Dieser
Artikel bezieht sich auf die Bundeskanzler der Bundesrepublik
Deutschland. Für den Bundeskanzler des Norddeutschen
Bundes siehe Bundeskanzler (Norddeutscher Bund). Ebenfalls verfügbar ist der Artikel Bundeskanzler (Österreich)
Der Bundeskanzler
ist der deutsche Regierungschef: Er bestimmt die
Bundesminister und die Richtlinien der Politik der Bundesregierung. Der Bundeskanzler ist faktisch der mächtigste deutsche Politiker. Protokollarisch ist er der dritthöchste
Mann im Staat, nach dem Staatsoberhaupt der Bundesrepublik
Deutschland, dem Bundespräsidenten, und dem Bundestagspräsidenten. Der Bundeskanzler wird
vom Bundestag gewählt und kann vor Ablauf der
Amtszeit nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden. Derzeitiger Bundeskanzler ist der SPD-Politiker Gerhard Schröder.
Schon im Norddeutschen
Bund wurde der Regierungschef "Bundeskanzler" genannt, im Kaiserreich und in der Weimarer Republik dann Reichskanzler. Nur in der kurzen
verfassungslosen Zeit 1918/19 (Vorsitzender des Rates der
Volksbeauftragen bzw. Ministerpräsident), während der Besatzungszeit (als es
gar keinen Regierungschef gab) und später in der DDR (Ministerpräsident) trug der
Regierungschef nicht die Amtsbezeichnung "Kanzler". Allerdings ist
der Reichskanzler von Kaiserreich und Weimarer Republik in Bezug auf die
Befugnisse und die verfassungsrechtliche Stellung nicht mit dem Bundeskanzler
der Bundesrepublik
Deutschland zu vergleichen.
Der
Reichskanzler des Kaiserreiches war dem Kaiser direkt verantwortlich, der ihn
ernannte und entließ. Der Reichstag hatte kein Mitspracherecht. Der
Reichskanzler war damit völlig vom Kaiser abhängig; ferner hatte er keinen
unmittelbaren Einfluss auf die Gesetzgebung, er durfte in seiner Eigenschaft
als Reichskanzler nicht einmal vor dem Reichstag sprechen.
Auch der
Reichskanzler der Weimarer Republik wurde vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen.
Ferner musste er zurücktreten, wenn der Reichstag ihm das Vertrauen entzog. Der
Reichskanzler war damit sowohl vom Reichspräsidenten als auch vom Reichstag
abhängig. Auch wenn Artikel 56 der Weimarer
Verfassung fast exakt mit den ersten beiden Sätzen des Artikels 65 des Grundgesetzes übereinstimmt: "Der
Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür gegenüber
dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder
Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter
eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag.", so war doch die
Verfassungswirklichkeit zumindest in der Spätphase mit ihren Präsidialkabinetten eine andere. Durch die
starke Abhängigkeit vom Vertrauen des Reichspräsidenten und durch die
Abwahlmöglichkeit des Reichstages, der nicht gleichzeitig einen Nachfolger
bestellen musste, saß der Reichskanzler zwischen allen Stühlen. Insbesondere
das Missverhältnis zwischen der Ernennung durch den Reichspräsidenten und der
Verantwortlichkeit gegenüber dem Reichstag war später Kritikpunkt. Dieser
Konstruktion der Weimarer Verfassung mit einem starken Reichspräsidenten und
einem schwachen, in Krisenzeiten nicht allein handlungsfähigen Reichskanzler
wird eine Mitschuld daran gegeben, dass die Weimarer Republik 1933 mit der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler und
der anschließenden Etablierung des nationalsozialistischen Einparteienstaates
faktisch beendet wurde.
Der Parlamentarische Ausschuss entschied sich daher in den Jahren 1948 und 1949, die Stellung des
nunmehrigen Bundespräsidenten zu schwächen und den Bundeskanzler zu stärken.
Insbesondere die sehr genauen und sich später bewährenden Vorschriften über die
Wahl des Bundeskanzlers, das konstruktive Misstrauensvotum und die Vertrauensfrage haben die
tatsächliche politische Macht des Bundeskanzlers mindestens ebenso bestärkt wie
die starke Ausprägung der Kanzlerdemokratie unter dem ersten
Bundeskanzler, Konrad Adenauer. Dessen sehr starke
Interpretation der Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers wurde
von seinen Nachfolgern verteidigt und führt dazu, dass der Bundeskanzler heute
als der mächtigste Politiker im politischen System der Bundesrepublik gilt.
