http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv002001.html#Rn026
http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv005085.html#Rn001
http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv107339.html#Rn002
|
. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den
Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber
auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt. |
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2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte
mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem
Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders
realisierbar durch die Generalklauseln. |
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3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90
BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht
verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur
auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler
nach. |
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4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine
Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf
Freiheit der Meinungsäußerung beschränken. |
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5. Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen
Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen
demokratischen Staat ausgelegt werden. |
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6. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung
als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung. |
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7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält,
verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie
kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der
Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. |
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des Ersten Senats vom 15.
Januar 1958 |
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-- 1 BvR 400/51 -- |
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in dem Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde des Senatsdirektors Erich L. in Hamburg gegen das
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November
1951 - Az. 15. O. 87/51 -. |
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Entscheidungsformel: |
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Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. November 1951 - Az. 15. O.
87/51 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 des
Grundgesetzes und wird deshalb aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg
zurückverwiesen. |
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Der Beschwerdeführer - damals Senatsdirektor und Leiter der Staatlichen
Pressestelle der Freien und Hansestadt Hamburg- hat am 20. September 1950
anläßlich der Eröffnung der "Woche des deutschen Films" als
Vorsitzender des Hamburger Presseklubs in einer Ansprache vor Filmverleihern
und Filmproduzenten u. a. folgendes erklärt: |
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"Nachdem der deutsche Film
im Dritten Reich seinen moralischen Ruf verwirkt hatte, ist allerdings ein
Mann am wenigsten von allen geeignet, diesen Ruf wiederherzustellen: das ist
der Drehbuchverfasser und Regisseur des Films "Jud Süß". Möge uns
weiterer unabsehbarer Schaden vor der ganzen Welt erspart bleiben, der
eintreten würde, indem man ausgerechnet ihn als Repräsentanten des deutschen
Films herauszustellen sucht. Sein Freispruch in Hamburg war nur ein
formeller. Die Urteilsbegründung war eine moralische Verdammung. Hier fordern
wir von den Verleihern und Theaterbesitzern eine Haltung, die nicht ganz
billig ist, die man sich aber etwas kosten lassen sollte: Charakter. Und
diesen Charakter wünsche ich dem deutschen Film. Beweist er ihn und führt er
den Nachweis durch Phantasie, optische Kühnheit und durch Sicherheit im
Handwerk, dann verdient er jede Hilfe und dann wird er eines erreichen, was
er zum Leben braucht: Erfolg beim deutschen wie beim internationalen
Publikum." |
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"Das Schwurgericht hat
ebensowenig widerlegt, daß Veit Harlan für einen großen Zeitabschnitt des
Hitler- Reiches der "Nazifilm Regisseur Nr. 1" und durch seinen
"Jud Süß"-Film einer der wichtigsten Exponenten der mörderischen
Judenhetze der Nazis war . . . Es mag im In- und Ausland Geschäftsleute
geben, die sich an einer Wiederkehr Harlans nicht stoßen. Das moralische
Ansehen Deutschlands in der Welt darf aber nicht von robusten Geldverdienern
erneut ruiniert werden. Denn Harlans Wiederauftreten muß kaum vernarbte
Wunden wieder aufreißen und abklingendes Mißtrauen zum Schaden des deutschen
Wiederaufbaus furchtbar erneuern. Es ist aus allen diesen Gründen nicht nur
das Recht anständiger Deutscher, sondern sogar ihre Pflicht, sich im Kampf
gegen diesen unwürdigen Repräsentanten des deutschen Films über den Protest
hinaus auch zum Boykott bereitzuhalten." |
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Die Domnick-Film-Produktion GmbH und die Herzog-Film GmbH (diese als
Verleiherin des Films "Unsterbliche Geliebte' für das Bundesgebiet)
erwirkten nun beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den
Beschwerdeführer, durch die ihm verboten wurde, |
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1. die deutschen
Theaterbesitzer und Filmverleiher aufzufordern, den Film "Unsterbliche
Geliebte" nicht in ihr Programm aufzunehmen, |
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2. das deutsche Publikum
aufzufordern, diesen Film nicht zu besuchen. |
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|
Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Beschwerdeführers
gegen das landgerichtliche Urteil zurück. |
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|
Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde den beiden Filmgesellschaften eine
Frist zur Klageerhebung gesetzt. Auf ihre |
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"Der Beklagte wird
verurteilt, es bei Vermeidung einer gerichtsseitig festzusetzenden Geld- oder
Haftstrafe zu unterlassen, |
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1. die deutschen
Theaterbesitzer und Filmverleiher aufzufordern, den bei der Klägerin zu 1 )
produzierten und von der Klägerin zu 2) zum Verleih im Bundesgebiet
übernommenen Film "Unsterbliche Geliebte" nicht in ihr Programm
aufzunehmen, |
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|
2. das deutsche Publikum
aufzufordern, diesen Film nicht zu besuchen. |
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|
Der Beklagte trägt die Kosten
des Rechtsstreits. |
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|
Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung von 110 000 DM vorläufig vollstreckbar." |
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Das Landgericht erblickt in den Äußerungen des Beschwerdeführers eine
sittenwidrige Aufforderung zum Boykott. Ihr Ziel sei, ein Wiederauftreten
Harlans "als Schöpfer repräsentativer Filme" zu verhindern. Die
Aufforderung des Beschwerdeführers laufe sogar "praktisch darauf hinaus,
Harlan von der Herstellung normaler Spielfilme überhaupt auszuschalten, denn
jeder derartige Film könnte durch die Regieleistung zu einem repräsentativen
Film werden". Da Harlan aber in dem wegen seiner Beteiligung an dem Film
" Jud Süß" gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren rechtskräftig
freigesprochen worden sei und auf Grund der Entscheidung im
Entnazifizierungsverfahren in der Ausübung seines Berufes keinen
Beschränkungen mehr unterliege, verstoße dieses Vorgehen des
Beschwerdeführers gegen "die demokratische Rechts- und Sittenauffassung
des deutschen Volkes". Dem Beschwerdeführer werde nicht zum Vorwurf
gemacht, daß er über das Wiederauftreten Harlans eine ablehnende Meinung
geäußert habe, sondern daß er die Öffentlichkeit aufgefordert habe, durch ein
bestimmtes Verhalten die Aufführung von Harlan-Filmen und damit das
Wiederauftreten Harlans als Filmregisseur unmöglich zu machen. Diese
Boykottaufforderung richte sich auch gegen die klagenden Filmgesellschaften;
denn wenn der in der Herstellung befindliche Film keinen Ab |
|
|
Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung zum
Oberlandesgericht Hamburg ein. Gleichzeitig hat er Verfassungsbeschwerde
erhoben, in der er die Verletzung seines Grundrechts auf freie
Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rügt. Er habe am Verhalten Harlans
und der Filmgesellschaften politische und moralische Kritik geübt. Dazu sei
er berechtigt, denn Art. 5 GG verbürge nicht nur die Freiheit der Rede ohne
Wirkungsabsicht, sondern gerade auch die Freiheit des Wirkens durch das Wort.
Seine Äußerungen stellten Werturteile dar. Das Gericht habe irrigerweise
geprüft, ob sie inhaltlich richtig seien und gebilligt werden könnten,
während es nur darauf ankomme, ob sie rechtlich zulässig seien. Das aber
seien sie, denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit habe sozialen Charakter
und gewähre ein subjektives öffentliches Recht darauf, durch geistiges
Handeln die öffentliche Meinung mitzubestimmen und an der "Gestaltung
des Volkes zum Staat" mitzuwirken. Dieses Recht finde seine Grenze
ausschließlich in den "allgemeinen Gesetzen" (Art. 5 Abs. 2 GG).
