Bundesminister können ausnahmsweise auch mit der Leitung eines
zweiten Bundesministeriums betraut werden.
Artikel 78. (1) In besonderen Fällen können
Bundesminister auch ohne gleichzeitige Betrauung mit der Leitung eines
Bundesministeriums bestellt werden.
(2) Den Bundesministern können
zur Unterstützung in der Geschäftsführung und zur parlamentarischen Vertretung
Staatssekretäre beigegeben werden, die in gleicher Weise wie die Bundesminister
bestellt werden und aus dem Amt scheiden.
(3) Der
Bundesminister kann den Staatssekretär mit dessen Zustimmung auch mit der
Besorgung bestimmter Aufgaben betrauen. Der Staatssekretär ist dem Bundesminister
auch bei Erfüllung dieser Aufgaben unterstellt und an seine Weisungen gebunden.
3. Sicherheitsbehörden des Bundes
Artikel 78a. (1) Oberste Sicherheitsbehörde
ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen, ihnen
nachgeordnet die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen
als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.
(2) Sind Leben,
Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder
steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so sind die
Sicherheitsbehörden, ungeachtet der Zuständigkeit einer anderen Behörde zur
Abwehr der Gefahr, bis zum Einschreiten der jeweils zuständigen Behörde zur
ersten allgemeinen Hilfeleistung zuständig.
(3) Inwieweit Organe
der Gemeinden als Sicherheitsbehörden einzuschreiten haben, bestimmen die
Bundesgesetze.
Artikel 78b. (1) Für jedes Land besteht
eine Sicherheitsdirektion. An ihrer Spitze steht der Sicherheitsdirektor. Für
Wien ist die Bundespolizeidirektion zugleich Sicherheitsdirektion, der Polizeipräsident
auch Sicherheitsdirektor.
(2) Der
Bundesminister für Inneres bestellt den Sicherheitsdirektor im Einvernehmen mit
dem Landeshauptmann.
(3) Der
Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten
Land maßgebliche Weisung, die er einem Sicherheitsdirektor erteilt, dem
Landeshauptmann mitzuteilen.
Artikel 78c. (1) An der Spitze einer
Bundespolizeidirektion steht der Polizeidirektor, an der Spitze der Bundespolizeidirektion
Wien der Polizeipräsident.
(2) Die Errichtung
von Bundespolizeidirektionen und die Festsetzung ihres örtlichen
Wirkungsbereiches erfolgen durch Verordnung der Bundesregierung.
Artikel 78d. (1) Wachkörper sind bewaffnete
oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete
Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den
Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen: Das zum Schutz einzelner Zweige
der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und
Forstschutz), des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer
Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht,
der Feuerwehr.
(2) Im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion, der eine Bundessicherheitswache
beigegeben ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht
aufgestellt oder unterhalten werden.
Artikel 79. (1) Dem Bundesheer obliegt die
militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems
einzurichten.
(2) Das Bundesheer
ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt,
ferner bestimmt
1. auch über den Bereich der militärischen
Landesverteidigung hinaus
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen
und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit
im Inneren überhaupt;
2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und
Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
(3) Weitere Aufgaben
des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt.
(4) Welche
Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Absatz 2
genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
(5) Selbständiges
militärisches Einschreiten zu den im Absatz 2 genannten Zwecken ist nur
zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt
außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei
weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit
eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen
Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die
gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.
hierzu BVG B.G.Bl.
38/1997 über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und
Einzelpersonen in das Ausland über die Entsendung österreichischer Einheiten
mit Ausführungsgesetz B.G.Bl. 55/2001; Wehrgesetz B.G.Bl. 305/1990
Artikel 80. (1) Den Oberbefehl über das
Bundesheer führt der Bundespräsident.
(2) Soweit nicht nach
dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung
dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung
erteilten Ermächtigung zu.
(3) Die Befehlsgewalt
über das Bundesheer übt der zuständige Bundesminister (Art. 76, Absatz 1) aus.
Artikel 81. Durch Bundesgesetz wird geregelt,
inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des
Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
ein solches Gesetz
wurde bisher nicht erlassen.
Artikel 81a. (1) Die Verwaltung des Bundes
auf dem Gebiete des Schulwesens und auf dem Gebiete des Erziehungswesens in den
Angelegenheiten der Schülerheime ist vom zuständigen Bundesminister und -
soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das
land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und
forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime
handelt - von den dem zuständigen Bundesminister unterstehenden Schulbehörden
des Bundes zu besorgen. Zur Führung von Verzeichnissen der Schulpflichtigen
können im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Gemeinden herangezogen
werden.
(2) Für den Bereich
jedes Landes ist eine als Landesschulrat und für den Bereich jedes politischen
Bezirkes eine als Bezirksschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten. Im
Land Wien hat der Landesschulrat auch die Aufgaben des Bezirksschulrates zu
besorgen und die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien zu führen. Der
sachliche Wirkungsbereich der Landes- und Bezirksschulräte ist durch
Bundesgesetz zu regeln.
(3) Für die durch
Gesetz zu regelnde Einrichtung der Schulbehörden des Bundes gelten folgende
Richtlinien:
a) Im Rahmen der Schulbehörden des Bundes sind
Kollegien einzurichten. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der
Landesschulräte sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag, die
stimmberechtigten Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte nach dem
Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten
Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Die Bestellung
aller oder eines Teiles der Mitglieder der Kollegien durch den Landtag ist
zulässig.
b) Präsident des Landesschulrates ist der
Landeshauptmann, Vorsitzender des Bezirksschulrates der Leiter der
Bezirksverwaltungsbehörde. Wird die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten
des Landesschulrates gesetzlich vorgesehen, so tritt dieser in allen
Angelegenheiten, die sich der Präsident nicht selbst vorbehält, an dessen
Stelle. Wird die Bestellung eines Vizepräsidenten gesetzlich vorgesehen, so
steht diesem das Recht der Akteneinsicht und Beratung zu; ein solcher Vizepräsident
ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der
letzten vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes durchgeführten
amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.
c) Die Aufgabenbereiche der Kollegien und der
Präsidenten (Vorsitzenden) der Landes- und Bezirksschulräte sind durch Gesetz
zu bestimmen. Zur Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, zur
Bestellung von Funktionären und zur Erstattung von Ernennungsvorschlägen sowie
zur Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen sind die
Kollegien zu berufen.
d) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur
nächsten Sitzung des Kollegiums nicht zulassen, hat der Präsident (der
Vorsitzende) auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen
Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium
zu berichten.
e) Ist ein Kollegium durch mehr als zwei Monate
beschlußunfähig, so gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der
Beschlußunfähigkeit auf den Präsidenten (Vorsitzenden) über. Der Präsident
(Vorsitzende) tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums.
(4) In den
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Kollegien fallen, können
Weisungen (Artikel 20 Abs. 1) nicht erteilt werden. Dies gilt nicht für
Weisungen, mit denen wegen Gesetzwidrigkeit die Durchführung des Beschlusses
eines Kollegiums untersagt oder die Aufhebung einer vom Kollegium erlassenen
Verordnung angeordnet wird. Solche Weisungen sind zu
begründen. Die Schulbehörde, an die die Weisung gerichtet ist, kann dagegen auf
Grund eines Beschlusses des Kollegiums nach Maßgabe der Artikel 129 ff.
unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(5) Der zuständige
Bundesminister kann sich persönlich oder durch Organe des von ihm geleiteten
Bundesministeriums vom Zustand und von den Leistungen auch jener Schulen und
Schülerheime überzeugen, die dem Bundesministerium im Wege der Landesschulräte
unterstehen. Festgestellte Mängel - soweit es sich nicht um solche im Sinne des
Artikels 14 Abs. 8 handelt - sind dem Landesschulrat zum Zwecke ihrer
Abstellung bekanntzugeben.
hierzu
Bundes-Schulaufsichtsgesetz B.G.Bl. 240/1962
Artikel 81b. (1) Die Landesschulräte haben
Dreiervorschläge zu erstatten
a) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für
Schulleiter, sonstige Lehrer und Erzieher an den den Landesschulräten
unterstehenden Schulen und Schülerheimen,
b) für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für
die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie
für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen,
c) für die Bestellung der Vorsitzenden und der
Mitglieder der Prüfungskommissionen für das Lehramt an Hauptschulen und an
Sonderschulen.
(2) Die Vorschläge
nach Abs. 1 sind an den gemäß Artikel 66 Abs. 1 oder Artikel 67 Abs. 1 oder auf
Grund sonstiger Bestimmungen zuständigen Bundesminister zu erstatten. Die
Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt dem Bundesminister.
(3) Bei jedem
Landesschulrat sind Qualifikations- und Disziplinarkommissionen erster Instanz
für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher einzurichten, die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und an einer dem
Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden. Das Nähere
ist durch Bundesgesetz zu regeln.
Artikel 82. (1) Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bund
aus.
(2) Die Urteile und Erkenntnisse
werden im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt.
Artikel 83. (1) Die Verfassung und Zuständigkeit der
Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt.
(2) Niemand darf seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden.
hierzu auch § 8
Abs. 5 lit. d Übergangsgesetz von 1920 B.G.Bl. 2/1920 und
Gerichtsorganisationsgesetz R.G.Bl. 217/1896 und St.G.Bl. 47/1945
Artikel 84. Die Militärgerichtsbarkeit ist - außer für
Kriegszeiten - aufgehoben.
Artikel 85. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
hierzu auch
(verfassungsergänzendes) Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten B.G.Bl. 138/1985 und
Zweites Fakultativprotokoll zu dem internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe B.G.Bl. 333/1993
Artikel 86. (1) Die Richter werden, sofern nicht in
diesem Gesetz anderes bestimmt ist, gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom
Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen
Bundesminister ernannt; die Bundesregierung oder der Bundesminister hat
Besetzungsvorschläge der durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senate
einzuholen.
(2) Der dem zuständigen
Bundesminister vorzulegende und der von ihm an die Bundesregierung zu leitende
Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend Bewerber vorhanden sind, mindestens drei
Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so
viele Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind.
hierzu
Richterdienstgesetz B.G.Bl. 305/1961
Artikel 87. (1) Die Richter sind in Ausübung ihres
richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines
richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem
Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit
Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes
durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte
sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung
bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach
dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch
Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im
Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs
seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist
gehindert ist.
Artikel 87a. (1) Durch Bundesgesetz kann
die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der
Gerichtsbarkeit erster Instanz in Zivilrechtssachen besonders ausgebildeten
nichtrichterlichen Bundesangestellten übertragen werden.
(2) Der nach der
Geschäftsverteilung zuständige Richter kann jedoch jederzeit die
Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(3) Bei der Besorgung
der im Absatz 1 bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen
Bundesangestellten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung
zuständigen Richters gebunden. Artikel 20 Absatz 1 dritter Satz ist anzuwenden.
hierzu
Rechtspflegergesetz B.G.Bl. 560/1985
Artikel 88. (1) In der Gerichtsverfassung wird eine
Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Richter in den dauernden
Ruhestand zu versetzen sind.
(2) Im übrigen dürfen Richter nur
in den vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und Formen und auf Grund eines
förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren
Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Diese
Bestimmungen finden jedoch auf Übersetzungen und Versetzungen in den Ruhestand
keine Anwendung, die durch Veränderungen in der Verfassung der Gerichte nötig
werden. In einem solchen Fall wird durch das Gesetz festgestellt, innerhalb
welchen Zeitraumes Richter ohne die sonst vorgeschriebenen Förmlichkeiten
übersetzt und in den Ruhestand versetzt werden können.
(3) Die zeitweise Enthebung der
Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstandes oder der
höheren Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das
zuständige Gericht stattfinden.
Artikel 88a. Die Gerichtsverfassung kann
bestimmen, daß bei einem übergeordneten Gericht Stellen für Sprengelrichter
vorgesehen werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 2 vH der bei
den nachgeordneten Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die
Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten Gerichten wird von dem
durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senat des übergeordneten Gerichtes
bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von Richtern
nachgeordneter Gerichte und nur im Falle der Verhinderung dieser Richter oder
dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an
deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert sind.
Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit
gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge steht, soweit in
diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten nicht zu.
(2) Hat ein Gericht
gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit
Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim
Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur
Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines
Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag
auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(3) Ist die vom
Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der
Antrag des Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu
begehren, daß die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.
(4) Abs. 2 und Abs. 3
gelten sinngemäß für Staatsverträge nach Maßgabe des Art. 140a.
(5) Durch
Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3
oder Abs. 4 für das beim Gericht anhängige Verfahren hat.
hierzu
Verfassungsgerichtshofgesetz B.G.Bl. 85/1953 (§§ 57, 62 und 66)
Artikel 90. (1) Die Verhandlungen in Zivil- und
Strafrechtssachen vor dem erkennenden Gericht sind mündlich und öffentlich.
Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
(2) Im Strafverfahren gilt der
Anklageprozeß.
hierzu auch Artikel
6 der (verfassungsändernden) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten B.G.Bl. 210/1958
Artikel 91. (1) Das Volk hat an der Rechtsprechung
mitzuwirken.
(2) Bei den mit schweren Strafen
bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen
politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des
Angeklagten.
(3) Im Strafverfahren wegen
anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn
die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.
Artikel 92. (1) Oberste Instanz in Zivil-
und Strafrechtssachen ist der Oberste Gerichtshof.
(2) Dem Obersten
Gerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder
eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der
allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder
Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei
vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder
Funktionsperiode fort. Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Obersten
Gerichtshofes kann nicht bestellt werden, wer eine der eben erwähnten
Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.
hierzu auch Artikel
6 der (verfassungsändernden) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten B.G.Bl. 210/1958
Artikel 93. Amnestien wegen gerichtlich strafbarer
Handlungen werden durch Bundesgesetz erteilt.
Artikel
94. Die Justiz ist von
der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
Viertes Hauptstück.
Gesetzgebung
und Vollziehung der Länder.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 95. (1) Die Gesetzgebung der
Länder wird von den Landtagen ausgeübt. Deren Mitglieder werden auf Grund des
gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller
nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten männlichen und weiblichen
Landesbürger gewählt. Durch Landesgesetz werden die näheren Bestimmungen über
das Wahlverfahren und über die allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem
Landesgesetz sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen, aus denen eine
Nichtteilnahme an der Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt.
(2) Die
Landtagswahlordnungen dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven
Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum
Nationalrat.
(3) Die Wähler üben
ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet
umfassen muß und die in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise unterteilt
werden können. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis
der Bürgerzahl zu verteilen. Die Landtagswahlordnung kann ein abschließendes
Ermittlungsverfahren im gesamten Landesgebiet vorsehen, durch das sowohl ein
Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als
auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl erfolgt. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper
ist nicht zulässig.
(4) Für öffentlich
Bedienstete, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu
Abgeordneten eines Landtages gewählt werden, gilt Art. 59a, strengere
Regelungen sind zulässig. Durch Landesverfassungsgesetz kann eine Einrichtung
mit den gleichen Befugnissen und der gleichen Pflicht zur Veröffentlichung
eines
Berichtes wie die der Kommission gemäß Art. 59b
geschaffen werden.
Artikel 96. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen
die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen
des Artikels 57 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen
der Artikel 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer
Ausschüsse.
(3) Durch
Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus Anlaß ihrer Wahl in den
Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Art.
56 Abs. 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.
hierzu Hinweis zu
Artikel 59a
Artikel 97. (1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß
des Landtages, die Beurkundung und Gegenzeichnung nach den Bestimmungen der
Landesverfassung und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im
Landesgesetzblatt erforderlich.
(2) Insoweit ein
Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muß
hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt
als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tage, an
dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem
Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert
wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur
erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Wenn die
sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung
des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder
gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in
der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch
höhere Gewalt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem
nach dem Grundsatz der Verhältniswahl bestellten Ausschuß des Landtages diese
Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Sie sind von
der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist
dieser einzuberufen. Art. 18 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Die im Abs. 3
bezeichneten Verordnungen dürfen jedenfalls nicht eine Abänderung
landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde
finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle Belastung des Bundes,
der Bezirke oder Gemeinden, noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger, noch
eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen in den im Art. 12 Abs. 1 Z 6
bezeichneten Angelegenheiten, noch endlich solche in Angelegenheiten der
Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet
zum Gegenstand haben.
Artikel 98. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse
der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer
Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
(2) Wegen Gefährdung
von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß eines
Landtages binnen acht Wochen von dem Tag an, an dem der Gesetzesbeschluß beim
Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch
erheben. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den
Gesetzesschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde liegenden
Entwurfgegeben worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten
Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes gründen. Im Falle eines Einspruches
darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
(3) Vor Ablauf der
Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung
ausdrücklich zustimmt.
(4) Für
Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die
Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.
hierzu Finanz-Verfassungsgesetz B.G.Bl. 45/1948
Artikel 99. (1) Die durch Landesverfassungsgesetz zu
erlassende Landesverfassung kann, insoweit dadurch die Bundesverfassung nicht
berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz abgeändert werden.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz
kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Artikel 100. (1) Jeder Landtag kann
auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
vom Bundespräsidenten aufgelöst werden; eine solche Auflösung darf jedoch
nur einmal aus dem gleichen Anlaß verfügt werden.Die Zustimmung des
Bundesrates muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der
Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden
soll, nicht teilnehmen.
(2) Im Fall der
Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen
Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen
vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.
Artikel 101. (1) Die Vollziehung jedes Landes übt eine
vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2) Die Mitglieder der
Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die
Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(3) Die Landesregierung besteht
aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und
weiteren Mitgliedern.