Konrad Adenauer (1876-1967)
1. Bundeskanzler (1949-1963)
Der
Bundeskanzler besitzt nach Artikel 65 Satz 1 des Grundgesetzes die Richtlinienkompetenz: Er bestimmt die
Richtlinien der [von der Bundesregierung vertretenen] Politik. Er trägt
hierfür auch die Verantwortung. Die grundlegenden Richtungsentscheidungen der
Bundesregierung werden also von ihm getroffen, allerdings können auch wichtige
Einzelentscheidungen von ihm getroffen werden. Andererseits schreibt Artikel 65
des Grundgesetzes auch das Ressortprinzip (Satz 2) und das Kollegialprinzip (Satz 3) vor. Ersteres
bedeutet, dass die Bundesminister ihre Ministerien in eigener Verantwortung
leiten. Der Bundeskanzler kann hier nicht ohne Weiteres in einzelnen Sachfragen
eingreifen und seine Ansicht durchsetzen. Er muss jedoch nach der
Geschäftsordnung der Bundesregierung über alle wichtigen Vorhaben im
Ministerium unterrichtet werden. Das Kollegialprinzip besagt, dass
Meinungsverschiedenheiten der Bundesregierung vom Kollegium entschieden werden; der Bundeskanzler muss
sich also im Zweifel der Entscheidung des Bundeskabinetts beugen. Der
Bundeskanzler besitzt zusätzlich auch die Organisationsgewalt für die Bundesregierung
und kann mit Erlassen die Zahl und Zuständigkeiten der Ministerien regeln. Er
"leitet" damit im administrativen Sinne die Geschäfte der
Bundesregierung.
Auch wenn
Ressort- und Kollegialprinzip in der Praxis ständig angewandt werden, so macht
doch die auch als „Kanzlerprinzip“ bezeichnete Richtlinienkompetenz den
Bundeskanzler zum in der Öffentlichkeit als Herrscher über das Geschehen
anerkannten Menschen. Seine öffentlichen Äußerungen werden stark beachtet;
äußert er sich zu einer Sachfrage anders als der zuständige Fachminister, so
hat häufig trotz der Gültigkeit des Ressortprinzips der Fachminister das Nachsehen,
will er nicht wegen „schlechter Teamarbeit“ vom Bundeskanzler intern oder gar
öffentlich gerügt werden. Der Bundeskanzler ist häufig auch Vorsitzender seiner
Partei (Adenauer 1949-1963, Erhard 1966, Kiesinger 1967-1969 und Kohl 1982-1998 in der CDU; Brandt 1969-1974 und Schröder 1999-2004 in der SPD) und genießt damit nicht nur als
Bundeskanzler, sondern auch als Parteivorsitzender hohes Medieninteresse und
starken Einfluss innerhalb der Partei und Fraktion, die seine Regierung stützt.
Allerdings haben alle Bundeskanzler auch in den Zeiten, in denen sie nicht den
Parteivorsitz bekleideten, eine wichtige Rolle in der Partei innegehabt.
Selbst wenn der
Bundeskanzler aber in seiner Partei unangefochten ist, so muss er doch - wenn
seine Partei nicht allein regieren kann - in der Regel auf einen kleineren Koalitionspartner Rücksicht nehmen. Seine
Äußerungen mögen in seiner Partei auf einmütige Zustimmung treffen, die
Zustimmung des Koalitionspartners, der damit trotz geringerer Größe nahezu
gleichberechtigt ist, ist damit noch nicht erreicht und muss eventuell durch
Zugeständnisse gesichert werden. Der Bundeskanzler kann aber auch in seiner
eigenen Partei nicht diktatorisch regieren, da auch seine
Parteiämter regelmäßig in demokratischer Wahl bestätigt werden müssen und die
Abgeordneten trotz Fraktionsdisziplin nicht unbedingt der
Linie des Bundeskanzlers folgen müssen.
Willy Brandt (1913-1992)
4. Bundeskanzler (1969-1974)
mit US-Präsident Richard Nixon
Schließlich
hängt es auch von der Person des Bundeskanzlers und den politischen
Gegebenheiten ab, wie er den Begriff der "Richtlinienkompetenz"
ausgestaltet. Konrad Adenauer als erster Bundeskanzler nutzte die
Richtlinienkompetenz unter den Ausnahmebedingungen eines völligen politischen
Neubeginns sehr stark aus. Mit seiner Amtsführung legte Adenauer den Grundstein
für die sehr weit reichende Interpretation dieses Begriffes. Schon unter Ludwig
Erhard sank die Machtfülle des Bundeskanzlers, bis schließlich in Kurt Georg
Kiesingers Großer Koalition der Bundeskanzler
weniger der „starke Mann“ als vielmehr der „wandelnde Vermittlungsausschuss“
war. Während Adenauer und Helmut Schmidt sehr strategisch mit ihrem Stab (im
Wesentlichen dem Kanzleramt) arbeiteten, bevorzugten Brandt und Kohl einen Stil
der informelleren Koordination. In beiden Fällen kam es bei der Bemessung der
Einflussmöglichkeiten des Bundeskanzlers auf die Stärke des Koalitionspartners
und auf die Stellung des Bundeskanzlers in seiner Partei an.
Da der
Bundeskanzler sich bei innenpolitischen Fragen stärker auf die Ministerien
verlassen muss, kann er sich häufig in der Außenpolitik profilieren. Alle
Bundeskanzler haben das diplomatische Parkett genutzt, um neben den Interessen
der Bundesrepublik auch sich selbst in positivem Licht darzustellen. Besonders
Bundeskanzler Adenauer, der von 1951 bis 1955 selbst das Außenministerium führte, konnte hier
starken Einfluss nehmen. Alle Bundeskanzler haben jedoch in einem mehr oder
weniger stillen Machtkampf mit dem Außenminister die Außenpolitik als
öffentlichkeitswirksames Gebiet für sich entdeckt.