Soweit durch die Meinungsäußerung in das öffentliche, politische Leben
hineingewirkt werden solle, könnten als "allgemeine Gesetze" nur
solche angesehen werden, die öffentliches Recht enthielten, nicht aber die
Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über unerlaubte Handlungen. Was dagegen
in der Sphäre des bürgerlichen Rechts sonst unerlaubt sei, könne durch
Verfassungsrecht in der Sphäre des öffentlichen Rechts gerechtfertigt sein; die
Grundrechte als subjektive Rechte mit Verfassungsrang seien für das
bürgerliche Recht "Rechtfertigungsgründe mit Vorrang". |
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|
Dem Bundesminister der Justiz, dem Senat der Freien und Hansestadt
Hamburg und den beiden Filmgesellschaften wurde Gelegenheit zur Äußerung
gegeben. Der Senat hat mitgeteilt, daß er sich den Ausführungen der
Verfassungsbeschwerde an |
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In der mündlichen Verhandlung waren der Beschwerdeführer und die beiden
Filmgesellschaften vertreten. |
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Die Akten des Landgerichts Hamburg 15 Q 35/50 und 15 O 87/51 sowie das
Urteil des Schwurgerichts I in Hamburg vom 29. April 1950 - (50) 16/50 // 14 Ks 8/49 - waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung. |
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Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig; die Voraussetzungen für die
Anwendung des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (Entscheidung vor Erschöpfung des
Rechtsweges) liegen vor. |
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Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe durch das Urteil
sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des
Grundgesetzes verletzt. |
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1. Das Urteil des Landgerichts, ein Akt der öffentlichen Gewalt in der
besonderen Erscheinungsform der rechtsprechenden Gewalt, kann durch
seinen Inhalt ein Grundrecht des Beschwerdeführers nur verletzen, wenn
dieses Grundrecht bei der Urteilsfindung zu beachten war. |
|
|
Das Urteil untersagt dem Beschwerdeführer ;Äußerungen, durch die er
andere dahin beeinflussen könnte, sich seiner Auffassung über das
Wiederauftreten Harlans anzuschließen und ihr Verhalten gegenüber den von ihm
gestalteten Filmen entsprechend einzurichten. Das bedeutet objektiv eine
Beschränkung des Beschwerdeführers in der freien Äußerung seiner Meinung. Das
Landgericht begründet seinen Ausspruch damit, daß es die Äußerungen des
Beschwerdeführers als eine unerlaubte Handlung nach § 826 BGB gegenüber den
Klägerinnen betrachtet und diesen daher auf Grund der Vorschriften des
bürgerlichen |
|
|
Die grundsätzliche Frage, ob Grundrechtsnormen auf das bürgerliche Recht
einwirken und wie diese Wirkung im einzelnen gedacht werden müsse, ist
umstritten (über den Stand der Meinungen siehe neuestens Laufke in der
Festschrift für Heinrich Lehmann, 1956, Band I S. 145 ff., und Dürig in der
Festschrift für Nawiasky, 1956, S. 157 ff.). Die äußersten Positionen in
diesem Streit liegen einerseits in der These, daß die Grundrechte
ausschließlich gegen den Staat gerichtet seien, andererseits in der
Auffassung, daß die Grundrechte oder doch einige und jedenfalls die
wichtigsten von ihnen auch im Privatrechtsverkehr gegen jedermann gälten. Die
bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann weder für die
eine noch für die andere dieser extremen Auffassungen in Anspruch genommen
werden; die Folgerungen, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom
10. Mai 1957 - NJW 1957, S. 1688 - aus den Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 17. und 23. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 und 6,
84) in dieser Hinsicht zieht, gehen zu weit. Auch jetzt besteht kein Anlaß,
die Streitfrage der sogenannten "Drittwirkung" der Grundrechte in
vollem Umfang zu erörtern. Zur
Gewinnung eines sachgerechten Ergebnisses genügt folgendes: |
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Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die
Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu
sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Das ergibt sich
aus der geistesgeschichtlichen Entwicklung der Grundrechtsidee wie aus den
geschichtlichen |
|
|
Verfassungen der einzelnen Staaten geführt haben. Diesen Sinn haben auch
die Grundrechte des Grundgesetzes, das mit der Voranstellung des
Grundrechtsabschnitts den Vorrang des Menschen und seiner Würde gegenüber der
Macht des Staates betonen wollte. Dem entspricht es, daß der Gesetzgeber den
besonderen Rechtsbehelf zur Wahrung dieser Rechte, die Verfassungsbeschwerde,
nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährt hat. |
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|
Ebenso richtig ist aber, daß das Grundgesetz, das keine wertneutrale
Ordnung sein will (BVerfGE 2, 1 [12]; 5, 85 [134 ff., 197 ff.]; 6, 32 [40 f.]), in seinem
Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet hat und daß
gerade hierin eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte
zum Ausdruck kommt (Klein-v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, Vorbem. B III
4 vor Art. 1 S. 93). Dieses Wertsystem, das seinen Mittelpunkt in der
innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen
Persönlichkeit und ihrer Würde findet, muß als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten; Gesetzgebung,
Verwaltung und Rechtsprechung empfangen von ihm Richtlinien und Impulse. So
beeinflußt es selbstverständlich auch das bürgerliche Recht; keine bürgerlich-rechtliche
Vorschrift darf in Widerspruch zu ihm stehen, jede muß in seinem Geiste
ausgelegt werden. |
|
|
Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektiver Normen entfaltet sich im
Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet unmittelbar beherrschenden
Vorschriften. Wie neues Recht im Einklang mit dem grundrechtlichen Wertsystem
stehen muß, so wird bestehendes älteres Recht inhaltlich auf dieses
Wertsystem ausgerichtet; von ihm her fließt ihm ein spezifisch
verfassungsrechtlicher Gehalt zu, der fortan seine Auslegung bestimmt. Ein
Streit zwischen Privaten über Rechte und Pflichten aus solchen grundrechtlich
beeinflußten Verhaltensnormen des bürgerlichen Rechts bleibt materiell und
prozessual ein bürgerlicher Rechtsstreit. Ausgelegt und angewendet wird
bürgerliches |
|
|
Der Einfluß grundrechtlicher Wertmaßstäbe wird sich vor allem bei
denjenigen Vorschriften des Privatrechts geltend machen, die zwingendes Recht
enthalten und so einen Teil des ordre public - im weiten Sinne - bilden, d.