(4) Der Landeshauptmann wird vom
Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom
Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung
angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Artikel 102. (1) Im Bereich der Länder üben
die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare
Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden
aus (mittelbare Bundesverwaltung). Soweit in Angelegenheiten, die in
mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden, insbesondere
Bundespolizeibehörden, mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese
Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind
an dessen Weisungen (Artikel 20 Absatz 1) gebunden; ob und inwieweit solche
Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die
Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der
Vollziehung von im Absatz 2 angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit
Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.
(2) Folgende
Angelegenheiten können im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten
Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden:
Grenzvermarkung, Waren- und Viehverkehr mit dem
Ausland, Zollwesen, Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet
und des Austrittes aus ihm, Bundesfinanzen, Monopolwesen, Geld-, Kredit-,
Börse-, Bank- und Vertragsversicherungswesen, Maß-, Gewichts-, Normen- und
Punzierungswesen, technisches Versuchswesen, Justizwesen, Paßwesen, Meldewesen,
Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen sowie Schießwesen, Patentwesen,
Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen, Verkehrswesen,
Strom- und Schiffahrtspolizei, Post- und Fernmeldewesen, Bergwesen, Regulierung
und Instandhaltung der Donau, Wildbachverbauung, Bau und Instandhaltung von
Wasserstraßen, Vermessungswesen, Arbeitsrecht, Sozialversicherungswesen,
Denkmalschutz, Organisation und Führung der Bundespolizei und der
Bundesgendarmerie, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfsleistung, jedoch mit
Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei, Pressewesen, Vereins- und
Versammlungsangelegenheiten und Fremdenpolizei; geschäftlicher Verkehr mit
Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit
Pflanzenschutzgeräten, einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut
auch der Anerkennung; militärische Angelegenheiten, Fürsorge für
Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene, Bevölkerungspolitik, soweit sie die
Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im
Interesse der Familie zum Gegenstand hat; Schulwesen sowie Erziehungswesen in
den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und
forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche
Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; öffentliches
Auftragswesen.
(3) Dem Bund bleibt
es vorbehalten, auch in den im Absatz 2 aufgezählten Angelegenheiten den
Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes zu beauftragen.
(4) Die Errichtung
von eigenen Bundesbehörden für andere als die im Absatz 2 bezeichneten
Angelegenheiten kann nur mit Zustimmung der beteiligten Länder erfolgen.
(5) Wenn in
einem Land in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige
Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder
gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit
notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen
höherer Gewalt dazu nicht in der Lage sind, hat der
Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.
hierzu Verordnung
der Bundesregierung B.G.Bl. 56/1999 über die Errichtung von
Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen
Wirkungsbereiches
Artikel 102a. aufgehoben
Artikel 103. (1) In den Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der
Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Artikel 20) und
verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm
in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes
zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
(2) Die
Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß
einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen
ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der
Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden
Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso
gebunden (Artikel 20) wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der
einzelnen Bundesminister.
(3) Nach Absatz 1
ergehende Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister sind
auch in Fällen des Absatzes 2 an den Landeshauptmann zu richten. Dieser ist,
wenn er die bezügliche Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung nicht
selbst führt, unter seiner Verantwortlichkeit (Artikel 142, Absatz 2, lit. e)
verpflichtet, die Weisung an das in Betracht kommende Mitglied der
Landesregierung unverzüglich und unverändert auf schriftlichem Wege
weiterzugeben und ihre Durchführung zu überwachen. Wird die Weisung nicht
befolgt, trotzdem der Landeshauptmann die erforderlichen Vorkehrungen getroffen
hat, so ist auch das betreffende Mitglied der Landesregierung gemäß Artikel 142
der Bundesregierung verantwortlich.
(4) In den
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung endet der administrative Instanzenzug,
sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht
durch Bundesgesetz ausnahmsweise auf Grund der Bedeutung der Angelegenheit
ausdrücklich anderes bestimmt ist, beim Landeshauptmann; steht die
Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug
in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht
bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.
Artikel 104. (1) Die Bestimmungen des
Artikels 102 sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Artikel 17
bezeichneten Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden.
(2) Die mit der
Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister können jedoch die
Besorgung solcher Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten
Behörden im Land übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder
teilweise widerrufen werden. Inwieweit in besonderen Ausnahmefällen für die bei
Besorgung solcher Geschäfte aufgelaufenen Kosten vom Bund ein Ersatz geleistet
wird, wird durch Bundesgesetz bestimmt. Art. 103 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
hierzu ergingen
mehrere Übertragungsverordnungen, so B.G.Bl. 131/1963, 280/1969, 523/1975,
180/1983, 483/1990, 71/1993, ...
Artikel 105. (1) Der Landeshauptmann wird
durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung
(Landeshauptmannstellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem
Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so
ist das zur Vertretung bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der
Bundesregierung gemäß Artikel 142 verantwortlich. Der Geltendmachung einer
solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder des ihn vertretenden
Mitgliedes der Landesregierung steht die Immunität nicht im Weg. Ebenso steht
die Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes
der Landesregierung im Falle des Artikels 103, Absatz 3, im Weg.
(2) Die Mitglieder der
Landesregierung sind dem Landtag gemäß Artikel 142 verantwortlich.
(3) Zu einem Beschluß, mit dem
eine Anklage im Sinne des Artikels 142 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit
der Hälfte der Mitglieder.
Artikel 106. Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes
der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als
Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
hierzu auch § 8
Absatz 5 lit a) des Übergangsgesetzes von 1920 (B.G.Bl. 2/1920)
hierzu erging das BVG vom 30. Juli 1925 (B.G.Bl. 289/1925),
betreffend Grundsätze für die Errichtung und Geschäftsführung der Ämter der
Landesregierung außer Wien
Artikel 107. aufgehoben.
Artikel 108. Für die Bundeshauptstadt Wien
als Land hat der Gemeinderat auch die Funktion des Landtages, der Stadtsenat
auch die Funktion der Landesregierung, der Bürgermeister auch die Funktion des
Landeshauptmannes, der Magistrat auch die Funktion des Amtes der
Landesregierung und der Magistratsdirektor auch die Funktion des
Landesamtsdirektors.
Artikel 109. In den Angelegenheiten der
mittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, soweit ein solcher nicht
durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist, im Lande Wien vom Magistrat als
Bezirksverwaltungsbehörde oder, soweit in erster Instanz Bundesbehörden mit der
Vollziehung betraut sind (Artikel 102 Absatz 1 zweiter Satz), von diesen an den
Bürgermeister als Landeshauptmann; im übrigen gilt Artikel 103 Absatz 4.)
Artikel 110. aufgehoben.
Artikel 111. In den Angelegenheiten des
Bauwesens und des Abgabenwesens steht die Entscheidung in oberster Instanz
besonderen Kollegialbehörden zu. Die Zusammensetzung und Bestellung dieser
Kollegialbehörden wird landesgesetzlich geregelt.
Artikel 112. Nach Maßgabe der Art. 108 bis
111 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im übrigen die Bestimmungen des
Abschnittes C dieses Hauptstückes mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter
Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a. Artikel 142 Absatz 2 lit. e findet
auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptstadt Wien übertragenen
Wirkungsbereiches Anwendung.
Artikel 113. (entfallen)
Artikel 114. (entfallen)
Artikel 115. (1) Soweit in den folgenden
Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu
verstehen.
(2) Soweit nicht
ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die
Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel
dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art.
118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt
sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes."
(3) Der
Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen,
die Interessen der Gemeinden zu vertreten."
Artikel 116. (1) Jedes Land gliedert sich
in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf
Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu
einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinde ist
selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der
allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu
erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben
sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und
Abgaben auszuschreiben.
(3) Einer Gemeinde
mit mindestens 20.000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht
gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut
(Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluß darf nur mit Zustimmung
der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn
die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der
Gesetzesbeschluß bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem
Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß diese verweigert wird. Eine Stadt mit
eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der
Bezirksverwaltung zu besorgen.
hierzu die
Europäische Charta der lokalen Selbstverwaltung B.G.Bl. 357/1988
Artikel 116 a. (1) Zur Besorgung
einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden
durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche
Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die
Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn eine dem Gesetz entsprechende
Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt und die
Bildung des Gemeindeverbandes
1. im Falle der Besorgung von
Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten
Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
2. im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden
als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
(2) Im Interesse der
Zweckmäßigkeit kann die zuständige Gesetzgebung (Art. 10 bis 15) zur Besorgung
einzelner Aufgaben die Bildung von Gemeindeverbänden vorsehen, doch darf
dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und
Verwaltungssprengel nicht gefährdet werden. Bei der Bildung von
Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten
Gemeinden vorher zu hören.
(3) Soweit
Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein
maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes
einzuräumen.
(4) Die
Landesgesetzgebung hat die Organisation der Gemeindeverbände zu regeln, wobei
als deren Organe jedenfalls eine Verbandsversammlung, die aus
gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat,
und ein Verbandsobmann vorzusehen sind. Für Gemeindeverbände, die
durch Vereinbarung gebildet worden sind, sind weiters
Bestimmungen über den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie über die
Auflösung des Gemeindeverbandes zu treffen.
(5) Die Zuständigkeit
zur Regelung der von den Gemeindeverbänden zu besorgenden
Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses
Bundesverfassungsgesetzes.
Artikel 117. (1) Als Organe der Gemeinde
sind jedenfalls vorzusehen:
a) der Gemeinderat, das ist ein von den
Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper;
b) der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit
eigenem Statut der Stadtsenat;
c) der Bürgermeister.
(2) Die Wahlen in den
Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Verhältniswahlrechts aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde
den Hauptwohnsitz haben; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, daß auch
Staatsbürger, die in der Gemeinde einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz
haben, wahlberechtigt sind. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des
aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der
Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt werden, daß das aktive und
passive Wahlrecht in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in
der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde
offensichtlich nur vorübergehend ist. Unter den von den Ländern festzulegenden
Bedingungen steht das aktive und passive Wahlrecht auch den Staatsbürgern
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. Die Bestimmungen über die
Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art. 95 Abs. 1 letzter Satz) finden für
die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung kann
bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder
ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Eine Gliederung der Wählerschaft in
andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Für den Fall, daß keine Wahlvorschläge
eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, daß Personen als
gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.
(3) Zu einem Beschluß
des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl
anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte
Angelegenheiten andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen werden.
(4) Die Sitzungen des
Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn
der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt
wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(5) Im Gemeinderat
vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung
im Gemeindevorstand.
(6) Der Bürgermeister
wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden,
daß die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten den Bürgermeister wählen.
(7) Die Geschäfte der
Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem
Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des
Magistrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu
bestellen.
(8) In
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann der
Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum
Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen.
Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der
Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Der eigene
Wirkungsbereich umfaßt neben den im Artikel 116 Absatz 2 angeführten
Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder
überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft
gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen
Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten
ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu
bezeichnen.
(3) Der Gemeinde sind
zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere
in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der
Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen
zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung
der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-,
Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15 Absatz 2),
örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde,
örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf
dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und
Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene
Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15 Absatz 5) zum Gegenstand
hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(4) Die Gemeinde hat
die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und
Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von
Weisungen und - vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 119a Absatz 5 -
unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde
zu besorgen. Dem Bund und dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung
ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (Artikel 119a) zu. Die
Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 2 bleiben unberührt.
(5) Der
Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates)
und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde sind für die Erfüllung ihrer
dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat
verantwortlich.
(6) In den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht,
ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr
unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche
Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen, sowie deren
Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche
Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen
des Bundes und des Landes verstoßen.
(7) Auf Antrag einer
Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Artikels 119a Absatz 3 durch Verordnung der
Landesregierung beziehungsweise durch Verordnung des Landeshauptmannes auf eine
staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine
Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der
Zustimmung der Bundesregierung. Soweit durch eine solche Verordnung des
Landeshauptmannes eine Zuständigkeit auf eine Landesbehörde übertragen werden
soll, bedarf sie der Zustimmung der Landesregierung. Eine solche Verordnung ist
aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung
erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Absatz 6.
(8) Die Errichtung
eines Gemeindewachkörpers oder eine Änderung seiner Organisation ist der
Bundesregierung anzuzeigen.
Artikel 118a. (1) Durch Bundes- oder
Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die Angehörigen eines
Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde zur Besorgung des
Exekutivdienstes für die zuständige Behörde ermächtigt werden können.
(2) Mit Zustimmung
der Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde Angehörige eines Gemeindewachkörpers
ermächtigen, an der Handhabung des Verwaltungsstrafgesetzes im selben Umfang
mitzuwirken wie die übrigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese
Ermächtigung kann nur erteilt werden, soweit die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes in der den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens
bildenden Angelegenheit die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu
überwachen haben oder soweit diese Angelegenheit im Wirkungsbereich der
Gemeinde zu besorgen ist.
Artikel 119. (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die
Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des
Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen
des Landes zu besorgen hat.
(2) Die Angelegenheiten
des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist
hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der
zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an
die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Absatz 4
verantwortlich.
(3) Der Bürgermeister
kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches -
unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges
mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des
Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates), anderen nach Artikel 117 Absatz
1 geschaffenen Organen oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur
Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die
betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters
gebunden und nach Absatz 4 verantwortlich.
(4) Wegen
Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer
Weisung können die in den Absätzen 2 und 3 genannten Organe, soweit ihnen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der
Bundesvollziehung tätig waren, vom Landeshauptmann, wenn sie auf dem Gebiet der
Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig
erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum
Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
Artikel 119a. (1) Der Bund und das Land üben
das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des
eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt,
insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich
obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Das Land hat
ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der
Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu
übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses
getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde
mitzuteilen.
(3) Das
Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung stehen, insoweit als der eigene
Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der
Bundesvollziehung umfaßt, dem Bund, im übrigen den Ländern zu; das
Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung
auszuüben.
(4) Die
Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde
zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im
einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle
vornehmen zu lassen.
(5) Wer durch den
Bescheid eines Gemeindeorgans in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des
Instanzenzuges (Artikel 118 Absatz 4) innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung
des Bescheides dagegen Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.
Diese hat den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt
werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die
Gemeinde zu verweisen. Für Städte mit eigenem Statut kann die zuständige
Gesetzgebung (Absatz 3) anordnen, daß die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde
nicht stattfindet.
(6) Die Gemeinde hat
im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde
unverzüglich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen
nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür
der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen.
(7) Sofern die
zuständige Gesetzgebung (Absatz 3) als Aufsichtsmittel die Auflösung des
Gemeinderates vorsieht, kommt diese Maßnahme in Ausübung des Aufsichtsrechtes
des Landes der Landesregierung, in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundes dem
Landeshauptmann zu. Die Zulässigkeit der Ersatzvornahme als Aufsichtsmittel ist
auf die Fälle unbedingter Notwendigkeit zu beschränken. Die Aufsichtsmittel
sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
(8) Einzelne von der
Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu treffende Maßnahmen, durch die auch
überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden, insbesondere solche
von besonderer finanzieller Bedeutung, können durch die zuständige Gesetzgebung
(Absatz 3) an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden. Als Grund
für die Versagung der Genehmigung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden,
der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt.
(9) Die Gemeinde hat
im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen
die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132) und
vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144) Beschwerde zu führen.
(10) Die Bestimmungen
dieses Artikels sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen,
entsprechend anzuwenden.
hierzu
Bundesgemeindeaufsichtsgesetz B.G.Bl. 123/1967
Artikel 120. Die Zusammenfassung von
Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden, deren Einrichtung nach dem Muster der
Selbstverwaltung und die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die
Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern ist Sache
der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung obliegt den Landesgesetzgebungen.
Die Regelung der Zuständigkeit in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des
Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Gebietsgemeinden ist Sache der
Bundesverfassungsgesetzgebung.
seit 1920 nicht ausgeführt; bereits das B-VG in der ursprünglichen Fassung
hat "Gebietsgemeinden" als Ersatz für die Bezirke vorgesehen.
Fünftes Hauptstück.
Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Artikel 121. (1) Zur Überprüfung der
Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und
anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen.
(2) Der Rechnungshof
verfaßt den Bundesrechnungsabschluß und legt ihn dem Nationalrat vor.
(3) Alle Urkunden
über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich aus ihnen eine Verpflichtung
des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung
von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet
lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige
Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld."
(4) Der Rechnungshof
hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und
für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite
Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und
Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen für Pensionen von Mitgliedern des
Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten durch Einholung von
Auskünften bei diesen Unternehmungen und Einrichtungen zu erheben und darüber
dem Nationalrat zu berichten. Die durchschnittlichen Einkommen der genannten
Personenkreise sind hiebei für jede Unternehmung und jede Einrichtung gesondert
auszuweisen.
hierzu auch
Bundesgesetz über den Rechnungshof, B.G.Bl. 144/1948 und Bundesgesetz über die
Führung des Bundeshaushaltes B.G.Bl. 213/1986
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof
untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der
Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen,
soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates,
in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung
sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die
Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.
(2) Der Rechnungshof
ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den
Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(3) Der Rechnungshof
besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4) Der Präsident des
Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine
Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Er
leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5) Der Präsident des
Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den
letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer
Landesregierung gewesen sein.
Artikel 123. (1) Der Präsident des
Rechnungshofes ist hinsichtlich der Verantwortlichkeit den Mitgliedern der
Bundesregierung oder den Mitgliedern der in Betracht kommenden Landesregierung
gleichgestellt, je nachdem der Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder
eines Landtages tätig ist.
(2) Er kann durch
Beschluß des Nationalrates abberufen werden.
Artikel 123a. (1) Der Präsident des
Rechnungshofes ist berechtigt, an den Verhandlungen über die Berichte des
Rechnungshofes, die Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge betreffend die
Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof
und die den Rechnungshof betreffenden Kapitel des Entwurfes des
Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen
(Unterausschüssen) teilzunehmen.
(2) Der Präsident des
Rechnungshofes hat nach den näheren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Geschäftsordnung des Nationalrates das Recht, auf sein Verlangen in den
Verhandlungen zu den in Absatz 1 angeführten Gegenständen jedesmal gehört zu
werden.