Die
Bundesregierung und der Bundeskanzler haben das alleinige Recht, Entscheidungen
der Exekutive zu treffen. Aus diesem Grund bedarf jede förmliche Anordnung des Bundespräsidenten bis auf die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzler,
die Auflösung des Bundestages nach dem Scheitern der Wahl eines Bundeskanzlers
und das Ersuchen zur Weiterausübung des Amtes bis zur Ernennung eines
Nachfolgers der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen
Bundesministers.
Erstmals in der
deutschen Verfassungsgeschichte wurde das Wahlverfahren für den Bundeskanzler
im Artikel 63 des Grundgesetzes sehr detailliert beschrieben. Dies hängt auch
damit zusammen, dass anders als in den anderen Verfassungen die letztgültige
Entscheidung über die Ernennung des Bundeskanzlers in der Regel vom Bundestag und nicht vom Bundespräsidenten getroffen wird. Aus diesem Grund musste klar sein, wie
das Verfahren fortgeht, wenn ein Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers nicht
gewählt wird. Dabei wird - abweichend von der Idee der strikten Gewaltenteilung - ein Organ der Exekutive, der Bundeskanzler,
durch ein Organ der Legislative, den Bundestag, gewählt.
Erste
Wahlphase: Ist das Amt des Bundeskanzlers vakant, etwa durch den Zusammentritt eines
neuen Bundestages, aber auch durch Tod, Rücktritt oder Amtsunfähigkeit, schlägt
der Bundespräsident dem Bundestag einen Kandidaten für das Amt des
Bundeskanzlers vor. In dieser Entscheidung ist der Bundespräsident rechtlich
frei. Politisch ist jedoch schon lange vor dem Vorschlag klar, über wen der
Bundestag abstimmen wird, da der Bundespräsident vor seinem Vorschlag
eingehende Gespräche mit den Partei- und Fraktionsspitzen führt. Bisher ist
auch stets der von der regierenden Koalition ins Spiel gebrachte
Nachfolgekandidat vom Bundespräsidenten vorgeschlagen worden. Der Kandidat benötigt
zu seiner Wahl die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, also
die absolute Mehrheit. Wählt der Bundestag den
vom Bundespräsidenten vorgeschlagenen Kandidaten nicht, so beginnt eine zweite
Wahlphase. Dieser Fall ist in der Geschichte der Bundesrepublik bisher noch nie
eingetreten.
Zweite
Wahlphase: Nach der Ablehnung des Vorschlags des Bundespräsidenten tritt eine
zweiwöchige Wahlphase ein, in der aus dem Bundestag heraus (nach dessen Geschäftsordnung von mindestens einem
Viertel der Abgeordneten) Kandidaten vorgeschlagen werden können. Über die
vorgeschlagenen Kandidaten wird dann abgestimmt. Dabei ist sowohl eine
Einzelwahl (nur ein Kandidat) als auch eine Mehrpersonenwahl denkbar. In jedem
Fall benötigt ein Kandidat zur Wahl wiederum die Stimmen der Mehrheit der
Mitglieder des Bundestages. Die Anzahl
der Wahlgänge ist unbegrenzt.
Helmut Schmidt (* 1918)
5. Bundeskanzler (1974-1982)
Dritte
Wahlphase: Wird auch während der zweiten Wahlphase kein Kandidat mit absoluter
Mehrheit gewählt, so muss der Bundestag nach Ablauf der zwei Wochen
unverzüglich erneut zusammentreten und einen weiteren Wahlgang durchführen.
Dabei gilt zunächst als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Erhält der Gewählte die absolute Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des
Bundestages, so muss der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen ernennen.
Erhält der Gewählte nur die relative Mehrheit der Stimmen, so ist dies einer
der wenigen Fälle, in denen dem Bundespräsidenten echte politische
Machtbefugnisse zuwachsen. Er kann sich nämlich nun nach pflichtgemäßem
Ermessen entscheiden, ob er den Gewählten ernennt und damit möglicherweise
einer Minderheitsregierung den Weg ebnet oder aber, ob er den Bundestag
auflöst. Er wird diese Entscheidung in Abhängigkeit von der politischen
Situation treffen. Ist bei einer Neuwahl keine Veränderung der
Mehrheitsverhältnisse zu erwarten, so wird er den Bundestag eher nicht
auflösen. Ist dagegen die Mehrheitssituation im Bundestag ohnehin
unübersichtlich, so wird er die Auflösung des Bundestages wieder stärker in
Betracht ziehen.
Insgesamt kann
es aber keinen Fall geben, in dem der Bundespräsident eine Person zum
Bundeskanzler ernennt, die nicht zumindest eine relative Mehrheit des
Bundestages auf sich vereinigen kann.
Nach der Wahl
wird der Bundeskanzler vom Bundespräsidenten ernannt und vor dem Bundestag vereidigt. Er schwört dabei folgenden
Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen,
seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze
des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und
Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ (Artikel 56
des Grundgesetzes). Er kann den Eid auch ohne religiöse Beteuerung ableisten,
Schröder war der erste Kanzler, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machte.