h. der Prinzipien, die aus Gründen des gemeinen Wohls auch für die Gestaltung
der Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen verbindlich sein sollen und
deshalb der Herrschaft des Privatwillens entzogen sind. Diese Bestimmungen
haben nach ihrem Zweck eine nahe Verwandtschaft mit dem öffentlichen Recht,
dem sie sich ergänzend anfügen. Das muß sie in besonderem Maße dem Einfluß
des Verfassungsrechts aussetzen. Der Rechtsprechung bieten sich zur
Realisierung dieses Einflusses vor allem die "Generalklauseln",
die, wie § 826 BGB, zur Beurteilung menschlichen Verhaltens auf außer-zivilrechtliche,
ja zunächst überhaupt außerrechtliche Maßstäbe, wie die "guten
Sitten", verweisen. Denn bei der Entscheidung darüber, was diese
sozialen Gebote jeweils im Einzelfall fordern, muß in erster Linie von der
Gesamtheit der Wertvorstellungen ausgegangen werden, die das Volk in einem
bestimmten Zeitpunkt seiner geistig-kulturellen Entwicklung erreicht und in
seiner Verfassung fixiert hat. Deshalb sind mit Recht die Generalklauseln als
die "Einbruchstellen" der Grundrechte in das bürgerliche Recht
bezeichnet worden (Dürig in Neumann-Nipperdey- Scheuner, Die Grundrechte,
Band II S. 525). |
|
|
Der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu prüfen, ob die von ihm
anzuwendenden materiellen zivilrechtlichen Vorschriften in der beschriebenen
Weise grundrechtlich beeinflußt sind; trifft das zu, dann hat er bei
Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende
Modifikation des Privatrechts zu beachten. Dies ist der Sinn der Bindung auch
des Zivilrichters an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG). Verfehlt er diese
Maßstäbe und beruht sein Urteil auf der Außerachtlassung dieses
verfassungsrechtlichen Einflusses auf die zivilrechtlichen Normen, so
verstößt er nicht nur gegen objektives Verfassungsrecht, in |
|
|
Das Verfassungsgericht hat zu prüfen, ob das ordentliche Gericht die
Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Gebiet des bürgerlichen Rechts
zutreffend beurteilt hat. Daraus ergibt sich aber zugleich die Begrenzung der
Nachprüfung: es ist nicht Sache des Verfassungsgerichts, Urteile des
Zivilrichters in vollem Umfange auf Rechtsfehler zu prüfen; das
Verfassungsgericht hat lediglich die bezeichnete
"Ausstrahlungswirkung" der Grundrechte auf das bürgerliche Recht zu
beurteilen und den Wertgehalt des Verfassungsrechtssatzes auch hier zur
Geltung zu bringen. Sinn des Instituts der Verfassungsbeschwerde ist es, daß
alle Akte der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Gewalt auf ihre
"Grundrechtmäßigkeit" nachprüfbar sein sollen (§ 90 BVerfGG). Sowenig
das Bundesverfassungsgericht berufen ist, als Revisions- oder gar
"Superrevisions"-Instanz gegenüber den Zivilgerichten tätig zu
werden, sowenig darf es von der Nachprüfung solcher Urteile allgemein absehen
und an einer in ihnen etwa zutage tretenden Verkennung grundrechtlicher
Normen und Maßstäbe vorübergehen. |
|
|
2. Die Problematik des Verhältnisses der Grundrechte zum Privatrecht
scheint im Falle des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG)
anders gelagert zu sein. Dieses Grundrecht ist - wie schon in der Weimarer
Verfassung (Art. 118) - vom Grundgesetz nur in den Schranken der
"allgemeinen Gesetze" gewährleistet (Art. 5 Abs. 2). Ohne daß
zunächst untersucht wird, welche Gesetze "allgemeine" Gesetze in
diesem Sinne sind, ließe sich die Auffassung vertreten, hier habe die
Verfassung selbst durch die Verweisung auf die Schranke der all |
|
|
Dies ist indessen nicht der Sinn der Verweisung auf die "allgemeinen
Gesetze". Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als
unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft
eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt (un des droits les plus
precieux de l'homme nach Artikel 11 der Erklärung der Menschen- und
Bürgerrechte von 1789). Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist
es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige
Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist
(BVerfGE 5, 85 [205]). Es ist in gewissem Sinn die
Grundlage jeder Freiheit überhaupt, "the matrix, the indispensable
condition of nearly every other form of freedom" (Cardozo). |
|
|
Aus dieser grundlegenden Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für den
freiheitlich- demokratischen Staat ergibt sich, daß es vom Standpunkt dieses
Verfassungssystems aus nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite
gerade dieses Grundrechts jeder Relativierung durch einfaches Gesetz (und
damit zwangsläufig durch die Rechtsprechung der die Gesetze auslegenden
Gerichte) zu überlassen. Es gilt vielmehr im Prinzip auch hier, was oben
allgemein über das Verhältnis der Grundrechte zur Privatrechtsordnung
ausgeführt wurde: die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht
beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts
gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses
Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen
Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im
öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die
gegenseitige Beziehung zwischen Grund |
|
|
Das Bundesverfassungsgericht, das durch das Rechtsinstitut der
Verfassungsbeschwerde zur Wahrung der Grundrechte letztlich berufen ist, muß
demgemäß auch hier die rechtliche Möglichkeit besitzen, die Rechtsprechung
der Gerichte dort zu kontrollieren, wo sie in Anwendung eines allgemeinen
Gesetzes den grundrechtlich bestimmten Raum betreten und damit möglicherweise
den Geltungsanspruch des Grundrechts im Einzelfall unzulässig beschränken. Es
muß zu seiner Kompetenz gehören, den spezifischen Wert, der sich in diesem
Grundrecht für die freiheitliche Demokratie verkörpert, allen Organen der
öffentlichen Gewalt, also auch den Zivilgerichten, gegenüber zur Geltung zu
bringen und den verfassungsrechtlich gewollten Ausgleich zwischen den sich
gegenseitig widerstreitenden, hemmenden und beschränkenden Tendenzen des
Grundrechts und der "allgemeinen Gesetze" herzustellen. |
|
|
3. Der Begriff des "allgemeinen" Gesetzes war von Anfang an
umstritten. Es mag dahinstehen, ob der Begriff nur infolge eines
Redaktionsversehens in den Artikel 118 der Reichsverfassung von 1919 gelangt
ist (siehe dazu Häntzschel im Handbuch des deutschen Staatsrechts, 1932, Band
II S. 658). Jedenfalls ist er bereits während der Geltungsdauer dieser
Verfassung dahin ausgelegt worden, daß darunter alle Gesetze zu verstehen
sind, die "nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen
die Äußerung der Meinung als solche richten", die vielmehr "dem
Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu
schützenden Rechtsguts dienen", dem Schutze eines |
|
|
Wird der Begriff "allgemeine Gesetze" so verstanden, dann
ergibt sich zusammenfassend als Sinn des Grundrechtsschutzes: |
|
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Die Auffassung, daß nur das Äußern einer Meinung grundrechtlich geschützt
sei, nicht die darin liegende oder damit bezweckte Wirkung auf andere, ist
abzulehnen. Der Sinn einer Meinungsäußerung ist es gerade,
"geistige Wirkung auf die Umwelt" ausgehen zu lassen,
"meinungsbildend und überzeugend auf die Gesamtheit zu wirken" (Häntzschel,
Hdb. DStR II, S. 655). Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige
Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG geschützt; ja der Schutz des Grundrechts bezieht sich in
erster Linie auf die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme
des Redenden, durch die er auf andere wirken will. Eine Trennung zwischen
(geschützter) Äußerung und (nicht geschützter) Wirkung der Äußerung wäre
sinnwidrig. |
|
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Die - so verstandene - Meinungsäußerung ist als solche, d.h. in ihrer
rein geistigen Wirkung, frei; wenn aber durch sie ein gesetzlich geschütztes
Rechtsgut eines anderen beeinträchtigt wird, dessen Schutz gegenüber der
Meinungsfreiheit den Vorrang verdient, so wird dieser Eingriff nicht dadurch
erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird. Es wird deshalb
eine "Güterabwägung" erforderlich: Das Recht zur Meinungsäußerung
muß zurücktreten, wenn schutzwürdige Interessen eines anderen von höherem
Rang durch die Betätigung der Meinungsfreiheit verletzt würden. Ob solche
überwiegenden |
|
|
4. Von dieser Auffassung aus bestehen keine Bedenken dagegen, auch Normen
des bürgerlichen Rechts als "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art.