Artikel 124. (1) Der Präsident des Rechnungshofes
wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechnungshofes
vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die
Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch
das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
(2) Im Falle der
Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen
des Art. 123 Abs. 1.
Artikel 125. (1) Die Beamten des
Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten
des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung der
Amtstitel. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes
ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte
ernennt der Präsident des Rechnungshofes.
(3) Die Diensthoheit
des Bundes gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird vom Präsidenten
des Rechnungshofes ausgeübt.
Artikel 126. Kein Mitglied des
Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt
sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen. Ebensowenig
darf ein Mitglied des Rechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger
auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
Artikel 126a. Entstehen zwischen dem
Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten
über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des
Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer
Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle
Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des
Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu
ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen
Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.
Artikel 126b. (1) Der Rechnungshof hat die
gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds
und Anstalten zu überprüfen die von Organen des Bundes oder von Personen
(Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes
bestellt sind.
(2) Der Rechnungshof
überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder
gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden
Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals
beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen
Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die
Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige
wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die
Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder
weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz
vorliegen.
(3) Der Rechnungshof
ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des
Bundes zu überprüfen.
(4) Der Rechnungshof
hat auf Beschluß des Nationalrates oder auf Verlangen von Mitgliedern des
Nationalrates in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der
Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Die nähere Regelung wird durch das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Desgleichen
hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines
Bundesministers solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden
Stelle mitzuteilen.
(5) Die Überprüfung
des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
Artikel 126c. Der Rechnungshof ist befugt,
die Gebarung der Träger der Sozialversicherung zu überprüfen.
Artikel 126d. (1) Der Rechnungshof erstattet
dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis
31. Dezember jeden Jahres Bericht. Überdies kann der Rechnungshof über einzelne
Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat
berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an
den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes
sind nach Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen.
(2) Für die
Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes wird im Nationalrat ein ständiger
Ausschuß eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der Grundsatz der Verhältniswahl
einzuhalten.
Artikel 127. (1) Der Rechnungshof hat die
in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallende Gebarung sowie die
Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen
eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die
hiezu von Organen eines Landes bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die
ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden
Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
der Gebarung zu erstrecken; sie umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung
maßgebenden Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
(2) Die
Landesregierungen haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse
dem Rechnungshof zu übermitteln.
(3) Der Rechnungshof
überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder
gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden
Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals
beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen
Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung
gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt
sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die
Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
(4) Der Rechnungshof
ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des
Landes zu überprüfen.
(5) Das Ergebnis
seiner Überprüfung gibt der Rechnungshof der betreffenden Landesregierung
bekannt. Diese hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des
Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem
Rechnungshof mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof
erstattet dem Landtag über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, die sich
auf das betreffende Land bezieht, spätestens bis 31. Dezember jeden Jahres Bericht.
Überdies kann der Rechnungshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den
Landtag berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der
Vorlage an den Landtag der Landesregierung sowie der Bundesregierung
mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den
Landtag zu veröffentlichen.
(7) Der Rechnungshof
hat auf Beschluß des Landtages oder auf Verlangen einer durch
Landesverfassungsgesetz zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern eines Landtages,
die ein Drittel nicht übersteigen darf, in seinen Wirkungsbereich fallende
besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen. Solange der Rechnungshof auf
Grund eines solchen Antrages dem Landtag noch keinen Bericht erstattet hat,
darf ein weiterer derartiger Antrag nicht gestellt werden. Desgleichen hat der
Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Landesregierung solche Akte
durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
(8) Die Bestimmungen
dieses Artikels gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien,
wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an Stelle der
Landesregierung der Stadtsenat tritt.
Artikel 127a. (1) Der Kontrolle durch den
Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000
Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von
Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet
werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die
Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit
den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.
(2) Die Bürgermeister
haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse dem Rechnungshof und
gleichzeitig der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Der Rechnungshof
überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit
mindestens 20.000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50
v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde
allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich
des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die
Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder
weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
(4) Der Rechnungshof
ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln
einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern zu überprüfen.
5) Der Rechnungshof
gibt das Ergebnis seiner Überprüfung dem Bürgermeister bekannt. Der
Bürgermeister hat hiezu Stellung zu nehmen und die auf Grund des
Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten dem
Rechnungshof mitzuteilen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner
Gebarungsüberprüfung samt einer allenfalls abgegebenen Äußerung des
Bürgermeisters der Landesregierung und der Bundesregierung mitzuteilen.
(6) Der Rechnungshof
erstattet dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit
sie sich auf die betreffende Gemeinde bezieht, spätestens bis 31. Dezember
Bericht. Er hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Gemeinderat
auch der Landesregierung sowie der Bundesregierung mitzuteilen. Die Berichte
des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
(7) Der Rechnungshof
hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung
von Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern fallweise zu überprüfen und das
Ergebnis dieser Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Absätze 1 und
3 dieses Artikels finden Anwendung.
(8) Die für die
Überprüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern
geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der
Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.
Artikel 127b. (1) Der Rechnungshof ist
befugt, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu überprüfen.
(2) Die gesetzlichen
beruflichen Vertretungen haben dem Rechnungshof alljährlich den Voranschlag und
den Rechnungsabschluß zu übermitteln.
(3) Die Überprüfung
des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit der Gebarung zu erstrecken; diese Überprüfung umfaßt
jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als
Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der
gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(4) Der Rechnungshof
hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Vorsitzenden des satzungsgebenden
Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung
bekanntzugeben. Dieser hat das Ergebnis der Überprüfung samt einer allfälligen
Stellungnahme dazu dem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) der
gesetzlichen beruflichen Vertretung vorzulegen. Der Rechnungshof hat das
Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig auch der zur obersten Aufsicht über die
gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Berichte
des Rechnungshofes sind nach Vorlage an das satzungsgebende Organ (den
Vertretungskörper) zu veröffentlichen.
Artikel 127c. Schaffen die Länder für ihren
Bereich dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen, so kann durch
Landesverfassungsgesetz eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Regelung
getroffen werden. Art. 126a zweiter bis vierter Satz gilt auch in diesem Fall.
Artikel 128. Die näheren Bestimmungen über
die Einrichtung und Tätigkeit des Rechnungshofes werden durch Bundesgesetz
getroffen.
hierzu auch Bundesgesetz über den Rechnungshof, B.G.Bl. 144/1948
Sechstes Hauptstück.
Garantien
der Verfassung und Verwaltung.
Artikel 129. Zur Sicherung der
Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind die unabhängigen
Verwaltungssenate und der Verwaltungsgerichtshof in Wien berufen.
A. Unabhängige
Verwaltungssenate in den Ländern
Artikel 129a. (1) Die unabhängigen
Verwaltungssenate erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges,
sofern ein solcher in Betracht kommt,
1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen,
ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,
2. über Beschwerden von Personen, die behaupten,
durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in
Finanzstrafsachen des Bundes,
3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die
die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze
zugewiesen werden,
4. über Beschwerden wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um
Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt,
und der Z 3.
(2) Es kann
gesetzlich vorgesehen werden, daß die Entscheidungen in erster Instanz
unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden können. In
den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art. 11 und 12
dürfen derartige Bundesgesetze nur mit Zustimmung der beteiligten Länder
kundgemacht werden.
(3) Art. 89 gilt
sinngemäß auch für die unabhängigen Verwaltungssenate.
Artikel 129b. (1) Die unabhängigen
Verwaltungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden
Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Ihre
Mitglieder werden von der Landesregierung für mindestens sechs Jahre ernannt.
Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen im
Bund entnommen werden.
(2) Die Mitglieder
der unabhängigen Verwaltungssenate sind bei Besorgung der ihnen nach den Art.
129a und 129b zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte
sind auf die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate für die
landesgesetzlich bestimmte Zeit im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung
einem Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates zufallende Sache darf ihm
nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen
werden.
(3) Vor Ablauf der
Bestellungsdauer dürfen die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate nur
in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Beschluß des unabhängigen
Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werden.
(4) Die Mitglieder
der unabhängigen Verwaltungssenate müssen rechtskundig sein. Sie dürfen für die
Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen
Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
(5) Nach dem das
Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten regelnden Bundesgesetz
entscheiden diese Behörden durch mehrere oder durch einzelne Mitglieder.
(6) Die Organisation
der unabhängigen Verwaltungssenate sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder
werden durch Landesgesetze, das Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.
B. Unabhängiger
Bundesasylsenat
Artikel 129c. (1) Durch Bundesgesetz kann
ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat als oberste Berufungsbehörde in
Asylsachen eingerichtet werden (unabhängiger Bundesasylsenat).
(2) Der unabhängige
Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden
Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die
Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung
ernannt. Die Ernennung ist eine solche auf unbestimmte Dauer.
(3) Die Mitglieder
des Senates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen
gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf
die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine
nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle
der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
(4) Durch Gesetz wird
eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Mitglieder des
unabhängigen Bundesasylsenates in den Ruhestand treten. Im übrigen
dürfen sie nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Grund eines
Beschlusses des unabhängigen Bundesasylsenates ihres Amtes enthoben werden.
(5) Die Mitglieder
des Senates müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres
Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres
Amtes hervorrufen könnte.
(6) Art. 89 gilt
sinngemäß auch für den unabhängigen Bundesasylsenat.
(7) Die näheren
Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird insbesondere
geregelt, in welchen Angelegenheiten der Senat durch mehrere und in welchen
Angelegenheiten er durch einzelne Mitglieder entscheidet.
Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof
erkennt über Beschwerden, womit
a) Rechtswidrigkeit von Bescheiden der
Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder
b) Verletzung der Entscheidungspflicht der
Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet
wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen
Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(2) Rechtswidrigkeit
liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des
Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens
der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne
des Gesetzes Gebrauch gemacht hat."
Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer
Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt
zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
2. in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14 Abs.
2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem
Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluß zugrunde
liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im
Instanzenzug nicht mehr anfechten können.
3. in den Angelegenheiten des Artikels 15 Absatz 5
erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen
Bundesministers.
(2) Unter welchen
Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. (1) angeführten Fällen
Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit
zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden
Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."
(3) Der Verwaltungsgerichtshof
kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen
Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes ablehnen, wenn die Entscheidung
nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat oder das
Bundesvergabeamt von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht,
eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich
beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn nur eine
geringe Geldstrafe verhängt wurde.
Artikel 131a. aufgehoben.
Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung
der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der
unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als
Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In
Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für
Finanzstrafsachen.
Artikel 133. Ausgeschlossen von der
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:
1. die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes gehören;
2. aufgehoben.
3. die Angelegenheiten des Patentwesens;
4. die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz
die Entscheidung einer Kollegialbehörde zusteht, wenn nach dem die Einrichtung
dieser Behörde regelnden Bundes- oder Landesgesetz unter den Mitgliedern sich
wenigstens ein Richter befindet, auch die übrigen Mitglieder in Ausübung dieses
Amtes an keine Weisungen gebunden sind, die Bescheide der Behörde nicht der
Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen und nicht, ungeachtet
des Zutreffens dieser Bedingungen, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
ausdrücklich für zulässig erklärt ist."
Artikel 134. (1) Der Verwaltungsgerichtshof
besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen
Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Den Präsidenten,
den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Die
Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle
des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von
Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes.
(3) Alle Mitglieder
des Verwaltungsgerichtshofes müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung
bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist.
Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muß die Befähigung zum Richteramt
haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern,
womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.
(4) Dem
Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer
Landesregierung oder eines allgemeinen Vertretungskörpers nicht angehören; für
Mitglieder der allgemeinen Vertretungskörper, die auf eine bestimmte
Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit
auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs-
oder Funktionsperiode fort.
(5) Zum Präsidenten
oder Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden,
wer eine der im Abs. (4) bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren
bekleidet hat.
(6) Alle Mitglieder
des Verwaltungsgerichtshofes sind berufsmäßig angestellte Richter. Die
Bestimmungen des Artikels 87, Abs. (1) und (2), und des Artikels 88, Abs. (2),
finden auf sie Anwendung. Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das
fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden, treten die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes
kraft Gesetzes in den dauernden Ruhestand.
Artikel 135. (1) Der Verwaltungsgerichtshof
erkennt in Senaten, die von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des
Gerichtshofes zu bilden sind.
(2) Die Geschäfte
sind durch die Vollversammlung auf die Senate für die durch Bundesgesetz
bestimmte Zeit im voraus zu verteilen.
(3) Eine nach dieser
Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf diesem nur im Falle seiner
Behinderung abgenommen werden.
(4) Art. 89 gilt
sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof.
Artikel 136. Die näheren Bestimmungen über
Einrichtung, Aufgabenkreis und Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes werden
durch ein besonderes Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine von der
Vollversammlung zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 137. Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die
Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen
Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu
erledigen sind.
Artikel 138. Der Verfassungsgerichtshof
erkennt ferner über Kompetenzkonflikte
a) zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
b) zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen
anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und
dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten
und anderen Gerichten;
c) zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen
einem Land und dem Bund.
(2) Der Verfassungsgerichtshof
stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest,
ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes
oder der Länder fällt.
Artikel 138a. (1) Auf Antrag der
Bundesregierung oder einer beteiligten Landesregierung stellt der
Verfassungsgerichtshof fest, ob eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 15a
Absatz 1 vorliegt und ob von einem Land oder dem Bund die aus einer solchen
Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche
Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
(2) Wenn es in einer
Vereinbarung im Sinne des Artikels 15a Absatz 2 vorgesehen ist, stellt der
Verfassungsgerichtshof ferner auf Antrag einer beteiligten Landesregierung
fest, ob eine solche Vereinbarung vorliegt und ob die aus einer solchen
Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um
vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag
eines Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern aber der
Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache
anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von
Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung und über
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer
Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer
Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der betreffenden
Gemeinde. Er erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf
Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in
ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne
Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides
für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3
sinngemäß.
(2) Wird in einer
beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der
Verfassungsgerichtshof eine Verordnung anzuwenden hat, die Partei klaglos
gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der
Gesetzmäßigkeit der Verordnung dennoch fortzusetzen.
(3) Der
Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig
aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als sie der
Verfassungsgerichtshof in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte.
Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, daß die ganze
Verordnung
a) der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
b) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde
oder
c) in gesetzwidriger Weise kundgemacht
wurde, so hat er die ganze Verordnung als
gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen
Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,
die einen Antrag gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt hat oder deren
Rechtssache Anlaß für die Einleitung eines amtswegigen
Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.
(4) Ist die
Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren
von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer
Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in
ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof
auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig
aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder
des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß
für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage der
Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche
Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.
(6) Ist eine
Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der
Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß eine Verordnung
gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch
des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem
aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5
gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist
verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden.
Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift
die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag eines
Gerichtes; sofern aber die Wiederverlautbarung der Rechtsvorschrift die
Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes selbst bildet,
von Amts wegen; bei Rechtsvorschriften, die vom Bund wiederverlautbart wurden,
auch auf Antrag einer Landesregierung, bei Rechtsvorschriften, die von einem
Land wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag der Bundesregierung. Er erkennt
ferner über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift
die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag einer
Person, die dadurch unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet,
sofern die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ohne Fällung einer gerichtlichen
Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam
geworden ist. Art. 89 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 139 Abs. 2 bis 6 sind
sinngemäß anzuwenden.
Artikel 140. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag
des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, eines zur
Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gerichtes oder eines unabhängigen
Verwaltungssenates, sofern aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz
in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt
über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der
Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf
Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates
oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch
Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, daß ein solches Antragsrecht
hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel
der Mitglieder des Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner
über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die
unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein
behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder
ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für
solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Wird in einer
beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in
der der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz anzuwenden hat, die Partei klaglos
gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof
darf ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine
Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als der Verfassungsgerichtshof das
Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der
Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung, daß das ganze Gesetz von einem
nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder
in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er das ganze Gesetz als
verfassungswidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen
Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die
einen Antrag gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt hat oder deren
Rechtssache Anlaß für die Einleitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens
gegeben hat.
(4) Ist das Gesetz im
Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits
außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder
der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar
durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein
behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz
verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als
verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den
zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies
gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt
am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten.
(6) Wird durch ein
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig
aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das
Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in
Wirksamkeit, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte
Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des
Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen
Bestimmungen wieder in Kraft treten.
(7) Ist ein Gesetz
wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der
Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß ein Gesetz
verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den
Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung
verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz
weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der
Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum
Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles
anzuwenden.
Artikel 140a. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit
Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 abgeschlossenen Staatsverträge und
die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs.
1 der Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge der Art. 139 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der
Verfassungsgerichtshof feststellt, vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses
an von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn
der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein
solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den in Art.
50 bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs.
1, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei Jahre, bei allen anderen
Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.
(2) Stellt der
Verfassungsgerichtshof die Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines
Staatsvertrages fest, der durch Erlassung von Gesetzen oder Verordnungen zu
erfüllen ist, so erlischt die Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses oder der
Anordnung, den Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen.
Artikel 141. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt
a) über die Anfechtung der Wahl des
Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen
Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der
gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
b) über Anfechtungen von Wahlen in die
Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde;
c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers
auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder; auf Antrag von wenigstens elf
Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich auf
Mandatsverlust eines Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik
Österreich;
d) auf Antrag eines satzungsgebenden Organes
(Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf
Mandatsverlust eines der Mitglieder eines solchen Organes;
e) soweit in den die Wahlen regelnden Bundes- oder
Landesgesetzen die Erklärung des Mandatsverlustes durch Bescheid einer
Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, über die Anfechtung solcher Bescheide, durch
die der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, in einem
mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem
satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die Anfechtung (der Antrag) kann auf die behauptete
Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beziehungsweise auf einen gesetzlich
vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen
Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung
betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper)
einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gegründet werden. Der
Verfassungsgerichtshof hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn die
behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das
Wahlergebnis von Einfluß war. In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat
auch der allgemeine Vertretungskörper und die gesetzliche berufliche Vertretung
Parteistellung.