Dieses
Wahlprozedere gilt grundsätzlich auch im Verteidigungsfall. Die Wahl eines
Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen
Ausschuss ist jedoch gesondert geregelt, indem nur die oben beschriebene erste
Wahlphase analog angewendet wird. Das Grundgesetz macht keine Aussage über das
weitere Verfahren, wenn der Gemeinsame Ausschuss den vom Bundespräsidenten
Vorgeschlagenen nicht wählt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die
Vorschriften des Artikel 63 auch für eine solche Wahl analog gelten.
Der
Bundeskanzler muss weder Mitglied des Bundestages noch einer politischen Partei sein, allerdings muss er
das passive
Wahlrecht zum Bundestag besitzen. Gemäß dem Grundsatz
der Unvereinbarkeit darf er weder ein anderes besoldetes Amt bekleiden noch
einen Beruf oder ein Gewerbe ausüben, kein Unternehmen leiten und nicht ohne
Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Gewinn
orientierten Unternehmens angehören (Artikel 66 des Grundgesetzes).
Der Bundestag
kann jederzeit die Herbeirufung oder die Anwesenheit des Bundeskanzlers oder
eines Bundesministers verlangen. Im Gegenzug haben der Bundeskanzler und die
Mitglieder der Bundesregierung das Recht, bei jeder Sitzung des Bundestages oder eines seiner Ausschüsse anwesend zu sein. Sie
haben sogar jederzeitiges Rederecht. Spricht der Bundeskanzler als solcher und
nicht etwa als Abgeordneter seiner Bundestagsfraktion, so wird seine Redezeit
nicht auf die vereinbarte Gesamtredezeit angerechnet.
Nach Artikel 64
GG schlägt der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten die Bundesminister vor, der
sie ernennt. Der Bundespräsident muss sie nach der in der Staatsrechtslehre
überwiegenden Lehre ernennen, ohne die Kandidaten selbst politisch prüfen zu
können. Ihm wird allerdings in der Regel ein formales Prüfungsrecht
zugestanden: Er kann etwa prüfen, ob die designierten Bundesminister Deutsche
sind. Der Bundestag hat hierbei ebenfalls kein Mitspracherecht. Auch bei der
Entlassung von Bundesministern können weder der Bundespräsident noch der Bundestag
in rechtlich bedeutsamer Weise mitreden - auch hier liegt die Entscheidung ganz
beim Bundeskanzler, die Entlassung wird wieder durch den Bundespräsidenten
durchgeführt. Selbst die Aufforderung des Bundestages an den Bundeskanzler,
einen Bundesminister zu entlassen, ist rechtlich unwirksam; allerdings wird der
Minister, wenn tatsächlich die Mehrheit des Bundestages und damit auch
Mitglieder der die Bundesregierung tragenden Koalition gegen ihn sind, häufig
von sich aus zurücktreten. Der Bundestag kann die Minister nur zusammen mit dem
Bundeskanzler durch ein konstruktives Misstrauensvotum austauschen
Diese zumindest
formal uneingeschränkte Personalhoheit des Bundeskanzlers über sein Kabinett
spricht für die starke Stellung des Bundeskanzlers. Bundeskanzler Schröder hat 2002 von dieser
Personalhoheit sehr deutlich Gebrauch gemacht, als er gegen dessen ausdrücklichen
Willen den Verteidigungsminister Rudolf
Scharping aus seinem Amt entlassen ließ. Der Bundeskanzler muss jedoch bei der
Ernennung meist auf „Koalitionsverträge“ und innerparteilichen Proporz
Rücksicht nehmen; bei Entlassungen gilt dies insbesondere bei Ministern des
Koalitionspartners noch stärker: Hier schreiben die Koalitionsvereinbarungen
stets vor, dass eine Entlassung nur mit Zustimmung des Koalitionspartners
erfolgen kann. Hielte sich der Bundeskanzler nicht an diesen rechtlich nicht
bindenden, politisch aber höchst bedeutsamen Vertrag, wäre die Koalition sehr
schnell zu Ende. Insgesamt unterliegt die Personalfreiheit des Bundeskanzlers
durch die politischen Rahmenbedinungen erheblichen Beschränkungen.
Der
Bundeskanzler ernennt auch - ohne Mitwirkung des Bundespräsidenten - seinen
Stellvertreter. Inoffiziell spricht man auch vom
"Vizekanzler". Dies ist in der Regel der wichtigste Politiker des
kleineren Koalitionspartners. Häufig fallen das Amt des Außenministers und die
"Vizekanzlerschaft" zusammen; dies ist jedoch keine verbindliche
Kombination, sondern nur eine Tradition (seit 1966, mit kurzen
Unterbrechungen). Es ist auch möglich, dass der Vizekanzler der gleichen Partei
wie der Bundeskanzler angehört (wie z.B. Ludwig Erhard).