5 Abs. 2 GG anzuerkennen. Wenn das bisher in der Literatur im allgemeinen
nicht geschehen ist (worauf auch Klein-v. Mangoldt, a.a.O., S. 251,
hinweist), so kommt darin nur zum Ausdruck, daß man die Grundrechte lediglich
in ihrer Wirkung zwischen Bürger und Staat gesehen hat, so daß folgerichtig
als einschränkende allgemeine Gesetze nur solche in Betracht kamen, die
staatliches Handeln gegenüber dem einzelnen regeln, also Gesetze
öffentlich-rechtlichen Charakters. Wenn aber das Grundrecht der freien
Meinungsäußerung auch in den Privatrechtsverkehr hineinwirkt und sein Gewicht
sich hier zugunsten der Zulässigkeit einer Meinungsäußerung auch dem
einzelnen Mitbürger gegenüber geltend macht, so muß auf der andern Seite auch
die das Grundrecht unter Umständen beschränkende Gegenwirkung einer
privatrechtlichen Norm, soweit sie höhere Rechtsgüter zu schützen bestimmt
ist, beachtet werden. Es wäre nicht einzusehen, warum zivilrechtliche
Vorschriften, die die Ehre oder andere wesentliche Güter der menschlichen
Persönlichkeit schützen, nicht ausreichen sollten, um der Ausübung des
Grundrechts der freien Meinungsäußerung Schranken zu setzen, auch ohne daß zu
dem gleichen Zweck Strafvorschriften erlassen werden. |
|
|
Der Beschwerdeführer befürchtet, daß durch Beschränkung der Redefreiheit
einem einzelnen gegenüber die Gefahr heraufgeführt werden könnte, der Bürger
werde in der Möglichkeit, durch seine Meinung in der Öffentlichkeit zu
wirken, allzusehr beengt und die unerläßliche Freiheit der öffentlichen
Erörterung gemeinschaftswichtiger Fragen sei nicht mehr gewährleistet. Diese
Gefahr besteht in der Tat (vgl. dazu Ernst Helle, Der Schutz der persönlichen
Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 1957, S. 65, 83-85, 153).
Um ihr zu begegnen, ist es aber nicht erforderlich, das bürgerliche Recht aus
der Reihe der allgemeinen |
|
|
Es ergibt sich also: Auch Urteile des Zivilrichters, die auf Grund
"allgemeiner Gesetze" bürgerlich-rechtlicher Art im Ergebnis zu
einer Beschränkung der Meinungsfreiheit gelangen, können das Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. Auch der Zivilrichter hat jeweils die
Bedeutung des Grundrechts gegenüber dem Wert des im "allgemeinen
Gesetz" geschützten Rechtsguts für den durch die Äußerung angeblich
Verletzten abzuwägen. Die Entscheidung kann nur aus einer Gesamtanschauung
des Einzelfalles unter Beachtung aller wesentlichen Umstände getroffen
werden. Eine unrichtige Abwägung kann das Grundrecht verletzen und so die
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht begründen. |
|
|
III. |
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Die Beurteilung des Falles auf Grund der vorstehenden allgemeinen
Darlegungen ergibt, daß die Rüge des Beschwerde |
|
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1. In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, ob das
Bundesverfassungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen, die das
Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, gebunden ist. Das ist nicht
lediglich mit dem Hinweis zu beantworten, daß nach § 26 BVerfGG im Verfahren
vor dem Bundesverfassungsgericht der Grundsatz der materiellen
Wahrheitsfindung gilt, denn der hier angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt
ist in einem Verfahren zustande gekommen, das seinerseits von der "Dispositionsmaxime"
beherrscht wird. Die Frage braucht jedoch hier nicht grundsätzlich
entschieden zu werden. Die äußeren Tatsachen, namentlich der Wortlaut der
Äußerungen des Beschwerdeführers, sind unbestritten; unbestritten ist auch,
daß der Beschwerdeführer als Privatmann, nicht als Vertreter des
hamburgischen Staates, gesprochen hat. In der Deutung der Äußerungen kann dem
Landgericht jedenfalls soweit gefolgt werden, als es darin eine
"Aufforderung zum Boykott", auch in Richtung gegen die Filmgesellschaften,
sieht. Der Beschwerdeführer selbst hat insoweit keine Bedenken erhoben. Was
das Ziel der Äußerungen anlangt, so ist es unbedenklich, wenn das Landgericht
feststellt, daß der Beschwerdeführer "ein Wiederauftreten Harlans als
Schöpfer repräsentativer Filme" habe ver |
|
|
Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, daß "Boykott"
kein eindeutiger Rechtsbegriff ist, der als solcher schon eine unerlaubte
(sittenwidrige) Handlung bezeichnet. In der Rechtsprechung ist mit Recht
darauf hingewiesen worden (so besonders RGZ 155, 257 [276 f.]), daß es keinen
fest umgrenzten Tatbestand des sittenwidrigen Boykotts gibt, daß es vielmehr
immer darauf ankommt, ob ein Verhalten in seinem konkreten Zusammenhang als
"sittenwidrig" anzusehen ist. Auch aus diesem Grunde ist es
unbedenklich, die Deutung des Landgerichts zu übernehmen; denn sie sagt über
die rechtlichen Folgen dieser Beurteilung noch nichts Entscheidendes aus. Man
muß sich von der Suggestivkraft des Begriffs "Boykott" freihalten
und das Verhalten des Beschwerdeführers im |
|
|
Zusammenhang mit allen seinen Begleitumständen sehen. |
|
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2. Das Landgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers auf § 826
BGB gestützt. Es nimmt an, daß das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne
dieser Bestimmung gegen die guten Sitten, gegen die "demokratische
Rechts- und Sittenauffassung des deutschen Volkes", verstoßen habe und
deshalb eine unerlaubte Handlung darstelle, da ein Rechtfertigungsgrund nicht
erkennbar sei. Dabei brauche derjenige, dessen Recht sittenwidrig
beeinträchtigt werde, nicht mit dem Geschädigten identisch zu sein. |
|
|
Nach dem oben zu II 4 Ausgeführten muß § 826 BGB, der grundsätzlich alle
Rechte und Güter gegen sittenwidrige Angriffe schützt, als ein
"allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG angesehen
werden. Die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich danach auf
die Frage, ob das Landgericht bei der Anwendung dieser Generalklausel
Bedeutung |
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|
§ 826 BGB verweist auf den Maßstab der "guten Sitten". Es
handelt sich hier nicht um irgendwie vorgegebene und daher (grundsätzlich)
unveränderliche Prinzipien reiner Sittlichkeit, sondern um die Anschauungen
der "anständigen Leute" davon, was im sozialen Verkehr zwischen den
Rechtsgenossen "sich gehört". Diese Anschauungen sind geschichtlich
wandelbar, können daher - in gewissen Grenzen - auch durch rechtliche
Gebote und Verbote beeinflußt werden. Der Richter, der das hiernach sozial
Geforderte oder Untersagte im Einzelfall ermitteln muß, hat sich, wie aus der
Natur der Sache folgt, ihm aber auch in Art. 1 Abs. 3 GG ausdrücklich
vorgeschrieben ist, dabei an jene grundsätzlichen Wertentscheidungen und
sozialen Ordnungsprinzipien zu halten, die er im Grundrechtsabschnitt der
Verfassung findet. Innerhalb dieser Wertordnung, die zugleich eine
Wertrangordnung ist, muß auch die hier erforderliche Abwägung zwischen dem
Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und den seine Ausübung beschränkenden
Rechten und Rechtsgütern vorgenommen werden. |
|
|
Für die Entscheidung der Frage, ob eine Aufforderung zum Boykott nach
diesen Maßstäben sittenwidrig ist, sind zunächst Motive, Ziel und Zweck der
Äußerungen zu prüfen; ferner kommt es darauf an, ob der Beschwerdeführer bei
der Verfolgung seiner Ziele das Maß der nach den Umständen notwendigen und
angemessenen Beeinträchtigung der Interessen Harlans und der
Filmgesellschaften nicht überschritten hat. |
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a) Sicherlich haftet den Motiven, die den Beschwerdeführer zu seinen
Äußerungen veranlaßt haben, nichts Sittenwidriges an. Der Beschwerdeführer
hat keine eigenen Interessen wirtschaftlicher Art verfolgt; er stand
namentlich weder mit den klagenden Filmgesellschaften noch mit Harlan in
Konkurrenzbeziehungen. Das Landgericht hat selbst bereits in seinem Urteil im
Verfahren der einstweiligen Verfügung festgestellt, die mündliche Verhand |
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b) Das Ziel der Äußerungen des Beschwerdeführers war, wie er selbst
angibt, Harlan als repräsentativen Vertreter des deutschen Films
auszuschalten; er wollte verhindern, daß Harlan wieder als Schöpfer
repräsentativer deutscher Filme herausgestellt werde und damit der Anschein entstehe,
als sei ein neuer Aufstieg des deutschen Films notwendig mit der Person
Harlans verbunden. Die Gerichte haben nicht zu beurteilen, ob diese
Zielsetzung sachlich zu billigen ist, sondern nur, ob ihre Bekundung in der
vom Beschwerdeführer gewählten Form rechtlich zulässig war. |
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Die Äußerungen des Beschwerdeführers müssen im Rahmen seiner allgemeinen
politischen und kulturpolitischen Bestrebungen gesehen werden. Er war von der
Sorge bewegt, das Wiederauftreten Harlans könne - vor allem im Ausland - so
gedeutet werden, als habe sich im deutschen Kulturleben gegenüber der
nationalsozialistischen Zeit nichts geändert; wie damals, so sei Harlan auch
jetzt wieder der repräsentative deutsche Filmregisseur. Diese Befürchtungen
betrafen eine für das deutsche Volk sehr wesentliche Frage, im Grunde die
seiner sittlichen Haltung und seiner darauf beruhenden Geltung in der Welt.