(2) Wird einer
Anfechtung gemäß Abs. 1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder
gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum
Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder
dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch
jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des
Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl
gewählt wurden.
(3) Unter welchen
Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses
von Volksbegehren, Volksbefragungen oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat,
wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden,
wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung
des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden
muß.
Artikel 142. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der
obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten
schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.
(2) Die Anklage kann
erhoben werden:
a) gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der
Bundesverfassung: durch Beschluß der Bundesversammlung;
b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die
ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen
Gesetzesverletzung: durch Beschluß des Nationalrates;
c) gegen einen österreichischen Vertreter im Rat
wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
Bundessache wäre: durch Beschluß des Nationalrates, wegen Gesetzesverletzung in
Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache wäre: durch
gleichlautende Beschlüsse aller Landtage;
d) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die
ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder durch die
Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch
Beschluß des zuständigen Landtages;
e) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter
(Artikel 105, Absatz 1) oder ein Mitglied der Landesregierung (Artikel 103,
Absatz 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der
Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wenn es sich um ein Mitglied
der Landesregierung handelt, auch der Weisungen des Landeshauptmannes in diesen
Angelegenheiten: durch Beschluß der Bundesregierung;
f) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien, soweit sie
Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung im selbständigen Wirkungsbereich
besorgen, wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluß der Bundesregierung;
g) gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung
einer Weisung gemäß Artikel 14 Abs. 8: durch Beschluß der Bundesregierung;
h) gegen einen Präsidenten oder Amtsführenden
Präsidenten des Landesschulrates wegen Gesetzesverletzung sowie wegen
Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des
Bundes: durch Beschluß der Bundesregierung;
i) gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen
Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen des Bundes in
den Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie wegen Behinderung der
Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 9: durch Beschluß des Nationalrates oder der
Bundesregierung.
(3) Wird von der
Bundesregierung gemäß Abs. 2 lit. e die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann
oder dessen Stellvertreter erhoben und erweist es sich, daß einem nach Artikel
103, Absatz 2, mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befaßten
anderen Mitglied der Landesregierung ein Verschulden im Sinne des Absatzes 2,
lit. e, zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur Fällung
des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mitglied der Landesregierung
ausdehnen.
(4) Das verurteilende
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter
besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen
Rechte, zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 unter
c, e, g und h erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die
Feststellung beschränken, daß eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Verlust des
Amtes des Präsidenten des Landesschulrates hat auch den Verlust jenes Amtes zur
Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Artikel 81a Abs. 3 lit. b
verbunden ist.
(5) Der
Bundespräsident kann von dem ihm nach Art. 65 Abs. 2 lit. c zustehenden Recht
nur auf Antrag des Vertretungskörpers oder der Vertretungskörper, von dem oder
von denen die Anklage beschlossen worden ist, wenn aber die Bundesregierung die
Anklage beschlossen hat, nur auf deren Antrag Gebrauch machen, und zwar in
allen Fällen nur mit Zustimmung des Angeklagten.
Artikel 143. Die Anklage gegen die in Artikel 142
Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben
werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In
diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den
ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn
über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Artikel 142,
Absatz 4, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.
Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof
erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich
der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den
Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen
Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes
oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein
behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben
werden.
(2) Der
Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung
durch Beschluß ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht
zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um
einen Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
(3) Findet der
Verfassungsgerichtshof, daß durch den angefochtenen Bescheid der
Verwaltungsbehörde ein Recht in Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde und handelt
es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof
auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob
der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt
wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei
Beschlüssen nach Abs. 2.
Artikel 145. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über
Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen
Bundesgesetzes.
ein solches
Bundesgesetz ist bisher nicht ergangen
Artikel 146. (1) Die Exekution der
Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes über Ansprüche nach Artikel 137 wird
von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
(2) Die Exekution der
übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten
ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu
beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres
durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom
Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die erwähnten
Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um Exekutionen handelt,
keiner Gegenzeichnung nach Artikel 67.
Artikel 147. (1) Der Verfassungsgerichtshof
besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren
Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
(2) Den Präsidenten,
den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt
der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese Mitglieder sind
aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren eines
rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität zu entnehmen. Die übrigen
sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf
Grund von Vorschlägen, die für drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder der
Nationalrat und für drei Mitglieder und ein Ersatzmitglied der Bundesrat
erstatten. Verwaltungsbeamte des Dienststandes, die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern
ernannt werden, sind unter Entfall ihrer Bezüge außer Dienst zu stellen. Dies
gilt nicht für zum Ersatzmitglied ernannte Verwaltungsbeamte, die von allen
weisungsgebundenen Tätigkeiten befreit worden sind, für die Dauer dieser
Befreiung.
(3) Der Präsident,
der Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder müssen
die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch
mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die
Vollendung dieser Studien vorgeschrieben ist.
(4) Dem
Verfassungsgerichtshof können nicht angehören: Mitglieder der Bundesregierung
oder einer Landesregierung, ferner Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers; für Mitglieder
dieser Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder
Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei
vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder
Funktionsperiode fort. Endlich können dem Verfassungsgerichtshof Personen nicht
angehören, die Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei
sind.
(5) Zum Präsidenten
oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes kann nicht bestellt werden,
wer eine der im Absatz 4 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren
bekleidet hat.
(6) Auf die
Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes finden Artikel
87, Absätze 1 und 2, und Artikel 88, Absatz 2, Anwendung; die näheren
Bestimmungen werden in dem gemäß Artikel 148 ergehenden Bundesgesetz geregelt.
Als Altersgrenze, nach deren Erreichung ihr Amt endet, wird der 31. Dezember
des Jahres bestimmt, in dem der Richter das siebzigste Lebensjahr vollendet
hat.
(7) Wenn ein Mitglied
oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung
des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge
geleistet hat, so hat dies nach seiner Anhörung der Verfassungsgerichtshof
festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft oder der
Eigenschaft als Ersatzmitglied zur Folge.
Artikel 148. Die näheren Bestimmungen über
die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes werden durch
ein besonderes Bundesgesetz und auf Grund dieses durch eine vom Verfassungsgerichtshof
zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
hierzu Verfassungsgerichtshofgesetz B.G.Bl. 85/1953 und Geschäftsordnung
des Verfassungsgerichtshofs, B.G.Bl. 202/1946
Siebentes Hauptstück.
Volksanwaltschaft
Artikel 148a. (1) Jedermann kann sich bei
der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes
einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern
er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder
nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der
Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung
sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.
(2) Die
Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Mißstände in der Verwaltung
des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten von
Amts wegen zu prüfen.
(3) Der
Volksanwaltschaft obliegt ferner die Mitwirkung an der Erledigung der an den
Nationalrat gerichteten Petitionen und Bürgerinitiativen. Näheres bestimmt das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(4) Die
Volksanwaltschaft ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig.
Artikel 148b. (1) Alle Organe des Bundes,
der Länder und der Gemeinden haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung
ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu
gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.
(2) Die
Volksanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie
das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben
herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist die
Volksanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit aber nur insoweit
verpflichtet, als dies im Interesse der Parteien oder der nationalen Sicherheit
geboten ist.
Artikel 148c. Die Volksanwaltschaft kann den
mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organen
Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlaß eines bestimmten
Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. In Angelegenheiten der
Selbstverwaltung oder der Verwaltung durch weisungsfreie Behörden kann die
Volksanwaltschaft dem zuständigen Organ der Selbstverwaltung oder der
weisungsfreien Behörde Empfehlungen erteilen; derartige Empfehlungen sind auch
dem obersten Verwaltungsorgan des Bundes zur Kenntnis zu bringen. Das
betreffende Organ hat binnen einer bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist
entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft
mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht
entsprochen wurde.
Artikel 148d. Die Volksanwaltschaft hat dem
Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Die Mitglieder
der Volksanwaltschaft haben das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte
der Volksanwaltschaft im Nationalrat und im Bundesrat sowie in deren
Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf ihr Verlangen jedesmal
gehört zu werden. Dieses Recht steht den Mitgliedern der Volksanwaltschaft auch
hinsichtlich der Verhandlungen über die die Volksanwaltschaft betreffenden
Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen
Ausschüssen (Unterausschüssen) zu. Näheres bestimmen das Bundesgesetz über die
Geschäftsordnung des Nationalrates und die Geschäftsordnung des Bundesrates.
Artikel 148e. Auf Antrag der
Volksanwaltschaft erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von
Verordnungen einer Bundesbehörde.
Artikel 148f. Entstehen zwischen der
Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die
die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, so entscheidet auf Antrag der
Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof in
nichtöffentlicher Verhandlung.
Artikel 148g. (1) Die Volksanwaltschaft hat
ihren Sitz in Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines
den Vorsitz ausübt. Die Funktionsperiode beträgt sechs Jahre. Eine mehr als
einmalige Wiederwahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder
der Volksanwaltschaft werden vom Nationalrat auf Grund eines Gesamtvorschlages
des Hauptausschusses gewählt. Der Hauptausschuß erstellt seinen Gesamtvorschlag
bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die drei
mandatsstärksten Parteien des Nationalrates das Recht haben, je ein Mitglied
für diesen Gesamtvorschlag namhaft zu machen. Die Mitglieder der
Volksanwaltschaft leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die
Angelobung.
(3) Der Vorsitz in
der Volksanwaltschaft wechselt jährlich zwischen den Mitgliedern in der
Reihenfolge der Mandatsstärke der die Mitglieder namhaft machenden Parteien.
Diese Reihenfolge wird während der Funktionsperiode der Volksanwaltschaft
unverändert beibehalten.
(4) Im Falle des
vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft hat jene im
Nationalrat vertretene Partei, die dieses Mitglied namhaft gemacht hat, ein
neues Mitglied namhaft zu machen. Die Neuwahl für den Rest der Funktionsperiode
ist gemäß Abs. 2 durchzuführen.
(5) Die Mitglieder
der Volksanwaltschaft müssen zum Nationalrat wählbar sein; sie dürfen während
ihrer Amtstätigkeit weder der Bundesregierung noch einer Landesregierung noch
einem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
Artikel 148h. (1) Die Beamten der
Volksanwaltschaft ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des
Vorsitzenden der Volksanwaltschaft der Bundespräsident; das gleiche gilt für
die Verleihung von Amtstiteln. Der Bundespräsident kann jedoch den Vorsitzenden
der Volksanwaltschaft ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.
Die Hilfskräfte ernennt der Vorsitzende der Volksanwaltschaft. Der Vorsitzende
der Volksanwaltschaft ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese
Befugnisse allein aus.
(2) Die Diensthoheit
des Bundes gegenüber den bei der Volksanwaltschaft Bediensteten wird vom
Vorsitzenden der Volksanwaltschaft ausgeübt.
(3) Die
Volksanwaltschaft gibt sich eine Geschäftsordnung sowie eine
Geschäftsverteilung, in der zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den
Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen sind. Die
Beschlußfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung erfordert
Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.
Artikel 148i. (1) Durch
Landesverfassungsgesetz können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den
Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären. In
diesem Falle sind die Art. 148e und 148f sinngemäß anzuwenden.
(2) Schaffen die
Länder für den Bereich der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen
Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine
den Art. 148e und 148f entsprechende Regelung getroffen werden.
Artikel 148j. Nähere Bestimmungen zur
Ausführung dieses Hauptstückes sind bundesgesetzlich zu treffen.
die
Volksanwaltschaft war vorher durch Verfassungsbestimmungen im Bundesgesetz über
die Volksanwaltschaft, B.G.Bl. 212/1977 geregelt.
siehe auch Entschließung des Bundespräsidenten B.G.Bl. 586/1977 betreffend
die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Beamten der Volksanwaltschaft;
Volksanwaltschaftsgesetz B.G.Bl. 433/1982; Geschäftsordnung der
Volksanwaltschaft B.G.Bl. 219/1988 sowie die Landesverfassungsgesetze der
einzelnen Bundesländer zu Artikel 148i.
Achtes Hauptstück.
Schlußbestimmungen.
Artikel 149. (1) Neben diesem Gesetz haben im Sinne des
Artikels 44, Absatz 1, unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz bedingten
Änderungen als Verfassungsgesetze zu gelten:
Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für
die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder;
Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 88, zum Schutze des Hausrechtes;
Beschluß der provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918, StGBl. Nr. 3;
Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 209, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme
des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen;
Gesetz vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, über die Aufhebung des Adels, der weltlichen
Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden;
Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages
von St. Germain vom 10.
September 1919, StGBl. Nr. 303 aus 1920.
(2) Artikel 20 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, sowie das
auf Grund dieses Artikels erlassene Gesetz vom 5. Mai 1869, RGBl. Nr. 66,
treten außer Kraft.
Artikel 150. (1) Der Übergang zu der durch dieses
Gesetz eingeführten bundesstaatlichen Verfassung wird durch ein eigenes,
zugleich mit diesem Gesetz in Kraft tretendes Verfassungsgesetz geregelt.
(2) Gesetze, die erst
einer neuen Fassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen entsprechen,
dürfen von der Kundmachung des die Änderung bewirkenden
Bundesverfassungsgesetzes an erlassen werden. Sie
dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht
lediglich Maßnahmen vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen
bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich
sind.
hierzu
Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, B.G.Bl. Nr. 2, betreffend den Übergang
zur bundesstaatlichen Verfassung, das nach seiner Wiederverlautbarung in
B.G.Bl. 368/1925 den Titel "Übergangsgesetz 1920" erhielt.
Artikel 151. (1) Die Art. 78d und 118 Abs. 8 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 565/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in
Kraft. Am 1. Jänner 1992 vorhandene Wachkörper bleiben in ihrem Bestand
unberührt; diese Bestimmung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Art. 10 Abs.
1 Z 7, 52a, 78a bis 78c, Art. 102 Abs. 2, die Bezeichnungsänderungen im dritten
Hauptstück und in Art. 102 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.
Nr. 565/1991 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(3) Art. 102 Abs. 5
zweiter Satz sowie die Abs. 6 und 7 treten mit Ablauf des 30. April 1993 außer
Kraft. Die Wortfolge ,, , ausgenommen die örtliche
Sicherheitspolizei,'' im Art. 102 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. April 1993
außer Kraft.
(4) Die Art. 26, Art.
41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3, Art. 56 Abs. 2 bis 4, Art. 95 Abs. 1 bis 3, Art. 96
Abs. 3, ferner die Neubezeichnung des Abs. 1 im Art. 56 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 470/1992 treten mit 1. Mai 1993 in Kraft.
(5) Art. 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 868/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(6) Die nachstehend
angeführten Bestimmungen treten in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 508/1993 wie folgt in Kraft:
1. Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 sowie Art.
11 Abs. 6, 7, 8 und 9 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
2. Art. 28 Abs. 5, Art. 52 Abs. 2, die Bezeichnung
des früheren Art. 52 Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 sowie Art. 52b treten mit 1.
Oktober 1993 in Kraft.
(7) Art. 142 Abs. 2
lit. i tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 treten mit Ablauf des 31.
Dezember 2004 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt
für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis
zu deren Beendigung zuständig.
(7a) Art. 102 Abs. 2
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1.
Jänner 1994 in Kraft. Art. 102 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 532/1993 tritt zugleich außer Kraft.
(8) Artikel 54 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 268/1994 tritt mit 1. April 1994 in Kraft.
(9) Art. 6 Abs. 2 und
3, Art. 26 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 49b Abs. 3 und Art. 117 Abs. 2 erster
Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 treten mit
1. Jänner 1995 in Kraft. In den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz'' in
allen seinen grammatikalischen Formen durch den Begriff ,,Hauptwohnsitz'' in
der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt, sofern der
Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz'' nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995
durch den Begriff ,,Wohnsitz'' ersetzt wird; vom 1. Jänner 1996 an darf der
Begriff ,,ordentlicher Wohnsitz'' in den Rechtsvorschriften des Bundes und der
Länder nicht mehr verwendet werden; solange die Landesgesetze nicht vorsehen,
daß sich das Wahlrecht zum Landtag oder zum Gemeinderat nach dem Hauptwohnsitz
oder nach dem Wohnsitz bestimmt, richtet es sich nach dem ordentlichen Wohnsitz.
Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten Volkszählung nach dem genannten
Inkrafttretenszeitpunkt ist für die Verteilung der Zahl der Abgeordneten auf
die Wahlkreise (Wahlkörper) und auf die Regionalwahlkreise (Art. 26 Abs. 2)
sowie die Vertretung der Länder im Bundesrat (Art. 34) der nach dem Ergebnis
der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz dem Hauptwohnsitz
gleichzuhalten.
(10) Art. 87 Abs. 3
und Art. 88a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 506/1994
treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(11) Für das
Inkrafttreten durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 1013/1994 neu
gefaßter oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe
Bundesverfassungsgesetz aufgehobener Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes
sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt folgendes:
1. Der Gesetzestitel, Art. 21 Abs. 6 und 7, Art. 56
Abs. 2 und 4, Art. 122 Abs. 3 bis 5, Art. 123 Abs. 2, Art. 123a Abs. 1, Art.
124, Art. 147 Abs. 2 zweiter Satz sowie Art. 150 Abs. 2 treten mit 1. Jänner
1995 in Kraft.
2. Die Überschrift des Ersten Hauptstückes, die
Überschrift des Abschnitts A im Ersten Hauptstück, Art. 10 Abs. 1 Z 18, Art. 16
Abs. 4, Abschnitt B des Ersten Hauptstückes, Art. 30 Abs. 3, Art. 59, Art. 73 Abs.