Dabei handelt es
sich stets nur um die Vertretung der Funktion, nicht um die des Amtes. Der
Stellvertreter vertritt also nur den Kanzler, beispielsweise wenn dieser auf
einer Reise ist und der Stellvertreter eine Kabinettssitzung leitet. Würde der
Bundeskanzler z.B. durch eine schwere Krankheit dauerhaft amtsunfähig oder
stürbe er gar, dann wäre der Vizekanzler keineswegs automatisch der
(geschäftsführende) Kanzler. Provisorisch müsste der Bundespräsident einen der
Minister zum geschäftsführenden Kanzler ernennen (und dann hielte er sich wohl
tatsächlich an den Stellvertreter). Schließlich müsste der Bundestag einen
neuen Kanzler wählen. Bislang ist ein solcher Fall allerdings noch nie
eingetreten, sieht man von Kanzlerrücktritten ab.
Steht auch der
Stellvertreter nicht zur Verfügung, dann geht seine Rolle auf den
dienstältesten Minister über. Sind mehrere Minister gleich lang im Amt,
entscheidet das Lebensalter. Im zweiten Kabinett Schröder wäre dies Otto
Schily.
siehe
Hauptartikel: Konstruktives Misstrauensvotum (Deutschland)
Helmut Kohl (* 1930)
6. Bundeskanzler (1982-1998)
Die zumindest
staatsorganisationsrechtlich wichtigste Entscheidung des Parlamentarischen
Rates zur Stärkung der Position des Bundeskanzlers war die Einführung des
konstruktiven Misstrauensvotums. Der Bundeskanzler kann
nur durch eine Mehrheit im Parlament gestürzt werden, wenn sich diese Mehrheit
gleichzeitig auf einen Nachfolger für ihn geeinigt hat. Hierdurch wird
verhindert, dass die Regierung durch eine ihn ablehnende, aber in sich nicht
einige Mehrheit gestürzt wird. In der Weimarer Republik war dies durch das
gemeinsame Wirken von extrem rechten und extrem linken Kräften häufig gegeben,
was zu kurzen Amtsperioden und damit zu allgemeiner politischer Instabilität
führte.
Der Antrag nach
Artikel 67 des Grundgesetzes muss nach der Geschäftsordnung des Bundestags von mindestens einem
Viertel seiner Mitglieder eingebracht werden. Dabei muss der Antrag, den
Bundespräsidenten zu ersuchen, den Bundeskanzler zu entlassen, gleichzeitig ein
Ersuchen an den Bundespräsidenten enthalten, eine namentlich benannte Person
zum Nachfolger zu ernennen. Damit wird sichergestellt, dass die neu formierte
Mehrheit sich zumindest auf einen gemeinsamen Bundeskanzlervorschlag geeinigt
hat und damit erwarten lässt, dass sie über ein gemeinsames Regierungsprogramm
verfügt. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme wiederum der Kanzlermehrheit, also der absoluten
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages.
Will der Gemeinsame
Ausschuss während des Verteidigungsfalles den Bundeskanzler per
konstruktivem Misstrauensvotum stürzen, so bedarf dieser Antrag der Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses. Mit der Erhöhung
dieser Mehrheit sollte die Möglichkeit eines faktischen Staatsstreiches durch
den Gemeinsamen Ausschuss erschwert werden.
Der Wechsel
eines Koalitionspartners oder auch nur einzelner Koalitionsabgeordneter zur Opposition ist nach den
Vorschriften des Grundgesetzes legitim. Er steht jedoch in der öffentlichen
Wahrnehmung stets im Ruch des Verrates, da nach Argumentation der vom Wechsel
jeweils negativ betroffenen politischen Gruppe die Wähler bei ihrer
Wahlentscheidung darauf hätten vertrauen können, dass sie mit der Wahl einer
Partei auch einen bestimmten Kanzlerkandidaten wählten. Der
nachträgliche Wechsel sei eine demokratietheoretisch nicht hinnehmbare
Täuschung des Wählers. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser
Argumentation in einem Urteil zur Vertrauensfrage entgegengestellt und demokratische Legitimation mit
verfassungsrechtlicher Legitimität gleichgesetzt.
Das konstruktive
Misstrauensvotum ist in der Geschichte der Bundesrepublik bisher (2005) zweimal zur Anwendung
gekommen: 1972 versuchte die CDU/CSU-Fraktion erfolglos,
Bundeskanzler Willy Brandt zu stürzen und Rainer Barzel zum Kanzler zu wählen; 1982 stürzten CDU/CSU und FDP gemeinsam Bundeskanzler Helmut
Schmidt und wählten Helmut Kohl zum Bundeskanzler.