Dem deutschen Ansehen hat nichts so geschadet wie die grausame Verfolgung der
Juden durch den Nationalsozialismus. Es besteht also ein entscheidendes
Interesse daran, daß die Welt gewiß sein kann, das deutsche Volk habe sich
von dieser Geisteshaltung abgewandt und verurteile sie nicht aus politischen
Opportunitätsgründen, sondern aus der durch eigene innere Umkehr gewonnenen
Einsicht in ihre Verwerflichkeit. |
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Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind von ihm nicht nachträglich
konstruiert, sie entsprechen der Sachlage, wie sie sich damals für ihn
darstellte. Das ist später unter anderem dadurch bestätigt worden, daß z.B.
in der Schweiz der Versuch, |
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Das Landgericht hält es für zulässig, daß der Beschwerdeführer über das
Wiederauftreten Harlans eine Meinung geäußert hat, macht ihm aber zum
Vorwurf, daß er die Öffentlichkeit aufgefordert habe, durch ein bestimmtes
Verhalten das Wiederauftreten Harlans unmöglich zu machen. Bei dieser
Unterscheidung wird übersehen, daß der Beschwerdeführer, wenn man ihm schon
gestatten will, über das Wiederauftreten Harlans eine (ablehnende) Meinung zu
äußern, kaum über das hinausging was in diesem Werturteil bereits enthalten
war. Denn die Aufforderung, Harlan-Filme nicht abzunehmen und nicht zu
besuchen, ergab sich als Wirkung des negativen Werturteils über das
Wiederauftreten Harlans geradezu von selbst. Das sachliche anliegen des
Beschwerdeführers war es, die Gefahr nationalsozialistischer Einflüsse auf
das deutsche Filmwesen von vornherein abzuwehren; von da her hat er
folgerichtig das Wiederauftreten Harlans bekämpft. Harlan erscheint hier als
persönlicher Exponent einer bestimmten, vom Beschwerdeführer abgelehnten
kulturpolitischen Entwicklung. Der zulässige Angriff gegen diese führte mit
einer gewissen Notwendigkeit zu einem Eingriff in die persönliche
Rechtssphäre Harlans. |
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Das Verlangen, der Beschwerdeführer hätte bei dieser Sachlage von der
Kundgabe seiner Auffassung, daß Harlan von der Mitwirkung an repräsentativen
Filmen ausgeschaltet werden solle, mit Rücksicht auf die beruflichen
Interessen Harlans und die wirtschaftlichen Interessen der ihn
beschäftigenden Filmgesellschaften trotzdem absehen müssen, ist unberechtigt.
Die Filmgesellschaften mögen bei ihrem Entschluß, Harlan wieder zu
beschäftigen, formal korrekt verfahren sein. Wenn sie dabei aber die darüber
hinaus verbleibende moralische Problematik des Falles nicht berücksichtigt
haben, dann kann das nicht dazu führen, das Vorgehen des Beschwerdeführers, der
gerade diese Proble |
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In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auf Art. 2 GG hingewiesen Es
geht davon aus, Harlan dürfe seinen Beruf als Filmregisseur wieder aufnehmen
und ausüben, da er vom Schwurgericht, vor dem er wegen eines Verbrechens
gegen die Menschlichkeit nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 angeklagt war,
freigesprochen, im Entnazifizierungsverfahren als " Entlasteter"
eingestuft worden sei und die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (Spio)
alle Tätigkeitsbeschränkungen gegen ihn aufgehoben habe. Artikel 2 wirke
allerdings nur gegen die öffentliche |
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Die Ausführungen des Landgerichts könnten auch so gedeutet werden, daß es
in den Äußerungen des Beschwerdeführers einen Eingriff in den Kern der
künstlerischen Persönlichkeit Harlans erblickt, den "letzten
unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit" (BVerfGE 6, 32 [41]), einen Eingriff also, der
durch keine |
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c) Die Gegner des Beschwerdeführers haben in der mündlichen Verhandlung
vor dem Bundesverfassungsgericht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß die
vom Beschwerdeführer bei der Boykottaufforderung angewandten Mittel
jedenfalls in einer Hinsicht in sich schon sittenwidrig gewesen seien. Der
Beschwerdeführer habe nämlich die objektiv unwahre Behauptung aufgestellt,
Harlan sei vom Schwurgericht nur formell freigesprochen worden, die
Urteilsgründe seien eine moralische Verdammung gewesen. |
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Es mag dahinstehen, ob dieser Vorwurf, wenn er gerechtfer |
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Aus dem Inhalt des Schwurgerichtsurteils ist festzustellen: Das Urteil
schildert den Lebensgang Harlans, insbesondere seine Laufbahn als
Filmregisseur, die nach 1933 begann und ihn alsbald zum
"Prestigeregisseur" (so kennzeichnet Harlan selbst seine Stellung
in der Schrift: "Meine Beziehung zum Nationalsozialismus", S. 21)
aufsteigen ließ. Das Urteil stellt dann die Entstehungsgeschichte des Films
"Jud Süß" und die Beteiligung Harlans an diesem Film als Regisseur
und Drehbuchmitautor im einzelnen dar. Es schreibt dem Film "klare
antisemitische Tendenz" zu, würdigt ihn im Zusammenhang mit den
allgemeinen Umständen zur Zeit seiner Entstehung und ersten Aufführung (1940)
dahin, daß er durch die tendenziöse Beeinflussung der öffentlichen Meinung im
judenfeindlichen Sinn mitursächlich für die Judenverfolgung gewesen sei, und
kennzeichnet ihn deshalb in objektiver Hinsicht als ein
"Angriffsverhalten", wie es nach der Rechtsprechung für den Begriff
des Verbrechens gegen die Menschlichkeit im Sinne des Kontrollratsgesetzes
Nr. 10 erfordert werde. Da Harlan als Mitgestalter des Drehbuchs und
Regisseur objektiv zum Kreis der Angriffstäter gehöre und da er auch die mit
dem Film verfolgten Absichten erkannt sowie mit den voraussichtlichen
Wirkungen des Films gerechnet habe, kommt das Urteil zur Feststellung, daß er