2, Art. 117 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 und 2, Art. 142 Abs. 2 lit. c und
Bezeichnungen der nunmehrigen lit. d bis i sowie Art. 142 Abs. 3 bis 5 treten
zugleich mit dem Staatsvertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur
Europäischen Union in Kraft.
3. Zugleich mit dem Inkrafttreten der in Z 2
genannten Bestimmungen treten Art. 10 Abs. 4 bis 6 und Art. 16 Abs. 6 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 276/1992 außer Kraft.
4. Art. 122 Abs. 1 und Art. 127b treten mit 1. Jänner
1997 in Kraft. Sie gelten für dem 31. Dezember 1994
nachfolgende Gebarungsvorgänge.
5. Solange die Vertreter Österreichs im Europäischen
Parlament nicht auf Grund einer allgemeinen Wahl gewählt sind, werden sie vom
Nationalrat aus dem Kreis der Mitglieder der Bundesversammlung entsendet. Diese
Entsendung erfolgt auf Grund von Vorschlägen der im Nationalrat vertretenen
Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke gemäß dem Grundsatz der
Verhältniswahl. Für die Dauer der Entsendung können Mitglieder des Nationalrates
und des Bundesrates gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes sein.
Im übrigen gilt Art. 23b Abs. 1 und 2 sinngemäß. Wenn
ein in das Europäische Parlament entsendetes Mitglied des Nationalrates auf
sein Mandat als Mitglied des Nationalrates verzichtet, dann gilt Art. 56 Abs. 2
und 3.
6. Z 5 tritt mit 22. Dezember 1994 in Kraft.
(11a) Art. 112 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1013/1994 und Art. 103 Abs. 3
und Art. 151 Abs. 6 Z 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I
Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(12) Art. 59a, Art.
59b und Art. 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr.
392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft. Bis zur Erlassung von
landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des Art. 59a und des Art. 95 Abs.
4 gelten die entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften in den betreffenden
Ländern sinngemäß, sofern die Länder nicht bereits Regelungen im Sinne des Art.
59a und des Art. 95 Abs. 4 erlassen haben.
(13) Art. 23e Abs. 6
und Art. 28 Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr.
437/1996 treten mit 15. September 1996 in Kraft.
(14) Art. 49 und Art.
49a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr.
659/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(15) Art. 55 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 tritt mit 1. Jänner
1997 in Kraft. Zugleich tritt Art. 54 außer Kraft.
(16) Art. 147 Abs. 2
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1.
August 1997 in Kraft.
(17) Art. 69 Abs. 2
und 3, Art. 73 Abs. 1, Art. 73 Abs. 3 sowie Art. 148d in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I 87/1997 treten mit 1. September 1997, Art.
129, Abschnitt B des sechsten Hauptstückes, Art. 131 Abs. 3 und die neuen
Abschnittsbezeichnungen im sechsten Hauptstück treten mit 1. Jänner 1998 in
Kraft.
(18) Art. 9a Abs. 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998
in Kraft.
(19) Art. 23f tritt
gleichzeitig mit dem Vertrag von Amsterdam in Kraft. Der Bundeskanzler hat
diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(20) Im Art. 149 Abs.
1 treten außer Kraft:
1. die Anfügung des Verfassungsgesetzes vom 30.
November 1945, BGBl. Nr. 6/1946, betreffend die Anwendung des Gesetzes zum
Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. Oktober 1862, R. G. Bl. Nr. 87, in
dem Verfahren vor dem Volksgericht mit Ablauf des 30. Dezember 1955;
2. die Wortfolge ,,Gesetz vom 8. Mai 1919, St. G. Bl.
Nr. 257, über das Staatswappen und das Staatssiegel der Republik
Deutschösterreich mit den durch die Artikel 2, 5 und 6 des Gesetzes vom 21.
Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 484, bewirkten Änderungen;'' mit Ablauf des 31.
Juli 1981.
(21) Die Wortfolge
,,oder durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt'' im Art. 144
Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.
(22) Die Art. 10 Abs.
1 Z 14, Art. 15 Abs. 3 und 4, 18 Abs. 5, 21, 37 Abs. 2, 51b Abs. 6, 52b Abs. 1,
60 Abs. 2, 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 1, die neue Absatzbezeichnung des Art. 102
Abs. 6 und die Art. 118 Abs. 8, 118a und 125 Abs. 3 in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 8/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in
Kraft. Art. 102 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(23) Die Art. 30 Abs.
3 erster Satz, 127c, 129c Abs. 4, 147 Abs. 2 vierter und fünfter Satz und Art.
147 Abs. 6 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr.
148/1999 treten mit 1. August 1999 in Kraft.
(24) Art. 8 in der
Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 68/2000 tritt mit 1. August
2000 in Kraft.
(25) Art. 11 Abs. 8
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 tritt mit 1.
Dezember 2000 in Kraft. Art. 151 Abs. 6 Z 3 tritt mit Ablauf des 24. November
2000 außer Kraft.
(26) In der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 121/2001 treten in Kraft:
1. Art. 18 Abs. 3 und Art. 23e Abs. 5 mit 1. Jänner
1997;
2. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 mit 1. Jänner 1999;
3. Art. 147 Abs. 2 erster Satz mit 1. August 1999;
4. Art. 18 Abs. 4, Art. 23b Abs. 2, Art. 39 Abs. 2
und Art. 91 Abs. 2 mit 1. Jänner 2002;
5. Art. 23f Abs. 1 bis 3 gleichzeitig mit dem Vertrag
von Nizza. Der Bundeskanzler hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt I
kundzumachen.
(27) Art. 14b, Art.
102 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
99/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 2, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1
und 2 des Übergangsgesetzes, BGBl. Nr. 368/1925, gelten sinngemäß. Ein gemä0
dem zweiten Satz mit 1. Jänner 2003 zu einem Bundesgesetz gewordenes
Landesgesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des Art. 14b Abs. 3
ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer
Kraft; gleichzeitig treten die entsprechenden Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, insoweit in Kraft.
Hinweis: seit dem
BVG vom 31. Oktober 1991 ist es üblich, das Inkrafttreten der einzelnen
Änderungen des B-VG im Artikel 151 festzuhalten. Vor diesem Zeitpunkt wurden
diese Bestimmungen in die einzelnen Bundesverfassungsgesetze aufgenommen.
Artikel 152. Mit der Vollziehung dieses
Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Die vorstehende Fassung des Bundes-Verfassungsgesetzes, das die
hauptsächlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen Österreichs beinhaltet, ist
in der Urfassung als
"Bundesgesetz vom 1. Oktober 1920, mit dem die Republik Österreich als
Bundesstaat eingerichtet wird" ist in der geltenden Fassung wiedergegeben.
Die Änderungsindexe sind zu finden in der Urfassung sowie in
der Verlautbarung 1930 Das
"Bundes-Verfassungsgesetz" in der Fassung von 1929" ist
keinesfalls (wie in Deutschland beim Grundgesetz üblich) das vollständige
Verfassungsrecht der Republik Österreich. Vielmehr bestehen unzählige
"Bundesverfassungsgesetze" (das sind Gesetze, die nur
Verfassungsbestimmungen, evtl. auch gegen das Bundes-Verfassungsgesetz
verstoßende, enthalten; hier gilt das Prinzip, daß das neuere Gesetz den
älteren vorgeht), sowie in Einzelgesetzen stehende
"Verfassungsbestimmungen", die ebenfalls zum Verfassungsrecht
Österreichs gehören. Durch die lange Zeit der Großen Koalition in Österreich
(1945-1966, 1986-2000), die (fast) stets mit verfassungsändernden Mehrheiten
regierten, wurden insbesondere in viele einfache Gesetze
Verfassungsbestimmungen eingebaut, die das Verfassungsrecht in Österreich so
unübersichtlich gemacht haben.
weitere Bundesverfassungsgesetze
Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 4. September 2002
Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999
geändert durch
Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1999 mit Wirkung vom 1.
April 2003 (teilw.; teils noch nicht in Kraft getreten)
Bundesbeschluß vom 15. Dezember 2000 mit Wirkung vom
10. Juni 2001
Bundesbeschluß vom 22. Juni 2001 mit Wirkung vom 2.
Dezember 2001
Bundesbeschluß vom 5. Oktober 2001 mit Wirkung vom 3.
März 2002
Bundesbeschluß vom 4. Oktober 2002 mit Wirkung vom 1. August 2003 (teilw.; teils
noch nicht in Kraft getreten)
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die
Kantone,
in der Verantwortung gegenüber
der Schöpfung,
im Bestreben, den Bund zu
erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität
und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
im Willen, in gegenseitiger
Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
im Bewusstsein der gemeinsamen
Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,
gewiss, dass frei nur ist, wer
seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der
Schwachen,
geben sich folgende Verfassung:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. Schweizerische
Eidgenossenschaft Das
Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und
Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft,
Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen,
Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura
bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 2. Zweck (1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft
schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und
die Sicherheit des Landes.
(2) Sie fördert die gemeinsame
Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die
kulturelle Vielfalt des Landes.
(3) Sie sorgt für eine möglichst
grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
(4) Sie setzt sich ein für die
dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche
und gerechte internationale Ordnung.
Art. 3. Kantone Die Kantone sind souverän, soweit ihre
Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle
Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
Art. 4. Landessprachen Die Landessprachen sind Deutsch,
Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Art. 5. Grundsätze
rechtsstaatlichen Handelns (1) Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
(2) Staatliches Handeln muss im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
(3) Staatliche Organe und Private
handeln nach Treu und Glauben.
(4) Bund und Kantone beachten das
Völkerrecht.
Art. 6. Individuelle und
gesellschaftliche Verantwortung Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber
wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und
Gesellschaft bei.
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
Art. 7. Menschenwürde Die Würde des Menschen ist zu achten und
zu schützen.
Art. 8. Rechtsgleichheit. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz
gleich.
(2) Niemand darf diskriminiert
werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des
Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,
weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung.
(3) Mann und Frau sind
gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche
Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau
haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
(4) Das Gesetz sieht Massnahmen
zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Art. 9. Schutz vor Willkür und
Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür
und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 10. Recht auf Leben und
auf persönliche Freiheit (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
(2) Jeder Mensch hat das Recht
auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige
Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
(3) Folter und jede andere Art
grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind
verboten.
Art. 11. Schutz der Kinder und
Jugendlichen (1) Kinder
und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz
ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
(2) Sie üben ihre Rechte im
Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Art. 12. Recht auf Hilfe in
Notlagen Wer in Not
gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und
Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich
sind.
Art. 13. Schutz der
Privatsphäre (1) Jede
Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung
sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
(2) Jede Person hat Anspruch auf
Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 14. Recht auf Ehe und
Familie Das Recht
auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Art. 15. Glaubens- und
Gewissensfreiheit (1) Die
Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht,
ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein
oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
(3) Jede Person hat das Recht,
einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem
Unterricht zu folgen.
(4) Niemand darf gezwungen
werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine
religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Art. 16. Meinungs- und
Informationsfreiheit (1)
Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht,
ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
(3) Jede Person hat das Recht,
Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu
beschaffen und zu verbreiten.
Art. 17. Medienfreiheit (1) Die Freiheit von Presse, Radio und
Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen
Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
(2) Zensur ist verboten.
(3) Das Redaktionsgeheimnis ist
gewährleistet.
Art. 18.
Sprachenfreiheit Die
Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 19. Anspruch auf
Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist
gewährleistet.
Art. 20.
Wissenschaftsfreiheit Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 21. Kunstfreiheit Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
Art. 22. Versammlungsfreiheit (1) Die Versammlungsfreiheit ist
gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht,
Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen
fernzubleiben.
Art. 23. Vereinigungsfreiheit (1) Die Vereinigungsfreiheit ist
gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht,
Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an
den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
(3) Niemand darf gezwungen
werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Art. 24.
Niederlassungsfreiheit (1)
Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes
niederzulassen.
(2) Sie haben das Recht, die
Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Art. 25. Schutz vor
Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung (1) Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus
der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine
ausländische Behörde ausgeliefert werden.
(2) Flüchtlinge dürfen nicht in einen
Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
(3) Niemand darf in einen Staat
ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Art. 26. Eigentumsgarantie (1) Das Eigentum ist gewährleistet.
(2) Enteignungen und
Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll
entschädigt.
Art. 27. Wirtschaftsfreiheit (1) Die Wirtschaftsfreiheit ist
gewährleistet.
(2) Sie umfasst insbesondere die
freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 28. Koalitionsfreiheit (1) Die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen
haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen,
Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
(2) Streitigkeiten sind nach
Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
(3) Streik und Aussperrung sind
zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen
entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu
führen.
(4) Das Gesetz kann bestimmten
Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Art. 29. Allgemeine
Verfahrensgarantien (1)
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist.
(2) Die Parteien haben Anspruch
auf rechtliches Gehör.
(3) Jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 wurde nach dem Artikel 29 folgender Artikel eingefügt (noch
nicht in Kraft getreten):
"Art. 29a Rechtsweggarantie Jede Person hat
bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche
Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in
Ausnahmefällen ausschliessen."
Art. 30. Gerichtliche
Verfahren (1) Jede
Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat
Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und
unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
(2) Jede Person, gegen die eine
Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des
Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand
vorsehen.
(3) Gerichtsverhandlung und
Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 31. Freiheitsentzug (1) Die Freiheit darf einer Person nur in
den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz
vorgeschriebene Weise entzogen werden.
(2) Jede Person, der die Freiheit
entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des
Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die
Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das
Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
(3) Jede Person, die in
Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer
Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der
Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen
wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener
Frist.
(4) Jede Person, der die Freiheit
nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht
anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des
Freiheitsentzugs.
Art. 32. Strafverfahren (1) Jede Person gilt bis zur
rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
(2) Jede angeklagte Person hat
Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen
Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr
zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
(3) Jede verurteilte Person hat
das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.
Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz
urteilt.
Art. 33. Petitionsrecht (1) Jede Person hat das Recht, Petitionen
an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
(2) Die Behörden haben von
Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Art. 34. Politische Rechte (1) Die politischen Rechte sind
gewährleistet.
(2) Die Garantie der politischen
Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
Art. 35 Verwirklichung der
Grundrechte (1) Die
Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
(2) Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt,
ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung
beizutragen.
(3) Die Behörden sorgen dafür,
dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam
werden.
Art. 36. Einschränkungen von
Grundrechten (1)
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein.
Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer
Gefahr.
(2) Einschränkungen von Grundrechten
müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten
Dritter gerechtfertigt sein.
(3) Einschränkungen von
Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
(4) Der Kerngehalt der
Grundrechte ist unantastbar.
2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte
Art. 37. Bürgerrechte (1) Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger
ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons
besitzt.
(2) Niemand darf wegen seiner
Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften
über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die
Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe
etwas anderes vor.
Art. 38. Erwerb und Verlust
der Bürgerrechte (1) Der
Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und
Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen
Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
(2) Er erlässt
Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
(3) Er erleichtert die
Einbürgerung staatenloser Kinder.
Art. 39. Ausübung der
politischen Rechte (1)
Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die
Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
(2) Die politischen Rechte werden
am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
(3) Niemand darf die politischen
Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
(4) Die Kantone können vorsehen,
dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten
erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung
ausüben dürfen.
Art. 40. Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer (1)
Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses
Ziel verfolgen.
(2) Er erlässt Vorschriften über
die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer,
namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die
Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung
sowie die Sozialversicherungen.
3. Kapitel: Sozialziele
Art. 41. (1) Bund und Kantone setzen sich in
Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein,
dass:
a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und
gefördert werden;
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen
bestreiten können;
e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu
tragbaren Bedingungen finden können;
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach
ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial
verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und
politischen Integration unterstützt werden.
(2) Bund und Kantone setzen sich
dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter,
Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und
Verwitwung gesichert ist.
(3) Sie streben die Sozialziele
im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren
Mittel an.
(4) Aus den Sozialzielen können
keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen
1. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen
Art. 42. Aufgaben des Bundes (1) Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm
die Bundesverfassung zuweist.
(2) Er übernimmt die Aufgaben,
die einer einheitlichen Regelung bedürfen.
Art. 43. Aufgaben der
Kantone Die Kantone
bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen
Art. 44. Grundsätze (1) Bund und Kantone unterstützen einander
in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
(2) Sie schulden einander
Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
(3) Streitigkeiten zwischen
Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch
Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
Art. 45. Mitwirkung an der
Willensbildung des Bundes (1) Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der
Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
(2) Der Bund informiert die
Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre
Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Art. 46. Umsetzung des
Bundesrechts (1) Die
Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
(2) Der Bund belässt den Kantonen
möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten
Rechnung.
(3) Der Bund trägt der
finanziellen Belastung Rechnung, die mit der Umsetzung des Bundesrechts verbunden
ist, indem er den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen belässt und für
einen angemessenen Finanzausgleich sorgt.
Art. 47. Eigenständigkeit der
Kantone Der Bund
wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
Art. 48. Verträge zwischen
Kantonen (1) Die Kantone
können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und
Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse
gemeinsam wahrnehmen.
(2) Der Bund kann sich im Rahmen
seiner Zuständigkeiten beteiligen.
(3) Verträge zwischen Kantonen
dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer
Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 49. Vorrang und
Einhaltung des Bundesrechts (1) Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
(2) Der Bund wacht über die
Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Art. 50. (1) Die Gemeindeautonomie ist nach
Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
(2) Der Bund beachtet bei seinem
Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
(3) Er nimmt dabei Rücksicht auf
die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der
Berggebiete.
Art. 51. Kantonsverfassungen (1) Jeder Kanton gibt sich eine
demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss
revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
(2) Die Kantonsverfassungen
bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie
dem Bundesrecht nicht widersprechen.
Art. 52. Verfassungsmässige
Ordnung (1) Der Bund
schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.