Gerhard Schröder (* 1944)
7. Bundeskanzler (seit 1998)
siehe
Hauptartikel: Vertrauensfrage (Grundgesetz)
Hat der
Bundeskanzler das Gefühl, dass die Mehrheit des Bundestages seine Politik nicht mehr
unterstützt, so kann er nach Artikel 68 des Grundgesetzes die Vertrauensfrage
stellen und damit den Bundestag selbst zum Handeln zwingen. Er kann die
Vertrauensfrage auch mit einer Sachentscheidung, also einem Gesetzentwurf oder einem anderen
Sachantrag, verbinden. Stimmt der Bundestag dem Antrag des Bundeskanzlers, ihm
das Vertrauen auszusprechen, nicht mit absoluter Mehrheit zu, so hat der
Bundeskanzler die Möglichkeit, bei Zustimmung des Bundespräsidenten den Bundestag auflösen zu lassen oder bei Zustimmung von
Bundespräsident und Bundesrat den Gesetzgebungsnotstand ausrufen zu lassen und
den Bundestag damit für sechs Monate faktisch zu entmachten.
siehe
Hauptartikel: Verteidigungsfall
Nach Artikel 115
b des Grundgesetzes geht während des Verteidigungsfalls die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte vom Bundesminister der Verteidigung an den Bundeskanzler über. Diese
als „lex Churchill“ bezeichnete Vorschrift soll
dafür sorgen, dass in Zeiten außerordentlicher Krisen der Bundeskanzler als
„starker Mann“ alle Fäden in der Hand hält.
Spätestens seit 1961 und der Kandidatur Willy Brandts gegen Konrad
Adenauer stellen die beiden großen Volksparteien, CDU/CSU und SPD „Kanzlerkandidaten“ auf. Obwohl dieses
„Amt“ in keinem Gesetz definiert ist, spielt es im Wahlkampf eine außerordentlich
große Rolle. Der Kanzlerkandidat der jeweils siegreichen Partei bzw. Koalition
wird in aller Regel schließlich Bundeskanzler. Der Kanzlerkandidat
repräsentiert gerade im über die Massenmedien geführten Wahlkampf sehr
stark seine Partei. Vor der Bundestagswahl
2002 wurden erstmals zwei aus dem amerikanischen Präsidentschaftswahlkampf
übernommene Rededuelle zwischen Bundeskanzler Gerhard
Schröder und seinem Herausforderer, Edmund Stoiber (CSU), im Fernsehen übertragen. Auf diese
Weise wurde die Fokussierung auf die Kanzlerkandidaten und weg von programmatischen
Fragen weiter forciert.
Die britische
Tradition, dass die größte Oppositionspartei im Wahlkampf ein
"Schattenkabinett" aufstellt, hat sich in Deutschland nicht
durchgesetzt; Willy Brandt hat 1961 einen Versuch gemacht. In Deutschland muss
eine Partei nach der Wahl meist eine Koalition eingehen und kann daher nicht
allein über ein Kabinett entscheiden. Wohl stellt die (größte)
Oppositionspartei ein "Kompetenzteam" zusammen, mit prominenten
Politikern, deren Bereich zum Teil recht allgemein gehalten wird ("Außen-
und Sicherheitspolitik").
Das Amt des
Bundeskanzlers endet mit seinem Tod, seiner Amtsunfähigkeit, der Ablösung durch
konstruktives Misstrauensvotum, seinem Rücktritt oder
dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. In den beiden letzten Fällen übt der
Bundeskanzler in der Regel auf Ersuchen des Bundespräsidenten nach Artikel 69 des Grundgesetzes das Amt des
Bundeskanzlers bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter aus. Einzig nach dem
Rücktritt von Willy Brandt wurde dieser von
Bundespräsident Heinemann nicht dementsprechend ersucht;
vielmehr war der soeben entlassene Vizekanzler Walter Scheel für die Zeit vom 7. bis
16. Mai 1974 kommissarischer Bundeskanzler.
Die Konstruktion
eines starken, nur vom Bundestag abhängigen Bundeskanzlers hat sich nach
überwiegender Ansicht der Politikwissenschaft bewährt. Während das
Zusammenspiel von Bundestag und Bundesrat in der Gesetzgebung
regelmäßig kritisiert und das Amt des Bundespräsidenten in seiner heutigen Ausgestaltung gelegentlich in Frage
gestellt wird, sind sowohl das Amt als auch die Befugnisse des Bundeskanzlers
nahezu unumstritten. Auch wenn Konrad Adenauers historisch einzigartige
Machtposition, die sich im während seiner Amtszeit geprägten Begriff der
"Kanzlerdemokratie" manifestierte, von seinen Nachfolgern nicht in
diesem Umfang erhalten werden konnte, ist der Bundeskanzler der wichtigste und
mächtigste deutsche Politiker.
Die starke
verfassungsrechtliche Position auch gegenüber dem Bundestag und die regelmäßige
Bekleidung eines hohen Parteiamtes hat für eine hohe Kontinuität im Amt des
Bundeskanzlers gesorgt: Während seit 1949 bereits neun Bundespräsidenten und
elf US-Präsidenten ihr Amt bekleidet haben, ist Gerhard
Schröder erst der siebte Bundeskanzler. Die lange durchschnittliche Amtszeit des
Bundeskanzlers von etwa acht Jahren wird jedoch auch kritisiert; insbesondere
wird den Bundeskanzlern eine gewisse Machtversessenheit attestiert und ihnen
unterstellt, sich selbst für unverzichtbar zu halten. In diesem Zusammenhang
wurde bereits eine in ihrer praktischen Umsetzung nicht unproblematische
Begrenzung der Amtszeit des Bundeskanzlers auf acht Jahre wie beim
US-Präsidenten vorgeschlagen, auch Gerhard Schröder unterstützte diese Idee vor
seiner Amtszeit. Er ist jedoch inzwischen offenbar von ihr abgerückt, zumal er
sich über eine achtjährige Kanzlerschaft (1998-2006) hinaus bei der Bundestagswahl
2006 zur Wiederwahl stellt.