durch seine maßgebende Mitwirkung bei der Schaffung dieses Films "in
objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Verbrechens gegen die
Menschlichkeit erfüllt" habe. Es spricht ihn trotzdem frei, weil es ihm
den Schuldausschließungsgrund des sogenannten Nö |
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"Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht fest, daß Harlan sich nicht um die Mitwirkung an der
Herstellung des Films "Jud Süß" bemüht hat, sondern im Gegenteil
erst auf Grund des ihm vom Propagandaminister Goebbels erteilten Befehls
tätig geworden ist. Zur Beurteilung der Frage, wie Goebbels sich im Fall der
offenen oder versteckten Ablehnung Harlans verhalten haben würde, war zunächst
auf Grund allgemeiner gerichtsnotorischer Tatsachen festzustellen, daß im
November 1939 bereits der Kriegszustand zwischen Deutschland und Polen und
die Möglichkeit der weiteren Ausdehnung des Krieges auf andere Staaten
bestand. Goebbels vertrat die These, daß im Kriege jeder Deutsche seine
Aufgabe an dem Platz zu erfüllen habe, an den er gestellt sei, und daß jeder
Deutsche "Soldat des Führers" sei. Goebbels selbst betrachtete sich
in seiner Eigenschaft als Propagandaminister als General des Führers und die
unter ihm arbeitenden Beamten des Propagandaministeriums und alle seinem
Ministerium unterstellten Personen, auch Filmproduzenten, Regisseure,
Schauspieler usw. als unter seinem Befehl stehende Soldaten. Die
Nichtausführung eines von Goebbels gegebenen Befehles wurde seit Beginn des
Krieges von ihm als Verweigerung eines kriegsdienstlichen Befehles angesehen
und es bedarf keiner Erörterung darüber, daß eine solche von den damaligen
Machthabern mit den schärfsten Strafen, auch mit der Todesstrafe, belegt worden
wäre. In derartigen Fällen bewies Goebbels eine unmenschliche Härte und
Skrupellosigkeit zur Durchführung seiner Absichten, so daß die Möglichkeit
einer offenen Ablehnung von vornherein ausgeschlossen war. Darüber hinaus
bewiesen die angeführten Einzelbeispiele, wie unberechenbar und gefährlich
Goebbels in seinen Handlungen sein konnte. Weiter zeigt die Tatsache, daß
Goebbels als Propagandaminister jahrelang zugesehen hat, wie deutsche
Menschen, deutsche Städte durch einen sinnlosen Krieg zugrunde gerichtet
wurden und wie Millionen unschuldiger Menschen durch die Willkürmaßnahmen des
nationalsozialistischen Regimes in einer jeder Menschlichkeit Hohn
sprechenden Art und Weise gequält, gedemütigt, ja sogar gemordet wurden, und
daß Goebbels alle diese Taten durch seine Propaganda zu rechtfertigen suchte,
wie skrupellos und ohne moralische Hemmungen dieser Propagandadiktator war.
Unter dem nationalsozialistischen Gewaltsystem sind ferner eine große Anzahl
bedeutender und im Volke außerordentlich angesehener Männer aus den
einflußreichsten Stellungen entfernt worden, in Konzentrationslager
verbracht, zum |
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Als Goebbels im Jahre 1938 die
Auflage an die Filmgesellschaften erteilte, je einen antisemitischen
Filmstoff herauszubringen, verfolgte er planmäßig die im
nationalsozialistischen Programm festgelegten antisemitischen Thesen. Im
Jahre 1939 mußte die antisemitische Propaganda nach der Auffassung der
damaligen Machthaber eine noch weit größere Bedeutung erlangen, da sie das
Weltjudentum als den Feind Europas und als ihren stärksten Gegner
betrachteten, wie das auch in den Reden Adolf Hitlers ständig zum Ausdruck gekommen
ist. Die Durchführung der von Goebbels erteilten Auflage gewann daher
zunehmend größere Bedeutung. Sie mußte sogar von seinem Standpunkt aus von
größtem staatspolitischen Wert sein. Goebbels war daher schon aus den hier
aufgezeigten Gründen an der Durchführung seiner Befehle auf das heftigste
interessiert. Bei dem Film "Jud Süß" kam jedoch hinzu, daß Goebbels
auch persönlich durch den von den Schauspielern geleisteten Widerstand gegen
das Filmprojekt äußerst gereizt war. Es galt für ihn, seinen Willen in
diktatorischer Weise gegenüber jedem Widerstand durchzusetzen. Unter
Berücksichtigung aller dieser Umstände konnte zumindest die Möglichkeit nicht
ausgeschlossen werden, daß für Harlan im Falle einer offenen oder versteckten
Ablehnung, falls diese von Goebbels erkannt wurde, Gefahr für Leib und Leben
bestand. Das Schwurgericht ist darüber hinaus sogar der Auffassung, daß diese
Lebensbedrohung bei der ,Persönlichkeit Goebbels' durchaus ernsthaft gegeben
war und zwar um so mehr, als das Verhältnis zwischen Goebbels und Harlan
besonders im Jahre 1939/40 außerordentlich gespannt war. Von der großen Zahl
der zu diesem Punkt vernommenen Zeugen hat nicht ein einziger mit Sicherheit
sagen können, welche Folgewirkungen für Harlan hätten entstehen können. Sie
stimmten jedoch weitgehend darin überein, daß Goebbels in irgendeiner Weise
seine furchtbare Macht Harlan hätte spüren lassen. Für die rechtliche
Entscheidung kann es jedoch nicht von Bedeutung sein ob Goebbels gegen Harlan
als Verweigerer eines kriegsdienstlichen Befehls etwa ein Verfahren vor dem
Sondergericht in die Wege geleitet oder ihn der Willkürbehandlung im
Konzentrationslager überantwortet hätte, oder ob er schließlich irgendeinen
anderen, nicht im Zusammenhang mit dem Filmprojekt stehenden Vorwand gesucht
und gefunden hätte, Harlan als politischen Gegner, Saboteur |
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Es wird dann geprüft, ob Harlan zu seiner Mitarbeit an dem Film etwa
durch andere Beweggründe bestimmt worden sei. Solche Motive lassen sich nach
Auffassung des Schwurgerichts nicht feststellen. Es heißt dann weiter: |
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"Es ist bereits ausgeführt
worden, daß die offene Ablehnung der Mitarbeit an dem Filmprojekt "Jud
Süß" für Harlan eine schwere Bedrohung und Lebensgefahr bedeutet hätte.