(2) Er greift ein, wenn die
Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie
nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.
Art. 53. Bestand und Gebiet
der Kantone (1) Der Bund
schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
(2) Änderungen im Bestand der
Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen
Kantone sowie von Volk und Ständen.
(3) Gebietsveränderungen zwischen
den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der
betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der
Form eines Bundesbeschlusses.
(4) Grenzbereinigungen können
Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
2. Kapitel: Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Beziehungen zum Ausland
Art. 54. Auswärtige
Angelegenheiten (1) Die
auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
(2) Der Bund setzt sich ein für
die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt
namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der
Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen
Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
(3) Er nimmt Rücksicht auf die
Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
Art. 55. Mitwirkung der
Kantone an aussenpolitischen Entscheiden (1) Die Kantone wirken an der Vorbereitung
aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre
wesentlichen Interessen betreffen.
(2) Der Bund informiert die
Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
(3) Den Stellungnahmen der
Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten
betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an
internationalen Verhandlungen mit.
Art. 56. Beziehungen der
Kantone mit dem Ausland (1)
Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge
schliessen.
(2) Diese Verträge dürfen dem
Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht
zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu
informieren.
(3) Mit untergeordneten
ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen
Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des
Bundes.
2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung,
Zivilschutz
Art. 57. Sicherheit (1) Bund und Kantone sorgen im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der
Bevölkerung.
(2) Sie koordinieren ihre
Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
Art. 58. Armee (1) Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist
grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
(2) Die Armee dient der
Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das
Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr
schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung
anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
(3) Der Einsatz der Armee ist
Sache des Bundes. Die Kantone können ihre Formationen zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet einsetzen, wenn die Mittel der zivilen
Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht
mehr ausreichen.
Art. 59. Militär- und
Ersatzdienst (1) Jeder
Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen
zivilen Ersatzdienst vor.
(2) Für Schweizerinnen ist der
Militärdienst freiwillig.
(3) Schweizer, die weder Militär-
noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben
und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
(4) Der Bund erlässt Vorschriften
über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
(5) Personen, die Militär- oder
Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben
verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene
Unterstützung des Bundes.
Art. 60. Organisation,
Ausbildung und Ausrüstung der Armee (1) Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung
der Armee sind Sache des Bundes.
(2) Die Kantone sind im Rahmen
des Bundesrechts zuständig für die Bildung kantonaler Formationen, für die
Ernennung und Beförderung der Offiziere dieser Formationen sowie für die
Beschaffung von Teilen der Bekleidung und Ausrüstung.
(3) Der Bund kann militärische
Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
Art. 61. Zivilschutz (1) Die Gesetzgebung über den zivilen
Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist
Sache des Bundes.
(2) Der Bund erlässt Vorschriften
über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
(3) Er kann den Schutzdienst für
Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
(4) Der Bund erlässt Vorschriften
über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
(5) Personen, die Schutzdienst
leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren,
haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des
Bundes.
3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur
Art. 62. Schulwesen (1) Für das Schulwesen sind die Kantone
zuständig.
(2) Sie sorgen für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der
Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder
Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Das Schuljahr beginnt
zwischen Mitte August und Mitte September.
Art. 63. Berufsbildung und
Hochschulen (1) Der Bund
erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
(2) Er betreibt technische
Hochschulen; er kann weitere Hochschulen und andere höhere Bildungsanstalten
errichten, betreiben oder unterstützen. Er kann die Unterstützung davon
abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.
Art. 64. Forschung (1) Der Bund fördert die wissenschaftliche
Forschung.
(2) Er kann die Förderung
insbesondere davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.
(3) Er kann Forschungsstätten
errichten, übernehmen oder betreiben.
Art. 65. Statistik (1) Der Bund erhebt die notwendigen
statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung,
Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz.
(2) Er kann Vorschriften über die
Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand
möglichst gering zu halten.
Art. 66. Ausbildungsbeihilfen (1) Der Bund kann den Kantonen Beiträge an
ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen gewähren.
(2) Er kann zudem in Ergänzung zu
den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene
Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.
Art. 67. Jugend und
Erwachsenenbildung (1)
Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen
Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
(2) Der Bund kann in Ergänzung zu
kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
sowie die Erwachsenenbildung unterstützen.
Art. 68. Sport (1) Der Bund fördert den Sport,
insbesondere die Ausbildung.
(2) Er betreibt eine Sportschule.
(3) Er kann Vorschriften über den
Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.
Art. 69. Kultur (1) Für den Bereich der Kultur sind die
Kantone zuständig.
(2) Der Bund kann kulturelle
Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und
Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
(3) Er nimmt bei der Erfüllung
seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des
Landes.
Art. 70. Sprachen (1) Die Amtssprachen des Bundes sind
Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer
Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
(2) Die Kantone bestimmen ihre
Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren,
achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und
nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
(3) Bund und Kantone fördern die
Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
(4) Der Bund unterstützt die
mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
(5) Der Bund unterstützt
Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der
rätoromanischen und der italienischen Sprache.
Art. 71. Film (1) Der Bund kann die Schweizer
Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
(2) Er kann Vorschriften zur
Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.
Art. 72. Kirche und Staat (1) Für die Regelung des Verhältnisses
zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.
(2) Bund und Kantone können im
Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen
Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.
(3) Bistümer dürfen nur mit
Genehmigung des Bundes errichtet werden.
Durch Volksabstimmung
vom 10. Juni 2001 (Erwahrung (=Bekanntmachung) vom 22. August 2001) wurde der
Artikel 72 Absatz 3 aufgehoben.
4. Abschnitt: Umwelt und Raumplanung
Art. 73. Nachhaltigkeit Bund und Kantone streben ein auf Dauer
ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit
einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
Art. 74. Umweltschutz (1) Der Bund erlässt Vorschriften über den
Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen
Einwirkungen.
(2) Er sorgt dafür, dass solche
Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen
die Verursacher.
(3) Für den Vollzug der
Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund
vorbehält.
Art. 75. Raumplanung (1) Der Bund legt Grundsätze der
Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und
haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
(2) Der Bund fördert und
koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen
zusammen.
(3) Bund und Kantone
berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der
Raumplanung.
Art. 76. Wasser (1) Der Bund sorgt im Rahmen seiner
Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der
Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
(2) Er legt Grundsätze fest über
die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der
Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in
den Wasserkreislauf.
(3) Er erlässt Vorschriften über
den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau,
die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.
(4) Über die Wasservorkommen
verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der
Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für
seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine
Entschädigung.
(5) Über Rechte an
internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der
Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an
interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.
(6) Der Bund berücksichtigt bei
der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser
stammt.
Art. 77. Wald (1) Der Bund sorgt dafür, dass der Wald
seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.
(2) Er legt Grundsätze über den
Schutz des Waldes fest.
(3) Er fördert Massnahmen zur
Erhaltung des Waldes.
Art. 78. Natur- und
Heimatschutz (1) Für den
Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
(2) Der Bund nimmt bei der
Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und
Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten
sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das
öffentliche Interesse es gebietet.
(3) Er kann Bestrebungen des
Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer
Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
(4) Er erlässt Vorschriften zum
Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der
natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
(5) Moore und Moorlandschaften
von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es
dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden.
Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen
landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
Art. 79. Fischerei und
Jagd Der Bund legt
Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur
Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der
Vögel.
Art. 80. Tierschutz (1) Der Bund erlässt Vorschriften über den
Schutz der Tiere.
(2) Er regelt insbesondere:
a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c. die Verwendung von Tieren;
d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
f. das Töten von Tieren.
(3) Für den Vollzug der
Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund
vorbehält.
5. Abschnitt: Öffentliche Werke und Verkehr
Art. 81. Öffentliche
Werke Der Bund kann
im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke
errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
Art. 82. Strassenverkehr (1) Der Bund erlässt Vorschriften über den
Strassenverkehr.
(2) Er übt die Oberaufsicht über
die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche
Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.
(3) Die Benützung öffentlicher
Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 83. Nationalstrassen (1) Der Bund stellt die Errichtung eines
Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher.
(2) Die Kantone bauen und
unterhalten die Nationalstrassen nach den Vorschriften und unter der
Oberaufsicht des Bundes.
(3) Bund und Kantone tragen die
Kosten der Nationalstrassen gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone
richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem
Interesse an diesen Strassen und nach ihrer Finanzkraft.
Art. 84. Alpenquerender
Transitverkehr (1) Der
Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des
Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein
Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht
schädlich ist.
(2) Der alpenquerende
Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat
trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie
unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.
(3) Die Transitstrassen-Kapazität
im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen
sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 1 (Übergangsbestimmung)
Art. 85. Schwerverkehrsabgabe (1) Der Bund kann auf dem Schwerverkehr
eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der
Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere
Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
(2) Der Reinertrag der Abgabe
wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr
stehen.
(3) Die Kantone werden am
Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen
Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 2 (Übergangsbestimmung)
Art. 86. Verbrauchssteuer auf
Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben (1) Der Bund kann auf Treibstoffen eine
Verbrauchssteuer erheben.
(2) Er erhebt eine Abgabe für die
Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der
Schwerverkehrsabgabe unterstehen.
(3) Er verwendet die Hälfte des
Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie den Reinertrag der
Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang
mit dem Strassenverkehr:
a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports
begleiteter Motorfahrzeuge sowie zur Trennung des Verkehrs;
c. Beiträge an die Errichtung von Hauptstrassen;
d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt-
und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem
Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind, und an den Finanzausgleich im
Strassenwesen;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen und an Kantone mit Alpenstrassen,
die dem internationalen Verkehr dienen.
(4) Reichen diese Mittel nicht
aus, so erhebt der Bund einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.
Art. 87. Eisenbahnen und
weitere Verkehrsträger Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt
sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 3 (Übergangsbestimmung)
Art. 88. Fuss- und Wanderwege (1) Der Bund legt Grundsätze über Fuss-
und Wanderwegnetze fest.
(2) Er kann Massnahmen der
Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.
(3) Er nimmt bei der Erfüllung
seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er
aufheben muss.
6. Abschnitt: Energie und Kommunikation
Art. 89. Energiepolitik (1) Bund und Kantone setzen sich im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere,
wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen
sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
(2) Der Bund legt Grundsätze fest
über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen
und rationellen Energieverbrauch.
(3) Der Bund erlässt Vorschriften
über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die
Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des
Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
(4) Für Massnahmen, die den
Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone
zuständig.
(5) Der Bund trägt in seiner
Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft
Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden
und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
Art. 90. Kernenergie Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der
Kernenergie ist Sache des Bundes.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 4 (Übergangsbestimmung)
Art. 91. Transport von Energie
(1) Der Bund erlässt
Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
(2) Die Gesetzgebung über
Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder
Treibstoffe ist Sache des Bundes.
Art. 92. Post- und
Fernmeldewesen (1) Das
Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
(2) Der Bund sorgt für eine
ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in
allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen
festgelegt.
Art. 93. Radio und Fernsehen (1) Die Gesetzgebung über Radio und
Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen
Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
(2)Radio und Fernsehen tragen zur
Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur
Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die
Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen
die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
(3) Die Unabhängigkeit von Radio
und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
(4) Auf die Stellung und die
Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
(5) Programmbeschwerden können
einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
Art. 94. Grundsätze der
Wirtschaftsordnung (1) Bund
und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
(2) Sie wahren die Interessen der
schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur
Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
(3) Sie sorgen im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
(4) Abweichungen vom Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den
Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung
vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
Art. 95. Privatwirtschaftliche
Erwerbstätigkeit (1) Der
Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit.
(2) Er sorgt für einen
einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen
mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen,
kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der
ganzen Schweiz ausüben können.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 5 (Übergangsbestimmung)
Art. 96. Wettbewerbspolitik (1) Der Bund erlässt Vorschriften gegen
volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und
anderen Wettbewerbsbeschränkungen.
(2) Er trifft Massnahmen
a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige
Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
b. gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 97. Schutz der
Konsumentinnen und Konsumenten (1) Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und
Konsumenten.
(2) Er erlässt Vorschriften über
die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen
Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren
Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.
(3) Die Kantone sehen für
Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren
oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die
Streitwertgrenze fest.
Art. 98. Banken und
Versicherungen (1) Der
Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der
besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
(2) Er kann Vorschriften erlassen
über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
(3) Er erlässt Vorschriften über
das Privatversicherungswesen.
Art. 99. Geld- und
Währungspolitik (1) Das
Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur
Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
(2) Die Schweizerische
Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik,
die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht
des Bundes verwaltet.
(3) Die Schweizerische
Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil
dieser Reserven wird in Gold gehalten.
(4) Der Reingewinn der
Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
Art. 100. Konjunkturpolitik (1) Der Bund trifft Massnahmen für eine
ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und
Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.
(2) Er berücksichtigt die
wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den
Kantonen und der Wirtschaft zusammen.
(3) Im Geld- und Kreditwesen, in
der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er
nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
(4) Bund, Kantone und Gemeinden
berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.
(5) Der Bund kann zur
Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben
Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind
stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell
zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur
Arbeitsbeschaffung verwendet.
(6) Der Bund kann die Unternehmen
zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür
Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der
Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im
Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.
Art. 101. Aussenwirtschaftspolitik
(1) Der Bund wahrt die
Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.
(2) In besonderen Fällen kann er
Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls
vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Art. 102. Landesversorgung (1) Der Bund stellt die Versorgung des
Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall
machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen,
denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche
Massnahmen.
(2) Er kann nötigenfalls vom
Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 6 (Übergangsbestimmung)
Art. 103. Strukturpolitik
Der Bund kann
wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und
Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer
Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit
abweichen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 7 (Übergangsbestimmung)
Art. 104. Landwirtschaft (1) Der Bund sorgt dafür, dass die
Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete
Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der
Kulturlandschaft;
c. dezentralen Besiedlung des Landes.
(2) Ergänzend zur zumutbaren
Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der
Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen
Betriebe.
(3) Er richtet die Massnahmen so
aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat
insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung
eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der
Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen
Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität,
Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von
Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern
sowie Investitionshilfen leisten.
f. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen
Grundbesitzes erlassen.
(4) Er setzt dafür zweckgebundene
Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
Art. 105. Alkohol Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr,
Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt
insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
Art. 106. Glücksspiele (1) Die Gesetzgebung über Glücksspiele und
Lotterien ist Sache des Bundes.
(2) Für die Errichtung und den
Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Er
berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten und
die Gefahren des Glücksspiels.
(3) Der Bund erhebt eine
ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der
Bruttospielerträge aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen. Sie wird
zur Deckung des Bundesbeitrags an die Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung verwendet.
(4) Für die Zulassung von
Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Kantone
zuständig.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 8 (Übergangsbestimmung)
Art. 107. Waffen und
Kriegsmaterial (1) Der
Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und
Munition.
(2) Er erlässt Vorschriften über
die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und
Durchfuhr von Kriegsmaterial.
8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit
und Gesundheit
Art. 108. Wohnbau- und
Wohneigentumsförderung (1)
Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum,
das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und
Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
(2) Er fördert insbesondere die
Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die
Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung
der Wohnkosten.
(3) Er kann Vorschriften erlassen
über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die
Baurationalisierung.
(4) Er berücksichtigt dabei
namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.
Art. 109. Mietwesen (1) Der Bund erlässt Vorschriften gegen
Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie
über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete
Erstreckung von Mietverhältnissen.
(2) Er kann Vorschriften über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen
nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten
Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung
tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.
Art. 110. Arbeit (1) Der Bund kann Vorschriften erlassen
über:
a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b. das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere
über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c. die Arbeitsvermittlung;
d. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
(2) Gesamtarbeitsverträge dürfen
nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten
Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung
tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht
beeinträchtigen.
(3) Der 1. August ist
Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und
bezahlt.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 9 (Übergangsbestimmung)
Art. 111. Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (1) Der Bund trifft Massnahmen für eine
ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf
drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
(2) Der Bund sorgt dafür, dass
die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die
berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
(3) Er kann die Kantone
verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu
befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf
Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
(4) Er fördert in Zusammenarbeit
mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und
Eigentumspolitik.
Art. 112. Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1) Der Bund erlässt Vorschriften über die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
(2) Er beachtet dabei folgende
Grundsätze:
a. Die Versicherung ist obligatorisch.
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
(3) Die Versicherung wird
finanziert:
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b. durch Leistungen des Bundes und, wenn das Gesetz es vorsieht, der Kantone.
(4) Die Leistungen des Bundes und
der Kantone betragen zusammen höchstens die Hälfte der Ausgaben.
(5) Die Leistungen des Bundes
werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf
gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
(6) Der Bund fördert die
Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter,
Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 10 (Übergangsbestimmung)
Art. 113. Berufliche Vorsorge (1) Der Bund erlässt Vorschriften über die
berufliche Vorsorge.
(2) Er beachtet dabei folgende
Grundsätze:
a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in
angemessener Weise.
b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht
ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen
Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung
versichern.
e. Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die
berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
(3) Die berufliche Vorsorge wird
durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer bezahlen.
(4) Vorsorgeeinrichtungen müssen
den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die
Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 11 (Übergangsbestimmung)
Art. 114.
Arbeitslosenversicherung (1) Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
(2) Er beachtet dabei folgende
Grundsätze:
a. Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b. Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das
Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
(3) Die Versicherung wird durch
die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge
bezahlen.
(4) Bund und Kantone erbringen
bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
(5) Der Bund kann Vorschriften
über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
Art. 115. Unterstützung
Bedürftiger Bedürftige
werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und
Zuständigkeiten.
Art. 116. Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung (1) Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
(2) Er kann Vorschriften über die
Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse
führen.
(3) Er richtet eine
Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten,
die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
(4) Der Bund kann den Beitritt zu
einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder
für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen
von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
Art. 117. Kranken- und
Unfallversicherung (1)
Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
(2) Er kann die Kranken- und die
Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen
obligatorisch erklären.