Die Hoffnungen
auf einen starken Bundeskanzler haben sich insgesamt erfüllt, die Befürchtungen
vor einem zu starken Machthaber haben sich jedoch nicht bewahrheitet. Insofern
kann das Wort von Bundespräsident Herzog, das Grundgesetz sei ein Glücksfall für
Deutschland, auch auf die Konstruktion des Amtes des Bundeskanzlers bezogen
werden.
Das Bundeskanzleramt in Berlin
Das Bundeskanzleramt ist der Amtssitz des Bundeskanzlers. Leiter des
Bundeskanzleramtes ist jedoch nicht der Bundeskanzler selbst, sondern ein von
ihm ernannter Bundesminister oder Staatssekretär. Das Bundeskanzleramt
hat für jedes Ministerium spiegelbildlich ein Referat und stellt dem
Bundeskanzler damit für jedes Fachgebiet eine kompetente Mitarbeiterschaft zur
Verfügung.
Dem
Bundeskanzler untersteht auch direkt das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung. Dieses hat die Aufgabe,
die Öffentlichkeit über die Politik der Bundesregierung zu unterrichten. Das
Amt muss streng zwischen Äußerungen der Bundesregierung und Äußerungen der die
Bundesregierung tragenden Parteien trennen.
Außerdem fällt
der Bundesnachrichtendienst (BND) direkt in den
Geschäftsbereich des Bundeskanzlers. Der Etat des Bundesnachrichtendienstes ist
im Etat des Bundeskanzleramtes enthalten, wird aber aus Geheimhaltungsgründen
nur als Gesamtsumme veranschlagt. Der direkte Zugriff auf den Geheimdienst
bringt dem Bundeskanzler in innenpolitischen Fragen keinerlei Wissensvorsprung,
da der BND nur im Ausland operieren darf. Allenfalls in außen- und
sicherheitspolitischen Fragen entsteht ein gewisser Vorteil für den
Bundeskanzler.
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Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland |
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Während diesen
Zeiten übten die Bundeskanzler jeweils einige Tage zwischen Zusammentritt des
neuen Bundestages oder ihrem Rücktritt und der Wahl eines neuen Bundeskanzlers
das Amt formal nur amtierend aus:
Konrad Adenauers
Amtszeit war wesentlich von außenpolitischen Ereignissen geprägt. Die
Westbindung mit NATO-Beitritt und Gründung der EGKS, dem Grundstein der Europäischen
Union, setzte er gegen den Widerstand der SPD durch. Er brachte die
deutsch-französische Aussöhnung voran und unterschrieb 1963 den
deutsch-französischen Freundschaftsvertrag. Ebenso setzte er sich in starkem
Maße für die deutsch-jüdische Versöhnung ein. Auch innenpolitisch wird ihm -
neben seinem Nachfolger Ludwig Erhard - das Wirtschaftswunder, die starke
wirtschaftliche Erholung der westdeutschen Gesellschaft, angerechnet. Durch
sozialpolitische Beschlüsse wie den Lastenausgleich oder die dynamische Rente
erreichte er die Integration von Flüchtlingen, die Entschädigung von Opfern des
zweiten Weltkrieges und die Bildung einer
stabilen Gesellschaft mit breitem Mittelstand. Negativ werden seine strikte
Ablehnung gegen Ludwig Erhard als Nachfolger, sein Verhalten in der Spiegel-Affäre, seine Uneindeutigkeit
bei der Frage nach der Kandidatur zum Bundespräsidenten 1959 und sein unbedingtes Festhalten
an der Macht 1962/63 angemerkt. Insgesamt hat Konrad
Adenauer mit seiner Interpretation der Befugnisse des Bundeskanzlers wichtige
Weichen für das Amtsverständnis seiner Nachfolger gelegt. Seine 14-jährige
Amtszeit dauerte länger als die Weimarer Republik existierte, in welcher
13 Kanzler amtierten.


Ludwig Erhard
kam als Mann des Wirtschaftswunders an die Macht. Seine
Kanzlerschaft stand jedoch schon wegen der Angriffe Adenauers auf seinen
Nachfolger und einer einsetzenden leichten wirtschaftlichen Schwächephase unter
keinem guten Stern. Als wichtigste Tat seiner Kanzlerschaft gilt die Aufnahme
diplomatischer Beziehungen zu Israel unter Inkaufnahme heftiger
Proteste aus arabischen Staaten. Er versuchte, die Beziehungen zu den
Vereinigten Staaten zu stärken, weshalb er als "Atlantiker" im
Gegensatz zum "Gaullisten" Adenauer bezeichnet wurde. Erhard stürzte
schließlich über wirtschaftliche Probleme und die Uneinigkeit in seiner Partei.
Nach dem Rückzug der FDP-Minister aus der Regierung im Oktober 1966 begannen
Verhandlungen über eine Große Koalition, schließlich trat Erhard zurück.