Es war aber weiter zu prüfen, welche Möglichkeiten für ihn bestanden haben,
durch verstecktes Ausweichen dieser Gefahr zu entgehen und sich dennoch der
Beteiligung an der Filmarbeit zu entziehen. Der Angeklagte hat nun behauptet,
er habe alle Möglichkeiten, um den Goebbels'schen Befehl herumzukommen, voll
ausgeschöpft, andere Möglichkeiten als die von ihm versuchten hätten ihm
nicht zur Verfügung gestanden. |
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Dem Angeklagten konnte nicht
widerlegt werden, daß er verschiedene Ausweichmanöver versucht hat und zwar,
daß er das Drehbuch bei Goebbels gründlich verrissen, sich zur Darstellung
rein negativer Personen unfähig erklärt, auf seine dringenden Arbeiten an
seinem Film "Pedro soll hängen" und an dem neuen Projekt
"Agnes Bernauer" verwiesen hat und daß er sich schließlich
freiwillig zum Kriegsdienst gemeldet hat. Soweit es sich bei den von dem
Angeklagten behaupteten Ausweichmanövern um Einwendungen künstlerischer Art
handelte, konnte seine Haltung ihre Erklärung auch in der Besorgnis eines
Regisseurs finden, der auf Grund eines schlechten Drehbuchs einen schlechten
Film zu drehen fürchtete. Trotzdem konnte das Gericht nicht mit Sicherheit
ausschließen, daß alle diese Maßnahmen Harlans aus einer inneren Ablehnung
gegen das Filmprojekt als solche ergriffen wurden. Es war daher die weitere
Frage zu prüfen, ob sich Harlan über die von ihm behaupteten Ausweichversuche
hinaus weitere Möglichkeiten zum Ausweichen geboten haben könnten. Das Gericht hat solche Möglichkeiten nicht
feststellen können." |
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Das Urteil legt dann im einzelnen dar, daß zu der Zeit, als Harlan mit
der Gestaltung des Films beauftragt wurde, für ihn kaum noch Möglichkeiten
bestanden hätten, sich der Mitarbeit zu entziehen, den Film zu sabotieren
oder seinen antisemitischen |
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"Dem Angeklagten konnte
auch nicht zum strafrechtlichen Vorwurf gemacht werden, daß er den Film in
einer seinen künstlerischen Fähigkeiten entsprechenden Form gestaltet hat. Es
wird wohl zutreffen, daß der Film unter Zugrundelegung des
Metzger-Möller'schen Drehbuches oder unter der Regie Dr. Brauers einen weit
geringeren Zulauf bei dem Filmpublikum erreicht hätte. Es ist logisch und
zwingend, daß in diesem Falle die antisemitische Tendenz des Films keine so
weite Verbreitung hätte finden können, wie dies bei dem von Harlan
hergestellten Film der Fall war. Es war hierbei zu berücksichtigen, daß
Harlan durch eine künstlerisch nicht so hoch zu wertende Gestaltung seinen
Ruf als großer Regisseur auf das schwerste hätte gefährden können. Das
Schwurgericht ist jedoch der Ansicht, daß ein Künstler - ob er nun freiwillig
oder gezwungen an die Erfüllung eines Auftrages geht - gar nicht imstande
ist, zu bestimmen, ob er einen guten, zugkräftigen oder einen schlechten Film
herstellt. In jedem Falle wird der Film so ausfallen, wie es seiner
künstlerischen Begabung entspricht." |
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So gelangt das Urteil schließlich zu dem Ergebnis: |
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"Zusammenfassend ist zu
sagen, daß die Tätigkeit Harlans in objektiver und subjektiver Hinsicht zwar
den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit erfüllt hat, ihm
jedoch der Entschuldigungsgrund des § 52 StGB zuzubilligen war." |
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Das Schwurgericht hat sonach nicht konkrete Tatsachen festgestellt, die
für Harlan einen Notstand begründet hätten; es hat die von Harlan in dieser
Richtung vorgetragenen Verteidigungsbehauptungen gewürdigt und ist zu dem
Schluß gekommen, man müsse annehmen, daß bei Ablehnung einer Mitwirkung an
dem Film für Harlan Gefahr für Leib und Leben bestanden habe; die aus
allgemeinem geschichtlichen Wissen bekannten Charakterzüge von Goebbels
machten eine solche Gefährdung sogar wahrscheinlich. |
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Diese Gedankenführung des schwurgerichtlichen Urteils hat der
Beschwerdeführer zusammenfassend dahin gewertet, es handle sich hier um einen
"formellen Freispruch" und eine "moralische Verdammung".
Was der Beschwerdeführer zum Ausdruck brin |
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Wenn der Beschwerdeführer seinen Eindruck vom Inhalt des
schwurgerichtlichen Urteils in die Worte "formeller Freispruch" und
"moralische Verdammung" zusammengefaßt hat, so geht das nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht über die Grenze des in der öffentlichen
Diskussion eines Themas von ernstem Gehalt Zulässigen hinaus. Es bedeutet
eine unannehmbare Einengung der Redefreiheit in einer freiheitlichen
Demokratie, wenn das Landgericht hier von dem Beschwerdeführer, der nicht
Jurist ist, die Sorgfalt sogar eines "strafrechtlich geschulten
Lesers" fordert, die ihn hätte veranlassen müssen, die Kennzeichnung
"formeller Freispruch" zu unterlassen, weil sie nur beim Fehlen
objektiver Voraussetzungen der Strafbarkeit angängig sei. Die vom
Beschwerdeführer gewählten Bezeichnungen sind keine Tatsachenbehauptungen,
deren Wahrheit oder Unwahrheit bewiesen werden könnte; namentlich wird mit
der Bezeichnung "formeller Freispruch" kein eindeutiger rechtlicher
Tatbestand bezeichnet. Es handelt sich um eine zusammenfassende, wertende
Charakterisierung des gesamten Urteilsinhalts, die für zulässig gehalten
werden muß, weil sie weder in der Form verletzend ist noch inhaltlich so sehr
den gemeinten Sachverhalt verfehlt, daß sie bei Hörern und Lesern ganz irrige
Vorstellungen über den Urteilsinhalt erwecken müßte, wie es etwa der Fall
wäre, wenn von einem Freigesprochenen ohne nähere Erläuterung behauptet
würde, er sei "verurteilt" worden. Es ist hier auch von Bedeutung,
daß der Freispruch Harlans in der breiteren Öffentlichkeit und erst recht in den
Kreisen der Film |
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d) Die vom Beschwerdeführer für seine Meinungsäußerung gewählten Formen
der Ansprache vor dem Presseklub und des Offenen Briefes gingen nicht über
das nach den Umständen Zulässige hinaus. Die Domnick-Film-Produktion GmbH hat
in dem Schreiben, das sie nach der Ansprache des Beschwerdeführers an diesen
richtete, hervorgehoben, daß ihr daran gelegen sei, die frühere künstlerische
Höhe des deutschen Films wieder zu erreichen. In diesem "Bestreben nach
künstlerisch anspruchsvollen Filmen" habe sie Harlan zur Mitarbeit
herangezogen. Daraus ergibt sich, daß die Gesellschaft sich gerade von der
Mitwirkung Harlans an ihren Filmen viel versprach, und es war
selbstverständlich, daß sie diese Mitwirkung in ihrer Werbung entsprechend
hervorheben werde. Hiermit war ein starkes Hervortreten Harlans in der
Öffentlichkeit auch ohne besonderes Zutun von seiner Seite verbunden. Das
Massenunterhaltungsmittel des Films erreicht fast gleichzeitig Millionen von
Zuschauern im In- und Ausland und läßt so die Mitwirkenden, namentlich die
Darsteller und Regisseure, rasch in der breitesten Öffentlichkeit bekannt
werden. Wer aber in dieser Weise vor die Öffentlichkeit tritt und dabei an
den früheren Ruf eines Mitwirkenden anknüpft, muß sich gefallen lassen, daß
auch die Kritik hieran vor der Öffentlichkeit erfolgt; und je intensiver mit
einem Namen und unter Hinweis auf die früheren Leistungen eines Künstlers |
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Eine abschließende Gesamtbetrachtung des Falles kann schließlich an
folgender Überlegung nicht vorübergehen: Der Beschwerdeführer hat aus
lauteren Motiven an das sittliche Gefühl der von ihm angesprochenen Kreise
appelliert und sie zu einer nicht zu beanstandenden moralischen Haltung
aufgerufen. Das ist in der allgemeinen Volksanschauung nicht verkannt worden.
Der Beschwerdeführer hat darauf hinweisen können, daß er sich bei seiner
Bewertung des Wiederauftretens Harlans im Einklang mit der Haltung
angesehener Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Inland und Ausland
befinde. Beweise dafür liegen vor; es mag nur auf die in Nr. 3 der Deutschen
Universitätszeitung vom 8. Februar 1952 veröffentlichte Stellungnahme von 48
Göttinger Professoren verwiesen werden, ferner etwa auf die Beiträge in der
erwähnten Ausgabe der Neuen Zürcher Zeitung. Vor allem aber hat in der 197.