Art. 118. Schutz der
Gesundheit (1) Der Bund
trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
(2) Er erlässt Vorschriften über:
a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln,
Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden
können;
b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten
von Menschen und Tieren;
c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
Art. 119.
Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich (1) Der Mensch ist vor Missbräuchen der
Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.
(2) Der Bund erlässt Vorschriften
über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den
Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet
insbesondere folgende Grundsätze:
a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen
und Embryonen sind unzulässig.
b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut
eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur
angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung
einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim
Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die
Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter
den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele
menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt
werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.
d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel
getrieben werden.
f. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart
werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.
Art. 119a.
Transplantationsmedizin (1) Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von
Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde,
der Persönlichkeit und der Gesundheit.
(2) Er legt insbesondere
Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.
(3) Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
Gemäß
Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 als Artikel 24j in die Bundesverfassung vom
29. Mai 1874 eingefügt und gemäß Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 (über
eine neue Bundesverfassung) in die neue Verfassung eingefügt.
Art. 120. Gentechnologie im
Ausserhumanbereich (1)
Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
(2) Der Bund erlässt Vorschriften
über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen
Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von
Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier-
und Pflanzenarten.
9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von
Ausländerinnen und Ausländern
Art. 121. (1) Die Gesetzgebung über die Ein- und
Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und
Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
(2) Ausländerinnen und Ausländer
können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes
gefährden.
10. Abschnitt: Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen
Art. 122 Zivilrecht (1) Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des
Zivilrechts ist Sache des Bundes.
(2) Für die Organisation der
Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind
die Kantone zuständig.
(3) Rechtskräftige
Zivilurteile sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar.
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 122 folgende Fassung (noch nicht in
Kraft getreten):
"Art. 122 Zivilrecht (1) Die
Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist
Sache des Bundes.
(2) Für die Organisation der Gerichte und die
Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz
nichts anderes vorsieht.
(3) Aufgehoben"
Art. 123 Strafrecht (1) Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des
Strafrechts ist Sache des Bundes.
(2) Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen vollziehen.
(3) Für die Organisation der
Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Strafsachen sind
die Kantone zuständig.
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 123 mit Wirkung vom 1. April 2003
folgende Fassung:
"Art. 123 Strafrecht (1) Die Gesetzgebung
auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
(2) Für die Organisation der Gerichte, die
Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die
Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
(3) Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen."
Art. 124. Opferhilfe Bund und Kantone sorgen dafür, dass
Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder
sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und
angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten.
Art. 125. Messwesen Die Gesetzgebung über das Messwesen ist
Sache des Bundes.
3. Kapitel: Finanzordnung
Art. 126. Haushaltführung (1) Der Bund hält seine Ausgaben und
Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
(2) Er trägt einen allfälligen
Fehlbetrag seiner Bilanz ab; dabei nimmt er Rücksicht auf die Wirtschaftslage.
Durch Bundesbeschluß
vom 22. Juni 2001 erhielt der Artikel 126 mit Wirkung vom 2. Dezember 2001
folgende Fassung:
"Art. 126. Haushaltführung (1) Der Bund
hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
(2) Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu
bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der
Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.
(3) Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der
Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung
beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.
(4) Überschreiten die in der Staatsrechnung
ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die
Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.
(5) Das Gesetz regelt die Einzelheiten."
siehe auch Artikel 196 Ziffer 12 (Übergangsbestimmung)
Art. 127. Grundsätze der
Besteuerung (1) Die
Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der
Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz
selbst zu regeln.
(2) Soweit es die Art der Steuer
zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der
Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
(3) Die interkantonale
Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 128. Direkte Steuern (1) Der Bund kann eine direkte Steuer
erheben:
a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
b. von höchstens 9,8 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
c. von höchstens 0,825 Promille auf dem Kapital und auf den Reserven der juristischen
Personen.
(2) Der Bund nimmt bei der
Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden Rücksicht.
(3) Bei der Steuer auf dem
Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression
periodisch ausgeglichen.
(4) Die Steuer wird von den
Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel
den Kantonen zu; davon wird mindestens ein Sechstel für den Finanzausgleich
unter den Kantonen verwendet.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 13 (Übergangsbestimmung)
Art. 129. Steuerharmonisierung
(1) Der Bund legt
Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen
und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
(2) Die Harmonisierung erstreckt
sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern,
Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen
bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die
Steuerfreibeträge.
(3) Der Bund kann Vorschriften
gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
Art. 130. Mehrwertsteuer (1) Der Bund kann auf Lieferungen von
Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf
Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 6,5 Prozent erheben.
(2) 5 Prozent des Steuerertrags
werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet.
(3) Ist wegen der Entwicklung des
Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann der Satz der
Mehrwertsteuer in der Form eines Bundesgesetzes um höchstens 1 Prozentpunkt
angehoben werden.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 14 (Übergangsbestimmung); von
der Ermächtigung nach Artikel 130 Absatz 3 hat der Bund durch Bundesbeschluß
vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV (AS
1998 1803) Gebrauch gemacht.
Art. 131. Besondere
Verbrauchssteuern (1) Der
Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a. Tabak und Tabakwaren;
b. gebrannten Wassern;
c. Bier;
d. Automobilen und ihren Bestandteilen;
e. Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen
Produkten sowie auf Treibstoffen.
(2) Er kann auf der
Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.
(3) Die Kantone erhalten 10
Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel
sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 15 (Übergangsbestimmung)
Art. 132. Stempelsteuer und
Verrechnungssteuer (1)
Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf
anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen
von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
(2) Der Bund kann auf dem Ertrag
von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf
Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 16 (Übergangsbestimmung)
Art. 133. Zölle Die Gesetzgebung über Zölle und andere
Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
Art. 134. Ausschluss
kantonaler und kommunaler Besteuerung Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der
Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der
Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone
und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
Art. 135. Finanzausgleich (1) Der Bund fördert den Finanzausgleich
unter den Kantonen.
(2) Er berücksichtigt bei der
Gewährung von Bundesbeiträgen die Finanzkraft der Kantone und die Berggebiete.
4. Titel: Volk und Stände
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 136. Politische
Rechte (1) Die
politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern
zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen
politischen Rechte und Pflichten.
(2) Sie können an den
Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie
Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und
unterzeichnen.
Art. 137. Politische
Parteien Die
politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
2. Kapitel: Initiative und Referendum
Art. 138. Volksinitiative auf
Totalrevision der Bundesverfassung (1) 100 000 Stimmberechtigte können eine Totalrevision der Bundesverfassung
vorschlagen.
(2) Dieses Begehren ist dem Volk
zur Abstimmung zu unterbreiten.
Durch Bundesbeschluß
vom 4. Oktober 2003 erhielt der Artikel 138 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August
2003 folgende Fassung:
"(1) 100 000 Stimmberechtigte können innert 18
Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision
der Bundesverfassung vorschlagen."
Art. 139. Volksinitiative auf
Teilrevision der Bundesverfassung (1) 100 000 Stimmberechtigte können eine Teilrevision der Bundesverfassung
verlangen.
(2) Die Volksinitiative auf Teilrevision
der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des
ausgearbeiteten Entwurfs haben.
(3) Verletzt die Initiative die
Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des
Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise
ungültig.
(4) Ist die Bundesversammlung mit
einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so
arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie
Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet
sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative
Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine
entsprechende Vorlage aus.
(5) Eine Initiative in der Form
des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung.
Empfiehlt sie die Ablehnung, so kann sie ihr einen Gegenentwurf
gegenüberstellen.
(6) Volk und Stände stimmen
gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab. Die Stimmberechtigten
können beiden Vorlagen zustimmen. Sie können angeben, welcher Vorlage sie den
Vorrang geben, falls beide angenommen werden; erzielt dabei die eine Vorlage
mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in
Kraft.
Durch Bundesbeschluß
vom 4. Oktober 2003 erhielt der Artikel 139 mit Wirkung vom 1. August 2003
folgende Fassung:
"Art. 139. Formulierte Volksinitiative auf
Teilrevision der Bundesverfassung (1) 100 000 Stimmberechtigte können
innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative in Form
eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Teilrevision der Bundesverfassung
verlangen.
(2) Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die
Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt
die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
(3) Die Initiative wird Volk und Ständen zur Abstimmung
unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder
zur Ablehnung. Sie kann der Initiative
einen Gegenentwurf gegenüberstellen."
Durch Bundesbeschluß
vom 4. Oktober 2003 wurde folgender Artikel mit Wirkung vom (noch nicht
bekannt) eingefügt:
"Art. 139a. Allgemeine Volksinitiative. (1)
100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen
Veröffentlichung ihrer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung die
Annahme, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen
verlangen.
(2) Verletzt die Initiative die Einheit der Form,
die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so
erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
(3) Ist die Bundesversammlung mit der Initiative
einverstanden, so setzt sie diese durch eine entsprechende Änderung der
Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um.
(4) Die Bundesversammlung kann der Änderung im Sinne
der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. Die Änderung der
Bundesverfassung und der Gegenentwurf werden Volk und Ständen zur Abstimmung
unterbreitet, die Änderung der Bundesgesetzgebung und der Gegenentwurf werden
dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
(5) Lehnt die Bundesversammlung die Initiative ab,
so legt sie diese dem Volk zur Abstimmung vor. Wird die Initiative angenommen,
so setzt die Bundesversammlung sie durch eine entsprechende Änderung der
Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um."
Durch Bundesbeschluß
vom 4. Oktober 2003 wurde folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2003 (Abs.
1 tritt erst später in Kraft) eingefügt:
"Art. 139b. Verfahren bei Initiative und
Gegenentwurf. (1) Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig ab über
a) die Volksinitiative oder die ihr entsprechende
Änderung und
b) den Gegenentwurf der Bundesversammlung.
(2) Sie können beiden Vorlagen zustimmen. In der
Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls
beide angenommen werden.
(3) Erzielt bei angenommenen Verfassungsänderungen in
der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und andere mehr Standesstimmen, so
tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen
und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die größere
Summe ergeben."
Art. 140. Obligatorisches
Referendum (1) Volk und
Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Änderungen der Bundesverfassung;
b. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu
supranationalen Gemeinschaften;
c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben
und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen
innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung
unterbreitet werden.
(2) Dem Volk werden zur
Abstimmung unterbreitet:
a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der
allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei
Uneinigkeit der beiden Räte.
Durch Bundesbeschluß
vom 4. Oktober 2003 wurde der Artikel 140 Absatz 2 mit Wirkung vom (noch
nicht bekannt) wie folgt geändert:
- nach dem Buchstaben a wurde folgender Buchstabe
eingefügt:
"abis. die Gesetzesvorlage samt
Gegenentwurf der Bundesversammlung zu einer allgemeinen Volksinitiative;"
- der Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:
"b. die von der Bundesversammlung abgelehnten
allgemeinen Volksinitiativen;"
Art. 141. Fakultatives
Referendum (1) Auf
Verlangen von 50 000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen werden dem Volk zur
Abstimmung unterbreitet:
a. Bundesgesetze;
b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d. völkerrechtliche Verträge, die:
1. unbefristet und unkündbar sind;
2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation
vorsehen;
3.eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.
(2) Die Bundesversammlung kann
weitere völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellen.
Durch Bundesbeschluß
vom 4. Oktober 2003 wurde der Artikel 141 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August
2003 wie folgt geändert:
- der einleitende Satz erhielt folgende Fassung:
"Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht
Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des
Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:"
- der Buchstabe d. Ziffer 3. erhielt folgende Fassung:
"3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten
oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert."
- der Absatz 2 wurde aufgehoben.
Durch Bundesbeschluß
vom 4. Oktober 2003 wurde folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2003
eingefügt:
"Art. 141a. Umsetzung von völkerrechtlichen
Verträgen. (1) Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen
Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die
Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den
Genehmigungsbeschluss aufnehmen.
(2) Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines
völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die
Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages
dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen."
Art. 142. Erforderliche
Mehrheiten (1) Die
Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen,
wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.
(2) Die Vorlagen, die Volk und
Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit
der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.
(3) Das Ergebnis der
Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.
(4) Die Kantone Obwalden,
Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell
Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.
5. Titel: Bundesbehörden
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 143. Wählbarkeit In den Nationalrat, in den Bundesrat und
in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.
Art. 144. Unvereinbarkeiten (1) Die Mitglieder des Nationalrates, des
Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des
Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden
angehören.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates
und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein
anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere
Erwerbstätigkeit ausüben.
(3) Das Gesetz kann weitere
Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 145. Amtsdauer Die Mitglieder des Nationalrates und des
Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des
Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
Art. 146. Staatshaftung Der Bund haftet für Schäden, die seine
Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
Art. 147.
Vernehmlassungsverfahren Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden
bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser
Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme
eingeladen.
2. Kapitel: Bundesversammlung
Art. 148. Stellung (1) Die Bundesversammlung übt unter
Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.
(2) Die Bundesversammlung besteht
aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind
einander gleichgestellt.
Art. 149. Zusammensetzung und
Wahl des Nationalrates (1)
Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.
(2) Die Abgeordneten werden vom
Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier
Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.
(3) Jeder Kanton bildet einen
Wahlkreis.
(4) Die Sitze werden nach der
Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen
Sitz.
Art. 150. Zusammensetzung und
Wahl des Ständerates (1)
Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.
(2) Die Kantone Obwalden,
Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell
Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen
Kantone wählen je zwei Abgeordnete.
(3) Die Wahl in den Ständerat
wird vom Kanton geregelt.
Art. 151. Sessionen (1) Die Räte versammeln sich regelmässig
zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.
2 Ein Viertel der Mitglieder
eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer
ausserordentlichen Session verlangen.
Art. 152. Vorsitz Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.
Art. 153. Parlamentarische
Kommissionen (1) Jeder
Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.
(2) Das Gesetz kann gemeinsame
Kommissionen vorsehen.
(3) Das Gesetz kann einzelne
Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben
stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und
Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.
Art. 154. Fraktionen Die Mitglieder der Bundesversammlung können
Fraktionen bilden.
Art. 155.
Parlamentsdienste Die
Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der
Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 156. Getrennte
Verhandlung (1)
Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.
(2) Für Beschlüsse der
Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.
Durch Bundesbeschluß
vom 4. Oktober 2003 wurde dem Artikel 156 mit Wirkung vom 1. August 2003 (Buchstaben
b und c treten erst später in Kraft) folgender Absatz angefügt:
"(3) Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um
sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen
über:
a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer
Volksinitiative;
b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen
allgemeinen Volksinitiative;
c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen
Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
d. den Voranschlag oder einen Nachtrag."
Art. 157. Gemeinsame Verhandlung
(1) Nationalrat und
Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem
Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:
a. Wahlen vorzunehmen;
b. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
c. Begnadigungen auszusprechen.
(2) Die Vereinigte
Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur
Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.
Art. 158. Öffentlichkeit der
Sitzungen Die
Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 159 Verhandlungsfähigkeit
und erforderliches Mehr (1)
Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend
ist.
(2) In beiden Räten und in der
Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
(3) Der Zustimmung der Mehrheit
der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:
a. die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
b. Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die
neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue
wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
(4) Die Bundesversammlung kann
diese Beträge mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.
Durch Bundesbeschluß
vom 22. Juni 2001 wurde der Artikel 159 mit Wirkung vom 2. Dezember 2001 wie
folgt geändert:
- dem Absatz 2 wurde folgender Buchstabe angefügt:
"c. die Erhöhung der Gesamtausgaben bei
ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3."
- Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Die Bundesversammlung kann die Beträge nach
Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen."
Art. 160. Initiativrecht und
Antragsrecht (1) Jedem
Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem
Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.
(2) Die Ratsmitglieder und der
Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu
stellen.
Art. 161. Instruktionsverbot (1) Die Mitglieder der Bundesversammlung
stimmen ohne Weisungen.
(2) Sie legen ihre
Interessenbindungen offen.
Art. 162. Immunität (1) Die Mitglieder der Bundesversammlung
und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für
ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur
Verantwortung gezogen werden.
(2) Das Gesetz kann weitere Arten
der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
Art. 163. Form der Erlasse der
Bundesversammlung (1) Die
Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des
Bundesgesetzes oder der Verordnung.
(2) Die übrigen Erlasse ergehen
in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum
nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.
Art. 164. Gesetzgebung (1) Alle wichtigen rechtsetzenden
Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören
insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a. die Ausübung der politischen Rechte;
b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c. die Rechte und Pflichten von Personen;
d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von
Abgaben;
e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des
Bundesrechts;
g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
(2) Rechtsetzungsbefugnisse
können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die
Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Art. 165. Gesetzgebung bei
Dringlichkeit (1) Ein
Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der
Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft
gesetzt werden. Es ist zu befristen.
(2) Wird zu einem dringlich
erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr
nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb
dieser Frist vom Volk angenommen wird.
(3) Ein dringlich erklärtes
Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme
durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist
von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.
(4) Ein dringlich erklärtes
Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert
werden.
Art. 166. Beziehungen zum
Ausland und völkerrechtliche Verträge (1) Die Bundesversammlung beteiligt sich an der
Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum
Ausland.
(2) Sie genehmigt die
völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss
auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig
ist.
Art. 167. Finanzen Die Bundesversammlung beschliesst die
Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung
ab.
Art. 168. Wahlen (1) Die Bundesversammlung wählt die
Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die
Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
(2) Das Gesetz kann die
Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.
Art. 169. Oberaufsicht (1) Die Bundesversammlung übt die
Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen
Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
(2) Den vom Gesetz vorgesehenen
besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine
Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.
Art. 170. Überprüfung der
Wirksamkeit Die
Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre
Wirksamkeit überprüft werden.
Art. 171. Aufträge an den
Bundesrat Die
Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die
Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung
auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.
Art. 172. Beziehungen zwischen
Bund und Kantonen (1) Die
Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und
Kantonen.