Der Kanzler der Großen Koalition stellte ein anderes Bild
eines Bundeskanzlers dar. „Häuptling Silberzunge“ vermittelte zwischen den
beiden großen Parteien CDU und SPD anstatt zu bestimmen. Wichtiges
Thema seiner Amtszeit war die Durchsetzung der Notstandsgesetze. Wegen seiner früheren NSDAP-Mitgliedschaft war er
Angriffen der 68er-Generation ausgesetzt; mit dieser
überlappte sich die Außerparlamentarische Opposition. Kurt Georg Kiesinger wurde in
einer knappen Bundestagswahl
1969 nicht wiedergewählt.
Der Emigrant
Willy Brandt war der erste Sozialdemokrat im Kanzleramt. Er setzte
sich für die Ostverträge ein und beförderte damit
die Aussöhnung mit Deutschlands östlichen Nachbarländern. Auch stellte er die
Beziehungen zur DDR auf eine neue Grundlage. Diese
Haltung verschaffte ihm in konservativen Kreisen heftige Gegnerschaft, die 1972
sogar zu einem knapp scheiternden Misstrauensvotum gegen ihn führte.
Andererseits erhielt er für seine außenpolitischen Anstrengungen den Friedensnobelpreis. Innenpolitisch wollte
er „mehr Demokratie wagen“; er war deswegen vor allem bei den jüngeren Wählern
beliebt. In seine Amtszeit fiel die Ölkrise 1973, die zu einem Anstieg der
Arbeitslosigkeit führte, welche wiederum Brandts Ansehen schadete. Brandts
Wirtschafts- und Sozialpolitik wird mittlerweile äußerst kritisch gesehen, da
unter seiner Amtszeit die sozialstaatliche Ordnung, ohne auf die späteren
Folgen in der Arbeitswelt zu achten, auf das heutige Maß expandierte. Nach der
Enttarnung seines engen Mitarbeiters Günter
Guillaume als DDR-Spion stürzte er über Frauengeschichten, deretwegen er durch
Guillaumes Spionage angeblich erpressbar war.
Helmut Schmidt
kam als Nachfolger Willy Brandts ins Amt. Der Terror der RAF, besonders 1977, prägte die ersten Jahre
seiner Amtszeit: Er ging gegen die Terroristen mit Härte vor, blieb dabei
jedoch strikt im Rahmen des Rechtsstaates. Innenpolitisch
verfolgte er einen für eine sozialliberale Koalition eher konservativen Kurs.
Seine Unterstützung des NATO-Doppelbeschlusses, mit der viele
SPD-Mitglieder nicht einverstanden waren, läutete das Ende seiner Amtszeit ein.
Ihm kam schließlich 1982 wegen wirtschaftspolitischen Differenzen der
Koalitionspartner, die FDP, abhanden, der sich mit Helmut Kohls CDU
zusammenschloss.
Helmut Kohl
versprach zu Beginn seiner Amtszeit eine „geistig-moralische Wende“, ein
Anspruch, dem er nach allgemeiner Einschätzung aber kaum Rechnung tragen
konnte. Seine persönliche Vision war ein „Europa ohne Schlagbäume“, das die
Schengen-Staaten mit dem Schengen-Abkommen schließlich auch
verwirklichten. Ebenso setzte sich Kohl stark für die Etablierung des Euro ein.
Helmut Kohls Name ist eng mit der Deutschen Einheit verknüpft. 1989 ergriff er die Gunst der
Stunde nach dem Fall der Mauer und sorgte in internationalen
Verhandlungen für die Zustimmung der Sowjetunion zur Wiedervereinigung. Innenpolitisch
entstanden durch die Wiedervereinigung große Probleme, da die Wirtschaft in
Ostdeutschland entgegen Kohls Einschätzung von den kommenden "blühenden
Landschaften" zusammengebrochen war. Die Schwierigkeiten des Aufbaus Ost waren bestimmend für
seine spätere Amtszeit. Schließlich wurde
er 1998 auch wegen
einer Rekordarbeitslosigkeit abgewählt.
Gerhard Schröder
begann kurz nach Antritt seiner Kanzlerschaft eine ganze Reihe von Reformprojekten, vor allem die große Steuerreform. Später folgte eine
Stabilisierungsphase „der ruhigen Hand“. 2003 benannte er mit der Agenda 2010 sein Reformprogramm für
die zweite Amtszeit. Dieses Programm ging der politischen Linken zu weit,
während es wirtschaftsnahen Gruppen nicht weit genug ging. 1999 und 2001 unterstützte Deutschland noch im Rahmen der Bündnistreue die Nato im Kosovo und in Afghanistan, 2002 verweigerte er den USA
jedoch seine Zustimmung zum Irak-Krieg. Dies war - neben seinem als gut
erachteten Krisenmanagement während der Jahrhundertflut in Ost- und
Norddeutschland - ein wichtiger Grund für seine Wiederwahl 2002. Gerhard
Schröder strebt bei der Bundestagswahl
2006 die Wiederwahl an.
Siehe auch: Kanzler, Vizekanzler
(Deutschland), Abstimmungen über den deutschen Bundeskanzler
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