Sitzung des Deutschen Bundestags am 29. Februar 1952 der Abgeordnete Dr.
Schmid-Tübingen folgendes erklärt (Prot. S. 8474): |
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"In Bonn läuft zur Zeit
der Film "Immensee" aus der Produktion des Ihnen allen als
Hersteller des Films "Jud Süß" bekannten Regisseurs Veit Harlan. Es
ist eine Schande, daß die Machwerke dieses Mannes in Deutschland überhaupt
gezeigt und besucht werden können. Manche berufen sich darauf, daß es keine
Gesetze gebe, die es ermöglichten, die Vorführung von Filmen dieses Mannes zu
untersagen. Das ist richtig, und auch der Bundestag kann ihre Vorführung
nicht verhindern. Ich glaube aber, daß man dem wahren Rechte dient, wenn in
diesem Hause dagegen Protest erhoben wird, daß ausgerechnet am Sitze des
deutschen Parlaments, das in diesem Lande in ganz besonderem Maße der Hüter
und Herold echter Toleranz zu sein hat, Filme eines Mannes aufgeführt werden,
der zumindest |
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Das Protokoll verzeichnet hierzu "Beifall links und bei den
Regierungsparteien". Für die Beurteilung des Verhaltens des
Beschwerdeführers kann die hier zum Ausdruck gekommene Auffassung des
repräsentativen Vertretungsorgans des deutschen Volkes nicht gleichgültig
sein. Sie macht es unmöglich, in den Äußerungen des Beschwerdeführers einen
Verstoß gegen die "Auffassungen der verständigen, billig und gerecht
denkenden Bürger" zu sehen. |
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IV. |
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Das Bundesverfassungsgericht ist auf Grund dieser Erwägungen zu der
Überzeugung gelangt, daß das Landgericht bei seiner Beurteilung des
Verhaltens des Beschwerdeführers die besondere Bedeutung verkannt hat, die
dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung auch dort zukommt, wo es mit
privaten Interessen anderer in Konflikt tritt. Das Urteil des Landgerichts
beruht auf diesem Verfehlen grundrechtlicher Maßstäbe und verletzt so das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz I GG. Es ist deshalb aufzuheben |
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http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv104092.html#Rn002
http://www.bpb.de/methodik/72078B,0,0,Themenschwerpunkt_Kopftuchstreit.html
Landtag gegen Verbot
< In der Landtagsdebatte vom 15. Dezember 2004 beantragte die CDU ein
Kopftuchverbot in staatlichen Schulen, da sie es als Symbol des islamischen
Fundamentalismus und der kulturellen Abgrenzung wertet. Rot-Grün, FDP und SSW
wiesen dieses Vorhaben zurück, betonten aber, dass die Diskussion um den
richtigen Weg zur Integration und zur Bekämpfung fundamentalistischer
Strömungen weiter geführt werden müsse. Der Landtag lehnte damit den Antrag der
CDU, Lehrkräften an Schleswig-Holsteins öffentlichen Schulen das Tragen eines
Kopftuchs zu verbieten, ab.
Nach dem BVG-Urteil haben Bayern, Baden-Württemberg, das Saarland und
Niedersachsen Gesetze erlassen, die Lehrkräften das Tragen eines Kopftuchs im
Unterricht verbieten. In Hessen gilt ein generelles Kopftuch-Verbot für Beamte.
Mehr Infos
Argumente und Positionen der Landtagsdebatte aus den verschiedenen Fraktionen
bei plenum-online.de.
Hintergrund BVG-Urteil
Anlass
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat im September 2003 entschieden, dass die
Frage, ob eine Lehrerin im Klassenzimmer ein Kopftuch tragen darf oder nicht,
in die Kultushoheit der Bundesländer fällt. Hintergrund war die Klage einer
Pädagogin gegen das Land Baden-Württemberg, das ihr die Übernahme in den
Schuldienst verweigerte, weil sie darauf bestand, mit Kopftuch zu unterrichten.
Betroffene Rechtsgüter
Das Bundesverfassungsgericht stellte zunächst klar, dass die Nichteinstellung
einer Lehrerin, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen will, in den
Schutzbereich zahlreicher Grundrechte bzw. grundrechtsgleicher Rechte
eingreift:
Einschätzung
Das Verfassungsgericht erkennt die Mehrdeutigkeit des Kopftuchs an. Neben dem
Wunsch, religiös fundierte Bekleidungsregelungen einzuhalten, wird in jüngster
Zeit in ihm verstärkt ein Symbol des islamischen Fundamentalismus gesehen, das
die Abgrenzung zu Werten der westlichen Gesellschaft wie individuelle
Selbstbestimmung und insbesondere Emanzipation der Frau ausdrückt. Das Kopftuch
sei – anders als das christliche Kreuz – nicht aus sich heraus ein religiöses
Symbol. Das von Musliminnen getragene Kopftuch wird als Kürzel für höchst
unterschiedliche Aussagen und Wertvorstellungen wahrgenommen. Das
Neutralitätsgebot des Staates steht also dem persönlichen Freiheitsrecht des
Individuums entgegen.
Urteil
Im Ergebnis sind aus der Sicht des Verfassungsgerichts zwei grundsätzliche Wege
denkbar, um den Anforderungen einer pluraler werdenden Gesellschaft Rechnung zu
tragen:
Erlaubnis
Es hält eine Konzeption für möglich, die Lehrerinnen und Lehrern das Tragen
religiöser Symbole ermöglicht, wenn die Schule als Ort einer pluraler
Auseinandersetzung und Diskussion ausgestaltet und verstanden wird:
"Die Schule ist der Ort, an dem unterschiedliche religiöse Auffassungen
unausweichlich aufeinander treffen und wo sich dieses Nebeneinander in
besonders empfindlicher Weise auswirkt: Ein tolerantes Miteinander mit
Andersgesinnten könnte hier am nachhaltigsten durch Erziehung geübt werden.
Dies müsste nicht die Verleugnung der eigenen Überzeugung bedeuten, sondern
böte die Chance zur Erkenntnis und Festigung des eigenen Standpunktes. Es
ließen sich deshalb Gründe, dafür anführen, die zunehmende Vielfalt in der
Schule aufzunehmen und als Mittel der Einübung von gegenseitiger. Toleranz zu
nutzen, um so einen Beitrag, in dem Bemühen um Integration zu leisten."
(Quelle: Bundesverfassungsgericht)
Verbot
Es hält es aber auch für denkbar, das die Schule sowie Lehrerinnen und Lehrer
einer strikteren Neutralität unterworfen werden:
"Andererseits ist die beschriebene Entwicklung auch mit einem größeren
Potential möglicher Konflikte in der Schule verbunden. Es mag deshalb auch gute
Gründe geben, der staatlichen Neutralitätspflicht im schulischen Bereich eine
striktere und mehr als bisher distanzierende Bedeutung beizumessen und
demgemäss auch durch das äußere Erscheinungsbild einer Lehrkraft vermittelte
religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fern zu halten, um Konflikte
mit Schüler, Eltern oder anderen Lehrkräften von vorneherein zu
vermeiden."
(Quelle: Bundesverfassungsgericht)
Fazit
Die Entscheidung erlaubt ein Verbot des Kopftuchtragens in der Schule für
Lehrerinnen durch die Bundesländer nur, wenn
ein Landesgesetz dies vorsieht,
das Verbot generell für Symbole aller
Religionsgemeinschaften gilt. Grundsätzlich gilt allerdings auch, dass sich die
Länder entschließen können, keine gesetzliche Regelung zu erlassen.
Exakter Text des Verfassungsgerichts
in :
http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20030924_2bvr143602