(2) Sie gewährleistet die
Kantonsverfassungen.
(3) Sie genehmigt die Verträge
der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton
Einsprache erhebt.
Art. 173. Weitere Aufgaben und
Befugnisse (1) Die
Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der
Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit.
c. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der
Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache
Bundesbeschlüsse erlassen.
d. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon
auf.
e. Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f. Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g. Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h. Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich
vorsieht.
i. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen
den obersten Bundesbehörden.
k. Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.
(2) Die Bundesversammlung
behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und
keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
(3) Das Gesetz kann der
Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Organisation und Verfahren
Art. 174. Bundesrat Der Bundesrat ist die oberste leitende und
vollziehende Behörde des Bundes.
Art. 175. Zusammensetzung und
Wahl (1) Der Bundesrat
besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des
Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des
Nationalrates gewählt.
(3) Sie werden aus allen
Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des
Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(4) Dabei ist darauf Rücksicht zu
nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
Die Absätze 3 und 4
des Artikels 175 wurden bei der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 als
Änderungen des Artikels 96 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in dieser
Fassung angenommen.
Art. 176. Vorsitz (1) Die Bundespräsidentin oder der
Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.
(2) Die Bundespräsidentin oder
der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des
Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des
Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.
(3) Die Wiederwahl für das
folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der
Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des
folgenden Jahres gewählt werden.
Art. 177. Kollegial- und
Departementalprinzip (1)
Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.
(2) Für die Vorbereitung und den
Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die
einzelnen Mitglieder verteilt.
(3) Den Departementen oder den
ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen
Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.
Art. 178. Bundesverwaltung (1) Der Bundesrat leitet die
Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine
zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
(2) Die Bundesverwaltung wird in
Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates
vor.
(3) Verwaltungsaufgaben können
durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten
Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
Art. 179. Bundeskanzlei Die Bundeskanzlei ist die allgemeine
Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem
Bundeskanzler geleitet.
Art. 180. Regierungspolitik (1) Der Bundesrat bestimmt die Ziele und
die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen
Tätigkeiten.
(2) Er informiert die
Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 181. Initiativrecht
Der Bundesrat
unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.
Art. 182. Rechtsetzung und
Vollzug (1) Der Bundesrat
erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch
Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
(2) Er sorgt für den Vollzug der
Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile
richterlicher Behörden des Bundes.
Art. 183. Finanzen (1) Der Bundesrat erarbeitet den
Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.
(2) Er sorgt für eine
ordnungsgemässe Haushaltführung.
Art. 184. Beziehungen zum
Ausland (1) Der Bundesrat
besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der
Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
(2) Er unterzeichnet die Verträge
und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
(3) Wenn die Wahrung der
Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und
Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
Art. 185. Äussere und innere
Sicherheit (1) Der
Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der
Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
(2) Er trifft Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit.
(3) Er kann, unmittelbar gestützt
auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen
oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der
inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu
befristen.
(4) In dringlichen Fällen kann er
Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den
Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei
Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
Art. 186. Beziehungen zwischen
Bund und Kantonen (1) Der
Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit
ihnen zusammen.
(2) Er genehmigt die Erlasse der
Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.
(3) Er kann gegen Verträge der
Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.
(4) Er sorgt für die Einhaltung
des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und
trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 187. Weitere Aufgaben und
Befugnisse (1) Der
Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben
des Bundes.
b. Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig
Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c. Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d. Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
(2) Das Gesetz kann dem Bundesrat
weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
4. Kapitel: Bundesgericht
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 erhielt das 4. Kapitel folgende Überschrift (noch nicht in
Kraft getreten):
"4. Kapitel:
Bundesgericht und andere richterlichen Behörden "
Art. 188. Stellung (1) Das Bundesgericht ist die oberste
rechtsprechende Behörde des Bundes.
(2) Das Gesetz bestimmt die
Organisation und das Verfahren.
(3) Das Bundesgericht bestellt
seine Verwaltung.
(4) Bei der Wahl der Richterinnen
und Richter des Bundesgerichts nimmt die Bundesversammlung auf eine Vertretung
der Amtssprachen Rücksicht.
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 188 folgende Fassung (noch nicht in
Kraft getreten):
"Art. 188 Stellung des Bundesgerichts (1)
Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
(2) Das Gesetz bestimmt die Organisation und das
Verfahren.
(3) Das Gericht verwaltet sich selbst.
Art. 189.
Verfassungsgerichtsbarkeit (1) Das Bundesgericht beurteilt:
a. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte;
b. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der
Kantone zu Gunsten öffentlichrechtlicher Körperschaften;
c. Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen oder von Verträgen der
Kantone;
d. öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen
Kantonen.
(2) Das Gesetz kann bestimmte
Fälle anderen Bundesbehörden zur Entscheidung zuweisen.
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 189 mit Wirkung vom (noch
nicht bekannt) folgende Fassung:
"Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts
(1) Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a. von Bundesrecht;
b. von Völkerrecht;
c. von interkantonalem Recht;
d. von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e. der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der
Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f. von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen
über die politischen Rechte.
(2) Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und
Kantonen oder zwischen Kantonen.
(3) Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des
Bundesgerichts begründen.
(4) Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates
können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das
Gesetz."
Durch Bundesbeschluß
vom 4. Oktober 2003 wurde dem Artikel 189 mit Wirkung vom (noch nicht
bekannt) folgender Absatz angefügt:
"(1a) Er beurteilt Beschwerden wegen
Missachtung von Inhalt und Zweck einer allgemeinen Volksinitiative durch die
Bundesversammlung."
Art. 190. Zivil-, Straf- und
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1) Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Zivil-,
Straf- und Verwaltungssachen sowie in anderen Bereichen des Rechts.
(2) Die Kantone können dem
Bundesgericht mit Zustimmung der Bundesversammlung Streitigkeiten aus dem
kantonalen Verwaltungsrecht zur Beurteilung zuweisen.
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 188 folgende Fassung (noch nicht in
Kraft getreten):
"Art. 190 Massgebendes Recht Bundesgesetze
und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden
Behörden massgebend."
Art. 191. Massgebendes
Recht Bundesgesetze
und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden
Behörden massgebend.
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 188 folgende Fassung (noch nicht in
Kraft getreten):
"Art. 191 Zugang zum Bundesgericht (1)
Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
(2) Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
(3) Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den
Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
(4) Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann
das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen."
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 wurde nach dem Artikel 191 folgender Artikel mit Wirkung
vom 1. April 2003 eingefügt:
"Art. 191a. Weitere richterliche Behörden des
Bundes (1) Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt
erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes
zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts
begründen."
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 lauten die weiteren Absätze des Artikels 191a wie folgt
(noch nicht in Kraft getreten):
"(2) Der Bund bestellt richterliche Behörden
für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem
Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.
(3) Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden
des Bundes vorsehen."
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt (noch
nicht in Kraft getreten):
"Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone
(1) Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von
zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von
Straffällen.
(2( Sie können gemeinsame richterliche Behörden
einsetzen."
Durch Bundesbeschluß
vom 8. Oktober 1999 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt (noch
nicht in Kraft getreten):
"Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit Die
richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und
nur dem Recht verpflichtet."
6. Titel: Revision der Bundesverfassung und
Übergangsbestimmungen
1. Kapitel: Revision
Art. 192. Grundsatz (1) Die Bundesverfassung kann jederzeit
ganz oder teilweise revidiert werden.
(2) Wo die Bundesverfassung und
die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die
Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.
Art. 193. Totalrevision (1) Eine Totalrevision der
Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen
oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
(2) Geht die Initiative vom Volk
aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die
Durchführung der Totalrevision.
(3) Stimmt das Volk der
Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.
(4) Die zwingenden Bestimmungen
des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.
Art. 194. Teilrevision (1) Eine Teilrevision der Bundesverfassung
kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
(2) Die Teilrevision muss die
Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des
Völkerrechts nicht verletzen.
(3) Die Volksinitiative auf
Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.
Art. 195. Inkrafttreten Die ganz oder teilweise revidierte
Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.
2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 196.
Durch Bundesbeschluß
vom 5. Oktober 2001 erhielt der Artikel 196 mit Wirkung vom 3. März 2002 die
Sachüberschrift "Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18.
Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung".
1.
Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs
auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz
des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.
2.
Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe) (1) Der Bund erhebt für die Benützung der
dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen
Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine
jährliche Abgabe.
(2) Diese Abgabe beträgt:
|
a. |
für Lastwagen
und Sattelmotorfahrzeuge von |
|
|
|
über 3,5 bis 12 t |
Fr. 650 |
|
|
über 12 bis 18 t |
Fr. 2000 |
|
|
über 18 bis 26 t |
Fr. 3000 |
|
|
über 26 t |
Fr. 4000 |
|
b. |
für Anhänger von |
|
|
|
über 3,5 bis 8 t |
Fr. 650 |
|
|
über 8 bis 10 t |
Fr. 1500 |
|
|
von über 10 t |
Fr. 2000 |
|
c. |
für Gesellschaftswagen |
Fr. 650 |
(3) Die Abgabesätze können in der
Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten
dies rechtfertigen.
(4) Ausserdem kann der Bundesrat
die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige
Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz1 anpassen.
(5) Der Bundesrat bestimmt für
Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen,
entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.
(6) Der Bundesrat regelt den
Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von
Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und
Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch
dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als
schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die
Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
(7) Auf dem Weg der Gesetzgebung
kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
(8) Diese Bestimmung gilt bis zum
Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997.
3.
Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) (1)Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die
Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und
Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die
Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und
passive Massnahmen.
(2) Der Bundesrat kann zur
Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:
a. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 196
Ziffer 2 bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze bis um
höchstens 100 Prozent erhöhen;
b. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden;
c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe b verwenden, um 25
Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken;
d. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der
Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der Ost- und
Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz;
e. sämtliche in Artikel 196 Ziffer 14 sowie nach Artikel 130 festgesetzten
Sätze der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben;
f. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale
Organisationen vorsehen.
(3) Die Finanzierung der
Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen rechtlich
unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz 2
erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes
verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds
Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der
Form einer Verordnung.
(4) Die vier Eisenbahngrossprojekte
gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes
Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim
NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die
Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit
Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den
Zeitplan.
(5) Diese Bestimmung gilt bis zum
Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung)
der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.
4.
Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen-,
Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur
Erzeugung von Kernenergie erteilt.
5. Übergangsbestimmung
zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die
Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.
6.
Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung) (1) Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit
Brotgetreide und Backmehl sicher.
(2) Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.
7.
Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik) Die Kantone können während längstens zehn Jahren
ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur
Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des
Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.
8.
Übergangsbestimmung zu Art. 106 (Glücksspiele) (1) Artikel 106 tritt mit dem Inkrafttreten eines
neuen Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken in Kraft.
(2) Bis zu diesem Zeitpunkt
gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
a. Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.
b. Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten
Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich
gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem
Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder zur Förderung des
Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung
geschieht, welche diesem Zweck dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art
verbieten.
c. Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat
eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken nicht übersteigen.
d. Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.
e. Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bund abzuliefern,
der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von
Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.
f. Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien
geeignete Massnahmen treffen.
9.
Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag) (1) Bis zum Inkrafttreten der geänderten
Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.
(2) Der Bundesfeiertag wird der
Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes2 nicht
angerechnet.
10.
Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung) Solange die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung den Existenzbedarf nicht deckt, richtet der Bund den
Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus.
11.
Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge) Versicherte, die zur Eintrittsgeneration
gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach
Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.
12.
Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Haushaltführung) (1) Die Ausgabenüberschüsse in der Finanzrechnung
des Bundes sind durch Einsparungen zu verringern, bis der Rechnungsausgleich im
Wesentlichen erreicht ist.
(2) Der Ausgabenüberschuss darf
im Rechnungsjahr 1999 5 Milliarden Franken und im Rechnungsjahr 2000 2,5
Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rechnungsjahr 2001 muss er auf höchstens
2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein.
(3) Wenn es die Wirtschaftslage
erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte die Fristen nach Absatz
2 durch eine Verordnung um insgesamt höchstens zwei Jahre erstrecken.
(4) Bundesversammlung und
Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2 bei der Erstellung des
Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der Behandlung aller
Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
(5) Der Bundesrat nutzt beim
Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er
bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche
Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben
vorbehalten.
(6) Werden die Vorgaben nach
Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat fest, welcher Betrag zusätzlich
eingespart werden muss. Zu diesem Zweck:
a. beschliesst er zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit;
b. beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen
notwendigen Änderungen von Gesetzen.
(7) Der Bundesrat bemisst den
Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass die Vorgaben mit höchstens
zweijähriger Verspätung erreicht werden können. Die Einsparungen sollen sowohl
bei den Leistungen an Dritte als auch im bundeseigenen Bereich vorgenommen
werden.
(8) Die eidgenössischen Räte
beschliessen über die Anträge des Bundesrates in derselben Session und setzen
ihren Erlass nach Artikel 165 der Verfassung in Kraft; sie sind an den Betrag
der Sparvorhaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden.
(9) Übersteigt der Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut 2 Prozent der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesversammlung die Frist durch eine Verordnung um höchstens zwei Jahre erstrecken. Im Übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4–8.
(10) Diese Bestimmung gilt so
lange, bis sie durch verfassungsrechtliche Massnahmen zur Defizit- und
Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.
13.
Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung) Die Befugnis zur Erhebung der direkten
Bundessteuer ist bis Ende 2006 befristet.
14.
Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer) (1) Bis zum Inkrafttreten eines Mehrwertsteuergesetzes
werden die Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat erlassen. Für die
Ausführungsbestimmungen gelten die folgenden Grundsätze:
a. Der Steuer unterliegen:
1. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die ein Unternehmen
im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich Eigenverbrauch);
2. die Einfuhr von Gegenständen.
b. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:
1. die von der Schweizerischen Post im Rahmen der reservierten Dienste erbrachten
Leistungen mit Ausnahme der Personenbeförderung;
2. die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens;
3. die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit;
4. die Leistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder-
und Jugendbetreuung;
5. die kulturellen Leistungen;
6. die Versicherungsumsätze;
7. die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme der
Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts;
8. die Übertragung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von
Grundstücken;
9. Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;
10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern
gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
11. die Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen
Wertzeichen.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der
Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben
genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit:
1. die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten
Dienstleistungen;
2. die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden
Dienstleistungen.
d. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen:
1. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als
75 000 Franken;
2. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als
250 000 Franken, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der Vorsteuer, regelmässig
4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt;
3. Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse aus dem
eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler;
4. Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich hergestellten
Kunstwerke.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der
Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit
Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
e. Die Steuer beträgt:
1. 2,0 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände, die
der Bundesrat näher umschreiben kann:
- Wasser in Leitungen,
- Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke,
- Vieh, Geflügel, Fische,
- Getreide,
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge,
Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen und
dergleichen gebunden,
- Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel, Düngemittel und
Pflanzenschutzstoffe,
- Medikamente,
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse in dem vom
Bundesrat zu bestimmenden Ausmass;
2. 2,0 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit Ausnahme
derjenigen mit gewerblichem Charakter;
3. 6,5 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände sowie
auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.
f. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts sowie bei
der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung massgebend.
g. Die Steuer schuldet:
1. der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt;
2. der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen werden,
sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10 000 Franken übersteigt;
3. der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand einführt.
h. Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren Umsatz;
verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten
Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland, so kann er in
seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer
abziehen:
1. die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und
2. die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von Dienstleistungen
aus dem Ausland entrichtete Steuer;
3. 2,0 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen
Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat.
Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, besteht kein
Vorsteuerabzugsrecht.
i. Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich
abgerechnet.
k. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die
bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können abweichende
Bestimmungen erlassen werden.
l. Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus weder auf die
Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass
Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung für andere
Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.
m. Steuerhinterziehung und Steuergefährdung werden analog dem übrigen
Steuerstrafrecht des Bundes bestraft.
n. Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht3 für die
Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung kann auch auf
Fälle angewendet werden, in denen eine Busse von mehr als 5000 Franken in
Betracht kommt.
(2) Während der ersten fünf Jahre
nach Einführung der Mehrwertsteuer werden pro Jahr 5 Prozent des Ertrages
dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten
unterer Einkommensschichten verwendet. Die Bundesversammlung beschliesst, wie
dieser zweckgebundene Anteil der Mehrwertsteuer nach Ablauf dieser Frist
weiterzuverwenden ist.
(3) Für bestimmte im Inland
erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund im Gesetz einen tieferen Satz der
Mehrwertsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass
durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert.
(4) Die Befugnis zur Erhebung der
Mehrwertsteuer ist bis Ende 2006 befristet.
15.
Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer) Die Biersteuer wird bis zum Erlass eines
Bundesgesetzes nach dem bisherigen Recht erhoben.
16.
Übergangsbestimmung zu Art. 132 (Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer)
Bis zur Neuordnung des
Finanzausgleichs unter den Kantonen beträgt der Kantonsanteil am Ertrag der
Verrechnungssteuer 12 Prozent. Liegt der Satz der Verrechnungssteuer über 30
Prozent, so beträgt der Kantonsanteil 10 Prozent.
Durch Bundesbeschluß
vom 5. Oktober 2001 wurde der Verfassung folgender Artikel mit Wirkung vom 3.
März 2002 angefügt:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der
Bundesverfassung vom 18. April 1999
1. Beitritt der Schweiz zur UNO
(1) Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten
Nationen bei.
(2) Der Bundesrat wird ermächtigt, an den
Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der
Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der
in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen zu richten."
Vorstehende
Verfassung wurde durch Bundesbeschluß vom 18. Dezember 1998 festgestellt, durch
Volksabstimmung am 18. April 1999 angenommen und ist am 1. Januar 2000 in Kraft
getreten. Gleichzeitig ist die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 außer Kraft getreten.
Quellen: Schweizer Recht herausgegeben von den Bundesbehörden der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
© 8. Dezember
2002 - 19. Mai 2003